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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System

(1) 1Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs.  4 Satz 1) kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 2Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Anreizen

Zu Abs. 1 Satz 1

Gesamtvolumen
In der betrieblichen Vereinbarung wird die Interessenvertretung besonderen Augenmerk legen auf »die Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens«. Dazu kann der Wirtschaftsprüfer jährlich auflisten, für welche Beschäftigtengruppen welche Entgeltbestandteile in welcher Gesamthöhe im Vorjahr anfielen.
Das zu verteilende Gesamtvolumen speist sich laut Abs. 1 und § 18 Abs. 3 aus den Monatsbezügen aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. § 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellten auch Chefärzte/innen vom Geltungsbereich des TVöD aus.
Ob dagegen für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder einen Arzt – andere einschlägige Tarifverträge zur Wahl stehen, ändert den Geltungsbereich des TVöD nicht. Der TVöD stelt erst recht nicht darauf ab, ob Beschäftigte sich in einer der tarifschließenden Gewerkschaften organisiert haben oder ob lediglich eine Klausel in ihrem Arbeitsvertrag einen Tarif in ganz oder teilweise Bezug nimmt.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts­- und Rufbereitschaftsvergütungen.

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