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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 29 Arbeitsbefreiung

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach Link§ 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

Zu Abs. 3

kann
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«­-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
Insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags oder bereits bei dessen Verzögerung führt der Weg

● zum Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nummer 5 und Abs. 2 BetrVG - »wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird ... kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.«),

● zum Personalrat (§ 78 Abs. 1 Nr. 11 und § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG), oder

● zur MAV (§ 42 k MVG.EKD).

Verzicht auf das Entgelt
§ 24 Abs. 3 bestimmt: »Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.«
Für all die Kalendertage, an denen keine Arbeitsbefreiung beantragt und gewährt wird, steht die - nun etwas gekürzte - Vergütung zu. Es bleibt ein Anspruch, vermindert für jeden Tag der Befreiung um
Monatsentgelt einschließlich Zulagen
––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl der Kalendertage des Monats
Der Anspruchszeitraum macht mal einen größeren, mal einen kleineren Teil aus. Im Januar vermindert jeder Arbeitsbefreiungstag die Monatsvergütung um ein 31stel, im Februar um ein 28stel. Es ist ratsam, die Arbeitsbefreiung nicht über Tage ohne festgelegte Arbeitszeit zu legen.

Muster:
Sophie greift nach drei Tagen zusätzlichem Frei. Sie erleichtert sich so um 23,1 Stunden, 14,5 % weniger Arbeitszeit!
3 Tage von 30 Monatstagen, in ihrer Entgeltabrechnung erwartet sie dafür genau 10 % weniger – beim Brutto.
Im Netto fehlen ihr sogar nur 8 %.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan F F F S S 38,5 h + - 0
38,5 h    Ist  7,7 7,7 x! x! x!    
                   
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
x! = Arbeitsbefreiung ohne

Personalabteilung                Kopie: Interessenvertretung
Arbeitsbefreiung ohne Entgelt gemäß § 29 (3) TVöD
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich wieder und wieder sehr kurzfristig zu Über- bzw. Mehrstunden herangezogen. Ich vermute, dass hier jeweils dringende betriebliche Notwendigkeiten vorlagen.
Deutlich weniger kurzfristig und ebenfalls aus wichtigem Grund (angelaufener Erholungsbedarf und zurückgestellte Aufgaben der Lebensführung) beantrage ich nun im Gegenzug unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub:
     vom Mittwoch, den.......
     bis einschließlich Freitag, den ………
     insgesamt über 3 Kalendertage hinweg.
Bitte beteiligen Sie gegebenenfalls den Betriebsrat / Personalrat / die MAV im Zuge der Mitbestimmung bei der Urlaubs- und Schichtplanung.

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