Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Dori
Frage # 1135
11.02.2022 | 10:28
TVöD-K , Personalrat
Teilzeit 50% im Funktionsbereich, kein Schichtdienst, Tagdienst, Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst von 16:30 Uhr bis 8:00 Uhr (Stufe III):
Zeitgutschrift 8,00 Stunden., 5,95 Stunden werden ausbezahlt (BD-Entgelt)

Kann ich auf die Anrechnung, der 5,95 Stunden auf meine wöchentliche Arbeitszeit bestehen, anstatt der Auszahlung?
Laut Personalabteilung nur, wenn die Umstellung für die ganze Abteilung erfolgt.
Stimmt das?

:

Der TVöD-K regelt da Besonderheiten.
In § 7 Abs.3
Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeitan einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
In § 8.1
(8) An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn,
dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder
eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder
die / der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.{....}
(9) Das Bereitschaftsdienstentgelt {....} kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst {....}


Von einer Dienstvereinbarung oder einem § 10-Arbeitszeitkonto berichtetst Du nicht.
Bereitschaftsdienst bleibt stetst auf zusätzliche Arbeitszeit beschränkt. Er ist keine regelmäßige Arbeitszeit sondern bleibt außerhalb der regelnm. Arbeitszeit.
Freizeit / Freizeitausgleich meint hier stetst die Freistellung von angeordneter regelm- Arbeitszeit. Eine bloße Verrechnung (entsprechende Verkürzung der Zeitschuld) wäre grob tarifwidrig.

Du kannst Dich als Teilzeitkraft dem Bereitschaftsdienst entziehen (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Du kannst die Teilnahme auch verweigern, weil die gesetzlichen Pausen nicht gewährt werden (nie mehr als pausenlose 6 Stunden am Stück).
Du kannst die Teilnahme verweigern, weil die werktägliche Arbeitszeit ab Beginn 16:30 Uhr in den folgenden 24 Stunden keine abschließende Ruhezeit von 10 Stunden gewährt (Beginn spätestens um 06:30 Uhr).

Der TVöD kennt keine "Zeitgutschrift". Der TVöD kennt keine Zustimmung der "ganzen Abteilung".
Marc
Frage # 1134
10.02.2022 | 13:20
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Krankenpflger Vollzeit 38,5 h Wechselschichtarbeit

Ab wann steht mir die Wechselchichtzulage zu?
arbeite seit November 2020 nach BAT-KF im 3 Schichtsystem früh-spät-Nacht , zum 31. Januar 2022 wurden die zeitzuschläge nachberechnet und ,zwei monate zeitversetzt ausbezahlt.
bin bis April 2022 in der Wechselschicht geplant
ausbezahlt wurde mir für November 2021 nur die Schichtzulage mit 0,31 cent, da als neuer Mitarbeiter ein Durchschnitt von 3 Monaten berechnet wird ,mitgeteilt wurde mir ich hätte Anspruch auf die unregelmäßige Wechselschichtzulage mit 0,93cent
wie definiert sich regelmäßig und unregelmäßig ?
war der Meinung bei 6 monatiger hintereinander folgender Wechselschichtarbeit steht mir die normale Wechselschichtzulage zu 155 Euro was auch Auswirkungen auf den Zusatzurlaub hat
Wie kann ich das geltend machen ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat den BAT-KF in Bezug genommen.
Wer neu im Betrieb einsteigt, besorgt sich zunächst Zugang zu diesen AGB:
linkBAT-KF

In § 8 findest Du -
(3 ) 1 Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,31 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. 2 Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.
(3a) 1 Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
2 Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.


Du fällst unter Absatz 3a.
"Ständig" ist Deine Wechselschichtarbeit, falls sie nicht nur ausnahmsweise / vertretungsweise / hin und wieder im Plan abgefordert wird. Diese Rechtsvoraussetzung kann also vom ersten Arbeitsmonat an erfüllt sein. Damit tut sich die Personalbuchhaltung schwer...
"Regelmäßig" ist Wechselschichtarbeit, wenn sie bereits im Zuge der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Dienstplan erste Zeile) abgefordert wird.

Ohne gesetzliche Interessenvertretung wird es in der Probezeit schwer, vertragliche Ansprüche (schriftlich) durchzusetzen.
Alina B.
Frage # 1133
09.02.2022 | 17:57
HTV AWO Weser Ems
? Interssenvertretung
? Schichtarbeit

ich hatte mich über einen Feiertag freiwillig zum Spätdienst gemeldet. Dann bin ich krank geworden und konnte da nicht hin. Der Chef verweigert mir nun die Überstunden für den Feiertag sowie die Feiertagszuschläge wütend .
Darf der das?!

:

Der HTV AWO der Weser-Ems-Gruppe folgt dem TVöD.
In § 8 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit)
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeit
zuschläge.

Wir gehen daher davon aus, dass Dir die früheren Überstunden mit 100 v.H. und 30 vH. Zuschlag vergütet wurden.
Du hattest im jetzigen Fall keine "tatsächliche Arbeitsleistung". Dir steht aus § 8 nichts zu.
Stattdessen hast Du Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Diese richtet sich nicht nach dem EntgFG, sondern nach § 20 HTV AWO Weser-Ems.
Dieser beginnt -
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehr- und Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 22).

Hättest Du einen Betriebsrat gewählt, könnte der aufklären, welche Vergütungen Deiner Überstunden der vorausgehenden drei Kalendermonate aus diesem Grund in den tagesgeleichen Aufschlagsatz einzugehen hatte.
Kurz: Wer eine längere AU attestiert bekommt, steht sich pauschal besser, als bei ein kurzen AU an einem Überstunden-Tag.
Amela
Frage # 1132
07.02.2022 | 20:49
AVR Caritas  (Anlage 33), ? Interessenvertretung

Ich leiste in der Zeit von 10.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem Heim für Behinderte, Nachtbereitschaft.
Als Arbeitszeit werden 3, 2 Stunden angerechnet. Erhält man für diese Zeit zusätzlich eine Vergütung in Form von einem Nachtzuschlag?

:

So dürftig wie Deine Frage fällt auch unsere Antwort aus:

a) Wir haben Zweifel an der Zulässsigkeit dieser Sonderschicht.
b) § 7 (3a) der Anl 33 der AVR C regelt -
"Die Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 3 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 4 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts."

Dies betrifft also alle neun Stunden zwischen 21 und 6 Uhr.
Olaf23
Frage # 1131
06.02.2022 | 15:28
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Schichtdienst früh/spät 30 Stunden die Woche bei einer 5 Tage Woche.

Bisher wurde mein Urlaub immer für 5 Tage berechnet ( Montag bis Freitag ) : x U U U x , nun soll ich aber für diese Zeit immer 5 Tage ( U U U U U ) nehmen, weil es so vorgeschrieben ist laut Avr , worüber ich aber leider nichts finden kann.
Eine Kollegin die 32 Stunden die Woche - bei einer 4,5 Tage Woche arbeitet - benötigt lediglich nur 3 U Tage ( X X U U U ). Wie kann das sein?

:

Die AVR der Caritas regeln in Anlage 14 § 3 Absatz 5
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


Auf die wochendurchschnittliche Zeitschuld (bei Dir: 39 Stunden) kommt es hier also nicht an. Dein Vertrag stellt - wie auch das Bundesurlaubsgesetz - nur auf die (tatsächliche) Verteilung Deiner Arbeitszeit auf die Kalendertage der Wochen (im Durchschnitt) an. Es kommt nicht nur auf Montage bis Freitage (Banktage) an, sondern auf alle sieben Wochentage.
Urlaubs(anspruchs)tage stellen an von am Kalendertag festgelegter Arbeitszeit frei.
Hylia
Frage # 1130
06.02.2022 | 10:41
Frage 1129 möchte ich noch was erklären. Betriebsrat wusste es nicht, die haben mich informiert und gefragt warum ich aus der Urlaub gekommen bin? Die waren richtig sauer das ich zugesagt habe. AG hatte angeblich vergessen zu informieren hat er zu mir gesagt.
Ist es tariflich rechtlich, dass ich Minusstunden habe für die 2 Tage?
Meine Urlaubstage habe ich voll wieder gekriegt weil Betriebsrat da richtig Ärger mit Arbeitgeber gehabt hat. Ich habe nur gedacht das ich mein Urlaubstage abgebe und plus Stunden für die Tage habe?
BR ist jetzt sehr aufmerksam weil wohl bei uns sehr vieles nicht stimmt. Alle kommen und gehen wann sie wollen.

:

Du hast - ohne Pflicht - während Deines Urlaubs gearbeitet. Der TV AWO kennt keine 'Minusstunden'. Er kennt daher auch nicht eine rechtliche Betrachtung dazu. Das Arbeitsrecht betrachtet Deine festgelegten und die geleisteten Arbeitsstunden.
Jetzt versuchst Du, Deine Schäden zu reparieren und aufzuräumen. Du hast ein Problem und keine Lösung.
Versuche beim Aufräumen, dies umzukehren: Dein Arbeitgeber muss ein Problem haben, erkennen und einsehen und Du hast zugleich einen Lösungsvorschlag. Alles andere ist Mist.
Hylia
Frage # 1129
05.02.2022 | 20:45
AWO, Betriebsrat / BetrVG

Wegen mangelnder Mitarbeiter musste ich aus der Urlaub springen und habe 2 Tage gearbeitet. Meine Arbeitszeit ist 39 Stunden Woche, ich habe aber in der 2 Tagen nur 5 Stunden gemacht. Wie wird das gerechnet?
Schichtleiter hat mir für die beiden Tage Minusstunden geschrieben wütend

:

Du warst nicht durch Deinen Arbeitsvertrag verpflichtet, statt Deines Urlaubs zu arbeiten.
Du hast dennoch an zwei Tagen gearbeitet. Du hast der Bitte wohl zugestimmt.
Genau die an diesen Tagen festgesetzten Stunden tilgen in diesem Umfang diesen Teil Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld.

Wende Dich an Deinen Betriebsrat und frage, warum er zusammen mit dem Arbeitgeber nur so kurze Schichten für Dichan Deinen Urlaubstagen festgesetzt hat. Dies beschwert Dich (Beschwerde).
Der Betriebsrat wird sich wohl verwirrt die Augen reiben - denn auch seine Rechte wurde wohl tatsächlich recht unbekümmert verletzt.
Luba
Frage # 1128
05.02.2022 | 12:02
TV AWO NRW, Betriebsrat / BetrVG
Pflegedienstleitung, Vollzeitstelle mit 39 Stunden die Woche.

Da ich gerne im Frühdienst arbeite, weil ich Frühaufsteher bin, sind meine Arbeitszeiten von 05:30 bis 16:00 Uhr. Der Betriebsrat möchte mir verbieten, so zu arbeiten.
Dürfen die das? Ist der Betriebsrat für die Arbeitszeiten der PDL zuständig?
Ich hoffe sie können mir helfen.

:

Gemäß § 2 ArbZG endet die Nachtzeit erst um 06:00 Uhr.
In der Pflege arbeiten alle Schichtarbeit im Sinne § 6 Abs. 1 ArbZG (Schutzregeln aufgrund gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse).
Die Leitlinien der Landesregierung gehen davon aus, dass die Frühschichten sich unter anderem am Wechsel Nacht -Tag und den sozialen Taktungen orientieren und daher eher später als 07:30 Uhr beginnen sollten: "möglichst später Beginn von Frühschichten und frühes Ende von Nachtschichten (bei unumgänglicher kontinuierlicher Produktion oder im Dienstleistungsbereich sollen möglichst gesundheitsgerechte Einzelfalllösungen getroffen werden)".
Die PDL arbeitet mit anderen zusammen, ist also eher ein Taktgeber.
Eine Schichtlänge von brutto 10,5 Stunden ist ebenfalls ungewöhnlich, da die Anzahl der Fehler etwa ab 8,5 bis 9 Stunden Schichtdauer messbar ansteigen.

Betriebsräte haben leider noch nicht die Möglichkeit, bestimmte Arbeitszeiten zu verbieten. Noch ordnet der Arbeitgeber Beginn und Ende der Schichten an. Er braucht allerdings dazu die Zustimmung des Betriebsrates, oder deren Ersetzung in einer Einigungsstelle.

Die Pflegedienstleitung wird erst dann zu einer "leitenden Angestellten", wenn sie über 280.000 € im Jahr verdient, betriebliche Investitionen entscheidet, oder selbst Einstellungen / Kündigungen verantwortet. Damit verlässt sie den Schutzbereich des Betriebsverfassungegesetzes und wird zur "Betriebsleitung".
Gerhard Breit
Frage # 1127
03.02.2022 | 18:11
AVR Caritas Bayern (Anlage 32), MAV / MAVO ambulante Pflegedienste
Beginn Nachtdienst am Samstag 22.00 Uhr
Ende Nachtdienst Sonntag um 6.00 Uhr.

Wie wird der Nachtdienst mit welchem Prozentsatz berechnet?
Wird zusätzlich zum erhöhten Nachtdienst zuschlag vom Sonntag, der allgemeine Nachtdienstzuschlag von 20 % pro Stunde gezahlt?

:

Die AVR Caritas regelt für Dich in Anlage 32 § 6 Abs. 1 -
Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
b) für Nachtarbeit 20 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
         mit Freizeitausgleich 35 v. H.
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Dir steht während der Nachtstunden stets der Zeitzuschlag 20 v.H. zu.
Dir steht zusätzlich an Sonntagen 25. v.H. zu.
An Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, steht Dir statt dem Sonntagszuschlag der 35 v.H. oder 135 v.H Zeitzuschlag zu.
An Samstagen steht Dir zusätzlich zum Nachtzuschlag der 20 v.H. Zeitzuschlag zu, denn Du leistest keine Schichtarbeit im Sinne der AVR Anl 32 § 4 Abs.2.
Johanna
Frage # 1126
02.02.2022 | 16:28
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
Verdi, Teilzeitkraft, Nachtwache
7 Nächte Dienst, 7 Arbeitstage frei.

Ich bin als Nachtwache bei der AWOo. Jetzt im Dezember bin ich durcheinander gekommen mit meinen Feiertagen.
Kriegen wir im Nachtdienst die Zuschläge für Feiertage bezahlt oder nur die 2,10 Euro
Nachtzulage?

:

Det TV AWO regelt in § 14 Abs. 1 -
Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
b) für Nachtarbeit 1,30 Euro,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am
31. Dezember jeweils ab 14 Uhr 50 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Deine Nachtzuschläge stehen dem Sonntags- und Feiertagszeitzuschlägen nicht im Wege.
Du musst jedoch im Dientsplan schauen. Denn -
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
Thomas
Frage # 1125
01.02.2022 | 14:44
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Frage zur Frage Nr.: 1106

Wir arbeiten ausschließlich im Nachtdienst 14-16 Dienste im Monat immer im Rhythmus 7 Tage arbeiten und 7 Tage "frei" (der anschließende jeweilige Tagdienst ist in letzter Zeit entstanden, um unsere durch die Schicht enstandenen Minusstunden damit auszugleichen) Anwesenheit pro Nachtdienst sind 12,75 Stunden.
Bei 16 Nachtschichten ergeben sich ca 204 Stunden im Monat, die natürlich nicht vollumfänglich als Arbeitszeit gelten wie schon in der Frage 1106 beschrieben.
Frage ist dazu wie sieht es hier mit der wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus? Der Tagdienst mit 6 Stunden Pro käme ja noch auf die 204 Stunden drauf?
Und wird die Bereitschaftszeit für das "Zusatz-frei" im Nachtdienst auch gewertet?

:

Da geht viel durcheinander.
In der Frage 1106 wurde ein gesetz- und vertragswidriges Arbeitszeitmodell geschildert. Für solche Modelle gibt es keine Regeln zur "Bewertung".
Der BAT-KF (eine AVR, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Arbeitsvertrag in Bezug genommen wurden), kennt keine Arbeitsbereitschaft und keine Bereitschaftszeit, sondern Bereitschaftsdienst. In § 6 Abs. 11 knüpft der BAT-KF daran viele Bedingungen. Keine davon rechtfertigt die verlängerte tägliche Höchstarbeitszeit, um 'Minusstunden' des Arbeitgebers auszugleichen.

Die gesetzliche wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Dies bezieht sich auf die gesamte Arbeitszeit (Zeit, in denen Du für den Arbeitgeber arbeitest oder Dich für ihn im Betrieb bereit hältst). Gemeint ist die schutzrechtliche Arbeitszeit.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (mindestens alle 6 Stunden), welche Dein Arbeitgeber tatsächlich gewährt hat, gelten nicht als Arbeitszeit.

Ihr steht unter dem Schutz des ArbZG, weil Ihr Nachtarbeitnehmer seid. Die von Dir geschilderten sieben Schichten in Folge mit je 12,75 Stunden verstoßen grob gegen § 4, § 6 Abs. 1 und 2 ArbZG.
Wichtig ist, dass Ihr eine MAV wählt, die wenigstens die gröbsten Verstöße abräumt.
Die mag dann auch aufklären, wie sich Euer Arbeitgeber an Eurer schuldrechtlichen (vertragliche Zeitschuld) Arbeitszeit vergreift.
Nachteulen
Frage # 1124
01.02.2022 | 03:13
tariflos, schutzlos

Wir sind vier Dauernachtwachen bei der AWO in Bayern. Leider gibt es keine MAV die uns diese Frage beantworten kann:
gesetzliche Feiertage (wochentags )werden nicht von unseren Sollstunden abgezogen, d.h. wir müssen, wenn wir frei haben an Feiertagen, diese Feiertagsstunden innerhalb dieses Monats reinarbeiten. Wenn wir am Feiertag aber arbeiten bekommen wir 125 %. d.h. derjenige der am Feiertag arbeitet bekommt die Feiertagsstunden mit Zuschlag bezahlt.
Selbst wenn wir 1 Woche Urlaub haben und in dieser Woche ein Feiertag ist , wird uns ein Urlaubstag abgezogen.
Ist das wirklich so rechtens?

:

Ihr seid offenbar zurückgeworfen auf das bloße Gesetz.
Ja, Feiertage verkürzen nicht Eure Arbeitspflicht.
Ja, da hilft auch Euer Urlaub nicht.

Betriebsrat wählen!
Oder Arbeitgeber wechseln.
Lydia
Frage # 1123
29.01.2022 | 22:41
TV AWO NRW, Betriebsrat / BetrVG vorhanden
Fachkraft für 32,1 Stunden wöchentlich, Schichtarbeit.
Für den Monat Dezember habe ich leider keine Ahnung, - wie viele Arbeitsstunden soll sollte ich machen?
Ich arbeite 7,8 Stunden am Tag.
Eine Woche 3-4 Tage und die Woche danach 5 Tage.
Komme leider nicht zurecht mit meiner Stunden. Da ich als Teilzeitkraft eingestellt bin aber Vollzeit arbeite?
Wenn ich eine Stunde länger bleibe, ist es Überstunde oder Mehrarbeit?

:

Du mailst an den Betriebsrat - »
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Verteilung meiner Zeitschuld im Dienstplan mit, Doch nur die im Ausgleichszeitraum durchschnittlich fällige Arbeitszeit.
Leider bleibt in meinem Arbeitsbereich unklar, wie die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) im Rahmen von § 12 Abs. 2 TV AWO Länge und Lage dieser Ausgleichszeiträume festgelegt haben. So bin ich unsicher, wann ich all meine fällige Zeitschuld geleistet habe und - eventuell - zusätzliche nicht ausgegliche Stunden gemäß § 14 Abs. 3 TV AWO ausbezahlt bekomme.
Ich habe einen Vertrag über Teilzeit. Wenn ich in einer Kalenderwoche diese 32,1 Stunden erreicht habe, entstehen alle weiteren Stunden als Mehrarbeit. Habt Ihr im Zuge Eurer Mitbestimmung meines Dienstplans geprüft, ob für diese Mehrarbeit eine 'betrieblich begründete Notwendigkeit' (§ 12 Abs. 7 TV AWO) vorliegt? Mir gegenüber werden diese Stunden nämlich nicht begründet. Das beschwsert mich.
Mit freundlichen Grüßen .....«

Der TV AWO und Dein Arbeitsvertrag bestimmen Deine Zeitschuld - auch im Dezember - wochendurchschnittlich. Nicht kalendermonatlich. Nur hilfsweise rechnest Du:
32,1 Stunden / 7 Tage = 4,586 Stunden kalendertäglich.
4,586 Stunden * 31 Kalendertage im Dezember = 142,16 Stunden.
Der 25.12. vermindert diese 142,16 Stunden um 6,42 Stunden = 135,74 Stunden.
Falls Du am 24. oder 31.12. frei hattest, vermindert sich die Zeitschuld jeweils um 7,8 Stunden.
22anke03
Frage # 1122
26.01.2022 | 19:06
Awo, Tarif dhv Thüringen, Schichtarbeit, stationJugendhilfe, Päd br

Ich habe mich intern beworben beim Landesverband. Die für die Bewerbung angeschriebene Person hat meine jetzige Chefin über diese Bewerbung informiert, mich praktisch verpetzt. Wie erwartet, reagierte diese sehr beleidigt und ich hatte ein sehr unangenehmes Gespräch mit ihr. Durfte die angeschriebene Person die Info über die Bewerbung überhaupt weitergeben? Stichwort Datenschutz? Es handelt sich zwar um eine Organisation, die awo, aber unterschiedliche Bereiche innerhalb.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Neuling
Frage # 1121
26.01.2022 | 14:53
AVR Caritas  (Anlage 32, 33), MAV / MAVO
Wir sind größeres Unternehmen mit Internat für eine Schule sowie betreutes Wohnen. Pflege ist Ambulant. Eingestuft sind fast alle in Anlage 33 oder 32. Es gibt keine Dienstvereinbarung, die eine Verkürzung der Ruhezeit vereinbart.

Ich habe mich schlau gemacht über Regeln zur Ruhezeit zwischen zwei Schichten. Unsere Personalabteilung besteht darauf; dass es 9 Stunden sind da wir der Ausnahme-Regelung laut AVR unterliegen.
Unsere MAV ist leider in der Vergangenheit sehr zahm gewesen und hat nichts gemacht. Bin jetzt neu in der Mav und wollte wissen wer im Recht ist. Ich bin der Meinung 11 Stunden kann auf 10 verkürzt werden aber sicher nicht 9 Stunden...,
Wer hat hier Recht?

:

Stell beim nächsten Mal Deine Mitbestimmungsfrage als linkNach-Hilfe-Ruf ein!

Im § 1 Abs. 10 der Anlage 5 der AVR ist geregelt:
Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann auf mindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
Die Beschäftigten in den Anlagen 32 und 33 sind über deren § 1 Abs. 2 dieser Zumutung unterworfen. Die MAV bestimmt die konkrete Verteilung der Schichten in den Dienstplänen mit. Dabei kommen alle Fantasien schnell ins Stolpern.

Ihr seid Schichtarbeiter/innen. Deshalb greift zu Eurem Schutz § 6 Abs. 1 ArbZG. Die "Leitlinien" (linkLeitlinien) geben vor, dass die Schichten vorwärts wechseln sollen, also: auf eine Frühschicht kann eine Früh- oder, nach einer Ruhezeit - eine Spätschicht folgen - auf eine Spätschicht kann eine Spät- oder nach einer Ruhezeit eine Nachtschicht folgen. Dagegen verletzen "kurze Wechsel" (Spätschicht -> Frühschicht) die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse.
Der Werktag umfasst - ab Arbeitsaufnahme - die folgenden 24 Stunden. Die Ruhezeit muss stets nach der letzten werktäglichen Arbeitszeit liegen. Die Ruhezeit muss - so die aktuelle Rechtsprechung des BAG (Urteil 16.09.2020 - 7 AZR 491/19) - innerhalb der Ruhezeit zumindest die 9-Stundengrenze erreichen.

Wir haben daher Mühe, uns einen zulässigen Schichtplan vorstellen bei Euch vorstellen, der tatsächlich zunächst zu einer Schicht einteilt, nach deren Ende lediglich 9 Stunden Ruhezeit gewährt und gerade dann die 24-Stundengrenze des Werktags erreicht und am Folgetag wieder zu einer Schicht eingeteilt wird.
Ergebnis: Anlage 5 § 1 Abs. 10 der AVR lässt Verkürzungen der Ruhezeit zu, für die es keinen betriebspraktsichen und zugleich zulässigen Bedarf gibt.

Zustimmungen der MAV würden da folgenlos bleiben, da sich deren Mitbestimmung stets nur im zulässigen gesetzlichen Rahmen vollziehen kann.
Isa
Frage # 1120
26.01.2022 | 12:32
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Zu Frage#1114 möchte ich noch was fragen
Hat Betriebsrat recht oder nicht??

:

Die Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist nur nebenbei eine Rechtsfrage.
a) Die Schutzrechte aus dem Tarifvertrag sind unverzichtbar. So regelt es das TVG.
b) Wer die Schutzrechte aus den Gesetzen verletz, macht sich strafbar. Das ist in diesem Fall nicht der Betriebsrat, sondern die Betriebsleitung.
c) Manchmal wollen Beschäftigte mehr arbeiten, ohne dass der Tarifvertrag dies vorsieht, erlaubt oder durch Vergütung auszugleichen versucht. Sie arbeiten dann nicht nur umsonst. Sie schaden den übrigen in der Belegschaft, indem sie den Preis der Arbeitskraft senken.
d) Der Betriebsrat hat das MItbestimmungsrecht. Vor allem hat er gute Gründe, Überarbeit zu beschränken. Dies gilt immer dann, wenn nicht nur einzelne betroffen sind, sondern kollektiv / auch andere unmittelbar oder mittelbar.
Cordula
Frage # 1119
26.01.2022 | 12:27
TV Awo Nrw Betriebsrat

Ich bin Alltagsbegleiterin bei der Awo für 25 Stunden Woche.
Unsere Problem bei uns in der Einrichtung ist es das wir nicht genau wissen wo wir hin gehören? Wer ist für uns zuständig? Wer ist unsere Ansprechpartner? Heimleitung sagt das er zuständig ist und Sozialarbeiter, Pdl sagt das sie für uns verantwortlich ist. Jeder kommt zu uns und geben uns verschiedene Aufgaben. ??? Es ist nicht schön so zu arbeiten wütend
Betriebsrat haben wir gefragt, laut Organigram sagt BR das Pdl zuständig ist aber das letzte Wort hat Heimleiter und nicht wir??? Vielleicht können sie uns helfen und Licht im dunklen bringen. Es macht kein Spaß mehr so zu arbeiten.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Oliver Heckmann
Frage # 1118
26.01.2022 | 09:33
TVöD NRW, ? Interessenvertretung

Zur Rufbereitschaft für MAinnen, die nicht nach einem regelmäßigen Schicht/Dienstplan arbeiten.

Nach TVöD § 8 Abs. 3 Satz 2 beträgt die gewährte Pauschale für die Tage Mo - bis Fr das zweifache Tabellenentgelt, für die Tage Sa & So, sowie für Feiertage das vierfache Tabellenentgelt.
Leider habe ich bisher keine einschläge Information gefunden wie die Tage Heiligabend & Silvester hier nach zu behandeln sind.
Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass diese Tage wie die Tage Mo -Fr zu vergüten sind.
Sind Ihnen zu der Thematik einschlägige Urteile bekannt?

:

Der § 8 Abs. 3 regelt im Wortlaut -
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stunden entgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Die Pauschale für eine Rufbereitschaftam Vorfesttag (in 2021 der Freitag) beginnt, bleibt als bei zwei Stunden.

Interessanter wird es, wenn es zu einer Inanspruchnahme kommt:
§ 8 Abs. 3 - Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufent-
haltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.


Nun geht der Blick im TVöD-V nach § 6 Abs. 3 -
(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.


Fall 1: Die Kollegin hätte ansonsten am Freitag eine Schicht arbeiten müssen. Sie wurde wegen des Vorfesttags freigestellt, allerdings nicht ganz frei sondern "beschäftigt" und beschränkt durch Rufbereitschaft. Bei Rufbereitschaft handelt es nicht um 'Freizeit im eigentlichen Sinn' (Bundesarbeitsgericht Urteil 22.06.2011 – 8 AZR 102/10). Es ist also nicht abwegig, entsprechenden Freizeitausgleich zu verlangen.

Fall 2: Die Kollegin wurde angerufen und in Anspruch genommen. Dies war zusätzliche Arbeitszeit. Hier spricht nocht mehr für einen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.

Tatsächlich lassen sich derartige Ansprüche nur mit einer aktivierten Interessenvertretung lösen.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten. Denn die Verlängerung, Verkürzung und Verteilung der Arbeitszeit würde ein Betriebsrat / ein Personalrat mitbestimmen.
kalle
Frage # 1117
24.01.2022 | 21:47
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Arbeit 24/7
Bei uns kommt es häufig vor, dass wir aufgrund von erhöhtem Arbeitsanfall oder Personalausfällen länger bleiben müssen. Handelt es sich hierbei um Überstunden oder Mehrarbeit?
Macht es dabei einen Unterschied, ob ich in Vollzeit oder Teilzeit arbeite?
Von unserem Dienstgeber erhalten wir hierzu keine Aussage und unsere MAV ist hierbei auch sehr zurückhaltend.

:

Vollzeitkräfte sind durch § 2 Abs. 5 der Anl. 32 der AVR Caritas zur Leistung von angeordneten Überstunden verpflichtet. Bereits an der Anordnung wird es wohl beim 'Längerbleiben' hapern. Erst recht fehlt die Zustimmung der MAV. Zuletzt: Eine Überstunde entsteht nicht, wenn Du 'Längerbleibst', sonderm wenn Dir diese über den festgelegten Rahmen hinaus geleistete Arbeitsstunde nicht bis um Mitternacht am folgenden Wochenden ausgeglichen wird.
Ergebnis: Du musst aus vielerlei Gründen Dich nicht auf 'Längerarbeiten' einlassen. Falls Du es dennoch tust, soll die MAV dafür sorgen, dass Du nicht leer ausgehst, sondern mit 130 v.H. vergütet wirst.

Teilzeitkräfte sind durch § 2 Abs. 5 der Anl. 32 der AVR Caritas zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Mehrarbeit entsteht jedes Mal, wenn die Teilzeitkraft am Ende einer Woche mehr als ihre vertragliche Stundenanzahl leistet. Das hat also wenig mit 'Längerarbeiten' zu tun.
Ergebnis: Teilzeitkräfte müssen sich aus weiteren Gründen nicht auf 'Längerarbeiten' einlassen. Falls sie es dennoch tun, gehen sie leer aus.
Steffi
Frage # 1116
24.01.2022 | 20:09
AVO Bistum Limburg  , MAV / MAVO Schichtdienst mit Bereitschaft
Sozpäd. stationäre Jugendhilfe

Im Rahmen des Schichtdienstes werden wir regelmäßig in sogenannte 24 Stundendienste eingeteilt.
Davon sind 13.30 - 22 Uhr Spätdienst (Arbeitsstunden werden gezählt), im Anschluss geht dieser Dienst in den Bereitschaftsdienst vor Ort über (22-6 Uhr) und leistet am nächsten Tag von 6-13.30 Uhr den Frühdienst (Arbeitsstunden werden gezählt).
Die Bereitschaftsstunden werden nicht als Arbeitsstunden gezählt (sie tauchen nicht in der Gesamtstundenzahl der monatlichen Sollstunden auf). Ersatzweise werden sie mit einer Pauschale (25% der Vollarbeitsstunde) vergütet. Uneinigkeit mit dem Arbeitgeber und auch mit unserer MAV gibt es immer wieder, wenn tatsächlich aktiv die Arbeit in der Nacht aufgenommen werden muss (in der Regel ist es ruhig und es kann geschlafen werden).
Von daher meine Frage:
Darf diese aktiv geleistete Arbeitszeit als solche in der Arbeitszeitkarte eingetragen werden, oder ist diese Zeit mit der Pauschale als Ausgleichszahlung abgegolten (laut Arbeitgeber und teilweise MAV wird gesagt, dass die Anlage 33 der AVO Bistum Limburg) mit der Aussage "inkl. geleisteter Arbeitszeit" bis zu 2,5 Stunden aktive Arbeit in der Nacht beinhaltet, ohne dass diese zusätzlich als Arbeitszeit auftaucht.
Mir erscheint es so, dass ich dann schlechter bezahlt wäre für eine Arbeitsstunde in der Nacht und womöglich noch am Wochenende, als ich für eine gewöhnliche Arbeitsstunde am Tag vergütet wäre.
Liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass die Pauschale unabhängig von der geleisteten aktiven Arbeit gezahlt werden muss und Arbeitsstunden ggf. on top kommen.

:

Die AVO des Bistum Limburg hat nur entfernt etwas mit einer Nachfolge des TVöD zu tun.
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner vertraglichen Arbeitszeit im Rahmen der kirchenrechtlichen Regelungen mit. Dabei werden mir Arbeitsschichten von einer Gesamtlänge von 24 Stunden angeordnet, welche - entgegen § 4 ArbZG - nicht durch regelmäßige Pausen (nie länger als sechs Stunden Arbeit am Stück) unterbrochen werden. Die AVO und ihre Anlage 33 kennen keine Bestimmung, nach der etwa über § 7 Abs. 4 ArbZG meine Arbeitszeit auf mehr als werktäglich 10 Stunden verlängerbar wäre. Es handelt sich werktäglich (ab Arbeitsaufnahme 24 Stunden) um 12 Stunden Vollarbeit. Dennoch wird dies mit zusätzlichen Bereitschaftsdienststunden kombiniert. Die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) wird innerhalb der 24 Stunden überhaupt nicht gewährt. Meine so geleistete Arbeitszeit wird pauschal auf ein Viertel heruntergerechnet und so erst gegen meine Zeitschuld saldiert. Eine aktualisierte Beurteilung (§ 5 ArbSchG) dieser ganz außergewöhnlichen aber regelmäßigen Belastung am Arbeitsplatz und eine Festlegung der sich daraus als notwendig ergebenden Schutzmaßnahmen durch die Betriebsparteien fehlt. Ich fürchte, auch die in § 6 Abs. 1 und 2 ArbZG festgelegten Schutzbestimmungen für mich als Nachtarbeitnehmerin werden nicht einmal organisiert überwacht.
Am einfachsten wäre es, Ihr würdet der Einteilung zu solchen Zumutungen so nicht zustimmen. Wir können erwarten, dass eine solch grob gesetzwidriges Arbeitszeitmodell nicht den Zuspruch eines Kirchengerichts erhalten wird. Bitte entscheidet zeitnah über meine Beschwerde und sorgt für Abhilfe!
Andernfalls müsste ich meine Arbeitszeit verkürzen, um zu 'normalen' Arbeitsbedingungen zurückzufinden.
Liebe Grüße
.....................«
fragNach
Frage # 1115
24.01.2022 | 12:42
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht

Bei uns auf der Station sollen wir die Maskenfreie Arbeitszeit individuell und nach Arbeitsanfall selbst regeln.
Das bekommen wir jedoch nicht hin da wir zu 95 % unterbesetzt sind.

Eine Gefährdungsanzeige liegt nicht vor.
Wie gehe ich vor, da mich dieses nicht Regeln der Maskenfreien Zeit gesundheitlich sehr belastet.

:

Schaun wir einmal ganz genau auf Deine Belastungen (wie es die Fachleute bei ihrer aktualisierten Belastungserfassung gemäß § 5 ArbSchG tun würden).
* Arbeit in der Pflege belastet körperlich und psychisch.
* Beim Tragen der Masken handelt es sich um eine individuelle Schutzmaßnahme (wohl mitbestimmt durch den Betriebsrat angeordnet).
* § 4 Nr. 5 ArbSchG - "individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;"
* Vorrangig bleiben die Bekämpfung der Gefahr an ihrer Quelle (Patienten, Angehörige, Kollginnen) und organisatorische Maßnahmen. Dies stößt in der Pandemie an Grenzen.
* So wird die - soweit notwendige - individuelle Schutzmaßnahme selbst zu einer Belastung.
* Das Tragen von Masken bei der Arbeit verstärkt insbesondere diese körperliche Belastung (behinderte Atmung), aber auch die Kommunikation (verständliches Sprechen, Mimik).

Die Belastungen sind so erheblich, dass geeignete Maßnahmen zur Entlastung notwendig werden. Diese legen die Betriebsparteien fest. Die Maskenpause ist geeignet.

Die Betriebsparteien müssen diese Maskenpausen organisieren und die Wirksamkeit ihrer Anordnungen überprüfen. Da berichtest Du nun von Missständen. Die Beschäftigten geraten in eine Normenfalle, schneller und ohne gehörige Pausen zu arbeiten, um das übergroße Arbeitspensum zeitnah bewältigen zu können. Auch diese Normenfalle (zwei Anweisungen / Aufgaben, deren Erfüllungen sich zum Teil gegenseitig ausfüllen) belastet Dich nun.

Nicht eine Gefährdungsanzeige, sondere eine Beschwerde an den Betriebsrat / zugleich an den Arbeitgeber gemäß § 84 und § 85 BetrVG führt zum Ziel:
"Es reicht nicht, uns als Beschäftigte zum regelmäßigen Ablegen der Schutzmasken aufzufordern. Bitte überwachen Sie dies und setzen sich damit auseinander, warum wir insbesondere bei Personalmangel uns mit ihren Anweisungen allein gelassen und überfordert erleben. Ohne die Umorganisation unserer Arbeit und Absenken des Arbeitspensums laufen Ihre wohl gut gemeinten Anweisungen ins Leere. Dies beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte lassen Sie diese neuerlichen Belastungen aktualisiert beurteilen (§ 5 ArbSchG) und schaffen Sie zeitnah Abhilfe."
Nela
Frage # 1114
24.01.2022 | 02:18
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Ich bin Köchin von Beruf und arbeite 39 Stunden Vollzeit. Momentan haben wir sehr viele Ausfälle in der Hauswirtschaftlichen Bereich.

Ich möchte gerne arbeiten und helfen, aber der Betriebsrat ist dagegen. Ich dachte das die für Mitarbeiter sind und nicht Arbeitgeber helfen. Folgendes:
Es ist meine Entscheidung ob ich 3-4 Wochenende hintereinander arbeite. Ob ich 39 Stunden oder 55 Stunden die Woche arbeite geht doch Betriebsrat nicht an?
Wenn Mitarbeiter nicht da sind, wer soll das denn machen?
Die haben keine Ahnung, nur Quatschen und Kaffee trinken. Die Vorsitzende sagte mir das sie sich strafbar macht wenn ich so arbeite, und ohne die Zustimmung von BR wird sie keine Pläne mehr genehmigen. Darf sie das?

:

Du wirst in Deinen Rechten durch die Beschlüsse des Betriebrats nicht eingeschränkt.
Du bekommst dadurch nicht weniger Entgelt, nur weniger Arbeit als Du möchtest.
Du arbeitest nicht für die "Mitarbeiter", sondern für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss genug Personal einstellen, um seine Herausforderungen bewältigen zu können. Daran sind auch alle anderen Kolleginnen interessiert. Dein Wille zur unbezahlten Mehrarbeit steht also diesen objektiven Interessen entgegen.

Genau darum wurde vor 100 Jahren das Recht auf eine gewählte gesetzliche Interessenvertretung durchgesetzt, die zumindest in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitszeit mitbestimmen kann.
Olga
Frage # 1113
22.01.2022 | 00:29
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Ich bin neu bei der AWO seit September 2021. Mir sind aber beim jetzigen Arbeitgeber sehr viele Sachen aufgefallen die nicht stimmen. Ich hoffe Ihr könnt mich aufklären, weil die Leitung und PDL mich für verrückt erklären gegenüber andere Mitarbeiter.

1. Ich habe eine Vollzeitstelle und bin Fachkraft in der Pflege. Wenn ich in meinem freien Wochenende einspringen muss Ist das laut TV AWO das ab 13 Uhr- 21 Uhr Samstagsarbeit mit 20% Zulagen pro Arbeitsstunde vergütet wird. Stimmt das?
2. Dienstpläne werden von Betriebsrat genehmigt, sobald die genehmigt sind, werden die Dienste anders angepasst und geteilt. Geht das so?
3. Wir machen unsere 7.8 Stunden voll und auf Anordnung zusätzlich noch 4-5 Überstunden weil keine Kräfte da sind. Oder 2 Vollzeit Schichten am Sonntag wo wir eigentlich frei hätten. Habe den Betriebsrat nach gefragt ob das zufällig so ist oder immer so? Das war immer so, und wenn Mitarbeiter gerne kommen warum soll man die nicht arbeiten lassen. Ist das akzeptabel?
Das mit Samstagszulagen bei nicht Schicht kennt keine Mitarbeiter. Was kann man da machen?
Aber laut Dienstplan sind mehr als die Hälfte die 3 Wochenenden hintereinander arbeiten.
Wenn ich an freien Wochenende einspringe, dafür das andere Wochenende frei kriege, stehen mir die Zuschläge trotzdem zu?

:

Geleistete Arbeitszeit muss der Arbeitgeber vertragsgemäß vergüten.
§ 14 Abs. 1 f TV AWO regelt . a) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.

Wir vermuten, Du arbeitest Schichtarbeiut. Dann kennt der TV AWPO hier keinen Ausgleich für Samstagsarbeit.

Achtung: Warte ab, bis Deine Probezeit vorüber ist. Danach hast Du Glück. Du musst nur so arbeiten, wie mit Zustimmung des Betriebsrates angeordnet. Dies gilt auch und besonders bei Überstunden und Einspringen. Bist Du unsicher? Dann frag unschuldig Deinen Betriebsrat: "Würdet Ihr Überstunden oder Einspringen bei mir zustimmen, ohne vorher mit mir geredet zu haben? Kann ich mich darauf verlassen?"

§12 Abs. 5 TV AWO regelt - Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen..
Du darfst daher darauf bestehen, dass auf einen mit regelmäßiger Arbeitzeit geplanten Sonntag ein freier Sonntag folgt.
Eira
Frage # 1112
21.01.2022 | 22:34
AVR Caritas  (Anlage ?), Interssenvertretung?

Hallo, ich arbeite seit einigen Jahren auf 450€ Basis in einer Senioren-WG als Schlafbereitschaft, allein auf 2 Stationen mit je 12 Bewohnern. Dienstzeit von 20.30 - 06.30Uhr. Ich mache zwischen 3 und 5 Nächte, alle Schlafbereitschaften bekommen den gleichen Pauschal-Lohn, egal ob mit oder ohne Ausbildung. Wir bekommen kein Weihnachtsgeld oder Krankengeld, keinen Sonn-oder Feiertagszuschlag, auf Nachfrage vor längerer Zeit bekam ich die Antwort, das wäre alles in der Pauschale drin.
Nun ist es ja so, dass es ja immer Kolleginnen gibt, die nie Sonn-oder Feiertage arbeiten, ist es da nicht ungerecht, wenn alle die gleiche Pauschale bekomen? Und komischerweise wird ja im Tagdienst bei der Gehaltsgruppe schon unterschieden, ob ungelernte oder Fachkräfte arbeiten, im Nachtdienst darf jeder für das gleiche Geld arbeiten, egal ob KPH, Kranken-oder Altenpfleger oder auch Friseurinnen oder Verkäuferinnen?
Wäre schön, wenn ich hier mal Anrworten bekomme.Vielen Dank schon mal.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Wir vermuten bei Dir: Anlage 32.
linkNachlesen,

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Hary
Frage # 1111
21.01.2022 | 18:04
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst

Ich arbeite in einem Krankenhaus als Gärtner und werde im Winter regelmäßig zur Rufbereitschaft (Winterdienst) eingeplant.
Unsere Rufbereitschaft beginnt Werktags nach der Schicht (16:00) und endet um 20 Uhr. Am Wochenende und an Feiertagen beginnt die Rufbereitschaft um 05.00 Uhr und endet ebenfalls um 20:00 Uhr.
1.) Wann endet die Rufbereitschaft tatsächlich?
2.) Muss ich, wenn ich angerufen werde, meine Winterdienst-Rufbereitschaft auch um 19:30 noch antreten? Also zur Arbeitsstätte fahren (20 Km) und mit dem Räumen beginnen?
3.) Wann ist das „tarifliche“ Arbeitsende?
4.) Wenn ich bereits zum Winterdienst gerufen wurde und im Einsatz bin. Es schneit, gefriert und und und. Wie lange muss ich weiterarbeiten? Ist das Ende der Rufbereitschaft dann 20:00 Uhr oder eine andere Zeit? Endet die Arbeitszeit an meinen Arbeitsplatz oder wieder zuhause.

PS: Meine Vorgesetzten meinen, dass ich bis 20:00 Uhr Rufbereitschaft habe und daher den Dienst nach dem Anruf aufnehmen muss. Arbeitsende dann 22:00 spätestens 23:00 Uhr.

:

Zu 1.) Die Rufbereitschaft selbst endet um 20 Uhr. Die Inanspruchnahme im Rufdienst endet mit der ;oment der Ankunft an der Haustür. Die Betriebsparteien haben Deine Rufbereitschaften mit Beginn und Ende recht genau bestimmt und mítbestimmt. Du darfst Dich darauf verlassen.
Zu 2.) Du darfst bereits bei der Entgegennahme des Rufs zur Inanspruchnahme darauf hinweisen - 'ich komme gerene, werde aber wohl auf dem Hinweg in 15 Minuten umkehren müssen, um rechtzeitig in der Rufbereitschaft wieder zurück zu sein. Sie müssten also 30 Minuten vergüten, aufgerundet auf die volle Stunde. Bestehen Sie auf meine Inanspruchnahme?'
3.) Es gibt kein tarifliches Arbeitsende. Deine regelmäßige Arbeitszeitr endet am Schichtende. Die zusätzliche Arbeitszeit im Rufdienst kann nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates außerhalb der Rufbereitschaftszeit ausgedehnt werden.
Zu 4.) Die kannst darum bitten, dass Dein Arbeitsplatz gemäß § 5 Nummer 6 ArbSchG aktuell auf die tatsächlichen Belastungen und Gefährdungen untersucht wird. Dabei wird schnell deutlcih, dass die Betriebsparteien für einen schlimmen Wintereinsatz organisatorisch vor Überlastung schützen können und daher müssen.
Peter
Frage # 1110
21.01.2022 | 02:09
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
Altenpfleger,

In 2021 hat Pdl mit 3 Tage Urlaub überplant und für 2022 abgezogen.
Farf er das?
Was kann ich machen?
Betriebsrat habe ich gefragt und die können mir auch nicht helfen.

:

Du beantragst in 2022 zeitig Deine gesamten, ungekürzten Urlaubstage.
Die PDL mag den letzten Teilurlaub ablehnen, weil die / er glaubt, drei der Urlaubstage seien in 2021 vorgewährt.
Dann wendest Du Dich an den Betriebsrat und verweist ihn auf seine zwingenden Mitbestimmungsrechte im Streitfall beim Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Er kann dann - notfalls durch Gang in die Einigungsstelle mit externem Expertenrat - aufklären: Die angebliche Vorweggewährung war weder im Gesetz noch im TV AWO begründet.
Iris
Frage # 1109
20.01.2022 | 15:46
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO; Schichtarbeit, Früh- und Spätdienste, 30 Std.Woche, ambulante Pflege

Zur Frage #1082. Vielen lieben Dank für den ausformulierten Text, den ich an die MAV gemailt habe.

Habe nun die 3 1/2seitige Dienstvereinbarung von der MAV erhalten, auf die meine Frage Bezug genommen hatte, (es ging um die Verrechnung von Minus- und Plusstunden).
Sie lautet "Dienstvereinbarung zur Mobilzeit nach Anlage 5b zu den AVR"
(§ 38 Absatz 1 Nr. MAVO).
Hier nun einige Auszüge dieser Dienstvereinbarung:
§ 2 Arbeitszeitkonten: Für die Mitarbeiter werden Arbeitszeitkonten eingerichtet, die Abweichungen zwischen der individuellen Arbeitszeit und der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in einem Umfang bis zu 115,5 Stunden je Beschäftigten festhalten. Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten als Minusstunden.
(3) Das Arbeitszeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gem. §1 Abs. 1 der Anlage 5 AVR.
§ 9 (1) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses, ..., ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
(2) Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht ausgeglichen werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
§ 13 (1)Die mit vorstehender Dienstvereinbarung vereinbarten Abweichungen von den AVR gelten ab...

Dürfen Dienstvereinbarungen von den AVR abweichen? Ist dies alles rechtens?

:

Die AVR Caritas folgen durch die Anlagen 30 bis 33 seit etwa 10 Jadie Caritas konkurriert auf dem Arbeitsmarkt. Sie kann sich massive Schlechterstellungen nicht lesiten.
In § 1 Abs. 2 der Anl. 32 werden dazu die Arbeitszeitregeln der AVR Allfemeiner Teil samt Anlagen zunächst abgelöst. In dieser Aufzählung werden die Anlagen 5a bis 5c nicht erwähnt. Das spicht dafür, dass die Flexibilisierung durch 'Mobilzeit' zulässig ist.
Doch verweist die Anlage 5b Mobilzeit selbst auf mehrere Regelungen der Anlage 5 und 6, die in § 1 Abs. 2 Anl 32 abgelöst wird.
Der Ausgleichszeitraum ist in § 2 Abs. 2 und vor allem § 6 Abs. 2 der Anl. 32 besser für Dich geregelt.
Das 'Arbeitszeitkonto' ist in § 9 der Anl. 32 völlig anders geregelt, ausschließlich mit Ansprüchen der Beschäftigten.
Fraglich ist damit, ob der Anlage 32 hier nicht als die speziellere Regelung greift.
Dies brauchten Arbeitsgerichte bislang nie entscheiden. Denn die wenigsten Mitarbeitervertretungen klammern sich an die Zumutungen, denen sie in den schlimmen Jahren am Anfang dieses Jahrhunderts zugestimmt haben. In Deinem Fall: Das gesamte Betriebsrisiko wandert vom Arbeitgeber weg auf Deine Schultern.
Clever, wenn Du einmal in konkurrierenden Betrieben telefonisch und ganz offen nach deren Bedingungen fragst, die für den Fall Deines Wechsels zu ihnen greifen.
Marius
Frage # 1108
19.01.2022 | 23:22
AVR Berlin

Ich arbeite in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen. Im Spät und Frühdienst. In Teilzeit mit 30 Stunden aus familiären Gründen (2 Kinder), hauptsächlich im Spätdienst, schweres Klientel. Und alleine.
Für den kommenden Monat habe ich eine ganze Reihe Spätdienste: drei Tage arbeiten, einer frei, vier Tage arbeiten, einer frei, vier Tage arbeiten. Dass ist nicht mehr mein Verständnis von Schichtdienst oder gar Teilzeit. Vorallem das solo- arbeiten.
Gibt es irgendetwas auf das ich mich beziehen kann, um meine Situation zu ändern? Z.B. die Pflicht zu Früh und Spätdiensten. Und nicht nur einseitig Spätdienste?
Ist es möglich, ohne Weiteres von 30 auf 25 Std. runterzugehen, ohne viel Vorlaufzeit?

:

Gibt es eine Interessenvertretung (MAV, Betriebsrat)?
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt (arbeitsvertraglich in Bezug genommen wurde), können wir sicher etwas raten.
Schorsch
Frage # 1107
19.01.2022 | 16:12
Manteltarif BRK , Personalrat

Nachgefragt zu 1102

Wird bei Mitbestimmung der Arbeitszeit auch gleichzeitig die Lage der Pausen mitbestimmt - auch wenn die Lage dieser dem PR nicht bekannt ist, sondern nur im Dienstplanprogramm hinterlegt sind und für Schichten Pausen gibt?

:

Der Personalrat stimmt konkreten Einzelmaßnahmen zu.
Eventuell hat er bei der Einführung einzelner Schichten (Beginn und Ende der Arbeitszeit-Anteile) diesem Schichttyp zugestimmt.
Eventuell hat er mit dem Arbeitgeber einen "Pausenkorridor" vereinbart, in dem die einzelnen Kolleginnen und Kollegen (angeblich) frei sind, ihre Pause anzutreten.
Eventuell stimmt der Personalrat Plänen zu, welche offen und verborgen ganz konkrete Pausenzeiten ausweisen - und dann wird diese mitbestimmte Maßnahme nicht ganz genaus so durchgeführt.
Eventuell wird im Dienstplanprogramm die Pause als genau zu dieser mitbestimmten Zeit gewährt dokumentiert, doch tatsächlich haben die einzelnen Kolleginnen und Kollegen anders gearbeitet. Das wäre dann eine erhebliche Fehlaufzeichnung (bewehrt mit 1.600 € Ordnungsstrafe je Fall).

Thomas
Frage # 1106
17.01.2022 | 23:05
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Diakonie, in einer stationären Einrichtung für wohnungslose Erwachsene, ( keine psych./ärztliche oder pflegerische Einrichtung), Nachtdienst (eingestellt als Helfer im Erziehungsdienst).
Ich habe hauptsächlich 12,75 Stunden Schichten inklusive Bereitschaft vor Ort mit Schlafmöglichkeit.
19.45 - 08.30 Uhr Arbeitszeit

Aufgegliedert
Stunden die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden:
19.45 - 23 Uhr arbeitszeit 3.25 Stunden gutgeschrieben
23 - 06.30 breitschaft 1.88 Stunden gutgeschrieben
06.30 - 07.15 arbeitszeit 0.75 Stunden gutgeschrieben
07.15 - 07.30 Pause 0.00 gutgeschrieben
07.30 - 08.30 arbeitszeit 1 Stunde gutgeschrieben
Zusammen pro Dienst 6.88 Stunden von 12.75 Stunden anwesend und ab dem 8 Nachtdienst 8 Stunden gutgeschrieben weil Bereitschaftszeit mit 3 Stunden gutgeschrieben
Diese Schicht habe ich 7 Tage am Stück, darauf meistens 7 Tage am Stück frei. Anders nicht machbar vom Arbeitgeber her.
Da wir minus fahren, haben wir nach der 7 Nacht einen früh Dienst mit 5.5 Stunden, also 8 Dienste am Stück.
Ich habe einen 75% Prozent Vertrag, im Durchschnittsmonate 120 Stunden ( 5.85 Std x monatliche Arbeitstage bei einer fünf Tage Woche ( 5tage Woche nur auf nur auf dem Papier oder wenn's um Urlaub geht) Aber komme nie auf meine Stunden, fahre immer ins Minus. Ist es richtig das die Bereitschaftszeit nicht im ganzen als ArbeitsZEIT gewertet wird?
Müsste die Bereitschaft eigentlich nicht bezahlt und zeitlich Als Arbeitszeit vergütet werden?
Und wie ist es mit der wöchentlichen Höchstarbeitszeit?
Auch wenn ich Urlaub nehme, 2 Wochen und dann 1 Woche arbeite, bin ich im Minus am Monatsende, da ich nur 5.85 Stunden pro Urlaubstag bekomme?
Auch wird der Montag morgen indem wir aus der Nacht kommen als Freier Tag gewertet? Das System erfasst es nicht, dass wir ja morgens noch arbeiten an unserem letzten Tag?
Wir hatten uns schon mal an die MAV gewand, jedoch ohne Erfolg.

:

Du verwechselst Arbeitszeit im schutzrechtlichen Sinn und Arbeitszeit im schuldrechtlichen Sinnn (Vergütung). Für Teilzeitkräfte macht es Null-Sinn, ihre betriebliche Anwesenheit schlecht bezahlt zu verlängern.

Ihr mailt an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Verteilung unserer Schichten mit, Ihr stellt auch den Gesundheitsschutz sicher. Das uns zugemutete Arbeitszeitmodell hat wohl nicht Eure Zustimmung erlangt. Es verlängert ohne Beurteilung der Belastungen an unseren Arbeitsplätzen unsere pausenlose Schichtzeit übner 12 Stunden hinaus. Zugleich wird nicht zunächst die gesamte regelmäßige Zeitschuld im Schichtplan festgelegt, sondern Bereitschaftsdienst entgegen § 7 Abs. 3 BAT-KF (BAG Urteil 17.01.2019 - 6 AZR 17/18 Rn. 16) anstatt dieser Regelarbeitszeit festgelegt .
Die betriebliche Praxis verstößt zudem gegen § 4 ArbZG sowie § 6 (11) BAT-KF in Verbindung mit § 5 ArbSchG. Dies ist sogar strafrechtlich bewehrt.
Wir wissen wohl, dass wir die Arbeit nach diesen Plänen verweigern könnten. Wir bitten Euch aber, initiativ zu werden und zeitnah den Wechsel in ein gesetzes- und vertragskonformes Arbeitszeitmodel auf den Weg zu bringen.
Bitte beteiligt uns bei der Aufstellung der kommenden Dienstpläne.
Liebe Grüße .... «
Marlies
Frage # 1105
17.01.2022 | 21:03
TV AWO , kein BR, keine MAV

Seit 1999 im Nachtdienst, Teilzeit. Vor 2 Jahren von 19,25 auf 14 Stunden pro Woche reduziert. Tag/Nacht-Vertrag.

Unsere PDL kann wohl die personellen Löcher nicht mehr stopfen, daher hatte sie die glorreiche Idee, die Dienste in der Nacht anders zu verteilen. Statt entweder 20.45-06.45 oder 22.00-05.00 Uhr gibt es jetzt ohne Rückfrage zusätzlich Dienste von 17.30-01.00 oder 03.00-10.00 Uhr. Ohne großartige Ankündigung (Gerüchte zählen wohl nicht).
Darf sie das? Muss ich jetzt so arbeiten? Ich meine, ich hatte doch einen Grund, in den Nachtdienst zu gehen, muss man diese Änderungen der Dienstzeiten, bzw. zusätzliche Dienstzeiten, einfach hinnehmen? Ich bin damit nicht einverstanden...

:

Du bist - ohne gewählte Interessenvertretung - formal recht schwach aufgestellt.

Du telefonierst nun mit den Personalabteilungen der benachbarten Altenheime, ob sie Dir eine Anstellung als Duernachtwache anbieten können.
Im nächsten Schritt bittest Du Deine PDL um die Ausstellung eines qualifizierten Zwischenzeugnis, um Deinen Wechsel auf einen Deiner Lebensplanung berücksichtigenden Arbeitsplatz voranzubringen.
Peg
Frage # 1104
17.01.2022 | 19:35
? Tarif / AVR; Personalrat

Ich arbeite in einem ambulanten Pflegediest Vollzeit und mache nebenberuflich eine Ausbildung zur ex. Altenpflegefachkraft.
Von meinem "Ausbildungsbetrieb'' habe ich leider noch nicht viel für meine Ausbildung erhalten, desweiteren habe ich sehr viel Überstunden,(über 300) und noch im letzten Jahr stand Dez. 21, 36 Urlaubstage Zudem wurde bei mir eine 50 % Behinderung mit Ausweisdokument festgestellt.

Nun kam heut wieder mal eine,, Dienstanweisung'', ich solle doch einen Dienst fahren obwohl ich angegeben habe, Termine zu haben. Leider war es nicht das erste Ml. Morgen geh ich wieder arbeiten. Was für Folgen könnte es für mich haben, weil ich heut nicht eingesprungen bin? Oder was habe ich für Rechte?

:

Du schreibst umgehend an die Personalabteilung, in Kopie an den Personalrat -

Mehrarbeit ............. (Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zuerkannt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei.
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20).
Zudem beantrage ich die Festlegung meines Resturlaubs (36 Urlaubstage) für die Spanne zwischen dem .............. und dem ..................
Mit herzlichen Grüßen

Andrea
Frage # 1103
15.01.2022 | 22:16
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

1.) Sollte ein Bereitschaftsdienst einen Nachtdienst in Regelarbeitszeit zur Pause ablösen?
Ich denke nein, weil der Bereitschaftsdienst ja dann geplante AZ hat .Der Bereitschaftsdienst soll ja nur in Ausnahmefällen Arbeiten aufnehmen?
Oder wie seht ihr das Problem?
2.) Wenn die Pause nicht genommen werden kann, ist es doch bezahlte Arbeit oder als Pausengutschrift zu geben?

:

Bereitschaftsdienst gehört schutzrechtlich zur Arbeitszeit. Fast immer verstößt dabei die betriebliche Praxis gegen die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regeln.
Pausen sind zu gewähren, nicht zu "nehmen".

Nun hat Euer Arbeitgeber Probleme, während der Pausenzeiten ablösen zu lassen und so die Versorgung sicherzustellen. Und er kommt auf die Idee, diese Aufgabe auf den Bereitschaftsdienst abzuschieben.

Zu 1.)
Der TVöD-K regelt in
§ 7 Abs. 3 - Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
- und in
§ 7.1 Abs. 1 - Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Von einem "Ausnahmefall" spricht der Tariftext hier nicht. Anders bei der Rufbereitschaft.

Die Arbeitsinhalte / Aufgaben bleiben auf die im Arbeitsvertrag beschriebenen beschränkt (hier wohl Pflege im OP-Bereich). Diesen Rahmen überschreitet der Arbeitgeber hier nicht. Es ist sogar denkbar, dass sich die Beschäftigten auf Anweisung im Bedarfsfall selbst den Wecker stellen müssen.

Wenn der Betriebsrat es entgegen § 7.1 Abs. 3 TVöD-K mit dem Gesundheitsschutz nicht so ernst nimmt, wenn er trotz Nachtarbeit und verlängerter werktäglicher Arbeitszeit nicht in der Betriebsvereinbarung den Einsatzzweck einschränkt, dann wird es ärgerlich für die Beschäftigten. Zunächst werden sie selbst während ihrer Bereitschaftsdienste regelmäßig zu den gesetzlichen Pausen (keine längeren Arbeitsphasen als 6 Stunden) abgelöst. Dann lösen sie andere ab.
Unwahrscheinlich, dass sie dabei die Lage dieser Pausen selbst bestimmen. Unwahrscheinlich auch, dass der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat die Lage dieser Pausen festlegt. Diese Unterbrechungen belasten. Ohne wirkliche Not wird der Schlaf unterbrochen. Was, wenn während solcher Zeit ein Bedarf zum Einsatz hereinbricht?
Umgekehrt: Ohne dieses Risiko scheint die gesamte Bereitschaft vielleicht unnötig?

Zu 2.)
Nicht-Gewährung der Pausen ist eine Straftat (§ 23 ArbZG).
Eine "Gutschrift" von Straftaten kennt der TVöD-K nicht.
Nicht gewährte Pausen können bei Vollzeitkräften als vergütungspflichtige Überstunden gemäß § 7 Abs. 7 TVöD entstehen.
Arbeitszeit muss der Arbeitgeber gemäß § 16 (2) ArbZG aufzeichnen.

Besser (bezahlt und gesünder) wäre es allerdings, konsequent in die Wechselschicht zu wechseln.
Schorsch
Frage # 1102
14.01.2022 | 07:51
BRK Manteltarif Personalrat

Bis jetzt konnten wir Betreuungskräfte in unserem Altenheim die Pausen machen ohne Festlegung der zeitlichen Lage. Jetzt wurde von unserer Vorgesetzten bestimmt, welche Schicht wann in die Pause gehen muss.
Wenn ich nicht falsch liege, dürfen Pausen auch unter 6 Stunden-Schitdauer eingeführt werden. Aber von die zeitliche Lage müsste doch auch vom Personalrat mitbestimmt sein ?
Ob unser PR Bescheid weiß ist aktuell nicht bekannt.
Wie sollen wir uns verhalten?

:

Der MTV (Haustarifvertrag) des Bayerischen Roten Kreuzes wird von den Tarifparteien nur denen bereitgestellt, dies sich ihm bereits unterworfen haben und den Weg ins betriebliche Personalbüro finden. Das ist ungünstig.

Ihr mailt gemeinsam an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die gesetzlichen Schutzregeln über Pausen werden in der Altenpflege besonders häufig verletzt (linkFakten 4) "Die Arbeitszeitbefragung 2019 der BAuA zeigt, dass etwa die Hälfte der Beschäftigten in der Kranken- und Altenpflege von Pausenausfall berichtet. An erster Stelle geben sie eine hohe Arbeitsmenge als Grund an." (linkzur Broschüre 2021; linkPausen in der Pflege gut gestalten)
Der Abzug der Vergütung während der Pausen und der Abzug der Pausenzeiten aus unserer betrieblichen Anwesenheit gelingen dem Arbeitgeber schon recht gut. Doch mit der übrigen betrieblichen Praxis sind wir unzufrieden. Uns ist es wichtig, dass wir solche Zeiten, falls wir sie gewährt bekommen, zumindest gemeinsam verbringen können.
Die Pausen sind für die Einzelnen neuerdings in ihrer Lage anders festgelegt. Dabei wurden wir selbst nicht mitbeteiligt. Möglicherweise wurden auch Eure Rechte verletzt. Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit ja mit : "BayPersVG Artikel 75 (4) Der Personalrat hat, {...} mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen {...}".
Dies umfasst, ob überhaupt Pausen eingeschoben werden, deren Lage und Länge, die Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit sowie die Ausgestaltung der Pauseräume.
Die derzeitige Praxis beschwert und beeinträchtigt uns. Bitte helft uns, dies zeitnah abzustellen.
Liebe Grüße .... «
Lucas
Frage # 1101
13.01.2022 | 14:31
IG Metall Brandenburg, Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite Vollkonti. Die Richtlinien zur Schichtplangestaltung sehen vor, dass Schichtarbeiter mehr freie Tage haben sollten als Normalbeschäftigte.
Wie aber wird ein arbeitsfreier Tag definiert? Ist es ein 24 stündiger Zeitraum, z.B. Di 14Uhr Frühschichtende bis Mi 14Uhr Spätschichtanfang?. Oder ist damit ein arbeitsfreier Wochentag von 0Uhr bis 24Uhr gemeint? Je nach Definition, haben wir mal mehr oder weniger freie Tage im Vergleich zu Normalbeschäftigten.
verwirrt

:

Die IGM schließt viele Manteltarifverträge. In denen, die uns vorliegen, fanden wir in § 11 (Erholungsurlaub) -
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger Arbeitszeit
zu arbeiten hat.
.
Dies betrifft die schuldrechtliche Betrachtung.

Die Leitlinien (Schutzrecht gemäß § 6 Abs.1 ArbZG) betrachten den Menschen, nicht den Kalender.
Schutzrechtlich bleibt ein 24-Stundenzeitraum samt angrenzender 11-stündiger Ruhezeit in jeder Kalenderwoche beschäftigungsfrei (Artikel 31 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta).
Arbeiten die Kolleginnen in der Verwaltung nur fünf Tage vom Montag bis Freitag? Dann soll eine Schichtarbeiterin nicht an mehr als fünf Schichten im Schnitt arbeiten, stattdessen an weniger. Schutzrechtlich wird dabei auf den Werktag abgestellt, vom Arbeitsbeginn an betrachtet die folgenden 24 Stunden.
Bora
Frage # 1100
11.01.2022 | 23:13
Komisch Lina mit Frage 1099
Ich habe gestern auch meine Leitung gefragt ob der TV AWO neue Gesetze hat?
Bei uns ist auch so wie bei euch. Für 2021 hat man uns mit Urlaub überplant, und 2002 zieht sie die Tage von 2021ab. Statt 30 Tage haben wir jetzt 25 wütend Wenn Leitung überplant mit Urlaub und das wir auf + - gleich kommen….. nein wir müssen auch dafür büßen.
Betriebsrat macht auch mit ???

Lina Frage # 1099
11.01.2022 | 21:04
Hallo meine Leitung hat allen mehr Urlaubstage dieses Jahr eingetragen also statt 30 haben wir 35 bekommen. Für das nächste Jahr statt 30 nur 25. Geht das? Darf sie das?

:

Der TV AWO ist eine Tarifvertrag, kein Gesetz.
Er regelt in § 30 -
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt oder angetreten werden. Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen genommen worden ist, verfällt.


Auf vertragsverletzende Anweisungen der PDL kommt es hier nicht an.
Lina
Frage # 1099
11.01.2022 | 21:04
Hallo meine Leitung hat allen mehr Urlaubstage dieses Jahr eingetragen also statt 30 haben wir 35 bekommen. Für das nächste Jahr statt 30 nur 25. Geht das? Darf sie das?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Wenn es sich weder um den gesetzlichen Grundurlaub noch umj vertraglichen Mehrurlaub handelt, also um Nettigkeiten, darf der Arbeitgeber diese willkürlich verschenken oder entziehen.
andrea
Frage # 1098
11.01.2022 | 14:07
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Teilzeit 30 Stunden/Woche, Wechselschicht

Ich habe am 3.10.2021, einem Feiertag, der auf einen Sonntag fiel, 7,5 Stunden gearbeitet. Dafür habe ich einen Feiertagszuschlag mit Freizeitausgleich in Höhe von 35% erhalten. Laut Arbeitgeber kann der Freizeitausgleich auch an einem ohnehin freien Tag gewährt werden, ist somit unbezahlt. Stimmt das?
Ich persönlich finde, dass ich Anspruch auf den erhöhten Zuschlag habe, also 135%.

:

Die Gerichte haben entschieden, dass Freizeitausgleich für Feieratgsarbeit nur an solchen Tagen gewährt werden kann, an denen der Freizeitausgleich von geplanter Arbeitszeit freistellt.
Die Tarifüparteien trauten die Dienstplanern nicht, darum regelt die
Protokollerklärung zu TVöD Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden
als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag ent-
fallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

Der Betriebsrat achtet also bereits bei seiner Mitbestimmung der Pläne mit darauf, ob echter Freizeitausgleich gewährt werden soll und wird.
Kutscher
Frage # 1097
11.01.2022 | 12:15
TV-L , ? Interessenvertertung

Im November wurde der Dienstplan einer Station für Dezember 2021 genehmigt. Coronabedingt, also dienstlich angeordnet, wurde diese Station bis Anfang Januar 2022 geschlossen und die Pflegekräfte per dienstlicher Anordnung vorübergehend auf andere Stationen versetzt. Eine Mitarbeiterin soll nun keine Wechselschichtzulage bekommen, da sie auf der anderen Station, auf der sie im Dezember gearbeitet hatte, entgegen ihres ursprünglich genehmigten Dienstplanes nicht in Wechselschicht tätig war. Ist das korrekt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Das Arbeitsrecht kennt keine "genehmigten" Dienstpläne.
Die Versetzung in einem Arbeitsbereich ändert den verbindlich angeordneten Dienstplan nicht.

Im TV-L regelt § 7 -
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmä-
ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Ar-
beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindes-
tens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


§ 43 hält eine weitere Version für Kliniken bereit:
1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen re-
gelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines
Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro-
chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nacht-
arbeit umfassen.


In beiden reicht es zunächst, dass der Wechsel im Plan "vorgesehen" ist und der Plan zu den Nachtschichten "heranzieht".
Auf die tatsächliche spätere Leistung oder nicht Leistung kommt es lediglich bei den Tagschichten an. Die Nachtschichten müssen nicht "geleistet" werden.
Im Ergebnis steht unverändert die Wechselschichtzulage zu, ebenso daraus folgende der Zuzsatzurlaub.
Lisa
Frage # 1096
11.01.2022 | 00:20
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit stelle 39 Std Woche.

1.) Krankheitsbedingt habe ich meine Kollegen geholfen und Mehrarbeit geleistet. Was mich aber geärgert hat, ist das Arbeitgeber mir 56 Stunden ausgezahlt hat, gegen meinen Willen?
Ist das normal? Kann ich mich dagegen wehren schriftlich?
Und da bin ich nicht die einzige Mitarbeiterin die das nicht möchte. PDL macht aber eigene Gesetze und Regeln bei der Awo. Sie wird von oben geschützt äußerte sich letztlich.
Ob das nicht reicht ?
2.) Die nächste Frage von mir und Kollegen: Urlaub trägt sie so wie sie Lust hat. Nicht wir als Mitarbeiter entscheiden das, unsere PDL teilt unsere Urlaube im Januar, Februar, November Anfang Dezember u.s.w… Hat sie das Recht dazu?
Urlaub gehört mir und nicht PDL.
Ich habe darum gebeten das in Zukunft zu unterlassen. Als Antwort kommt, wer zu letzt sich meldet hat keine andere Wahl. Oder Pech gehabt ? ist nun mal so, oder jeder ist ersetzbar.
Darf der Arbeitgeber einfach über unsere Freizeit, Urlaub und Überstunden bestimmen?

:

Du hast - vielleicht auch nur über einen Bezug im Arbeitsvertrag - die Ansprüche aus dem Tarifvertrag. Manche sind für diejenigen, die sich etwas trauen können. Andere sind ein letzter Notnagel.

ZU 1.)
Du arbeitetst als Vollzeitkraft nie "Meharbeit" (die ist auf Teilzeitkolleginnen beschränkt). Du arbeitest zusätzlich entweder Überstunden oder zusätzliche, nicht ausgeglichene Arbeitsstunden. Beide sind laut TV AWO zu vergüten (nicht umsonst).
Denn die Tarifparteien waren sich einig: Mehr Arbeitszeit bedeutet mehr Entgelt. Dies ist Dir zwei Monaten nach Entstehen Deines Anspruchs zu überweisen. Nicht gelegentlich oder wenn die PDL mal rein-Schiff machen will.
Nun sammelt sich der Verdienst von 56 zusätzlichen Stunden - vielleicht mit Überstundenzuschlägen .- auf Deinem Girokonto. Du verfügst über dieses Geld, nicht die PDL.
Du stellst nun einen Antrag auf fünf Tage Befreiung von der geplanten Arbeitszeit (§ 32 TV AWO Abs. 3 Satz 2 - In begründeten Fällen kann unter Verzicht auf die Bezüge bzw. Nachholung der ausfallenden Arbeitszeit kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen Belange es gestatten.):
"Ich habe oft kurzfristig für Sie zusätzlich gearbeitet, weil betriebliche Belange dies von mir erwarteten. Ich möchte nun mein familiäres Leben und meine privaten Pflichten nachholen. Bitte stellen Sie mich vom 14. bis zum 18.03.2022 (5 Tage) von der Arbeistpflicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 TV AWO frei, Bitte beteiligen Sie dabei auch unseren Betriebsrat, damit dies rechtswirksam wird. Mit freundlichen Grüßen."
Jedre freie Tag macht etwa 7,9 Stunden aus. Dir wird für jeden zusätzlich freie Tag 1/31 Deines Entgelts abgezogen, für 5 Tage also 5/31 = rund 370 Euro brutto (280 € netto).
Schau nun auf Dein Girokonto! Wahrscheinlich entscheidest Du, sofort noch einmal einen solchen Antrag zu stellen. Du kannst Dir das leisten!

Vielleicht traust Du Dich nicht. Dann wende Dich an Deinen Betriebsrat. Er soll für Dich gemäß § 15 TV AWO ein Arbeitszeitkonto einrichten lassen. Auch darüber verfügst allein Du. Du erklärst, was Du als Freizeit aufbuchen willst und wann Du abbuchen willst. Du stehst Dir dabei allerdings im Umfang nicht so toll.

ZU 2.)
§ 30 Abs. 1 TV AWO regelt: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt oder angetreten werden. Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.
Du stellst Deine Urlaubsanträge, die PDL soll sie gewähren. Du kannst jeden aufgedrängten Urlaub (besser schriftlich) ablehnen. Andernfalls bestimmt der Betriebsrat in jedem Streifall mit.
Jürgen
Frage # 1095
09.01.2022 | 14:08
TVöD
Aus einem Seminar bei Tobias erinnere ich mich, dass es verschiedene Wege gab die monatliche Arbeitszeit auszurechnen. Man kam jeweils auf unterschiedliche Stunden.
Könnt ihr mir bitte ein Beispiel zeigen für eine Vollzeit 38,5/w im TVöD?

:

Der TVöD kennt keine monatliche Zeitschuld. Denn der Kalendermonat ist eine kalendarische Zufälligkeit, aus 28 bis 31 Tagen, mit vier bis fünf Wochenenden.
Unser linkZeitschuld-Rechner zeigt tarifkonforme und tariffremde Umrechnungen.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn die bestimmt ja mit, wenn es um die Länge des Turnus und der Ausgleichszeiträume für den Durchschnitt geht. Sie bestimmt jedoch nicht mit, was die Dauer der Arbeitszeit betrifft. Kommt bei den unterschiedlichen Umrechnungen etwas unterschiedliches heraus? Dann bestimmt die Interessenvertretung nicht mit. Und auch der Chef hat da eigentlich nichts zu bestimmen. Er darf ja auch nicht Dein Entgelt durchschnittlich richtig abrechnen.
Erkan
Frage # 1094
08.01.2022 | 08:52
Tarif

Guten Tag
wir arbeiten in einem schichtmodell vollkonti 5 Tage Arbeit 5 Tage frei folgend mit 4 Tage Arbeit 4 Tage frei.
Wie verhält sich das auf meinen Urlaub?
Ist es tatsächlich so das wenn ich an meinen Arbeitstagen Urlaub nehme, 14 Tage frei habe ? Oder kann mein Arbeitgeber mir mehr Urlaubstage anrechnen?
Beispiel:
4 Tage frei ( Ausgleich )5 Tage Arbeit ( Urlaub) 5 Tage frei ( ausgleich )
Den tatsächlich müssten die 5 Tage frei ja nicht als Ausgleich stattfinden und auch als Urlaub angerechnet werden oder wie ist das rechtlich geregelt.
Bitte um Hilfe und Rückantwort.
Vielen Dank

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, welcher "Tarif" denn nun bei Dir eventuell vertraglichen Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub regelt, , ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Wir verstehen erst recht nicht, was "Ausgleich" in Deiner Schilderung bedeutet.
andrea
Frage # 1093
05.01.2022 | 14:35
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Ich arbeite in einem Schichtdienst mit Bereitschafsdienst (Spätdienst mit Bereitschafsdienst).
Wir arbeiten seit kurzen auch im Nachtdienst (aber nicht am Wochenende da gibt es Bereitschafsdienst).
Habe ich, wenn ich in den Nachtdienst reingehe, einen Stundenverlust / also Stunden abschreiben bevor ich meinen Nachtdienst (21:00-7:15) beginne? Mein "Arbeitstag" fängt ja erst um 21:00 an und es wären ja nur drei Stunden des Tages gearbeitet?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

Im ersten Schritt verteilt Dein Arbeitgeber Dir Deine gesamte fällige Zeitschuld im Dienstplan. Deine Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt, nicht täglich. Wichtig ist, dass - falls da eine Interessenvertretung den Plan mitbestimmt - Dir nicht mehr als 5 Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD) im Plan verteilt werden.

Erst im zweiten Schritt kann Dein Arbeitgeber - vielleicht - weiteren Bereitschaftsdienst im Plan ergänzen. Diesen Bereitschaftsdienst leistest Du laut § 7.1 Abs. 3 TVöD-K "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit", nicht anstatt.

Da kann Dir so denklogisch kein "Verlust" entstehen. Sehr wahrscheinlich entstehen dem Arbeitgeber Minusstunden. Das hat er dann mit sich selbst abzumachen.
marie
Frage # 1092
05.01.2022 | 11:37
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wir haben ein ähnliches Problem wie Markus Frage # 1091

Ich habe schon mit der MAV darüber gesprochen dass in der 8-stündigen "Schlafbereitschaft" (mit Spätdienst vorher und anschließenden Frühdienst) keine Pause gewährt wird. Die MAV sagte, das ist ok so weil Atoss ja auch keine Pause abziehen würde!
Der graue Bereich (oder schon illegale?) wird also von der MAV geduldet.Was kann ich tun?

:

Arbeiten-lassen weit über 10 Stunden hinaus ohne die gesetzliche Pausen oder eine Vereinbarung über KEP (Kurz-Erholungsphasen gemäß § 7 Abs. 2 ArbZG) ist mit empfindlichen Bußgeldern bewehrt. Die MAV ist sehr, sehr stark, weil der Chef nur mit ihrer (nicht erzwingbaren) Zustimmung über 10-Stunden-hinaus-arbeiten lassen darf.

Euer "Problem" ist, dass Ihr Euch nicht klar seid, ob Ihr den Wechsel in ein anderes Arbeitszeitmodell (3-Schicht oder reduzierte Bereitschaft) wollt. Deshalb ist sich wohl Eure MAV auch unsicher, wohin Eure Fragen den Betrieb treiben. So fallen alle in eine Starre.
Markus
Frage # 1091
05.01.2022 | 10:16
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Wir arbeiten ( Kinderheim) in einer Schichtfolge von
19-23 Uhr Vollarbeitszeit
23 - 6 Uhr Bereitschaftsdienst
6 - 10 Uhr Vollarbeitszeit

Der Dienstgeber plant keine Pause ein, da er es als 2 x 4 Stunden ansieht und den Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit im Sinne der Pausenregelung mitzählt.

Ist das so richtig?

:

Clever ist es, wenn Ihr die Frage richtiger stellst:
Was können wir erreichen, wenn unser Arbeitgeber offensichtlich gesetzwidrig schlechter bezahlte Stunden Nachtarbeit abverlangt?

Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen iSv. § 4 ArbZG dar. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfü-gen, wo und wie er seine Ru-hepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (st. Rspr., BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 30 mwN ), entgegen (ErfK/Wank § 4 ArbZG Rn. 1; Schütt/Schulte ArbZG § 4 Rn. 4; Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 4 Rn. 1c)
(BAG Urteil 16.12.2009 - 5 AZR 157/09)

Warum gewährt Euch Euer Chef die Pausen nicht? Weil er sich keine Ablösung leisten möchte. Und weil er sonst die Notwendigkeit des gesamten Bereitschaftsdienstes in Frage stellen würde.
Handelt es sich überhaupt um Bereitschaftsdienst? Voraussetzungen wären -
* diese Dienste würden zusätzlich (nicht anstatt) zur Regelarbeitszeit angeordnet (BAG Urteil 17.01.2019 - 6 AZR 17-18 Rn. 17). Bei Vollzeitbeschäftigten ergäbe dies eine gesetzwidrige Überplanung ...
* Im Dienst darfst Du fest schlafen, nicht derart leicht, dass Dir Unruhe / Eingreifbedarf nicht entgeht. Dies unterscheidet Bereitschaftsdienst von Bereitschaftszeit.

Falls sich so das bisherige Arbeitsmodell als gesetzwidrig herausstellt: Vollarbeit wird Dir besser bezahlt. Dir winken in Wechselschichtarbeit 6 Tage Zusatzurlaub, die Wechselschichtzulage, Nachtarbeitszuschläge ... Und vielleicht druckst der Chef immer noch herum, weil er nachts keine echte Pause gewähren möchte ...

Geht zur MAV und erklärt: Gesetzwidrige Bereitschaftsdienste sind nur möglich, solange Ihr und wir das hinnehmen. Selbst legale Bereitschaftsdienste können uns nur mit Eurer freiwilligen Zustimmung auferlegt werden. Ändert da mal was zum Besseren!
B.H.
Frage # 1090
04.01.2022 | 12:59
BAT-KF , ? Interessenvertretung

Ich arbeite in einen Seniorenheim, im Nachtdienst.

Wieviel Urlaub steht mir zu und wird er im Bedarfsfall gerechnet?

Ich war von 2002 bis 2010 im Nachtdienst. Da hatten wir 24 Tage Urlaub und es wurden nur die Tage gerechnet die man auch gearbeitet hätte.

Heute heisst es, 30 Tage Urlaub und bis auf Sonntag werden alle Tage gerechnet. Egal ob Dienst oder frei. Was ist richtig?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn die MAV wäre offenbar dringend zuständig, die betriebliche Praxis wieder auf den BAT-KF zurückzuführen.

In § 25 Abs. 1 des BAT-KF ist recht verständlich geregelt:
(1) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Der BAT-KF folgt hier dem TVöD-B und stellt auf Arbeitstage ab.
Arbeitstage sind Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit.
Auch Sonntage können so zu Arbeitstagen werden.
Bei der Gewährung des Urlaubs stellt dann ein Urlaubsanspruchstag von der geplanten Arbeitspflicht an einem Kalendertag frei.
Nachlesen: linkUrlaub, Lug und Trug.
Karin
Frage # 1089
03.01.2022 | 15:29
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich habe eine Teilzeitstelle mit 29,9 Stunden die Woche in einer Art Kinderheim, im Schichtdienst.
Meine Arbeitszeiten sind in der Woche von 16 Uhr bis zum darauffolgenden Tag um 13 Uhr.
Dazwischen liegt eine Bereitschaftszeit von 22 - 6 Uhr, in der Regel.
Am Wochenende (Samstag+Sonntag) beginnt die Schicht I.d.R. um 13 Uhr. Ende der Arbeitszeit und die Bereitschaftszeit wie in der Woche.

Meine Fragen:
1.) Wie viele Arbeitstage hat der Dezember 2021 und der Januar 2022 für mich?
Mein Arbeitgeber meint, dass ein Feiertag auf einem Samstag keine Rolle spielt bei der Arbeitszeit Berechnung. Stimmt das?

2.) Feiertage die auf einem Sonntag fallen werden bei uns mit 35 % vergütet. Seit Jahren. Ist das korrekt? D.h. es wird nicht unterschieden zwischen Freitage die auf einem Werktag oder auf einem Sonntag fallen.

3.) Für die Nachtbereitschaften bekommen wir pro Jahr pauschal 3 Tage Zusatzurlaub.
Im Jahr 2021 habe ich 66 Nachtbereitschaften geleistet. Multipliziere ich diese mit 9 Stunden Nachtarbeitsstunden (21 Uhr bis 6 Uhr), so komme ich auf 5 Tage Zusatzurlaub. (Anteilig auf 29,9 Wochenstunden).
Mein Chef meint, die 3 Tage wären bereits zu viel, da nur tatsächliche Arbeitszeiten zählen vs. Bereitschaftszeiten. Was ist richtig?

:

Es handelt sich um zuschlagspflichtige Schichtarbeit.
Es handelt sich deshalb nicht um Bereitschaftszeit (AVR Caritas Anl. 33 § 8).
Wahrscheinlich glaubt Dein Arbeitgeber, er dürfe Dir "Bereitschaftsdienst" anordnen, trotz der Voraussetzungen in AVR Caritas Anl. 33 § 5.

Zu 1)
"Arbeitstag" ist in den AVR Caritas ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit.
Doch Deine Zeitschuld ist mit 29,9 Stunden wochendurchschnittlich vereinbart. Die MAV hat mit dem Arbeitgeber zusammen Länge und Lage des Betrachtungszeitraum festgelegt, in dem dieser Durchschnitt abgerufen wird. Frag also die MAV!

Für Dich regelt Anl. 33 § 3 Abs. 2 -
Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.


Der 01.01. (Neujahr) fiel in 2022 auf einen Samstag. Samstage sind Werktage, stellte das BAG (Urteil 20.09.2017 - 6 AZR 143/16) für diesen Wortlaut klar. Auch hier sollte Deine MAV im Betrieb die Zeitschuld aufklären und gegebenfalls kürzen lassen.

Zu 2)
AVR Caritas Anl. 33 § 6 Abs 1 regelt:
Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
mit Freizeitausgleich 35 v. H. {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. {...}
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2F
alls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.


Auch hier ist die MAV die erste Adresse. Sie überwacht die Einhaltung der Arvbeitsverträge. Sie hat offensichtlich auch bei der Mitbestimmung der Dienstpläne keinen Freizeitausgkleich ausweisen lassen. Dir steht daher die (Nach)zahlung der Zeitzuschläge zu.

Zu 3)
Möglicherweise lässt Dein Arbeitgeber Dich tatsächlich ohne die gesetztlichen Mindestpausen (§ 4 ArbZG) durcharbeiten.
AVR Caritas Anl. 33 § 16 Abs 6 regelt:
Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr fallen. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.
Blondy
Frage # 1088
02.01.2022 | 15:22
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Ich habe wöchentlich 25 Stunden., arbeite aber 7 Tage je 7 Stunden, dann 7 Tage frei.
Vom 20.12. bis 26.12.21 habe ich je 7 Stunden. gearbeitet.
Wie verhält es sich mit den Feiertagsstunden? Steht mit ein extra Tag frei zu?
Wie rechne ich die monatliche Arbeitszeit aus?

:

Du schilderst eine Schichtfolge, die zu 24,5 Stunden im Wochendurchschnitt führt.
Der TV AWo regelt eine wochendurchschnittliche Zeitschguld, keine kalendermonatliche. Das wird in vielen Betrieben unbedacht übergangen.

Deine Zeitschuld im Dezember 2021 wäre so - tariffremd umgerechnet:
7 Tage = 25 Stunden
1 Tag = 25 /7 = 3,57 Stunden
31 Dezembertage * 3,57 Stunden = 110,71 Stunden.

Für den 24. und 31.12. mindert sich Deine Zeitschuld um eine Schichtlänge:
110,71 Stunden - 14 Stunden = 96,71 Stunden.

§ 12 Abs. 5 regelt -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der abeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.


im Dezember 2021 fiel auf den 25. ein solcher Feiertag.
96,71 Stunden - 5 Stunden = 91,71 Stunden.

Leider sind in vielen Betrieben ganz andere tariffremde Rechenwege tief in der eingesetzten Abrechnungs-Software vergraben. Dies überwacht Dein Betriebsrat.

Am 26.12. fiel ein Feiertag auf einen Sonntag. Da hast Du für 7 Stunden Arbeit Anspruch aufgrund § 14 Abs. 1 d TV AWO auf 135 v.H. Zeitzuschlag - steuer- und sozialabgabenbefreit, fällig im Februar.
Ralf
Frage # 1087
01.01.2022 | 13:26
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Mir wurde für den 25.12. der Feiertag mit Urlaub geplant. Muss ich für einen wütend Feiertag einen Urlaubstag nehmen?

:

Urlaub stellt Dich von im Plan festgelegter Arbeitszeit frei.

Im ersten Schritt legt der Plan offenbar für Dich am Samstag, den 25.12., Arbeitszeit fest.
Im Folgeschritt verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage, weil Dein Urlaub auch diesen Tag überspannt.

Doch zusätzlich regelt der BAT-KF in § 6 Abs. 6 -
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Vielleicht hast Du versäumt, diesen Freistellungsantrag zu stellen. Dann holst Du dies nun zügig nach!
Elena
Frage # 1086
31.12.2021 | 01:44
TV AWO NRW, Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite als Sozialhelferin in Altenheim als Vollzeit von Montag-Freitag jeden Tag.
Der 24.12 und 31.12 fallen dieses Jahr auf einen Freitag. Laut Dienstplan habe ich XF drunter. Ich bin aber der Meinung das mir eine zusätzliche Tag als Frei für 24 Dezember zusteht.

:

Du mailst an den Betriebsrat -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit.
Jeden Freitag müsste ich so eine Schicht arbeiten. Doch der TV AWO regelt in § 12 Absatz 3 -
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 23 Abs.1 von der Arbeit freigestellt.
Leider kann ich nicht erkennen, ob das 'XF' in meinem Dienstplan eine solche Freistellung von der gewöhnlichen Arbeitspflicht ohne Pflicht zur Nacharbeit an einem anderen Tag bedeuten soll. Ist meine Zeitschuld in der Folge im Umfang einer Schichtlänge erfüllt?
Ich hoffe die zeitnahe Aufklärung durch Euch ... «
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