Das „gilt”:
• Die Alfried Krupp Krankenhaus gGmbH (Rüttenscheid) ist seit Anfang 2010 Vollmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV nrw). Damit gelten für Mitglieder der Gewekschaften ver.di oder mb die Tarifverträge TVöD-K bzw. TV-Ä und derer Ergänzungen unmittelbar.
• Ganz, ganz langsam setzt der Arbeitgeber den TVÜ-AKK um. Die Rechtsgrundlagen werden unter
www.ikrupp.de dokumentiert. Für Unorganisierte ist eine Änderungsvereinbarung für den Arbeitsvertrag der erste Schritt. Die Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeitdokumentationen und die Entgeltabrechnungen hinken hinterher.
• Die Betriebsvereinbarung
Zahlungen bei Übergang in den TVöD wurde nochmal etwas
nachgebessert.
Das „galt” - vielleicht und gilt bei einigen noch:
Im Krupp-Krankenhaus bleibt umstritten, was woran der Arbeitgeber sich bei den Arbeitsverhältnissen halten will und muss. Die betrieblichen Vereinbarungen und arbeitsvertraglichen Bezüge sind unklar.

Die Interessenvertretung kann nun - mit der
Entscheidung des LAG vom 17.03.2009 - einen Neuanfang machen und alle Rechtsgrundlagen hier auflisten.
Zumindest gilt ja- nach Auskunft des Arbeitgebers - „das Gesetz”.
Ein wenig mehr gilt auch jetzt schon als sicher, - auch wenn das neue Management da manches übersieht.
So wurde im Arbeitsvertrag ein Bezug auf allgemeinere, „tarifliche” Arbeitsbedingungen vereinbart:
•
BAT, der Tarifvertrag, wie er im öffentlichen Dienst bis September 2005 galt.
Im AKK wird der BAT manchmal in der letzten aktuellen Fassung angewandt, manchmal nur in „ausgewählten” Teilen und in zum Teil alten Fassungen.
• Grundvergütung der Angestellten
(Anlage 1)
• Grundvergütungssätze für Pflegepersonal
(Anlage 2)
• Ortszuschlag und Allgemeine Zulage
(Anlage 3)
• Stundenvergütung
(Anlage 4)
•
BAT-KF;
„KF” meint: kirchliche Fassung. Doch Achtung: Beim BAT-KF handelt es sich nicht um einen „Tarifvertrag”, sondern nur einen einseitig gesetzten „Tarif”.
Darum müßte seine Geltung in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
•
AVR DW EKD, die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien...
Betriebliche Regelungen
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Arbeitsordnung
Sie wurde mit dem Betriebsrat vereinbart, auch in den meisten Arbeitsverträgen und mit ihnen ausgehändigt.
Von Artikel 3 Nr. 6 wurden Satz 4 und Satz 5 (Parken) vom
Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken bis zu einer Neuregelung nach.
Betriebsvereinbarungen
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AZ Röntgen (MTA-R) (26.04.2011 - 31.07.2011)
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MKIS-Schulungen (27.05.2011)
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Kündigungsschutz aufgrund Betriebszugehörigkeit
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EDV - Schutz der Menschen und Daten
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Kleidung in der Pflege
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Kompetenz- und Organisationsgrundsätze für Stations- und Abteilungsleitungen der Funktionsbereiche
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Einspringen im Frei (gekündigt, in der Nachwirkung)
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Krankheitswelle 2010 vereinfachtes Verfahren bei Überstunden trotz Mindestbesetzung
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Überstunden in Technik, Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Medizinisch-technischer Dienst, Sonderdienste, Kindertagesstätte
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Krankengeldzuschuss (Achtung: diese Vereinbarung setzt die Personalabteilung aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Management derzeit nicht um. Daher ist hier eine individuelle Geltendmachung notwendig.)
Zentrallabor
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Labor in fremden Händen
Küche und Cafeteria
Arbeitszeiten Ärzte/innen
Viele dieser Vereinbarungen wurden vom Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken dann eben nach:
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Innere 1 und 2 und Kombischichten
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Anästhesie und Kombischichten
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Chirurgie und Kombischichten
• Bereitschaftsdienst
Orthopädie
• Bereitschaftsdienst
HNO
• Bereitschaftsdienst
Gynäkologie
• Bereitschaftsdienst
Neurologie
• Bereitschaftsdienst
Neurochirurgie