Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
(1) 1Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs.
4 Satz 1) kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird,
ganz oder teilweise für das in Absatz2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 2Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.
Hinweis des Bearbeiters
zum Gesamtvolumen
Zu Abs. 1 Satz 1
Gesamtvolumen
In der betrieblichen Vereinbarung wird die Interessenvertretung besonderen Augenmerk legen auf »die Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens«. Dazu kann der Wirtschaftsprüfer jährlich auflisten, für welche Beschäftigtengruppen welche Entgeltbestandteile in welcher Gesamthöhe im Vorjahr anfielen.
Das zu verteilende Gesamtvolumen speist sich laut Abs. 1 und
§ 18 Abs. 3 aus den Monatsbezügen
aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
§ 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellten auch Chefärzte/innen vom Geltungsbereich des TVöD aus.
Ob dagegen für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder einen Arzt – andere einschlägige Tarifverträge zur Wahl stehen, ändert den Geltungsbereich des TVöD nicht. Der TVöD stelt erst recht nicht darauf ab, ob Beschäftigte sich in einer der tarifschließenden Gewerkschaften organisiert haben oder ob lediglich eine Klausel in ihrem Arbeitsvertrag einen Tarif in ganz oder teilweise Bezug nimmt.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütungen.
(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse
für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1. Sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen
Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Absatz 2 verbraucht werden, erhöht sich hierdurch das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag.
2.1Besteht in einer Dienststelle/in einem Betrieb kein Personal- oder
Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die Verwendung des
Budgets gemäß Absatz 2 sicherzustellen.
2Nummer 1 gilt entsprechend.
Hinweis des Bearbeiters
zum Anreizen
Zu Abs. 2 Satz 1
Anreize
Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung.
Alle Maßnahmen müssen sich aber im Rahmen der Zweckbestimmung „Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit“ bewegen. Um die neuen Möglichkeiten, insbesondere die der Sonderzahlung, nutzen zu können,
müssen bestehende Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geändert oder solche neu abgeschlossen werden.
Diese müssen vor allem die Aufteilung des Budgets auf einzelne Maßnahmen regeln.
Wenn in einer Dienststelle/einem Betrieb kein Betriebs- und Personalrat besteht, kann der Dienststellenleiter/ Arbeitgeber ebenfalls die alternativen Entgeltanreize verwenden. Entscheidet er sich für die alternativen Entgeltanreize, so hat er die möglichst vollständige Verwendung des Budgets sicherzustellen. Nicht verbrauchte Beträge werden in das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) des Folgejahres übertragen.
(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.