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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

BT-K
BT-B

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung geregelt werden.

BT-K

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 2

In Abs. 2 wird allenfalls ein Rahmen zugrunde gelegt. Alles von zwei Wochen bis vielen Monaten ist zulässig. Lange Zeiträume sind aber meist nicht geeignet. Denn das ließe Massierungen von Arbeitszeit zu (bei Beachtung der Verteilung auf höchstens fünf Arbeitstage in einer Kalenderwoche, der werktäglichen Höchstarbeitszeit und der werktäglichen Mindestruhezeit).
Ein Blick nach § 6 Abs. 6 und 7, erst recht nach 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 zeigt:
Dieser Ausgleichszeitraum muss zunächst festgelegt werden.
Diese Festlegung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (einschließlich dem Initiativrecht) von Betriebsrat, Personalrat und MAV.

● Muster einer Betrieblichen Vereinbarung zum schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum des Wochendurchschnitts

Der TVöD kennt nicht den Begriff der Sollarbeitszeit, sondern in § 10 Abs. 3 die Zeitschuld , das Zeitguthaben und neuerdings das Saldo.
Zeitschuld
So braucht es auch keine Zwischenbilanzen. Die vertragliche Zeitschuld wird zum Ende des schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum fällig. Was nicht verplant wurde, verfällt.
Die Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Darum kann sie rechtssicher nur als Vielfaches von Wochen errechnet werden.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
💡 Siehe unseren Zeitschuld-Rechner.
💡 Siehe § 45 Abs. 5 BT-K und § 45 Abs. 5 BT-B.

Dennoch stoßen Kolleginnen und Kollegen in ihren Dienstplänen auf mitgeschleppte Minusstunden. Da können sie sich gut gemeinsam beschweren, bei der Arbeitgeberin und bei der Interessenvertretung:
Personalabteilung
Interessenvertretung
Verfallene Minusstunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mit Ende jedes Schichtplanes endet der jeweilige Ausgleichszeitraum für unsere wochendurchschnittliche Zeitschuld. Doch oft gleicht sich da gar nichts aus.
a) Minus- oder Plusstunden (Zeiten, die bei Anwendung des nach TVöD § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben), können ausschließlich auf ein tarifkonformes Arbeitszeitkonto gebucht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Dies fehlt in unserem Betrieb bis heute.
b) Sie dürfen Minusstunden (Unterplanung, Verzicht auf geplante Arbeitsleistung) nicht auf ein von Ihnen geführtes tariffremdes Konto buchen. Sie dürfen erst recht nicht von uns deren Nacharbeit fordern. 'Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs¬ bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.' (Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 der TVöD).
c) Sie dürfen uns nicht die Vergütung unserer so zusätzlichen Stunden vorenthalten. 'Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.' (BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00). Dies gilt sowohl für die Freistellung nach dem Entstehen von Überstunden als auch für Freistellung im Voraus.
Leider halten Sie sich nicht an diese Regeln. Ihre fehlerhafte Dokumentation verleitet unsere Vorgesetzten, von uns tarifwidrige 'Nacharbeit' der vorausgegangenen Minusstunden zu verlangen. Sie behindert Sie, unsere Vergütungsansprüche zu erkennen und zu begleichen. Sie behindert uns, unsere tatsächlich entstehenden Ansprüche auf Vergütung unserer Mehr-, Über- und Überplanungsstunden geltend zu machen.
Darüber beschweren wir uns (§ 84 und § 85 BetrVG).
Mit freundlichen Grüßen
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Manchmal sind die Betriebsparteien seit 2006 noch nicht dazugekommen, den schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum zum Erreichen des Wochen-Durchschnitts (Referenzspanne) in Lage und Länge festzulegen. Dieser Zustand ist tarifremd und daher nicht geregelt. Die Ansichten über dessen Rechtsfolgen gehen weit auseinander:

● Einige vertreten die Ansicht, dass dann jede Kalenderwoche einzeln die maximale Ausgleichsspanne für die wöchentliche Zeitschuld bleibt.

● Andere verstehen die Zeitspanne des Dienstplans, die durch Betriebparteien in jedem Turnus neu vereinbart wird, als stilles Übereinkommen über genau diesen Ausgleichszeitraum. Für diese Gleichsetzung des Ausgleichszeitraums mit dem tatsächlichen Dienstplanturnus spricht § 6 Abs. 2 Satz 2 (»Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«). Denn diese zunächst grenzenlos scheinende Ausweitung macht nur Sinn mit Blick auf Betriebe mit durchgehenden Plänen, z.B. Jahresplänen über 52 oder eben auch gelegentlich 53 Wochen.
Was am Ende des Dienstplans an Minus bleibt, verfällt dem Arbeitgeber. Was darüber hinausgeht, ist gemäß § 8 Abs. 2 zu vergüten. So kann Mehrarbeit im Tarifsinn wohl auch erst am Ende des Ausgleichszeitraums angeordnet, geleistet und vergütet werden.

● Im online-Kommentar aus dem Beck-Verlag (BeckOK TVöD/Stach, 76. Ed. 1.12.2025, TVöD-AT § 6 Rn. 71-78) schlägt Daniel Stach vor, im Rückgriff auf einen unterstellten Normsetzungswillen abseits des Wortlauts ersatzweise auf die Festlegungen der Betriebsparteien zur Länge und Lage der schutzrechtlichen Ausgleichszeiträume gemäß § 3  und § 6 Abs. 2 ArbZG zurückzugreifen. Im Ergebnis wird für Nacht- und Wechselschichtarbeitende deren kalendermonatlicher Dienstplan zum schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum. In den Betrieben sind allerdings solche alleinstehenden Vereinbarungen über den schutzrechtlichen Ausgleichszeitraum kaum zu entdecken.
Stach weist daraufhin, dass der TVöD über § 7 Abs. 2ArbZG auch deutlich längere schutzrechtliche Ausgleichszeiträume zuließe. Der TVöD geht diesen Schritt der Verlängerung nicht selbst, er öffnet ihn nur. Diese ausdrückliche Öffnung findet sich nicht in § 6 Abs. 2 TVöD, sondern in § 6 Abs. 4. Doch dieser Weg verlangt dort zunächst ein »Vorliegen von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen«. Bloße betriebliche Opportunität reicht da nicht. Und es braucht eine schriftliche Betriebsvereinbarung.


(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz
 nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

BT-K
BT-B

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Hinweis
Ärzte im BT-K

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Hinweis
BT-K
BT-B

(6) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Hinweis

(7) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Hinweis

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Hinweis

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Hinweis

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