Zu Abs. 3
kann
Eine Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
Insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags oder bereits bei dessen Verzögerung führt der Weg
● zum Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nummer 5 und Abs. 2 BetrVG - »wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird ... kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.«),
● zum Personalrat (§ 78 Abs. 1 Nr. 11 und § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG), oder
● zur MAV (§ 42 k MVG.EKD).
Verzicht auf das Entgelt
§ 24 Abs. 3 bestimmt: »Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der
Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.«
Für all die Kalendertage, an denen keine Arbeitsbefreiung beantragt und gewährt wird, steht die - nun etwas gekürzte - Vergütung zu.
Es bleibt ein Anspruch, vermindert für jeden Tag der Befreiung um
Monatsentgelt einschließlich Zulagen
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Anzahl der Kalendertage des Monats
Der Anspruchszeitraum macht mal einen größeren, mal einen kleineren Teil aus. Im Januar vermindert jeder Arbeitsbefreiungstag die Monatsvergütung um ein 31stel, im Februar um ein 28stel. Es ist ratsam, die Arbeitsbefreiung nicht über Tage ohne festgelegte Arbeitszeit zu legen.
Muster:
Sophie greift nach drei Tagen zusätzlichem Frei. Sie erleichtert sich so um 23,1 Stunden, 14,5 % weniger Arbeitszeit!
3 Tage von 30 Monatstagen, in ihrer Entgeltabrechnung erwartet sie dafür genau 10 % weniger – beim Brutto.
Im Netto fehlen ihr sogar nur 8 %.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
F |
F |
F |
S |
S |
|
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38,5 h |
+ - 0 |
| 38,5 h |
|
Ist |
7,7 |
7,7 |
x! |
x! |
x! |
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F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
x! = Arbeitsbefreiung ohne
Personalabteilung Kopie: Interessenvertretung
Arbeitsbefreiung ohne Entgelt gemäß § 29 (3) TVöD
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich wieder und wieder sehr kurzfristig zu Über- bzw. Mehrstunden herangezogen. Ich vermute, dass hier jeweils dringende betriebliche Notwendigkeiten vorlagen.
Deutlich weniger kurzfristig und ebenfalls aus wichtigem Grund (angelaufener Erholungsbedarf und zurückgestellte Aufgaben der Lebensführung) beantrage ich nun im Gegenzug unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub:
☐ vom Mittwoch, den.......
☐ bis einschließlich Freitag, den ………
☐ insgesamt über 3 Kalendertage hinweg.
Bitte beteiligen Sie gegebenenfalls den Betriebsrat / Personalrat / die MAV im Zuge der Mitbestimmung bei der Urlaubs- und Schichtplanung.