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Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Zusatzrenten

Zu Teil 1 des Satzes

Anspruch auf Versicherung
§ 25 verweist auf die regelungsgleichen Versorgungstarifverträge aus dem Jahr 2002. Er begründet den Anspruch auf Versicherung durch den Arbeitgeber unter deren Voraussetzungen und im dort beschriebenen Umfang.
Verkauft ein Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil, gehen die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 BGB mit auf den Erwerber über. Dieser tritt damit in die Pflicht ein, einen Rentenanspruch genau wie den der Zusatzversorgungskasse zu verschaffen.
Die Zusatzversorgungskasse sollte alarmiert sein oder werden, wenn im Zuge von Verkauf oder Ausgliederung ganze Kohorten an Einzahler/innen bei ihnen abgemeldet werden. Dies bedroht den Generationenvertrag (die Aktiven zahlen ein, was an die Rentner:innen ausgezahlt wird).

Zu Teil 2 des Satzes

nach Maßgabe

● Nach fünf Jahren (60 Monaten) Wartezeit (Einzahlung in diese betriebliche Zusatzrente) oder nach Frühverrentung aufgrund eines Arbeitsunfalls entstehen erstmals Ansprüche im Versicherungsfall.

● Die gezahlten Renten werden – jeweils zum 1. Juli – mit 1. v.H. dynamisiert, deutlich unter einem Ausgleich der jährlichen Inflationsrate. Der Wert der Zusatzrente sinkt also über die Rentenjahre hinweg.


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