Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1DeineZulage Wechselschicht oder Abs. 6 Satz 1DeineZulage Schichtarbeit zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.


Bunter VogelHinweis des Bearbeiters Nicht nur vergütet

Zu Abs. 1

leisten
»Der Kläger stützt den Anspruch auf den begehrten Zusatzurlaub allein darauf, dass er die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K erhalte. Auf weitere Voraussetzungen komme es nicht an. Dabei übersieht er, dass § 27 Abs. 1 TVöD-K zusätzlich die ständige Leistung von Wechselschichtarbeit iSd.§ 7 Abs. 1 TVöD-K verlangt.«
BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16

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