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Ausgleich derwöchentlichen Arbeit

ivrAZ meint die individuell vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit. Andere nenenn sie Sollarbeitszeit, Sollzeit, Plansoll, Soll.

ivrAZ im Wochendurchschnitt

Die ivrAZ wird für Vollzeitkräfte im Tarifvertrag festgelegt, für Teilzeitkräfte im Arbeitsvertrag.
Ein Ausgleich der im Wochendurchschnitt geschuldeten Arbeitszeit kann am Ende von einer oder mehreren Wochen erreicht werden.

Auf einer linkFolie erkennen wir, worauf sie so scharf sind: Beim "bis zu"-Ausgleichszeitraum fallen seltener Überstundenzuschläge an als in einem gleichlangen aber festen Ausgleichszeitraum.
IdeeSie übersehen ein Problem: In der 6-Tagewoche bekommen wir mehr Urlaubstage als in der 4,5-Tagewoche. Die Zahl unserer Urlaubstage hängt nämlich davon ab, wie viele Tage wir im Wochendurchschnitt arbeiten. Und für das Ermitteln dieses Durchschnitts gilt derselbe Zeitraum wie für den Durchschnitt zum Erreichen der ivrAZ.

UrteilZur Ermittlung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßigen Schichtplänen ist die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Für diese Verhältnismäßigkeitsrechnung ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird.
(BAG 08.09.1998, 9 AZR 161/ 97).

Bei jedem - auch schon kurzfristig nach 3 oder 5 Wochen - erreichten Ausgleich ist darum zugleich auch vom Arbeitgeber nachzukalkulieren: Muss die Anzahl unserer Urlaubstage korrigiert werden? Bis zur erneuten Korrektur beim nächsten Ausgleich. Das wird kaum ein Chef wirklich wollen!

Tarifvertragliche Regelungen

link TVöD 

§ 6 (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

§ 7 (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

§ 7 (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

§ 8 (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

 TVöD-K §7.1 

(4)  [wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst, Nachtarbeit]

(5)  Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.

 BAT 

§ 15 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Diese 26-Wochen-Räume wurden mit dem 74. Änderungstarifvertrag am Sonntag, den 01.03.1998 wieder eingeführt. Ausgehend vom Wochenbeginn mit Montag, dem 02.03.1998, ergeben sich verbindliche Stichtage im Jahr oder alle 26 Wochen bis zu einer betrieblichen Neuregelung:
01.03.1999 / 28.02.2000 / 26.02.2001 / 25.02.2002 / 24.02.2003 / 23.02.2004 / 21.02.2005 / 20.02.2006 / 19.02.2007 / 18.02.2008 / 16.02.2009 / 15.02.2010
Und bald: 16.08.2010 / 14.02.2011 / 15.08.2011 - und so fort.

 TV-Helios 

§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleichszeitraum

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden (West) bzw. 40 Stunden (Ost). Für Ärzte beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Sinne des § 15 Abs. 4 dieses Manteltarifvertrages. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus den jeweils im Monat anfallenden Arbeitstagen multipliziert mit 7,7 Stunden (West) bzw. 8 Stunden (Ost). Die Monatsarbeitszeit ist, wenn keine betriebsübliche Arbeitszeit festgelegt ist, im Voraus vom Arbeitgeber in mindestens monatlichen Dienstplänen festzulegen.
Die Dienstpläne sind in der Regel 4 Wochen vor Beginn bekannt zu geben; ist ein Rahmendienstplan vorhanden, verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen. Die Arbeitszeit ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.

(2) Für die Berechnung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde zu legen (Ausgleichszeitraum).

"Tarifliche" Regelungen der Kirchen

link BAT-KF 

§ 15 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr Übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.
Die verbleibenden Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a) vergütet.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.

link AVR DD   (AVR DW EKD)

§ 9 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X% von 38,5). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

link AVR der Caritas  Anlage 5

§ 1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.