AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD Vollzeit, Altenpflege
Die Schicht-Zulagenregelung der AVR.DD unterscheidet sich von derjenigen des TVÖD.
Wechselschichtarbeit TVÖD-K, § 7:
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. (...) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
AVR.DD, § 9e
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
(...)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr"
Zulagenregelung TVÖD-K, § 8
" Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage."
AVR.DD, § 20
"Mitarbeiter, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, oder in denen die erforderlichen durchschnittlichen 40 Nachtarbeitsstunden nur in je sieben Wochen erreicht werden."
1.) Die AVR.DD definieren den Begriff "Nachtschicht" nicht.
Zählen daher alle "in der Nachtschicht (z.B. 20:00-7:00) geleisteten" Arbeitsstunden zu dem 40-Stunden-Kontingent, oder nur die "in Nachtarbeit" ( 21:00-6-00 ) geleisteten Stunden?
2:) Gilt: Über 40 Stunden/5 Wochen = ständige Wechselschicht?
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Das Meiste findest Du in unserer Antwort zur Frage # 1029§ 30 TV AWO regelt -
(2) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für die Beschäftigten 29 Arbeitstage in jedem Kalenderjahr.
Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Verbleibt nach Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 und 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt oder angetreten werden. Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.
Auf Deinen Stellenanteil kommt es hier nicht an, nur auf die tatsächliche Verteilung auf Kalendertage mit Arbeitszeit.
Du darfst Deinen Urlaub in Teilen beantragen ("nehmen"). Auf die abweichenden Vorgaben Deines Chefs brauchst Du Dich nicht einlassen.