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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Kurzkommentare zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Zu Absatz 1
§ 6

Zu Abs. 1 Satz 3 Fünf Tage

auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die Arbeit kann auf fünf Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Die Prüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz alle (Notwendigkeit, Gründe, betrieblich) erfüllt sind, ist in jeder Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen für jeden dieser Tage durchzuführen.

Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer /Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „notwendig“).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
»Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.20198 - 3 BV 8/1
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Tage. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von Tagen oder Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen Werktag (Zweiter Abschnitt des ArbZG) bleibt es beim allgemeinen Sprachgebrauch: Ein Tag ist ein Kalendertag (0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der Entgeltfortzahlung Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (Protokollerklärung Nr 2). Beim Urlaub werden Arbeitstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Tage umgerechnet; auch Ansprüche auf Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung sind in Arbeitstagen bemessen. Siehe auch: BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn. 20 / 21 in § 26 Abs. 1 Satz 3.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß § 7 Abs. 7. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß § 7 Abs. 3 oder Rufbereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen gemäß § 7 Abs. 4. Beides begrenzt § 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend arbeitsfreie (von aller Arbeit freie) Tage.
Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta Artikel 31 II GRC hast Du Anspruch auf 34 bzw. 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
Der Arbeitgeber kann die ihm geschuldete Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in einer Woche verteilen. Er muss dies nicht. Er kann auch - etwa mit einer Kollegin in Teilzeit, die Verteilung deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tagen vereinbaren. Abs. 1 zieht also nur eine Höchstgrenze.
kann
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«­-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).

💡 Siehe Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum freien Sonntag

Zu Abs. 3 Satz 1

soll ein freier Tag
Der tarifliche Mindestanspruch ist: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
Diese Tarifregel entstand noch bevor im Jahr 2010 die EU-Grundrechtecharta (GRC) in ihrem Artikel 31 II einen weiteren, weitergehenden Anspruch begründete:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Damit bleibt in jeder Woche ein Tag frei – das Wochenfrei, aus einer vorausgehenden 11-stündigen Ruhezeit und anschließenden 24 Stunden:
EU-Richtlinie 2003/88/EGüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Eine bloß wochendurchschnittliche Betrachtung scheidet aus. Auf einen Sonntag mit Arbeit folgt ein arbeitsfreier Sonntag!
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
soll
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).

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