Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 (Bund) Eingruppierung
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über
die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).
2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede
Anforderung.
5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1.1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem
bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines
Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung
einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit).
2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Hinweis des Bearbeiters
zur Mitbestimmung bei der Eingruppierung
Nicht der Arbeitgeberin, der Tarifvertrag gruppiert die einzelnen Beschäftigten ein (
Tarifautomatismus), aufgrund der übertragenen Tätigkeit und eventuell in der Eingruppierungsordnung geforderter persönlicher Voraussetzungen (
Anforderungen an die Person). Diese Eingruppierung und Einstufung ist daher stets
richtig, mag aber durch den Arbeitgeber verkannt oder übergangen werden.
Die betriebliche Interessenvertretung beurteilt darum mit, wohin der Tarifvertrag eingruppiert. Zu dieser Eingruppierung gehört die Zuordnung zur richtigen Stufe.
»Der
Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben Entgeltgruppe zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat. ... Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Änderung der Stufenzuordnungen innerhalb einer Entgeltgruppe nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen... Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der „automatischen“ Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit […] § 17 Abs. 3 TVöD nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. […] Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach […] § 17 Abs. 2 TVöD der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.«
BAG Beschluss 06.04.2011 – 7 ABR 136/09
Für den
Personalrat:
»1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.
2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.
BVerG Beschluss 07.03.2011 – 6 P 15.10
Manchmal greift ein Arbeitgeber bei einer Eingruppierung / Einstufung bewusst zu hoch. Achtung: Eine irrtümliche Eingruppierung / Einstufung bindet den Arbeitgeber nicht! Er kann sie jederzeit als 'Versehen' widerrufen und nach unten korrigieren (
Korrigierende Rückgruppierung).
Die clevere Interessenvertretung wird daher beschließen:
»Wir widersprechen der von Ihnen fehlerhaft erkannten Eingruppierung / Einstufung. Richtig ist stattdessen: ……… Wir können uns aber gut vorstellen, dass Sie die Differenz zum von Ihnen beabsichtigten Betrag zusagen.«
Hinweis des Bearbeiters
zu § 12 Abs. 3
Hinweis des Bearbeiters
zu § 12 Sozial- und Erziehungsdienst
Die
Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beschreibt zunächst
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« in Nr. 1 Satz 5:
»Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet
dieses auch dann Anwendung, wenn die / der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.«
Dies betrifft zum Beispiel Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses oder die Sozialarbeiter. Ihre Eingruppierung finden wir in Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung.
TVÜ-VKA § 28b enthält weitere besondere Regelungen insbesondere zur Stufenzuordnung der am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierten Beschäftigten.
Über die Anwendung eines Tätigkeitsmerkmals werden auch dessen gesamte Rechtsfolgen in Bezug genommen. So regelt der
§ 52 TVöD BT-B die besonderen Stufenlaufzeiten.