Zum Inhaltsverzeichnis§ 15  ◀▶ §  16 VKA

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

(3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Link§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß Link§ 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; Link§ 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gewährt werden. 3Die Gewährung der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen. 4Die Zulagen sind jederzeit widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.

Pflege im § 52 Abs. 2 und 3 BT-K
Ärzte im § 51 Abs. 2 BT-B

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Mitbestimmung bei Eingruppierung und Einstufung

Nicht der Arbeitgeberin, der Tarifvertrag gruppiert die einzelnen Beschäftigten ein (Tarifautomatismus), aufgrund der übertragenen Tätigkeit und eventuell in der Eingruppierungsordnung geforderter persönlicher Voraussetzungen (Anforderungen an die Person). Diese Eingruppierung und Einstufung ist daher stets richtig, mag aber durch den Arbeitgeber verkannt oder übergangen werden.
Nicht der Arbeitgeber, sondern die Entgeltordnung und die damit verbundenen Zulagen bewerten eine Tätigkeit.
BAG Urteil 08.01.1962 – 2 AZR 550/61
Die betriebliche Interessenvertretung beurteilt darum mit, wohin der Tarifvertrag eingruppiert. Zu dieser Eingruppierung gehört die Zuordnung zur richtigen Stufe.
»Der Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben Entgeltgruppe zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat. […] Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Änderung der Stufenzuordnungen innerhalb einer Entgeltgruppe nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen […]. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der „automatischen“ Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit […] § 17 Abs. 3 TVöD nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. […] Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach […] § 17 Abs. 2 TVöD der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.«
BAG Beschluss 06.04.2011 – 7 ABR 136/09
Für den Personalrat:

»1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.

2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.

BVerG Beschluss 07.03.2011 – 6 P 15.10
Manchmal greift ein Arbeitgeber bei einer Eingruppierung / Einstufung bewusst zu hoch. Achtung: Eine irrtümliche Eingruppierung / Einstufung bindet den Arbeitgeber nicht! Er kann sie jederzeit als 'Versehen' widerrufen und nach unten korrigieren (Korrigierende Rückgruppierung).
Die clevere Interessenvertretung wird daher beschließen:
»Wir widersprechen der von Ihnen fehlerhaft erkannten Eingruppierung / Einstufung. Richtig ist stattdessen: ……… Wir können uns aber gut vorstellen, dass Sie die Differenz zum von Ihnen beabsichtigten Betrag zusagen.«

Zum LinkInhaltsverzeichnis