Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2
bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungzu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit).
2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf
dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
Hinweis des Bearbeiters
zur Mitbestimmung bei der Eingruppierung
Nicht der Arbeitgeberin, der Tarifvertrag gruppiert die einzelnen Beschäftigten ein (
Tarifautomatik), aufgrund der übertragenen Tätigkeit und eventuell in der Eingruppierungsordnung geforderter persönlicher Voraussetzungen (
Anforderungen an die Person). Diese Eingruppierung und Einstufung ist daher stets
richtig, mag aber durch den Arbeitgeber verkannt oder übergangen werden.
»[Rn 20] Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der – auch sonst geltenden – Tarifautomatik unterworfen sein.
[Rn 23] Die auszuübende Tätigkeit sowie die daraus folgende Eingruppierung sind von der rechtlichen Einordnung durch den Arbeitgeber unabhängig. Die Eingruppierung folgt aufgrund der sog. Tarifautomatik unmittelbar aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die Bewertung durch den Arbeitgeber ist ein bloßer Akt der Rechtsanwendung, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt [...].«
BAG Beschluss 05.07.2023 – 4 AZR 289/22
Die betriebliche Interessenvertretung beurteilt darum mit, wohin der Tarifvertrag eingruppiert. Zu dieser Eingruppierung gehört die Zuordnung zur richtigen Stufe: Ob im Zuge der Eingruppierung, beim Stufenaufstieg oder beim vorzeitigen Stufenaufstieg.
Manchmal greift ein Arbeitgeber bei einer Eingruppierung / Einstufung bewusst zu hoch. Achtung: Eine irrtümliche Eingruppierung / Einstufung bindet den Arbeitgeber nicht! Er kann sie jederzeit als 'Versehen' widerrufen und nach unten korrigieren (
Korrigierende Rückgruppierung).
Die clevere Interessenvertretung wird daher beschließen:
»Wir widersprechen der von Ihnen fehlerhaft erkannten Eingruppierung / Einstufung. Richtig ist stattdessen: ……… Wir können uns aber gut vorstellen, dass Sie die Differenz zum von Ihnen beabsichtigten Betrag zusagen.«
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.