(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
Hinweis des Bearbeiters
zur AU und Zeitschulden
Minderung des Zeitguthabens
Der Tarifvertrag erwähnt hier nicht den anderen denkbaren Fall: Eine beantragte und zugesagte Freistellung, während das Arbeitszeitkonto kein Zeitguthaben, sondern eine Zeitschuld ausweist.
Laut Abs. 5 Kleinb. a ist eine »höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden)« möglich. Solange diese Grenze noch nicht erreicht ist, dürfen auch Anträge auf Freistellung gestellt werden. Die Betriebs-/Dienstvereinbarung sollte also dringend klarstellen:
Bei durch Attest nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit entsteht auch kein Aufbau der Zeitschuld.