(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 2● Muster einer Betrieblichen Vereinbarung zum schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum des Wochendurchschnitts
● Einige vertreten die Ansicht, dass dann jede Kalenderwoche einzeln die maximale Ausgleichsspanne für die wöchentliche Zeitschuld bleibt.
● Andere verstehen die Zeitspanne des Dienstplans, die durch Betriebparteien in jedem Turnus neu vereinbart wird, als stilles Übereinkommen über genau diesen Ausgleichszeitraum. Für diese Gleichsetzung des Ausgleichszeitraums mit dem tatsächlichen Dienstplanturnus spricht § 6 Abs. 2 Satz 2 (»Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«). Denn diese zunächst grenzenlos scheinende Ausweitung macht nur Sinn mit Blick auf Betriebe mit durchgehenden Plänen, z.B. Jahresplänen über 52 oder eben auch gelegentlich 53 Wochen.
Was am Ende des Dienstplans an Minus bleibt, verfällt dem Arbeitgeber. Was darüber hinausgeht, ist gemäß § 8 Abs. 2 zu vergüten. So kann Mehrarbeit im Tarifsinn wohl auch erst am Ende des Ausgleichszeitraums angeordnet, geleistet und vergütet werden.
● Im online-Kommentar aus dem Beck-Verlag (BeckOK TVöD/Stach, 76. Ed. 1.12.2025, TVöD-AT § 6 Rn. 71-78) schlägt Daniel Stach vor, im Rückgriff auf einen unterstellten Normsetzungswillen abseits des Wortlauts ersatzweise auf die Festlegungen der Betriebsparteien zur Länge und Lage der schutzrechtlichen Ausgleichszeiträume gemäß § 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG zurückzugreifen. Im Ergebnis wird für Nacht- und Wechselschichtarbeitende deren kalendermonatlicher Dienstplan zum schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum. In den Betrieben sind allerdings solche alleinstehenden Vereinbarungen über den schutzrechtlichen Ausgleichszeitraum kaum zu entdecken.
Stach weist daraufhin, dass der TVöD über § 7 Abs. 2ArbZG auch deutlich längere schutzrechtliche Ausgleichszeiträume zuließe. Der TVöD geht diesen Schritt der Verlängerung nicht selbst, er öffnet ihn nur. Diese ausdrückliche Öffnung findet sich nicht in § 6 Abs. 2 TVöD, sondern in § 6 Abs. 4. Doch dieser Weg verlangt dort zunächst ein »Vorliegen von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen«. Bloße betriebliche Opportunität reicht da nicht. Und es braucht eine schriftliche Betriebsvereinbarung.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und
31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.