(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergeltenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA.
2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
Hinweis des Bearbeiters
zur Schichtleitung● Darf ich auf die privaten Telefonnummern meiner Kolleginnen zugreifen? Sichern Sie mich gegen deren so entstehenden Ansprüche auf Schadensersatz ab (Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung)?
● Mit welchen Kolleginnen haben Sie welche vertraglichen Voraussetzungen für Änderungen ihrer Arbeitszeit vereinbart (§ 2 Nummer 8 bis 10 Nachweisgesetz)?
● Zusätzlicher Arbeitszeit geht gesetzlich deren Mitbestimmung durch den Betriebsrat (Personalrat, Mitarbeitendenvertretung) voraus. Soll ich die auch abwickeln?
● • Anordnungen von Arbeitszeit zählen zu den Leitungsaufgaben. Falls Sie mir eine höher bewertete Tätigkeit übertragen, zieht dies eine Zulage (§ 14 Abs. 3 TVöD) oder meine Umgruppierung (§ 13b Abs. 1 TVöD) nach sich. Wie viel macht dies monatlich?
Mit freundlichen Grüßen(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu
dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1
für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.