Hinweis des Bearbeiters
zur Aushilfe nebenan
Woanders-Arbeit
versetzt ... werden
Die vorübergehende Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur grundsätzlich durch das allgemeine Direktionsrecht gedeckt:
§ 106 Gewerbewerbeordnung (GewO)
»Der Arbeitgeber kann Inhalt,
Ort und Zeit
der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. […]«
Solche Ortswechsel kommen unter recht farbigen Begriffen daher:
Aushilfe, Kurzeinsatz, Teamwechsel, Verfügungsdienst, Abordnung, Zuweisung, Gastauftritt, Lückenbüßer, Notnagel, Kinderlandverschickung, Trikottausch …
»Im Nachbarbereich wird es grad eng. Bitte helfen Sie da aus!«
Solcher Anordnung musst du nur folgen, falls –
● die geplant angeordnete Arbeitszeit unverändert bleibt
● dein Arbeitsvertrag deine organisatorische Einordnung so offen lässt
● die mit dir vertraglich vereinbarte Tätigkeit die Aushilfstätigkeit mit umfasst; (»eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit« hat dir dein Arbeitgeber gemäß § 2 Nummer 5 Nachweisgesetz schriftlich ausgehändigt)
● die Aushilfstätigkeit durch die Entgeltordnung gleich bewertet wird wie deine bislang
überwiegenden Aufgaben; denn sonst folgt automatisch deine Herabgruppierung und die braucht dein Einverständnis.
● für dich kein Ausbildungsplan greift
● du am Aushilfs-Arbeitsplatz in die eigens darauf ausgerichteten Maßnahmen zu deinem Gesundheitsschutz eingewiesen wurdest und
● diese besondere Einweisung aufgrund einer gründlichen vorhergehenden Untersuchung vom Betriebsrat / Personalrat / von der MAV mitbestimmt wurde.
Mit den festgelegten spezifischen Maßnahmen zum Schutz vor den Belastungen an den Arbeitsplätzen nehmen es die Arbeitgeber manchmal nicht so genau. Und erst recht nicht mit den Einweisungen in diese Maßnahmen.
Die betriebliche Interessenvertretung bestimmt nicht nur die Maßnahmen mit, auch die Organisation der Einweisungen!
Vor Versetzung: Unterweisen!
§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
»Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die
eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen …«
Nur so abgeordnet oder erheblich versetzt?
»Eine Versetzung ist zuvor vom Betriebsrat mitzubestimmen (§§ 95,
99 BetrVG), falls sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist. Dies betrifft nicht nur die Arbeitsleistung als solche oder deren Eingruppierung. Die Versetzung kann ebenso die äußeren Bedingungen der Arbeit
(Ort, Art und Weise, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lage der Arbeitszeit, Umwelteinflüsse, Beanspruchung, Stressbedingungen) erheblich verändern.«
BAG Beschluss 08.08.1989 – 1 ABR 63/88
Ein paar Stunden oder Tage woanders?
»Eine Versetzung kann für einen Arbeitnehmer eine tiefgreifende Veränderung der Arbeitsumstände mit sich bringen. Sie ist
nur dann gerechtfertigt, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts
der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt.
Eine unternehmerische Entscheidung, die erkennbar nur für unerhebliche, leicht überbrückbare Zeiträume gelten soll oder
deren Rücknahme erkennbar ist, kann ein Anhaltspunkt für eine willkürliche Ausübung des Direktionsrechts sein.«
BAG Urteil 26.9.2012 – 10 AZR 412/11
Kein Freibrief im Arbeitsvertrag
»Eine Klausel im Arbeitsvertrag kann den Arbeitgeber berechtigten, einem Beschäftigten eine andere Tätigkeit im Betrieb
zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Diese Klausel bleibt jedoch unwirksam, falls sie keine
Einschränkung enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss.«
LAG Köln Urteil 09.01.2007 – 9 Sa 1099/06
Keine geringer bewertete Tätigkeit!
»Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) umfasst nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.«
BAG Urteil 12.12.1984 – 7 AZR 509/83
Sonderfall: Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie
Beim dauerhaften Einsatz in der Intensivpflege stehen monatliche Belastungszulagen zu:
Anlage 1 Entgeltordnung
Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
Ziffer 1 Protokollerklärungen:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z.B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
e) Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
g) Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.
Eine Versetzung in die Anästhesie entspricht zwar der erworbenen Qualifikation. Es handelt sich dort aber um eine geringer bewertete Tätigkeit, denn die Belastungszulagen stehen dort nicht zu. Darauf, ob die Arbeitgeberin deren Fortzahlung zusagt, kommt es nicht an.
Der Betriebsrat bestimmt Versetzungen mit (§ 99 BetrVG). Wann eine
Versetzung beginnt, findet er jedoch etwas versteckt in
§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs,
die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder
die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.