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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(1) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (Link§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (Link§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

kann
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«­-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).

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