Das „gilt”:

• Die Alfried Krupp Krankenhaus gGmbH (Rüttenscheid) ist seit Anfang 2010 Vollmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV nrw). Damit gelten für Mitglieder der Gewekschaften ver.di oder mb die Tarifverträge TVöD-K bzw. TV-Ä und derer Ergänzungen unmittelbar.

• Ganz, ganz langsam setzt der Arbeitgeber den TVÜ-AKK um. Die Rechtsgrundlagen werden unter linkwww.ikrupp.de dokumentiert. Für Unorganisierte ist eine Änderungsvereinbarung für den Arbeitsvertrag der erste Schritt. Die Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeitdokumentationen und die Entgeltabrechnungen hinken hinterher.

• Die Betriebsvereinbarung linkZahlungen bei Übergang in den TVöD wurde nochmal etwas linknachgebessert.


Das „galt” - vielleicht und gilt bei einigen noch:

Im Krupp-Krankenhaus bleibt umstritten, was woran der Arbeitgeber sich bei den Arbeitsverhältnissen halten will und muss. Die betrieblichen Vereinbarungen und arbeitsvertraglichen Bezüge sind unklar.
Betriebsräte bei der LAG Beschlussverkündung 17 März 2009
Die Interessenvertretung kann nun - mit der link Entscheidung des LAG vom 17.03.2009 - einen Neuanfang machen und alle Rechtsgrundlagen hier auflisten. Zumindest gilt ja- nach Auskunft des Arbeitgebers - „das Gesetz”.

Ein wenig mehr gilt auch jetzt schon als sicher, - auch wenn das neue Management da manches übersieht. So wurde im Arbeitsvertrag ein Bezug auf allgemeinere, „tarifliche” Arbeitsbedingungen vereinbart:

• linkBAT, der Tarifvertrag, wie er im öffentlichen Dienst bis September 2005 galt. Im AKK wird der BAT manchmal in der letzten aktuellen Fassung angewandt, manchmal nur in „ausgewählten” Teilen und in zum Teil alten Fassungen.
• Grundvergütung der Angestellten link(Anlage 1)
• Grundvergütungssätze für Pflegepersonal link(Anlage 2)
• Ortszuschlag und Allgemeine Zulage link(Anlage 3)
• Stundenvergütung link(Anlage 4)

• linkBAT-KF; „KF” meint: kirchliche Fassung. Doch Achtung: Beim BAT-KF handelt es sich nicht um einen „Tarifvertrag”, sondern nur einen einseitig gesetzten „Tarif”. Darum müßte seine Geltung in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

• linkAVR DW EKD, die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien...

Betriebliche Regelungen

• link Arbeitsordnung
Sie wurde mit dem Betriebsrat vereinbart, auch in den meisten Arbeitsverträgen und mit ihnen ausgehändigt.
Von Artikel 3 Nr. 6 wurden Satz 4 und Satz 5 (Parken) vom Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken bis zu einer Neuregelung nach.

Betriebsvereinbarungen

• neulinkAZ Röntgen (MTA-R) (26.04.2011 - 31.07.2011)

• neulinkMKIS-Schulungen (27.05.2011)

• linkKündigungsschutz aufgrund Betriebszugehörigkeit

• linkEDV - Schutz der Menschen und Daten

• linkKleidung in der Pflege

• linkKompetenz- und Organisationsgrundsätze für Stations- und Abteilungsleitungen der Funktionsbereiche

• linkEinspringen im Frei (gekündigt, in der Nachwirkung)

• linkKrankheitswelle 2010 vereinfachtes Verfahren bei Überstunden trotz Mindestbesetzung

• linkÜberstunden in Technik, Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Medizinisch-technischer Dienst, Sonderdienste, Kindertagesstätte

• linkKrankengeldzuschuss (Achtung: diese Vereinbarung setzt die Personalabteilung aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Management derzeit nicht um. Daher ist hier eine individuelle Geltendmachung notwendig.)

• linkUmgang mit Sucht


Zentrallabor

• linkLabor in fremden Händen


Küche und Cafeteria

• linkSozialeinrichtung Cafeteria

• linkSonderangebote Cafeteria



Arbeitszeiten Ärzte/innen

Viele dieser Vereinbarungen wurden vom Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken dann eben nach:

• linkGleitzeit Ärzte

• linkInnere 1 und 2 und Kombischichten

• linkAnästhesie und Kombischichten

• linkChirurgie und Kombischichten

• Bereitschaftsdienst linkOrthopädie

• Bereitschaftsdienst linkHNO

• Bereitschaftsdienst linkGynäkologie

• Bereitschaftsdienst linkNeurologie

• Bereitschaftsdienst linkNeurochirurgie