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Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 35 Abs. 1 und 3

Personalabteilung                Kopie: Interessenvertretung
Qualifiziertes Zwischenzeugnis gemäß § 35 Abs. 3 TVöD

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte stellen Sie mir unverzüglich ein Zwischenzeugnis / vorläufiges Zeugnis aus. Es soll sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 Abs. 1 GewO).
Mit freundlichen Grüßen
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Personalabteilung                Kopie: Interessenvertretung
Qualifiziertes Endzeugnis gemäß § 35 Abs. 1 TVöD

Sehr geehrte Damen und Herren,
entgegen § 35 Abs.1 TVöD haben Sie mir bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer meiner Tätigkeit ausgestellt, welches sich auch auf Verhalten und Leistung erstreckt. Ich mache dies nun ausdrücklich geltend und bitte um unverzügliche (§ 35 Abs. 4 TVöD) Ausstellung. Andernfalls drohen mir finanzielle Nachteile.
Ich bitte Sie zudem um eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.
Hochachtungsvoll
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