§ 6Zu Abs. 1 Satz 3 Fünf Tage
auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die Arbeit kann auf fünf Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Die Prüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz alle (Notwendigkeit, Gründe, betrieblich) erfüllt sind, ist in jeder Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen für jeden dieser Tage durchzuführen.
Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein
Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an
fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer
/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „notwendig“).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
»Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.20198 - 3 BV 8/1
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf
Tage. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von Tagen oder Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen
Werktag (Zweiter Abschnitt des
ArbZG) bleibt es beim allgemeinen Sprachgebrauch: Ein Tag ist ein
Kalendertag (0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 5 darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
Ein
Arbeitstag ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der
Entgeltfortzahlung Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (Protokollerklärung Nr 2). Beim
Urlaub werden
Arbeitstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf
Tage umgerechnet; auch Ansprüche auf
Zusatzurlaub und
Arbeitsbefreiung sind in
Arbeitstagen bemessen. Siehe auch: BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn. 20 / 21 in
§ 26 Abs. 1 Satz 3.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Kalendertage mit
regelmäßiger Arbeitszeit. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß
§ 7 Abs. 7. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß
§ 7 Abs. 3 oder Rufbereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen gemäß
§ 7 Abs. 4. Beides begrenzt § 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend
arbeitsfreie (von aller Arbeit freie) Tage.
Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta
Artikel 31 II GRC hast Du Anspruch auf 34 bzw. 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
Der Arbeitgeber kann die ihm geschuldete Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in einer Woche verteilen. Er muss dies nicht. Er kann auch - etwa mit einer Kollegin in Teilzeit, die Verteilung deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tagen vereinbaren. Abs. 1 zieht also nur eine Höchstgrenze.
kann
Eine Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
💡 Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
§ 49 BT-K Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Hinweis des Bearbeiters
zum freien Sonntag
Zu Abs. 3 Satz 1
soll ein freier Tag
Der tarifliche Mindestanspruch ist: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
Diese Tarifregel entstand noch bevor im Jahr 2010 die
EU-Grundrechtecharta (GRC) in ihrem Artikel 31 II einen weiteren, weitergehenden Anspruch begründete:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Damit bleibt in jeder Woche ein Tag frei – das
Wochenfrei, aus einer vorausgehenden 11-stündigen Ruhezeit und anschließenden 24 Stunden:
EU-Richtlinie 2003/88/EGüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Eine bloß wochendurchschnittliche Betrachtung scheidet aus. Auf einen Sonntag mit Arbeit folgt ein arbeitsfreier Sonntag!
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
soll
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).