(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3Fällt der Zahltag auf einen
Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31.Dezember, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach
§ 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
Hinweis des Bearbeiters
zu: Zwei Zahltage● der Zahltag nach zwei Monaten exakt umgesetzt werden, oder
● zu den einzelnen Posten der Zeitzuschläge und Zulagen jeweils der Monat ihrer Entstehung hinzugesetzt werden.