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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 53a Zu § 18 (VKA) Leistungsentgelt

1Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt. 2Satz 1 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte und Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg.

Protokollerklärung zu § 53a:
1Abweichend von Satz 1 beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 0,00 v.H. und im Kalenderjahr 2011 0,75 v.H. 2Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.
Hinweis

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