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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 18 (VKA) Leistungsentgelt

(6) 1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. 3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung, in der insbesondere geregelt werden:

• Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,

• zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,

• Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, – der Dienstleistungsqualität, – der Kunden-/ Bürgerorientierung)

• Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,

• Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,

• Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,

• Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,

• Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

Protokollerklärungzu Absatz 6:

1. Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.

2.1Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienst­ver­ein­ba­rungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1. 2Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Anreizen

Zu Abs. 6 Satz 3

Ausgestaltung
Der Tarifvertrag zählt Punkte auf, die mindestens zu regeln sind. Die Interessenvertretung wird besonderen Augenmerk legen auf »die Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens«. Dazu kann der Wirtschaftsprüfer jährlich auflisten, für welche Beschäftigtengruppen welche Entgeltbestandteile in welcher Gesamthöhe im Vorjahr anfielen.
Das zu verteilende Gesamtvolumen speist sich laut Abs. 3 aus den Monatsbezügen aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. § 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellten auch Chefärzte/innen vom Geltungsbereich des TVöD aus.
Ob dagegen für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder einem Arzt – andere einschlägige Tarifverträge zur Wahl stehen, ändert den Geltungsbereich des TVöD nicht. Der TVöD stelt erst recht nicht darauf ab, ob Beschäftigte sich in einer der tarifschließenden Gewerkschaften organisiert haben oder ob lediglich eine Klausel in ihrem Arbeitsvertrag einen Tarif ganz oder teilweise in Bezug nimmt.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts­- und Rufbereitschaftsvergütungen.

In das Gesamtvolumen gehen gemäß der Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3 unter anderem ein:
● Entgelte im Urlaub (Link§ 21)
● Entgelte im Krankheitsfall (Link§ 22, verweist weiter auf Link§ 21).
Blieben tarifwidrig beim Entgelt im Krankheitsfall oder Urlaub die vorausgehenden Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung oder für Rufdienstinanspruchnahmen unberücksichtigt? Dann fehlen sie auch im Gesamtvolumen. Schlecht für die Kolleg:inn:en!
Im Zuge der »Überprüfung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens« bekommt die betriebliche Interssenvertretung einen interessanten Hebel, dies zu korrigieren.

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