Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Martina
Frage # 1307
26.09.2022 | 06:40
Ich arbeite in Teilzeit, 15 Std. wöchentlich,
im AVR.DD.MAV/ MVG.EKD

Ich bin seit 11 Jahren bei der Diakonie in der Haus- und Familienpflege tätig. Es war nie ein Thema, dass man zur Rufbereitschaft eingeteilt wird. Jetzt doch und man muss dann absolut fremde Touren fahren, die meine eigentliche Arbeitszeit um mehr als das doppelte überschreiten. Ist das zulässig oder gibt es evtl. ein Bestandsrecht?

:

Rufbereitschaft kann die Arbeitgeberin - unter engen Bedingungen - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für ausnahmsweise anfallende Arbeitszeit mit Zustimmung der MAV anordnen.

Schau in Deinen Teilzeit-Vertrag. Steht da etwas von Deiner Verpflichtung, trotz Teilzeit auch noch ausßerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich Rufbereitrschaften ableisten zu müssen? Fall nicht: Du bist da raus.

Die AVR.DD verpflichtet Dich nicht zur Übernahme gewöhnlich anfallender Arbeitszeit.
"Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt."
Die von Dir geschilderten Touren fallen täglich an - nur die Kollegin, die diese Tour gewöhnlich fährt, ist ausnahmsweise ausgefallen.
Linda
Frage # 1306
21.09.2022 | 19:01
TVöD , Betriebsrat / BetrVG Ver.di, TV AWO nrw

Ich bin Fachkraft für 23 Stunden die Woche bei der AWO.
Seit 3 Monaten arbeite ich für 72 Bewohner als Fachabsicherung alleine, mit 4 Hilfskräfte auf 2 Stationen. Ich schaffe es leider nicht, meine Pause zu machen und kann die Station nicht verlassen wenn ich alleine als Fachkraft arbeite. Habe mit PDL gesprochen und ihr gesagt, sie soll mir das gut schreiben lassen. Aber sie meinte ich soll die Pause nehmen und es wird nicht gut geschrieben.

Was ist das für eine Pause wenn ich in Pausenraum mich hinsetze und mein Handy ständig schellt weil die Schellen jetzt auf Handy gehen. Das ist keine Pause.
Das muss man einen Tag mitmachen… man wird verrückt. Die Einrichtung kann ich nicht verlassen, erreichbar sein und nicht weg kann weil ich allein bin, nicht abschalten können. Am Ende bin ich noch die Doofe und selbst schuld weil ich keine Pause gemacht habe.

:

Wir vermuten, dass nur ein Tarifvertrag (TVöD oder TV AWO) bei Dir greift.

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit und überwacht die Einhaltung der Schutzgesetze. Die Arbeitgeberin kürzt die Vergütung meiner täglichen Arbeitszeit um 30 Minuten. Sicher vermutet Ihr schon, dass ich als Fachkraft tatsächlich pausenlos arbeiten muss. Tatsächlich wird mir keine Arbeitsunterbrechung gewährt. Stattdessen verweisen mich die Vorgesetzten darauf, ich solle "irgendwie Pausen nehmen".
Ich habe natürlich Verständnis dafür, wenn die Betriebsparteien (Betriebsleitung und Betriebsrat) übereingekommen sind, die Regelungen der § 4 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen (§ 7 Abs. 2 ArbZG). Dann läge in der beharrlichen Wiederholung der Arbeit ohne Pause auch keine Straftat.
Doch steht mir dann nicht nur die Vergütung für meine gesamte täglich abgeforderte Arbeitszeit ungekürzt zu. Mir steht auch zu, dass die Betriebsparteien meinen Gesundheitsschutz gewährleisten, indem sie mir entsprechenden Zeitausgleich als Freistellung von geplanter Arbeitszeit zuteilen.
Die betriebliche Praxis beschwert und beeinträchtigt mich (§ 85 BetrVG). Dies setzt zudem meine Vorgesetzten unter Rechtfertigungsdruck, was mich belastet. Bitte sorgt zeitnah dafür, dass ich zumindest meine Vergütung nachgezahlt und meinen Zeitausgleich eingeplant bekomme. § 87 BetrVG räumt Euch da starke unmittelbare Gestaltungsrechte ein.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Dr. No
Frage # 1305
20.09.2022 | 09:48
TV-Ärzte-KF , MAV / MVG-EKD
Ärztin in einer Einrichtung der stationären Kinder- und Jugendhilfe, nach einem Dienstplan.

Verstehe ich das richtig, dass wenn ein Dienstplan geschrieben ist, eine Änderung nur mehr ein „Wunsch“ des Arbeitgebers ist?
Sprich: wenn durch eine akute Krankheit einer Kollegin ein Dienst nachzubesetzen ist, kann ich mir als Leitung "wünschen", dass eine der Kolleginnen einspringt, wenn aber alle schon andere Pläne haben, bleibt der Dienst unbesetzt beziehungsweise der Arbeitgeber muss eine andere Lösung (beispielsweise Chef macht den Dienst selbst oder eine Zeitarbeitsfirma) finden?

:

Jeder Fall liegt besonders. Der TV-Ärzte-KF sind arbeitsvertraglich in Bezug genommene AVR (allgemeine Geschäftsbedingungen), kein Tarifvertrag. Die Regelungen sind weit überwiegend vom TV Ärzte/VKA abgeschrieben. Bei den Arbeitszeiten wird nur grob abgeschrieben.

In Abs. 9 von § 6 (Sonderformen der Arbeit) finden wir -
"Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) oder über die mit Teilzeitbeschäftigten vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden."
Der Dienstplan setzt Eure Arbeitszeit fest (ebenso § 6 Abs. 1 ArbZG).

Bei einer zusätzlichen Schicht an einem planfreien Tag handelt es sich nicht um eine Schichtänderung. Die festgelegte Arbeitszeit bleibt unverändert, die verbleibende Freizeit wird angegriffen und dieser Übergriff wird "Überstunden" genannt. Voraussetzung ist, dass bis zum übernächsten Sonntag nicht eine andere Schicht widerrufen wird (in Deutschland durch § 10 Abs. 3 der EU-Richtliniue 2019/1152 seit dem 1. August 2022 unzulässig aber noch Übung).
Doch in § 7 Abs. 2 finden wir eine verwirrende Aufhebung:
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
Wir geraten hier in eine Grauzone: Weil es sich nicht um die Verschiebung / den Widerruf einer geplanten Schicht handeln soll, sondern um Überstunden plus 15 v.H. Zeitzuschlag und vielleicht späteren Freizeitausgleich (tatsächlich Widerruf einer anderen Schicht), könnte diese Zumutung am Tag des Einspringens nicht offensichtlich rechtswidrig sein.

Voraussetzungen:
* Ein Tag in der Kalenderwoche bleibt frei (Artikel 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta).
* Die Arbeitgeberin hat entgegenstehende Freizeitpläne abgefragt, gegen ihre neuen betrieblichen Notwendigkeitkeiten fair abgewogen und ihre Abwägung der MAV transparent gemacht.
* Die zusätzliche überraschende Schicht hat die ausdrückliche Zustimmung der MAV.
* Die Überraschung wurde rechtzeitig im voraus angekündigt. Die Gesetzgener:innen halten in § 12 Abs. 3 TzBfG eine Mindestankündigungsfrist von 4 ganzen Kalendertagen (Tag der Anordnung und Tag der Leistung kommen hinzu) für unabdingbar. Sie fordern zudem eine individuelle Vereinbarung über die erwartbaren Referenztage und -stunden.

Kurz: Mit Betteln und Wünschen kommt die Arbeitgeberin vielleicht leichter ans Ziel.
Hanke
Frage # 1304
20.09.2022 | 00:54
AVR Caritas  (Anlage 32), keine MAV / MAVO, verdi Mitglied

Ich arbeite als Altenpflegerin in der 1 zu 1 Beatmung und ambulanten Intensivpflege. Durch denn neuen Tarif Vertrag AVR kommt die Einstufung, ich bin als ex. Altenpflegerin in der Eingruppierung P7 .
Bin seid 2004 examiniert. In welcher Erfahrungstufe lande ich, kann mir das einer sagen? Da ich da leider nicht durchblicke, war bis jetzt immer privat eingestellt bei Arbeitgebern. Und wo finde ich, was ich dann brutto monatlich verdiene z.b Stundenlohn?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Deine Tätigkeit gruppiert Dich in die P8.
Es kommt nun auf Deine einschlägigige Erfahrung in dieser besonderen Tätigkeit (Intensivpflege mit Beatmung) an. Du landest -
nach 2 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 3
nach weiteren 3 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 4
nach weiteren 4 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 5
nach weiteren 5 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 6.

Die AVR der Caritas folgen hier dem TVöD-B.
Unter linkhttp:/t1p.de/tarif-rechner klickst Du an:
Dienstleistungsbereich Betreuungseinrichtungen
Pflege
P8
und dann z.B. die Stufe 2, 3, 4 5 oder 6.
Tictock
Frage # 1303
18.09.2022 | 21:04
AVR Caritas  (Anlage 31 / 32), MAV / MAVO Pflegefachkraft, Schichtdienst

Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?
Bei Dienstbeginn muss ich umgezogen auf der Station sein zur Übergabe.
Aber wer muss die Umkleidezeit bezahlen?
Ich muss mich umziehen, in einem dafür vorgesehenem Umkleideraum mit Spinden. Es gibt gestellte Dienstkleidung die auch gewaschen wird.
Dienstbeginn 6.00 , Übergabe 6.00
Das Eintreffen und Umkleiden soll Personal vorher machen. Das ist doch nicht in Ordnung?

:

Ihr mailt an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt Beginn und Ende unserer Arbeitszeit mit. So beginnt die Frühschicht um 6 Uhr am Morgen. Das Umkleiden und der Weg von der Umkleide zum eigentlichen Arbeistplatz sind 'fremdnützige Tätigkeiten'. Sie gehören zu der Arbeitszeit, die Ihr mitbestimmt und die der Arbeitgeber vergütet.
Dennoch wird von uns verlangt, uns bereits vor dem festgelegten Arbeitsbeginn umzukleiden und auch den Weg von der Umkleide zum Arbeitsbereich in unserer Freizeit zu erledigen. Dies beschwert und beeinträchtigt uns.
Wahrscheinlich entscheidet Ihr, dass unsere Beschwerde berechtigt ist und Eure Mitbestimmungsrechte durch die betriebliche Praxis verletzt werden. Bitte teilt uns zeitnah mit, wie Ihr Abhilfe erreichen wollt.
Mit freundlichen Grüßen .........«
Kevin
Frage # 1302
17.09.2022 | 22:42
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtarbeit ( 24 / 7 ), Pflege

Danke für die Antwort! In #1300

Hhaltet ihr § 9 Abs. 6 der AVR.DD
"Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist."
auf den Fall anwendbar, dass an dienstplanmäßig freien Tagen als "Arbeitszeit" zu wertende Arbeitsstunden in Form von Besprechungen, Fortbildungen, Regeldiensten usw. erbracht werden.

Was ist von der Pannen-Theorie eines Kommentators der AVR.DD zu halten?

"Abs. 6 ist für Notfälle zugeschnitten, bei denen Gefahr im Verzug ist. Typischerweise geht es in diesen Fällen darum, technische Pannen, Wasserrohrbrüche oder Sturmschäden entweder zu reparieren oder jedenfalls so zu sichern, dass keine Folgeschäden eintreten. Charakteristisch für solche Einsätze ist weiterhin, dass sich ihre Dauer nicht immer von vornherein absehen lässt. Die notwendigen Maßnahmen zur Schadenbehebung können daher durchaus in erheblichem Missverhältnis zu der Anfahrtszeit stehen, die die herbeigerufene Mitarbeiterin bzw. der herbeigerufene Mitarbeiter aufzuwenden hat, um zur Dienststelle zu gelangen. Solch ein Missverhältnis gleicht zum einen die Einrechnung der Anfahrtszeit in die gutzuschreibende Arbeitszeit zum anderen die Mindeststundengarantie aus

Die Voraussetzung, dass ein solcher Einsatz außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet, beschränkt den Anwendungsbereich des Abs. 6 auf diejenigen Fälle, in denen der Notfall außerhalb der dienstplanmäßig erfassten Zeiten eintritt. Wenn dagegen ein unvorhergesehener Engpass im Dienstplan zu überbrücken ist, kommt Abs. 6 nicht zum Tragen. Anders als bei den vorstehend beschriebenen Noteinsätzen geht es hier nämlich nicht um einzelne Reparaturen. Vielmehr übernehmen die einspringenden Mitarbeiter in vollem Umfang die dienstplanmäßig vorgesehenen Schichten ihrer Kollegen."

:

Du hast am planfreien Tag gearbeitet. Jetzt liest und schreibst Du in Deiner Freizeit, weil Du die kircheneigene Welt aufklären möchtest. Mach dies beim nächsten Mal zur Vorbedingung Deiner Einsatzfreudigkeit!
Schleierhaft bleibt, warum Du trotz Dienstplan zu einer überraschenden Besprechung kommen solltest. Dein Betrieb wirkt schlecht organisiert.

Der von Dir zitierte Kommentar findet im Wortlaut der AVR-Regelung keine Stütze.
Interessant ist nur, dass hier die Formel "außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" unvermittelt zu Überlegungen anlässlich eines Notfalls führt. Nun sind technische Pannen meist keine Notfälle, allenfalls Eilfälle. Und für die allermeisten Beschäftigten umfasst deren übertragene Tätigkeit nicht die Behebung von technischen Problemen.
Interessant ist auch der Gedanke, dass es sich beim Begriff "dienstplanmäßig" nicht um Deinen Dienstplan handeln soll, sondern um den akut notleidenden Dienstplan anderer, in den Du einspringst.

§ 9 Abs. 6 regelt keine Rechtsvoraussetzungen für Deine Leistungspflichten im Eilfall. Die AVR regeln hier nur die beiden Rechtsvoraussetzungen für Deine besonderen Vergütungsansprüche -
* Leistung von Arbeitsstunden
* außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit

Wir denken zusätzlich an: Anordnung der Stunden, Erfassung Deiner Leistung, Organisation der Personalabrechnung, Vertragstreue des kirchlichen Unternehmens ...
Mara
Frage # 1301
17.09.2022 | 22:22
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV?

Ich arbeite in einer Kinder-und Jugendpsychiatrie und bin seit etwa 15 Jahren ausschließlich im Nachtdienst. Der Arbeitsvertrag sieht aber ein 3 Schicht System vor.
Nun wollen sie bei uns die Dauernachtwachen auch am Tag arbeiten lassen. Ist das möglich? Oder habe ich nach so vielen Jahren als Dauernachtwache ein Recht auf diesen Dienst?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Deine Angabe dazu helfen uns, falls es darum geht, dass Du handeln willst.

Es handelt sich beim Umbau Deines Arbeitsplatzes um zusätzliche Belastungen durch Wechselschichtarbeit. Darum regeln die AVR da auch zusätzliche die Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub.
Arbeitsrichter sind oft auch nach 15 Jahren nicht überzeugt, dass sich Dein Arbeitgeber an die Übertragung als Dauernachtwache binden wollte. Ohne Bindungswille kein Gewohnheitsrecht.
Doch in der Stellenausschreibung vor 15 Jahren stand vielleicht etwas von "Dauernachtwache" ....
Kevin
Frage # 1300
17.09.2022 | 10:19
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtarbeit ( 24 / 7 ), Pflege

Es wird angeordnet, an einem im Dienstplan als "frei" gekennzeichneten Tag an einer Besprechung teilzunehmen, an einer Fortbildung, an einer Absprache ( über Dienstplanänderungswünsche usw. ), an Einweisungen, Lobreden usw.

1. Handelt es sich um Arbeitszeit?
2. Handelt es sich um Plusstunden ( die im vereinbarten Rahmen zu leisten sind )?
3. Falls nein, sind es angeordnete Überstunden?
4. Gilt auch die An- und Abfahrtszeit nach § 9 Abs. 6 AVR als Arbeitszeit?

"Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist."

5. Besteht bei kurzfristiger Anfrage bzw. Anordnung ein Anspruch auf die Prämie für "kurzfristig zugesagte Arbeit an planmäßig freien Tagen" nach § 20b AVR.DD?

"Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiter einen Zuschlag von 60€"

6. Wenn es sich zumindest um Arbeitszeit handelt ( gleichgültig, ob auch um Plusstunden oder Überstunden nach AVR.DD ), wird die außerplanmäßige Arbeitszeit dann wenigstens genauso vergütet wie bei Rufbereitschaft ( AVR.DD Anlage 8 Abs. 8:

"Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird das Überstundenentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt."

:

Zu 1.) Es handelt sich um im Wesentlichen fremdnützige Leistungen: Arbeitszeit.
Zu 2.) Die AVR.DD beschränken zu leistende "Plusstunden" in § 9c begrifflich auf dienstplanmäßige Arbeitszeit. Voraussetzung für eine Leistungspflicht ist zudem die Zustimmung der MAV (die hat jedoch nach Deiner Schilderung im Plan Freischichten zugestimmt).
Zu 3.) Die AVR.DD beschränken begrifflich "Überstunden" auf geplante und ungeplante Arbeitsstunden über die Plusstundengrenze im Kalendermonat hinaus. Deine Schilderung beschreibt nicht, dass diese oder andere Stunden in diesem Monat diese Voraussetzungen erfüllen.
Zu 4.) Vieles spricht für den Anspruch auf Vergütung der Wegezeiten.
Zu 5.) Der Anspruch auf den Vertretungszuschlag III entsteht nur, falls der Arbeitgeber für einen freien Tag unzumutbar kurzfristig (weniger als 48 Stunden im voraus) um einen Arbeitseinsatz bittet.
Zu 6.) Rufbereitschaft ordnet der Arbeitgeber an, indem er von Dir die Anzeige Deines Aufenthaltes verlangt: ("Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).") Ein Abruf zur Arbeit (Bitte) reicht da nicht.
Martin
Frage # 1299
15.09.2022 | 08:58
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG Schichtplan, Altenpflege, NRW
Wir haben aktuell mit einer Einrichtungsleitung die Diskussion, ob die 14-tägige Zeitraum zur Gewährung des Ersatzruhetag für einen Sonntag vor oder nach dem geleisteten Sonntag erfolgen muss. Unser Dienstplanungs-Programm vivendi zeigt nämlich eine Verstoß gegen das ArbZG an, wenn das Ausgleichsfrei für Sonntagsarbeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem geleisteten Sonntag gewährt wird. Die Einrichtungsleitung meint, dass man das Ausgleichsfrei auch vorher geben darf. Wir sind als Betriebsrat der Meinung,dass das Ausgleichsfrei für geleistete Sonntagsarbeit gegeben werden muss und daher nur nach einem tatsächlich geleisteten Sonntag gewährt werden kann, finden aber keine genaue schriftliche Grundlage hierfür um es dem Arbeitgeber vorzulegen.,
Sind wir faslch informiert und wenn nicht, wo finden wir genau die schriftliche Festlegung?!

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Daniel
Frage # 1298
10.09.2022 | 22:11
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Selber in der MAV

Ich arbeite in einem Kinder- und Jugendheim in Wechselschicht und werde nicht ganz schlau aus dem AVR Caritas.
Wenn kein Ausgleichszeitraum festgelegt wurde (weder im Arbeitsvertrag noch durch eine Dienstvereinbarung), welcher Ausgleichszeitraum gilt dann?
Was sind dann zuschlagberechtigte Überstunden (30 v.H. wenn ich das richtig verstanden habe)?
Muss der Arbeitgeber auf Wunsch der MAV eine Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit aushandeln?
Wie sieht das mit der Urlaubsplanung für Wochenenden aus?
Unser Dienstplan für einen Monat wird vier Tage vor dem Monat veröffentlicht. Meine Dienstgeberin sagt dass sie am Wochenende keinen Urlaub geben kann, da dies bei einer 5-Tage-Woche (verteilt auf Montag-Sonntag) nicht als Arbeitstag zählt.
Bisher bin ich davon ausgegangen daß ich wenn ich vom Montag bis Sonntag Urlaub beantrage und dieser genehmigt wurde, auch sicher diese Tage frei habe.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Sabine
Frage # 1297
10.09.2022 | 21:44
Öffentlicher Dienst Tarif Personalrat

Ich arbeite 50 Prozent früh und Spätschichten im Pflegeheim. Jetzt wollen sie Teilschichten einführen das heißt früh 4 und spät 4 Stunden. Muss ich darauf eingehen? Ebenso arbeite ich jedes 2 Wochenende je 6 Stunden Schichten.
Ist das zulässig?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, welcher "Tarif" da zu beachten ist. Da können wir wenig raten.

Jede Einführung einer neuen Schichtart, hier "Doppelschicht mit extralanger Pause", bedarf der Zustimmung durch Euren Personalrat. Bei Schichtarbeit ist § 6 Abs. 1 ArbZG zu beachten. Eine geteilte Schicht durchkreuzt den gesetzlichen Schutzzweck. Dies steht dann auch einer Zustimmung des Personalrates im Wege.

Ihen Zustimmung des Personalrates brauchst Du Dich auf solche Schichten nicht einlassen. Auch nicht "anteilig".

Du must anteilig auch Wochenende-Schichten leisten. Dein Anteil bemisst sich für jeden Samstag und Sonntag jeweils mit 3,9-Stunden.
Wollaz
Frage # 1296
08.09.2022 | 18:25
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ver.di
Kann mich meine Leitung heute (Donnerstag) für einen Dienst am folgenden Samstag "dienstverpflichten" (O-Ton Leitung).
Hintergrund: Ich arbeite in einem Wohnheim und das kommende Wochenende habe ich laut Dienstplan frei. Mangels Personal habe ich mich dazu bereit erklärt, an dem Sonntag einen Tagdienst zu übernehmen. Da keine anderen Mitarbeitenden für die Leitung erreichbar war, wurde mir heute mitgeteilt, dass ich auch am kommenden Samstag arbeiten müsse umd Lücken zu füllen. Ich sagte, dass ich da absolut nicht kann. Mir wurde daraufhin gesagt, dass ich auch dazu dienstverpflichtet werden kann.
Was kann ich tun?

:

Du schreibst ungehend an die "Leitung", in Kopie an die MAV -

»Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich Ihnen gegenüber zur Arbeit verpflichtet.
Sie haben sich im Rahmen unseres Arbeitsvertrags zur Einhaltung der Schutzgesetze, der kircheneigenen AVR und des billigen Ermessens verpflichtet.
Eine weitergehende 'Dienstverpflichtung' von mir durch Sie entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Sie können - in Deutschland - niemanden verpflichten, ohne gleichzeitig das Grundgesetz Artikel 12 (Verbot der Zwangsarbeit) zu verletzen.
In § 12 TzBfG beschreiben die Gesetzgeber, was sie für eine angemessene Mindestfrist für Anordnungen halten für den Fall, dass ich mit Ihnen 'Arbeit auf Abruf' vereinbart haben. Sie haben mir keine solche Vereinbarung zwischen uns - etwa gemäß § 2 Nummer 9 NachwG - schriftlich mitgeteilt. Das wäre jedoch eine wirklich wesentliche Arbeitsbedingung. Auch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR 'BAT-KF' enthalten keine zu meinen Ungunsten abweichende verkürzte Ankündigungsfrist (§ 12 Abs. 6 TzBfG).
Mit stehen die festgelegten freien Tage auch aufgrund der EU Grundrechtecharte Artikel 32 Abs 2 und EU Arbeitszeitrichtlinie Artikel 5 zu. Ich gehe davon aus, dass die MAV Ihnen für die Festlegung der Verteilung in meinem Dienstplan ihre Zustimmung erteilt hat. Ich habe begründete Zweifel, dass Sie mit unserer MAV nun eine Abänderung dieser Vereinbarung erreicht haben. Die MAV hat auch mit mir nicht gesprochen, um diese Option überhaupt erwägen zu können.
Es kommt nicht allein auf Ihre Interessen an meiner Arbeit am Samstag, den 10.09., an. Es kommt - im Rahmen der Gesetze und Vereinbarungen - darauf an, dass Sie Ihre Interessen gegen meine abwägen. Ich bin aufgrund sozialer Verpflichtungen, die ich mit Vertrauen auf Ihre Planfestlegungen eingegangen sind, an jeglicher Zusatzarbeit am Samstag verhindert.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Rechne mit Liebesentzug.
Susi
Frage # 1295
07.09.2022 | 00:04
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie.

Ich habe demnächst in einer Woche 3 Frühschichten, 4 Nachtschichten, komme Montags raus was der Ruhetag ist, Dienstags frei und Mittwochs wieder auf Spät.

Wo bleibt die Erholung ? Was kann ich tun ?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Schutzbestimmungen.
Leider werden in meinem Schichtplan dennoch wichtige Schutzbestimmungen übersehen. Artikle 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta, konkretisiert in Artikel 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie, gestehen mir eine wöchentliche (Siebentageszeitraum) Ruhezeit zu. Mein Anspruch auf Wochenfrei wird durch das deutsche Arbeitszeitgesetz oder die AVR nicht aufgehoben. Dennoch teilt mich der Schichtplan zu Arbeitszeit an allen sieben Tagen einer Woche ein. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Nachtarbeit belastet besonders. Deshalb ist nach den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen die Belastung höchstens durch vier Nächte in Folge zu massieren. Mein Schichtplan massiert durch drei zusätzliche Tagschichten. Eine aktualisierte Bewertung dieser Belastungen an meinem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) fehlt. Es fehlen daher auch die notwendigen Maßnahmen zu meinem Schutz vor Überlastung. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Möglicherweise geht Ihr davon aus, dass der Euch durch die Arbeitsgeberin vorgelegte Plan mit seinen besonderen Belastungen meinen individuellen Wünschen folgt. Der Plan weist Euch meine tatsächlichen Wünsche jedoch gar nicht aus. Mit ist unklar, wie die MAV das billige Ermessen bei der Schichtverteilung überwacht und ihre eigene Beurteilung trifft. Soll ich - statt die Arbeitgeberin - Euch zu jedem Plan gesondert dessen schutzgesetzlichen Verstöße und Zumutungen offenlegen?
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr Abhilfe erreicht habt.
Mit freundlichen Grüßen .....«

Rechne mit Unruhe!
Nairu
Frage # 1294
06.09.2022 | 11:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit
In Antwort #1292 gebt ihr den Hinweis:

In § 9c Abs. 2 AVR.DD wird sehr eingeschränkt -
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden." -Außerhalb der geplant festgelegten Arbeitszeit sind Plusstunden nicht zu leisten. Sie sind auch keine Überstunden.

---

Ist der "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" die in § 9e Abs. 1 AVR.DD gemeinte Sonderform der Arbeit "dienstplanmäßige Arbeit" = "Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist" ? Mit "regelmäßiger Arbeitzeit" nach § 9 Abs. 1 AVR.DD von "39 Stunden pro Woche im kalenderjährlichen Durchschnitt"?

Ist "dienstplanmäßige Arbeitszeit" im Sinne von § 9 Abs. 6 AVR.DD erwas anderes als "dienstplanmäßige Arbeit"? Erstere soll gegen "außerplanmäßige Arbeitszeit" abgrenzbar sein können.

Wie soll "außerplanmäßige Arbeitszeit" nach § 9 Abs. 6 AVR.DD angeordnet werden können, wenn sie nicht als Plusstunden leistbar sein kann ( wenn Plusstunden nur "planmäßig" anfallen können ) und als Überstunden nicht in Betracht kommen, wenn die Plusstundengrenze dienstplanmäßig noch nicht erreicht ist?

Kann das Verständnis vom "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" als Grenze der Plusstundenleistungspflicht wirklich so eng sein, dass damit nur die "im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit" gemeint sein soll? Muss als "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielleicht der gesamte Zeitbereich gemeint sein, in dem regelmäßig nach einem Dienstplan Arbeit erbracht wird - bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit also 24 Stunden, 7 Tage pro Woche?

:

Achtung: Wir kommem zunehmend in eine arbeitsrechtliche Diskussion. Dies löst keine konkreten Probleme.

betriebsüblich arbeiten z.B. die Kolleginnen in der Buchhaltung.
dienstplanmäßig arbeiten diejenigen, die erst auf den Plan schauen müssen, um zu erfahren wann sie arbeiten sollen.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, die geplant außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten ist.

Wir gehen mit den Arbeitsrichtern davon aus, dass eine AVR-Regelung einen sinnvollen Gehalt haben muss. Wenn "dienstplanmäßig" synonym zu "immer" sein soll, verliert es seinen Sinn.
Dienstplanmäßig ist die im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit.
Überstunden werden geplant oder ungeplant dann geleistet, wenn die fällige Zeitschuld dieses Kalendermonats um 30 Stunden überschritten wird.
Plusstunden sind keine Überstunden. Sie sind nur in einem "Rahmen" zu leisten. Dieser Rahmen kann nicht "immer" (24/7) sein.
talina2022
Frage # 1293
05.09.2022 | 00:19
weiß ich nicht: Tarifvertrag / Interessenvertretung / Schichtarbeit

ich arbeite hauptberuflich im sozialbereich mit 36 wochenstunden und wollte mir an den wochenenden zusätzlich etwas dazu verdienen. also nahm ich eine 450 euro stelle im gastrobereich als servicekraft an. es existiert ein arbeitsvertrag ohne feste stundenanzahl "variable arbeitszeit", einer vergütung von 12 euro. die probezeit ist bereits abgelaufen. gearbeitet wird meinerseits also an samstagen und sonntagen. für die sonntage erhalte ich sonntagszuschläge, die nun auf einmal entfallen sollen. die mitarbeiter werden mittels dienstplan in schichten eingeteilt. der dienstplan umfasst 4 wochen. zusätzlich gibt es einen ordner für jeden mitarbeiter. dort müssen die mitarbeiter ihren namen, datum und die geleistete arbeitszeit eintragen und unterschrieben. es kommt auch vor, dass man die arbeit wie geplant antritt und dann aber nach hause geschickt wird, weil zu wenig gäste vor ort sind und die nicht geleisteten stunden dann nicht vergütet werden, als minusstunde nachgeholt werden sollen oder man einfach die stunden eines anderen mitarbeiters bekommt der aus krankheitsgründen die arbeit nicht antreten konnte. auch überstunden werden mit den dubiosen "minusstunden" verrechnet. außerdem wird in der herbst/ winterzeit der lohn für einige nicht weiter gezahlt, weil weniger gäste kommen. davon steht aber nix im vertrag. teamsitzungen wie die heutige, werden als freizeit angesehen und nicht vergütet, zudem werden pausen angerechnet obwohl sie nie genommen werden konnten, weil mal zu viel los war und keine zeit dafür war. ist das rechtens? was können arbeitnehmer dagegen tun und was liegt hier eigentlich vor rechtlich? ich freue mich über eine rückmeldung!

:

Du hast offenbar einen "Bandbreitenvertrag" unterschrieben. Der flexibilisiert Dich nach Bedarf des Arbeitgebers. Der "Gastrobereich" ist dafür bekannt.
Dass Dir jemand die Pausen nimmt wäre ungewöhnlich.
Arbeitststunden, die Du tatsächlich leistest, sind zu vergüten.
Clever, wenn Du eine Aufstockung Deiner Arbeitszeit im "Sozialbereich" beantragst.
Nairu
Frage # 1292
04.09.2022 | 20:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit

Ihr schreibt in Antwort auf Frage #1288

( In den AVR.DD gelten als ... )
Plusstunden : geplante unbezahlte Vorwegarbeit,
Überstunden : ungeplant / überraschend, dürfen nur ... angeordnet werden wenn bereits Überplanung mit 30 Plusstunden besteht.

Woraus soll sich das ergeben?

Für AVR.DD-Plusstunden bzw. -Überstunden braucht die Überschreitung der monatlichen Sollstunden nicht schon geplant gewesen zu sein, und Überstunden brauchen auch nicht zuvor angeordnet worden sein.

Alle GELEISTETEN Arbeitsstunden können Plus- bzw. Überstunden im AVR.DD-Sinne sein: durch Überschreiten der monatlichen Sollstunden-Anzahl ( geplant oder ungeplant, angeordnet oder nicht ), bei Anordnung oder (nachträglicher) Genehmigung Überstunden erst ab Überschreiten der 30-Stundengrenze.

z.B.
Einem mit Monatssollstunden geplanten Vollzeitmitarbeiter werden zusätzliche 10 Stunden angeordnet, überraschend / ungeplant.

Das sind ... unterhalb der 30-Stundenschwelle noch keine Überstunden, sondern bloß zulässig anordenbare Plusstunden. ( AVR.DD § 9c: "Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden." ---> Für Vollzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden angeordnet werden. )

Sollte daher nicht doch nachgewiesen werden müssen, dass die Möglichkeit von Plusstunden besteht und welches ihre Voraussetzungen sind?

:

Leider ist § 2 Abs. 4 NachwG recht großzügig: Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Die AVR.DD werden durch eine durch die Kirche paritätisch besetzte Kommission immer wieder neu geändert und festgelegt.

Du selbst aber muss die AVR.DD schon recht genau lesen, um sie zu verstehen.
In § 9c Abs. 2 wird sehr eingeschränkt -
Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden.

Außerhalb der geplant festgelegten Arbeitszeit sind Plusstunden nicht zu leisten. Sie sind auch keine Überstunden.
In Deinem Beispiel kann der Arbeitgeber zusätzliche 10 Arbeitsstunden von Dir erbitten. Du kannst sie leisten, musst es aber nicht. Verpflichtet bist Du zur Leistung nur, falls es sich um vergütungspflichtige Überstunden handelt, sie mitbestimmt durch die MAV und rechtzeitig angeordnet werden.

Überstunden sind nur zu vergüten, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst sind (BAG Urteil 04.05.2022 – 5 AZR 359/21). Als veranlasst gelten sie, wenn der Arbeitgeber sie plant, anordnet, billigt oder duldet.

Du bist kein Teilzeitarbeitender, so dass wir auf deren Vertragsregeln hier nicht genauer eingehen wollen.

Du hattest nach Nachweispflichten bezüglich vertraglich vereinbarten Überstunden gefragt. Sicher muss der Arbeitgeber Dich nicht über nicht verpflichtende überraschende Plusstunden / anders Stunden / Planänderungen / einvernehmliches Tauschen informieren.
Ausnahme: Es gibt eine betriebliche Dienstvereinbarung, welche über die AVR hinaus Arbeitspflichten zu begründen trachtet.

Theoretisch kannst Du in einem Planturnus auch mit mehr als 30 Stunden über dem fälligen Monats-Sollstunden eingeplant werden. Dann handelt es sich um geplante Überstunden. Doch wird in einem solchen Plan wohl nicht zu tagesdurchschnittlichen 7,8 Stunden-Schichten (§ 9 Abs. 2 AVR.DD) eingeteilt. Und auch sonst ist eine solche Regel wohl praxisfremd.
Lieselotte Lissy
Frage # 1291
03.09.2022 | 15:45
AVR Bpa, kein Betriebsrat oder ähnliches
50 Prozent Teilzeitstelle 86,6 Stunden

Nachfrage zu #1289
Ich bin Mitglied bei Ver.di.
Kann mir dort geholfen werden?

:

Du willst keinen ausstehenden Entgeltanspruch durchsetzen.
Niemand außerhalb des Betriebs kann Dich bei der turnusweisen Neuverteilung Deiner Arbeitszeit unterstützen. Denn Du hast einen Arbeitgeber gewählt, der sich außerhalb der gewöhnlichen Regeln (Tarifvertrag, Mitbestimmung) gestellt hat.
ver.di kann Dir kaum helfen beim Wechsel zu einem tarifgebundenen, mit einem Betriebsrat konfrontierten neuen Arbeitgeber.

Wollaz
Frage # 1290
03.09.2022 | 12:50
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ver.di
Wenn mein Arbeitszeitkonto zum jetzigen Zeitpunkt 80 Stunden Mehrarbeit aufweist und ich, gemäß § 6 Abs 5. BAT-KF einen rechtzeitigen Antrag auf Freizeitausgleich für eine Stundenanzahl X im November/Dezember gestellt habe (ich arbeite in einer größeren Einrichtung),-
1.) kann die Dienststellenleitung diesen Antrag ablehnen mit der Begründung: "ich weiß ja nicht, was im November ist." bzw. kann sie diesen Zeitraum begrenzen (ich möchte 2 Wochen und die Leitung gewährt mir max. eine Woche)?
2.) Und gehe ich recht in der Annahme, dass eine einseitige Auszahlung, also ungefragt und ohne meine Zustimmung dieser Stunden. (ohne Zuschläge) von Leitungsseite aus, nicht machbar ist?

:

Du hast Deine Zeitschuld (39 oder 38,5 Stunden) vereinbart. Duch Deinen Arbeitsvertrag hast Du die AVR BAT-KF in Bezug genommen. Der flexibilisiert mit dem Zusatz "durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich".
In § 6 Abs. 3 dann: (3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.

Offenbar sind die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) übereingekommen und scheren sich weder um die Woche noch das Kalenderjahr. Stattdessen verteilen sie Arbeitszeit kalendermonatsweise. Dazu treffen weder Dein Arbeitsvertrag noch der BAT-KF irgendwelche Vorgaben.

"Mehrarbeit" definiert der BAT-KF ebenfalls nicht. Du hast da offenbar einiges von den Fantasmen im Betrieb übernommen.

In § 6 Abs. 5 wird der BAT-KF dann originell:
Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.
Dem rechtzeitigen Antrag der Mitarbeitenden auf Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto soll entsprochen werden, soweit dienstliche bzw. betriebliche Verhältnisse oder Interessen anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, nicht entgegenstehen.
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. {...} Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.


Nach diesem Wortlaut besteht Dein Arbeitszeitkonto aus der Summe der Woche für Woche von Dir geleisteten Arbeitsstunden (plus zu leistende aber ausfallende Stunden wie AU und Urlaub) . Es wächst über das Jahr hin auf 2.031,9 Stunden oder mehr oder weniger an. Das "mehr" nennt der BAT-KF "Zeitguthaben", das "weniger" eine "Zeitunterschreitung".
Was ein "Zeitausgleich" bedeuten mag, wissen nur die kirchlichen Vertragskünstler.

Anders als "Mehrarbeit" definiert der BAT-KF Überstunden sehr bizarr: Es handelt sich nie um geplante Arbeitszeit, sondern stets um überraschende sehr kurzfristige angebotene Zusatzarbeit. In § 8 Abs. 1 wird Dir ein gesondertes Angebot gemacht, wie Du statt der Vergütung Dir Freizeit zum Ausgleich wünschen kannst. Hier spielt Dein Arbeitszeitkonto keine Rolle.
-----------------
Dein Arbeitgeber darf keine der von Dir geleisteten Arbeitsstunden streichen oder gegen etwas tauschen. Er darf sie auch nicht mit vermeintlichen Unterstunden in einem Kalendermonat "verrechnen".

Du hast einen Antrag auf "Zeitausgleich" vom Arbeitszeitkonto gestellt. Dieser soll "rechtzeitig" gestellt werden - also gerade nicht zeitnahe Entwicklungen abwarten. Genauso oder besser hättest Du den Wunsch äußern können, bei der Verteilung im nächsten Plan zwei bestimmte Wochen arbeitsfrei zu lassen.

Der BAT-KF verspricht bei all dem nicht mehr, als Dir § 106 GewO ohnehin zusichert. Doch die MAV bestimmt bei der Verteilung, bei der Bescheidung von Anträgen und Berücksichtigung von Wünschen mit.

Wenn die MAV zustimmt, darf Dein Arbeitgeber Dich weit über die vereinbarte Zeitschuld hinaus unbezahlt vorwegarbeiten lassen. Bis 100 Stunden wandern dann in Folgejahr. Darüber hinaus wird gezahlt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Rechtsfolgen kein Wahlrecht mehr.
Lieselotte Lissy
Frage # 1289
03.09.2022 | 12:11
AVR Bpa, kein Betriebsrat oder ähnliches
50 Prozent Teilzeitstelle 86,6 Stunden
Pflegefachkraft in einen privaten Außerklinischen Intensivpflegedienst.
Monatlicher Dienstplan
Die 86,6 Stunden sind auf den Monat verteilt je Dienst 12 Stunden. Meine PDL plant wie sie möchte 2 Wochenende Mal 3 Dienste oder 2 Dienste und jeden Monat habe ich eine andere Stundenzahl, auf die 86,6 Stunden wird nicht geachtet, bin meist überplant.., habe für dieses Jahr auch schon 6 Feiertagsdienste.
Kommuniziert wird nur über whatsapp auf meinem Privathandy, überwiegend geht es ums Einspringen. Habe auch schon ein Gespräch mit der PDL geführt, das ich so verplant werden möchte wie meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist und das ich whatsapp lösche. Da sich privates und berufliches auf diese Weise nicht trennen lässt und ich auch nicht ständig erreichbar sein möchte in meinem Frei . Habe auf Anfrage ob ich Einspringen kann öfter NEIN Gesagt.
Im Dienstplan bin ich weiterhin so verplant wie sie es möchte Mal 7 Dienste, dann 8, Mal 9 und auch 10, zusätzlich 4 x im Monat Anfrage zum Einspringen . Vollzeitkraft hat 3 Wochenenden frei und ich hab die Dienste bekommen. Mein Wochenfrei hat sie auch vergessen.
Muss ich das alles so hinnehmen? Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR des bpa (ein Dienstleistungsunternehmen für unorganiserte Arbeitgeber) in Bezug genommen. Diese bestehen aus allgemeinen Floskeln, durchlöchert mit unbestimmten Rechtsbegriffen ("grundsätzlich ... können ... dürfen").
Du mailst:
An: Personalleitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie auf (§ 5 NachwG), mir alle Angaben gemäß § 2 (1) Nr. 1 - 10 NachwG auszuhändigen.
Arbeite ich auf einem Arbeitsplatz mit größtenteils vorhersehbaren Arbeitszeiten?
Woran kann ich diesen Teil erkennen?
Bitte bieten Sie mir - falls verfügbar - eine Arbeitsform mit vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen (Artikel 12 EU RL 2019/1152 i.V. mit § 7 Abs. 2 TzBfG).
Mit freundlichen Grüßen


Die Vereinbarung einer monatlichen Zeitschuld (86,6 Stunden) ist sehr ungewöhnlich.
12-Stunden-Schichten sind - in einem betriebsratslosen Betrieb - sehr ungewöhnlich. § 7 Abs 3 ArbZG schreibt dann hierzu die Festlegung von Gesundheitsschutzmaßnahmen und eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag vor.

Du hast keinen Betriebsrat gewählt. Auf Dich alleingestellt wirst Du da wenig verbessern können. Im nächsten Schritt bittest Du um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Damit signalisierst Du, dass Du Dich neu orientieren möchtest.
Nairu
Frage # 1288
03.09.2022 | 10:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit

Schichtarbeitnehmer sollen im Betrieb künftig Niederschriften ihrer wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten.

Genügt folgende Angabe, um der Anforderung des seit 1.8.2022 geltenden Nachweisegesetzes nachzukommen, zu informieren über "sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen"

Niederschrift zum Arbeitsvertrag:

"Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) in ihrer jeweils geltenden Fassung."

Sind die in den AVR.DD ausgeheckten (für den Arbeitgeber kostenlosen ) "Plusstunden" im Sinne des Nachweisgesetzes "Überstunden", über deren Modalitäten, Anordnungsmöglichkeit und (Nicht-)Vergütung zu informieren ist?

:

Unterscheide Überstunden von Plusstunden.

Plusstunden sind geplante unbezahlte Vorwegarbeit. Sie sollen sich gelegentlich durch Unterplanung ausgleichen. Es handelt sich um eine vorhersehbare - mehr oder eher weniger transparente - Flexibilisierung der wochendurchscnittlichen Zeitschuld. Die Regeln und Beschränkungen stehen in § 9c der AVR.DD.

Überstunden sind ungeplant / überraschend, und werden vergütet. Die Regeln und Beschränkungen stehen ebenfalls in § 9c der AVR.DD, ab Absatz 4. Überstunden dürfen Dir nur in den Kalendermonaten angeordnet werden, in denen Du bereits mit 30 Plusstunden überplant bist. Dies ist allenfalls bei Teilzeitbeschäftigten denkbar und sehr, sehr selten.

Dir reicht also der Hinweis in der Niederschrift zum Arbeitsvertrag. Denn darauf kannst Du stetst verweisen, wenn Dir eine überraschende extra-Schicht oder Arbeit in den Feiertabend hinein angeboten wird.
Chris
Frage # 1287
03.09.2022 | 04:54
AVR , MAV/ MVG.EKD Diakonie

Mein Chef plant mich oft ins Minus weil er einfach keinen Dienstplan schreiben kann.
Dann aber plant er mich wieder so, dass ich stellenweise nur 4 Tage im Monat frei habe weil ich ja diese GEPLANTEN Minusstunden abarbeiten / nacharbeiten soll.

Ich bin auch der einzige, der immer im Minus ist.

Ich hab darauf hingewiesen das ich diese Stunden nicht nacharbeiten müsse da Sie ja eben geplant sind. Darauf wird mir nur gesagt das diese Minusstunden ja irgendwann wieder weg müssten und das ginge nur mit mehr Diensten.

:

Lies nach in unserer Antwort an Norbert (Frage # 1286).
Norbert
Frage # 1286
03.09.2022 | 04:44
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie
3- Schichtsystem, Vollzeit.

Derzeit habe ich viele Nachtdienste. Es kommt in letzter Zeit vor, dass ich generell sehr viele Dienste am Stück habe (auch Früh & Mittag) aber sehr wenig Erholungstage. 3 Früh, 4 Nacht, Ausschlaftag, 1 Tag frei und dann wieder Dienst (meist Früh, aber auch mal Mittag)
Oder 10 Früh / Spät, 1 freien Tag und dann wieder 1-7 Dienste.
Gleichzeitig aber ist das Maximum 12 Tage am Stück das gerne ausgereizt wird.
Leider ist es irgendwie nur bei mir so denn bei meinen Kollegen und Kolleginnen wird da sehr genau drauf geachtet (z.b. 100 % Stelle, 3 Früh 4 Nacht und 6 Tage frei)

Gespräche mit der MAV bleiben ohne Ergebnis da diese auch keinerlei Macht besitzt.
1.) Wie ist das denn überhaupt geregelt das man nicht länger als 5 Tage am Stück gehen soll?
2.) Wie wäre der optimale Dienstplan, damit Work Freizeit Balance im Gleichgewicht bleiben?
3.) Wie kann ich argumentieren wenn ich mal wieder die x-te Schichtfolge 7-12 + habe?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Pflegedienstleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bliebe der Dienstplan gemäß § 38 Abs., 1 MVG für mich unverbindlich. Doch auch Eure Mitbestimmung bleibt auf den Rahmen der Schutzgesetze und der kircheneigenen Regelungen beschränkt.
Dennoch werden mir als Nachtarbeiterin entgegen der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG in Verbindung etwa den Hinweisen der DGUV, der BAuA oder der LV30) mehr als sieben Schichten in Folge angeordnet. Dann kann ich jedoch nicht erkennen, ob dies mit Zustimmung der MAV geschieht. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Die AVR beschreiben in § 9, dass mir durchschnittlich 7,7-Stunden-Schichten angeordnet werden, mit der Folge einer 5-Tage-Woche im Durchschnitt. Dies lässt theoretisch starke Arbeitszeitmassierungen zu mit der unklaren Aussicht, dass die Betriebsleitung und die MAV für den Ausgleich des Durchschnitt am Jahresende sorgen. Winken für mich da noch viele freie Tage zum Jahresende? Die Arbeitszeitmassierungen beeinträchtigen und beschweren mich.
Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe. Unmittelbar hilft als erster Schritt, dass ich den kollektivrechtlichen Status meiner Dienstpläne - zugestimmt oder unverbindlich- erfahre.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Rechne mit Unruhe.
Lisa
Frage # 1285
02.09.2022 | 19:46
Ich bin im Nachtdienst beschäftigt bei einem großen Träger und werde nach Tarif bezahlt, mit einer drei Viertel Stelle. 7 Nächte am Stück a 10 Stunden, manchmal sogar auch 8 Nächte.
Meine Mutter ist unerwartet verstorben und ich war nicht in der Lage meine letzten zwei Nächte weiter fort zu führen. Eine Kollegin hat meine zwei Nächte übernommen. Laut Dienstplan hatte ich bis zum Ende des Monats frei, hatte drei Tage später beim Arbeitgeber angerufen, da ich mich informieren wollte, wann ich eigentlich im neuen Monat wieder arbeiten muss. Die Stellvertretung hat mir daraufhin den Dienstplan (befand sich noch im PC) mit ihrem Handy abfotografiert. (Hier stand ich noch im geplanten Dienst). Zwei Tage später informierte mich eine Kollegin, dass der Plan , der vom Chef bereits ausgedruckt war, plötzlich ein ganz anderer war. Sogesehen verschwand der erste offizielle Plan und im zweiten Plan hatte er mich den ganzen Monat komplett ins frei gesetzt, obwohl ich zuvor im Dienst eingeplant war. Sogesehen hat er für mich bestimmt, ohne jegliche Absprachen mit mir, wann ich wieder arbeiten komme. Es hätte doch sein können, dass ich nach der Beerdigung meiner Mutter wieder arbeiten wollte?
Jetzt bin ich bereits längere Zeit im Dienst und mein Chef schickt mir plötzlich eine Nachricht per Handy, dass er die Info eines SPX MA bekommen habe, dass er mich mit Minus 160 Stunden im Jahresplan unterplant hat.
Ich fragte ihn, ob das SPX System ihm keine sogen. Warnung bzw. Info gibt.
Seine Antwort war: Das wäre ja kompliziert bei den Nachtwachen, das zu überprüfen? Zusätzlich hat er auch Zugriff auf das EES Programm. Und das sind genau diese Stunden, die mir jetzt fehlen, aufgrund dessen, weil er mich ins geplante Frei (seinerseits) eingetragen hat. Ich werde diesbezüglich einen Anwalt einschalten und mich darüber informieren, ob das Rechtens ist. Es war nicht mein Verschulden und muss diese Stunden jetzt abarbeiten?
Ricarda O.
Frage # 1284
30.08.2022 | 19:54
TVöD-B , kein BR
Eingliederungshilfe, Vollzeit;
Ausgleichszeitraum 12 Monate;
Unsere Arbeitszeit wird durchschnittlich verteilt, bei Teil sowie Vollzeitstellen. In einem Monat werden Vollzeitstellen ins Minus geplant, Teilzeitkräfte gleichzeitig überplant.
wütend In einem anderen Monat werden Teilzeitkräfte sowie Vollzeitkräfte überplant. Am Ende des Ausgleichzeitraumes bestehende Plusstunden werden ausgezahlt. Was passiert mit den bestehendenen Minusstunden? Verfallen diese?
Ist diese Vorgehensweise tarifkonform?
Wie kann ich mich als Vollzeitstelle gegen die Unterplanung wehren, um in anderen Monaten nicht überplant zu werden.(Stichwort Belastung)
Welche Grenzen an Mehrarbeit gibt es für Teilzeitkräfte?

:

Die Regeln des TVöD-B treffen keine Vorkehrungen für die Ausnahme: Betrieb ohne Betriebsrat.
Offenbar hat der Arbeitgeber - ohne damit einer späteren Vereinbarung mit einem Betriebsrat vorgreifend - die Länge des Bezugszeitraums für die Durchschnittsbetrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Zeitschuld (§ 6 Abs. 2 TVöD) auf "ein Jahr" festgelegt. Dies ist zulässig.
Zusätzlich muss er aber auch die Lage diese Ausgleichszeitraum bestimmen (Kalenderjahr, jeweils vom 1. April ...). Am letzten Tag dieses Betrachtungszeitraums gehen alle noch fälligen Stunden unter.
Es kann der Arbeitgeber - ohne sich um eine Mitbestimmung scheren zu müssen - Deine Arbeitszeit auf die Wochentage verteilen. Er muss lediglich die gesetzlichen und vertraglichen Schutzbestimmungen wahren.
Dazu gehört:
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage (einer Kalenderwoche) verteilt werden." (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD). "1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen." (§ 6.1 Abs. 3 TVöD-B). "keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen" (LV 30 Seite 20).
Damit sind Vorgriffe auf die Zeitschuld ("Überplanung") stark eingeschränkt.

Teilzeitbeschäftigte sind da anfälliger für zeitweilige Massierungen. Wer im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich der Leistung von Mehrarbeit zugestimmt hat (§ 6 Abs. 5 TVöD), kann darauf bestehen, in keiner Kalenderwoche mehr als die wöchentliche Zeitschuld eingeteilt zu werden.
Die anderen tun gut daran, im Zuge ihres / eines Antrags auf Arbeitszeitverkürzung (§ 8 TzBfG) die dort begründete vertragliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage eindeutig und abschließend zu regeln.

Erst mit der Wahl eines Betriebsrates entspannt sich die Lage etwas.
Schorsch
Frage # 1283
30.08.2022 | 15:47
BRK , Personalrat Manteltarif[

Arbeitszeit von Praktikanten in der Altenpflege

Sind Praktikanten dazu verpflichtet, wenn sie vom Vorgesetzten dazu aufgefordert werden, einen geteilten Dienst ( 4 Stunden früh und 4 Stunden nachmittags) zu machen?

:

Der Manteltarifvertrag beim Bayerischen Roten Kreuz gilt laut § 1 "auch für Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsassistenten, {...} sowie für Praktikanten im Sozial- und Erziehungsdienst".
Es handelt sich um verschulte Ausbildungen, in deren Verlauf auch betriebliche Praktika abgeleistet werden.
In der Altenpflege / Krankenpflege ist die Berufsausbildung abschließend staatlich geregelt. Es werden dabei keine Praktika verlangt. Es handelt sich lat Tarifvertrag entweder um Auszubildende, oder um Pflegehelferinnen. Manche Arbeitgeber nennen junge Kollginnen dennoch "Praktikantinnen", um unter diese Flagge den Tarifvertrag und die Schutzgesetze zu unterlaufen. Manchen Personalräten fällt das nicht auf.

Der Personalrat bestimmt dennoch die Eingrupppierung und die Verteilung der Arbeitszeit mit. Auf die Titel, mit dem der Arbeitgeber diese Kolleginnen anspricht kommt es nicht an, nur auf die übertragene Tätigkeit. Wenn ein Personalrat für "normale" Kolleginnen Doppelschichten (überlange Pausen) zustimmt, dann gibt es auch bei "Praktikantinnen" bei solchen Zumutungen keine Haltelinie.
Albrecht
Frage # 1282
29.08.2022 | 13:56
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Unsere Mitarbeiter*innen in der Endoskopie haben am Wochenende einen Rufdienst nach § 7.1 TVöD BTK, um eventuelle Notfälle gastroskopieren zu können. Der Rufdienst endet am Montag morgens um 07:00 Uhr. Kann der Montag dann schon ein Urlaubstag sein, trotz endendem Rufdienst?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Daniel
Frage # 1281
28.08.2022 | 20:51
TVöD-K , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich bin für eine Rufbereitschaft von Sonntag morgen 6 Uhr bis Montag morgen 6 Uhr eingeteilt. Meine regulärer nächster Arbeitstag wäre der Dienstag. Die Fahrzeit zur Arbeitsstätte beträgt 30 Minuten.
Nun werde ich am Sonntag für 3 Stunden von 18 - 21 Uhr zur Arbeitsaufnahme gerufen.

* Bekomme ich für diesen Sonntag einen Ersatzruhetag?
* Falls ja, leitet sich mein Recht auf den Ersatzruhetag aus dem Arbeitszeitgesetz oder direkt dem TVöd-K ab?
* Kann man mich in der verbleibenden Rufbereitschaftszeit nochmal zur Arbeitsaufnahme rufen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Das erschwert die Beantwortung.

Rufdienst ist eine Form von Beschäftigung durch den Arbeitgeber (keine Freizeit).
Inanspruchnahmen dagegen sind Arbeitszeit (vom Ruf bis zur Rückkehr).
Am Sonntag darf Dich der Arbeitgeber nicht beschäftigen (§ 9 ArbZG). Im Krankenhaus darf er das dennoch (§ 10 ArbZG). Dann steht Dir ein Ersatzruhetag zu (ein anderer Kalendertag in dieser Kalenderwoche muss ohne Beschäftigung bleiben: Artikel 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Artikel 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie).

Dabei kommt es also gar nicht darauf an, ob es eine Inanspruchnahme im Rufdienst gab.
Achtung: Das Wochenfrei bzw. der Ersatzruhetag verkürzen nicht Deine Arbeistzeit!

Während einer Rufbereitschaft darfst Du nur ausnahmsweise inanspruch genommen werden. Dabei wird jedoch nicht der einzelne Dienst betrachtet, sondern der Durchschnitt der Dienste. In einem Dienst kann Dich also das Pech mehrmals und heftig treffen.
Andy
Frage # 1280
27.08.2022 | 14:07
AVR Caritas  (Anlage 32), ?Interessenvertretung

Ich arbeite als Dauernachtwache 70% im Pflegeheim.
Meine PDL hat mir mitgeteilt, dass ich für die Arbeit an Feiertagen
Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai , Fronleichnam
nur Nachtzuschlag erhalte , jedoch keinen Feiertagszuschlag.
Ist dies so korrekt?

:

§ 3 der Anlage 32 der AVR Caritas regelt zwei Fallgestaltungen:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt

(2) Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Für geleistete Feiertagsarbeit verspechen die AVR in § 6 Abs. 1 zusätzlich;
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
b) für Nachtarbeit 20 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
    mit Freizeitausgleich 35 v. H. {...}
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Der 1. Mai fiel in 2022 auf einen Sonntag (kein Werktag, kein Vorwegabzug). Für alle Nachtarbeitstunden am 1.Mai stehen Dir
20 v.H. für Nachtarbeit plus 135 v. H. ohne Freizeitausgleich bzw
20 v.H. für Nachtarbeit plus 35 v. H. mit Freizeitausgleich (Freistellung von ansonsten festgelegter Arbeitszeit, gekennzeichnet im Dienstplan) zu.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn die könnte Dich aufklären, ob Deine Dauernachtschichten korrekt als Schichtdienst erkannt werden. Dann wird bei Dir für jedem gesetzlichen Feiertag zunächst Deine wochendurchschnittliche vertragliche Zeitschuld im von den Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum um ein Fünftel vermindert.

Karfreitag, Ostermontag und Fronleichnam fielen so auf einen Werktag.
Für alle Nachtarbeitstunden stehen Dir 20 v.H. für Nachtarbeit zu.
Falls Dir wegen Schichtdienst die Zeitschuld um ein Fünftel vermindert wurde: plus 35 v. H.. Feiertagszuschlag.
Andernfalls: plus 135 v. H., steuer- und sozialabgabenbefreit.

Der Ostersonntag war kein (!) gesetzlicher Feiertag, nur ein kirchlicher. Auch in Einrichtungen der Caritas bleibt es bei den Nachtarbeitszuschlägen und zusätzlich dem Sonntagsarbeitszuschlag.
Michaela
Frage # 1279
26.08.2022 | 20:30
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO MTAL
Zur Schichtzulage

1 Spätdienst im Monat 7.30 - 16.03
8 Bereitschaftsdienste 20.30 - 7.00
(Bereitschaftszeit 23.30 - 6.00)
Diesen Monat habe ich das erste Mal seit 4 Jahren die Zulage (35,79€) bekommen obwohl es die Konstellation schön öfters gab.
Wie rechnet man bei Bereitschaften mit der Zeitspanne von 13 bzw 18 Stunden?

:

Die AVR Caritas ist sehr unübersichtlich (intransparent). Für Dich greift in Anlage 5 der § 2 Abs. 2 -
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (so z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.

Interessanter ist Anlage 1 und dort VII:
(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält eine Zulage
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden erbracht wird,
2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erbracht wird.
Anmerkung zu Absatz c
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden.


* Wir betrachten nur die regelmäßigen Anteile der Arbeit (Normalarbeit, nicht Bereitschaftsdienst). Insofern handelt es sich um 'geteilten Dienst'.
* Der früheste Beginn liegt um 07:30 Uhr, das späteste Ende um 7 Uhr. Die Zeitspanne streckt sich über 23,5 Stunden.
Die Schichtzulage steht Dir anteilig Deiner Teilzeit zu. Mach dies - unterstützt durch die MAV - rückwirkend geltend. Frage zugleich, wann Dir für die nicht gewährten nächtlichen Pausen (entgegen § 4 Satz 3 ArbZG) der entsprechende Zeitausgleich (§ 7 Abs. 2 Nummer 3 ArbZG) zugestanden wird.
derAndy
Frage # 1278
26.08.2022 | 10:25
TVöD-K , ? Interssenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich arbeite in der Technik eines KHs. Bei uns kommt es ab und vor, dass nach der Rufbereitschaft, die jeweils von Montag 7 Uhr bis zum folgenden Montag 7 Uhr andauert, Urlaubsbeginn an dem Montag ist, an dem die Rufbereitschaft endet.
Kann dieser Montag dann als Urlaubstag gewertet werden, oder ist der Arbeitstag schon "begonnen" und es ist dann Frei oder Überstundenfrei einzutragen?

:

Urlaubstage werden laut § 26 TVöD an Arbeitstagen gewährt.
Arbeitstage sind Kalendertage, an denen - ohne Urlaub / ansonsten - eine Arbeitspflicht bestünde (BAG 19.01.2016 - 9 AZR 608/14).

Rufbereitschaft ist keine Freizeit (BAG Urteil 22.06.2011 – 8 AZR 102/10), sondern Beschäftigung im Sinne § 9 ArbZG. Diese Auflage steht einer Urlaubsgewährung entgegen. Du kannst nicht frei über Deinen Aufenthalt bestimmen; Du kannst Dir nicht bei einem Festival "die Kante geben". Dir wird entgegen Deinem Urlaubsantrag - kein Urlaub gewährt; dann bestände allerdings auch für die Tagschicht eine Arbeitspflicht.
Der TVöD kennt kein Überstundenfrei sondern nur die Vergütung (130 v.H.) jeder geleisteten Überstunde.
Yvonne
Frage # 1277
25.08.2022 | 09:30
AVR.DWBO , MAV/ MVG.EKD
Altenpflege, 3 Schichten, 5 Tage Woche, 36 Stunden

Anlässlich des bekannten Fachkräftemangel hat unsere Einrichtungsleitung beschlossen, uns 12 Tage am Stück arbeiten zu lassen. Ebenso gibt es maximal ein Wochenende pro Monat frei.
Die PDL ist der Meinung das sie doch ziemlich nett ist und uns nur 15 Sonntage frei geben muss und uns 19 Tage arbeiten lassen kann.
Ist das alles Rechtens?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und kircheneigenen Vertragsregeln. Ohne Eure Zustimmung bliebe jeder Dienstplan für mich unverbindlich. Doch auch mit Eurer Zustimmung wird die Anordnungen im Plan nur verbindlich, falls sie sich an den Rahmen der Schutzgesetze und Verträge hält.
Unser Arbeitgeber darf niemanden länger als 12 Tage hintereinander beschäftigen (dann von Dienstag bis zum übernächsten Samstag), sonst geriete er in Konflikt mit Artikel 5 der EU-Richtinie 2003/88/EG (EuGH 09.11.2017 ? C-306/16).
Ich leiste Schichtarbeit. Ich habe keinen Schonarbeitsplatz. Ich stehe deshalb unter dem besonderen Schutz des § 6 Abs. 1 ArbZG. Darum sind zwingend die linkLeitlinien zu beachten. Die Vorgaben der DGUV (nicht mehr als 5 Tage in Folge) und die gesicherten Erkenntnisse (keine Belastung durch eine achte Schicht in Folge) sind leicht zu verstehen.
Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR regeln in § 9 Abs. 2 - Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,7 Stunden. Mit mir als Teilzeitbeschäftigten ist laut § 9 AVR einzelvertraglich eine Vereinbarung zu treffen, wie meine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. Wird dies in unserem Betrieb umgesetzt? Wie gelange ich zu dieser Vereinbarung?
Mit ist schon klar, dass ich daher eine solche geplante achte Schicht in Folge, wie sie mir leider zugemutet wird, nicht leisten muss. Ich fürchte da allerdings individualrechtliche Auseinandersetzungen. Daher bitte ich Euch, von nun an im Zuge Eurer Mitbestimmung genau solche gesetzwidrigen Zumutungen zu erkennen und zurückzuweisen. Bitte teilt mir mit, worauf ich mich einzustellen habe.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Rechne mit Unruhe.
Michaela
Frage # 1276
23.08.2022 | 20:16
AVR Caritas,MAV

Was ist, wenn man auch über 3 Monate nach Feiertagsarbeit keinen Freizeitausgleich bekommen hat ?
Personeller Engpass scheidet aus, da ich nur Teilzeit arbeite und den Freizeitausgleich eh nur auf Tage gesetzt bekomme, die ich sowieso nicht arbeiten würde.

:

Frohnleichnahm (Donnerstag, 16. Juni) war ein Feiertag an einem Werktag.
Für Dich greift § 2 der Anlage 5 der AVR Caritas:
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.

Mitte September läuft die 13-Wochen-Frist aus. Danach stehen Dir mit dem Oktober-Entgelt zu:
neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge ....
c) für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

Diese 135 v.H. sind unversteuert und ohne Abzug von Sozialabgaben an Dich zu zahlen.
Michaela
Frage # 1275
22.08.2022 | 19:00
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO
Schichtdienst , Pflegefachkraft

Ich habe Anfang September eine ambulante OP.
2 Tage vorher ist das Vorgespräch mit pcr Test und der Aufforderung, bis zum Tag der OP in häusliche Quarantäne zu gehen.
Hätte in der Zeit einen Nachtdienst gehabt.
Jetzt hat die Chefin mir dort einen "freien Tag" eingetragen und mir fehlen die Stunden.
Ist das so korrekt?
"Krank" wäre mir da lieber...

:

Du bist nicht mehr krank als sonst. Du bist auch nicht arbeitsunfähig. Du untewirfst Dich auch nicht einer Sonderbehandlung beim Arzt. Dir wurde auch nicht vom Amt eine Quarantäne befohlen.
Du isolierst Dich bloß. Eine AU scheidet da aus.

Du hast gemäß § 2 Abs. 1 Anl 31 oder 32 der AVR Caritas Abspruch darauf, dass Deine regelmäßige Arbeitszeit in jeder Woche auf 5 Kalendertage verteilt wird. In jeder Woche bleiben also zwei Tage "frei".
Ungewöhnlich ist, dass Deine Vorgesetzte so spät noch am Dienstplan herumbastelt. Üblicherweise ist der September-Plan längst durch die MAV mitbestimmt, verbindlich festgelegt und ausgehängt. Dann käme ein "freier Tag" nicht mehr in Frage. Erkundige Dich, ob Deine MAV esrt noch so spät zur Mitbestimmung herangezogen wird ...

Nik
Frage # 1274
22.08.2022 | 12:23
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Mir werden Stunden aus Fortbildung nicht auf die festgehaltene Mehrarbeit angerechnet , sondern in einem anderen Konto. Nämlich : Stunden aus Fortbildung .
Ist das so in Ordnung ?
Es sind doch Mehrarbeit-Stunden, da diese Zeit zusätzlich zur geplanten Arbeitszeit erbracht wurde?! Wo ist da der Haken?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir wenig raten.

Fortbildung ist Arbeitszeit. Arbeitszeit bestimmt Deine MAV mit. Geplante Arbeitszeit kann bei Teilzeitbeschäftigten "Mehrarbeit" sein, die sich in den Folgewochen ausgleicht.
Fortbildung kann geplant werden, muss also nicht überraschen. Und es gibt daher keinen Grund, die Arbeitszeit mit diesem Aufgabeninhalt besonders zu behandeln.

Die AVR Caritas kennen nur ein Arbeitszeitkonto, über dass Du bestimmst (ob und was aufgebucht und wann abgebucht wird.)

Frag Deine MAV, ob das überhaupt im Rahmen der MAVO und der AVR oder in einer ganz anderen, mehr eigenartigen Sonderwelt passiert!
Ute
Frage # 1273
18.08.2022 | 08:10
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Schichtdienst (24/7) : in einer Behinderteneinrichtung der Caritas,
Meine Vorgesetzte plant mich jeden Monat ins Minus, so dass ich jetzt schon bei 45 Minusstunden bin. Ein Arbeitszeitkonto gibt es bei uns nicht.
Nach Aussage unserer MAV kann unsere Leitung festlegen, in welchem Zeitraum Stunden auf- oder abgebaut werden.
Ist das so Richtig?
Eigentlich möchte ich nicht irgendwann mal deutlich mehr arbeiten.
entsetzt

:

Wende Dich an Deine MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit im Rahmen der AVR mit. Doch die AVR-C stellen den Betriebsparteien in § 2 Abs. 2 Anl. 33 zunächst die Aufgabe, einen Ausgleichszeitraum für das Erreichen des Durchschnitts der Wochen-Zeitschuld festzulegen. Dabei ziehen ie kirchlichen Arbeitsrechtler für Schichtararbeit in Absatz 2 Satz 2 einen unendlichen Rahmen.
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Hier legen die AVR selbst nichts fest. Hier wird nur der Auftrag an die Betriebsparteien weitergereicht und ein Rahmen für deren 'Zugrundelegung' beschrieben.
Aus § 6 Abs. 2 Anl. 33 ist zu entnehmen, dass eine Festlegung durch die Betriebsparteien zwingend notwendig ist, damit die übrigen Verteilungsregeln greifen können:
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Leider haben die Betriebsparteien dies bei uns so noch nicht ausgefüllt. Greift bei uns derzeit noch der Ausgleichszeitraum von einer Woche?
Das ist intransparent und für mich sind Arbeitszeitmassierungen absehbar. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Mit lieben Grüßen ... «
Michaela
Frage # 1272
18.08.2022 | 00:59
AVR Caritas,MAV

verzagt Wie sieht es mit einer Schichtzulage aus, wenn man Bereitschaftsdienst leistet ?
Dieser setzt sich wie folgt zusammen.
20.30 bis 22.30 Vollarbeitszeit
22.30 bis 6.00 Bereitschaft
6.00 bis 7.00 Vollarbeit
Wo wäre da das Ende der spätestens Schicht?
Zusätzlich mache ich ab und an Spätdienste von 16.00 bis 20.30 Uhr.

Unsere Personalabteilung prüft meine Anfrage seit 3 Jahren...

:

Die AVR-C schreiben in Anlage 31 § 4 Abs. 2 -
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zwischen 20:30 und 7 Uhr liegen weniger als 13 Stunden.Zudem fehlt ein Wechsel zu einer anderen Schicht.
Harti
Frage # 1271
16.08.2022 | 14:13
AVR Caritas  (Anlage 31) NRW, MAV / MAVO
Arbeite Vollzeit im OP, 8 Stunden täglich, von montags bis Freitags.

Zu: Freistellung von Bereitschaftsdiensten
Ich habe eine 100% Schwerbehinderung und möchte mich von der Mehrarbeit befreien lassen (§ 207 SBG IX)
Ich leiste an Wochenenden (Samstag oder Sonntag) einen Anwesenheitsdienst von 9Uhr bis 20Uhr . (einmal pro Monat).
Wird dieser Dienst als Mehrarbeit angerechnet?
Kann ich mich von diesen Bereitschaftsdiensten befreien lassen?

:

Die AVR kennen bei Vollzeit-Beschäftigten keine "Mehrarbeit". Die ist da auf Teilzeitbeschäftigte beschränkt.
Das Gesetz (§ 207 SGB IX) definiert "Mehrarbeit" nicht.
Wenn Arbeitsrichter dies als Zeit über die werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden gemäß § 3 ArbZG) hinaus ausdeuten, dann hilft Dir das nur halb: Damit scheidet Sonntagsarbeit (stets über die werktägliche Arbeitszeit hinaus) aus.
Normzweck ist allerdings, dass Du keine "Überstunden" leisten musst. Du willst Dich da wohl nicht lange um Begriffe streiten.

Du schreibts an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte stellen Sie mich ab September von Mehrarbeit gemäß § 207 SGB IX frei.
Dies betrifft zunächst alle Arbeitszeit, die über werktäglich 8 Stunden hinausgeht. Doch auch Arbeitszeiten ohne die in § 4 ArbZG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestpausen fallen darunter und insbesondere die 11-stündigen pausenlosen Bereitschaftsdienste.
Bitte berücksichtigen Sie zudem meine Behinderung im Rahmen von § 106 Satz 3 GewO.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Volker
Frage # 1270
15.08.2022 | 14:22
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Altenhilfe alle arbeiten nach Schichtplan.

Ich hab deine Erklärung "Krank nach Plan" # 1269 gelesen. Da habe ich noch zwei bis drei Fragen.
Wie lange gilt Krank nach Plan?
Kann der Rahmenplan dafür zugrunde gelegt werden?
Wenn der Mitarbeitende im laufenden Dienstplan erkrankt und der neue Plan für den Folgemonat noch nicht aushängt, gilt dann der Durchschnitt?
Der MA darf ja kein Minus durch krank machen.

:

Du hast kein Problem, das wir durch einen Rat lösen könnten. Du fragst abstrakt. Da fällt auch unsere Antwort eher grundsätzlich aus.
Solange Du "krank nach Plan" bist, ist das Leben einfach: Der Plan bleibt unverändert. Du gerätst nicht "durch krank" in ein "Minus" (keine Pflicht zur Nacharbeit ausgefallener Arbeitsstunden).
Erst wenn Du "krank vor Plan" bist, drohen willkürliche Planungen. Auch dann gilt: Der Plan bleibt unverändert. Du gerätst nicht "durch krank" in ein "Minus". Vielleicht führt Dich Unterplanung in eine "Minus". Willkürliche Unterplanungen könnten da später zu Arbeitszeitmassierungen führen. Gegen Willkür schützen der Vertrag (BAT-KF) und die Mitbestimmung der MAV.

a) Der BAT-KF bleibt bei Regeln zur Verteilung sehr karg. In § 6 Abs. 6 - "Mitarbeitende, die regelmäßig an Sonn und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen." Vielleicht hat Deine MAV dies in einer Dienstvereinbarung aufgefüllt.
b) § 2 Nummer 8 und 10 und § 5 NachwG schaffen Dir hier frische Ansprüche. Auf Anforderung muss die Arbeitgeberin Dir die Regeln zur Vorhersehbarkeit Deiner Schichtpläne schriftlich mitteilen.
c) Es mag einen unverbindlichen Rahmenplan geben. Wenn dieser nicht mitbestimmt angeordnet wird ("vereinbart"), bleibt er bedeutungslos.
d) Etwa sechs Wochen im Voraus wird eine tatsächliche Anordnung (Dienstplan) erstellt und bekanntgegen. Noch ist er unverbindlich, kann aber als Indiz für die Zukunft dienen.
e) Etwa vier Wochen im Voraus wird der - dann mitbestimmte (vereinbarte) - Plan angeordnet. Er legt Arbeitsschichten fest.
f) Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit übernimmt deine Krankenkasse die Entgelt-Ersatzleistungen. Dein Dienstplan wird dann meist "neutralisiert" (je Kalendertag ein Siebtel Deiner wochendurchscnittlichen Zeitschuld).
Regenbogen
Frage # 1269
09.08.2022 | 12:57
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
40% in Schichtarbeit.

Jetzt bin ich 3 Wochen krank geschrieben, was sich um nochmals 3 Wochen verlängern wird. Der vorläufige Septemberplan sieht vor, dass ich am Anfang des Monats kaum (wo die Krankmeldung noch gelten würde), später aber mehr Tage arbeiten muss. Es macht mir etwas Angst dann gleich mehr arbeiten zu müssen. Muss das Krank noch im Septemberplan berücksichtigt werden?

:

Fein, wenn es einen "vorläufigen" Plan gibt.
Maile dem Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die abschließende Verteilung meiner Arbeitszeit im endgültigen Plan mit. Ich wünsche mir, dass Ihr dabei darauf achtet, dass diesen September meine Schichten über die einzelnen Wochen gleichmäßig verteilt werden. Gerade nach meiner Genesung kann ich eine Arbeitszeitmassierung in einzelnen Wochen nicht gut haben (§ 106 GewO Satz 3).
Liebe Grüße «
Marion
Frage # 1268
08.08.2022 | 20:22
Angelehnt TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, privater Träger
3-Schicht-System, 38,5 Std/Woche, 5-Tagewoche. Es gibt diverse Schichtzeiten.

Als Vollzeitkraft müsste ich, um auf die 5-Tage-Woche zu kommen, immer Dienste a 7,7 Stunden arbeiten.
Da aber bei uns, wie überall, Personal knapp ist, müssen wir oft kurze Dienste arbeiten. Z.B. 7 Stunden oder weniger.
Um das nötige Soll zu erreichen, fallen dann 1-2 freie Tage weg.
Der Betriebsrat unterschreibt immer schön. Auf meine Nachfrage, dass ich die 5 und nicht 5,5 oder 6-Tage-Woche habe, bekam ich nur die Antwort: es fehlt halt Personal .
Was kann ich tun?
Ich würde gerne auf 5-Tage-Woche bestehen (steht sogar im Vertrag)

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere arbeitsvertragliche Vereinbarung und der darin in Bezug genommene Tarifvertrag regeln einheitlich, dass Sie mir meine Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage einer Woche verteilen. Eine Nachtschicht betrifft dabei zugleich zwei Arbeitstage.
Mir ist diese Verteilung sehr wichtig. Auch die Zustimmung des Betriebsrates - entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - zu einer Verteilung auf einen sechsten Kalendertag in einer Woche, würde nichts an deren Rechtswidrigkeit ändern. Dies gilt insbesondere, wenn andere in meinem Arbeitsbereich in derselben Woche nur zu fünf oder vier Arbeitstagen herangezogen werden. Dann fehlt es offensichtlich sogar an einer betrieblichen Notwendigkeit für einen sechsten übervertraglichen Arbeitstag.
Bitte bestätigen Sie mir unter anderem die vertraglichen Verteilungsgrundsätze (Schichtsystem, Schichtrhythmus) gemäß § 5 NachwG.
Ich behalte mir vor, ab September die Fehlverteilung in meinen Dienstplänen und deren Unverbindlichkeit feststellen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unfreundlichkeit.
Elke
Frage # 1267
05.08.2022 | 16:57
AVR Caritas  (Anlage 32), ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich habe ein Rahmendienstplan (der aber nur für die Krankheits-und Urlaubstage zählt), dessen Stunden immer 7 sind.
Dessen Rhythmus ist wie folgt: 9 Tage arbeiten - 4 Tage frei - 1 Tag 1 arbeiten - 1 Tag frei - 5 Tage arbeiten - 1 Tag frei - 4 Tage arbeiten - 2 Tage frei - 1 Tag arbeiten.
Der Dienstplan sieht ganz anders aus, sehr undurchsichtig, nur die Wochenenden sind festgelegt.
Es gibt ja schließlich ein Wunschkalender, um wichtige Termine einzutragen.
Greift das neue Gesetz nun für mich? Kann ich einen neuen Schichtplan anfordern, damit ich mein Privatleben besser organisieren kann? Ich möchte nicht vor der PDL stehen und die sagen mir, das alles rechtens ist.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst , ob Du Schichtarbeit leistest und nichts über Deine Interessenvertretung.

In Deutschland haben wir "Redefreiheit". Deine PDL darf also sagen, was sie möchte. Dein Arbeitgeber muss Dir gemäß § 2 Nummer 8 NachwG Dein vereinbartes Schichtsystem und Deinen vereinbarten Schichtrhythmus schriftlich ausweisen. Es handelt sich um generelle Informationen.
Dein tatsächlicher Schichtplan muss sich im Rahmen der Schutzgesetze und der AVR Caritas halten (nicht mehr als 5 bis 7 Schichten in Folge, keine Rückwärtswechsel der Schichten, auf einen Arbeitssonntag folgt ein freier, in jeder Kalenderwoche fünf Kalendertage mit Arbeit, ...).
Dein tatsächlicher Schichtplan wird zwingend durch Deine Interessenvertretung mitbestimmt.
Dein tatsächlicher Schichtplan liegt auch den Freistellungen bei Urlaub ubd erst recht im Krankheitsfall zu Grunde.
Heinze1
Frage # 1266
03.08.2022 | 09:20
AVR Caritas  (Anlage 31, 32), ? Interessenvertretung

Danke für ihre Mühe.
Ich habe es selber raus gefunden.

Mit freundlichen Gruß
der Heinze1

Nachtdienst vor Urlaubstag – Ist das erlaubt?
Kennen Sie dieses Problem: Sie haben Urlaub beantragt, sollen am Urlaubstag aber noch eine Nachtschicht bis 6 Uhr morgens machen. Der letzte Arbeitstag ragt also in den ersten Urlaubstag hinein. Ist das erlaubt? Kann der Arbeitgeber also über einen Teil des ersten Urlaubstags verfügen?

Nein! Das kann er nicht. Nach § 3 Bundesurlaubgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Diese Vorschrift verfolgt 2 Ziele: Zum einen legt sie den Mindesturlaubsbedarf eines Arbeitnehmers fest. Zum anderen bestimmt sie, was unter Werktagen zu bezeichnen ist.

Da dieser Paragraph allerdings den Urlaubsanspruch in Tagen beziffert, kann Urlaub daher folgerichtig nicht stundenweise berechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die Befreiung an einem Teil eines Tages wie an einem halben Tag oder einem viertel Tag ist zu Urlaubszwecken nicht möglich. Es gilt jedenfalls so lange, wie nicht wenigstens einen Anspruch auf einen vollen Arbeitstag noch vorhanden ist.

Fazit: Arbeiten Sie in den ersten „Urlaubstag“ hinein, handelt es sich nicht um einen Urlaubstag. Sie können also von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen diesen Tag (nochmals) gewährt.

:

Lieber Kollege,
die Antwort ist (nur) dann richtig, wenn es sich um gesetzlichen Mindesturlaub handelt.
Sobald der Arbeitgeber - wohl nicht von ungefähr - einwendet "Es handelt sich um vertraglichen Mehrurlaub" - stehst Du wieder im Regen.
Heinze1
Frage # 1265
03.08.2022 | 09:03
AVR Caritas  (Anlage 31, 32), ? Interessenvertretung

Nehmen wir mal an, der Dienstgeber meint nach einem Nachtdienst von 20:00 Uhr bis am nächsten Tag 06:45 Uhr kann ohne Ruhezeit ab 06:45 nach Beendigung des Nachtdienstes der Urlaub beginnen.
Also z. B. Mittwoch N und am Donnerstag U, komme am Donnerstag um 06:45 Uhr aus der Nachtwache.
Ich weiß es wäre eine schlechte Urlaubsplanung für den Mitarbeiter.
Noch mal die Frage ist dieses möglich JA oder Nein.

In der letzte Antwort von ihnen ist mir schon klar, dass ich mir Urlaub eintragen muss, wenn ich als Nachtdienst geplant werde. U N N U U. U U

:

Ein Urlaubsanspruchstag bedeutet in den Verträgen der Caritas, dass Du keine Schicht beginnen musst.
Am Donnerstag musst Du keine Schicht beginnen. Die Arbeitgeberin gewährt formal den Urlaubsbeginn.

Zum Zeitpunkt Deiner Urlaubsbeantragung weisst Du noch nicht, ob Du am Donnerstag bis 06:45 Uhr arbeiten sollst. Das ist unbefriedigend.

Da Du keine Interessenvertretung hast, die über die tatsächliche Verteilung der Schichten mitbestimmt, bieten die von Dir unterschriebenen AVR Caritas keine andere Lösung.

Die Schichtplan-Fibel gibt keine "Ja - Nein"-Antworten auf Fragen, die Du uns vorformulierst. Denn meist müssen mehr Tatsachen und Rechtsfragen bedacht werden, als Du uns in Deiner Schilderung vorträgst.
Heinze1
Frage # 1264
02.08.2022 | 13:45
AVR Caritas  (Anlage ?), ? Interessenvertretung

Auf die Antwort von ihnen heißt dieses konkret:
dass, wenn ich aus seinem Nachtdienst der bis in der Urlaubstag hineinreicht 6,5 Stunden trotz einen kompletten Urlaubstag angerechnet bekomme?

:

Urlaub betrifft Arbeitstage (nicht Stunden).
Nehmen wir einmal an, Dir werden im Plan in einer Kalenderwoche auf Mittwoch und auf Donnerstag je eine Nachtschicht festgelegt.
Du hast Urlaub beantragt von Dienstag bis Sonntag. Dieser wird Dir zugesagt.
Du musst in Deinem Urlaub von Dienstag bis Sonntag (sechs Tage) keine Stunde arbeiten.
Der Dienstplan bleibt unverändert. Du brauchst keine der festgelegten Stunden nacharbeiten.
An den Arbeitstagen Mittwoch und am Donnerstag beginnen die (Nacht-)Schichten.
Du verbrauchst daher zwei Deiner Urlaubsanspruchstage.

Heinze1
Frage # 1263
02.08.2022 | 12:56
AVR Caritas

ich arbeite im einem Schichtplan mit F., S. und Nachtdienste.
Meine Frage, kann ein Urlaubstag nach einem Spätdienst oder Nachtdienstanfangen?

Zu Ergänzung zum Tarif : AVR Caritas.

:

Die AVR der Caritas - differenzieren die Beschäftigten nach den Anlagen 5 und 30 bis 33.
Der Urlaub ist für alle gleich in der Anlage 14 geregelt.
§ 3 Absatz 1 regelt Deinen Anspruch in Arbeitstagen -
Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage.
§ 3 Absatz 4 überrascht -
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat
Auf die Lage der Schicht kommt es nicht an. An einem Urlaubstag darf eine Schicht von Vortag enden, jedoch keine Schicht beginnen.
Heinze1
Frage # 1262
02.08.2022 | 09:19
AVR

ich arbeite im einem Schichtplan mit F., S. und Nachtdienste.
Meine Frage, kann ein Urlaubstag nach einem Spätdienst oder Nachtdienstanfangen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine AVR in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Urlaubstage sind zunächst Kalendertage, an denen der Urlaub von festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit freistellt.
In einem Vertrag / einer AVR kann abweichend geregelt sein, dass stattdessen ein Urlaubstag ein Kalendertag ist, an dem eine Schicht mit regelmäßiger Arbeitszeit beginnt.
Kai
Frage # 1261
01.08.2022 | 16:01
AVR, MAV

Nachtschicht am Tag vor Urlaubsbeginn ist bekanntlich nicht möglich, da der Urlaub ab 00:00 beginnt.

Wie sieht es aus bezüglich eines Spätdienstes vor Urlaubsbeginn. Wenn der Spätdienst beispielsweise um 21:00 endet, wäre bis zum Beginn des Urlaubstages nur eine Ruhezeit von 3 Stunden gegeben. Spielt die Ruhezeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Urlaubstage sind zunächst Kalendertage, an denen der Urlaub von festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit freistellt.
In einem Vertrag / einer AVR kann abweichend geregelt sein, dass stattdessen ein Urlaubstag ein Kalendertag ist, an dem eine Schicht mit regelmäßiger Arbeitszeit beginnt.

In beiden Fällen kommt es auf die gesetzliche Ruhezeit (keine Arbeitszeit) nicht an.
Thorsten
Frage # 1260
27.07.2022 | 09:28
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Regeldienst mit Bereitschaftsdienst als MTRA in einem Kreiskrankenhaus.

Ich hab bereits vor Jahren einen Zusatz in meinem Vertrag vereinbart, dass ich nicht an Wochenenden arbeiten muss. Nun möchte mich meine Vorgesetzte an einem Freitag zum Bereitschaftsdienst einteilen. Diese erstreckt sich dann natürlich in den Samstag hinein. Ich finde das dies gegen meine außertarifliche vertragliche Absprache verstößt. Mein Chefin meint allerdings, dass der Freitag noch nicht zum Wochenende gehört und ich deshalb so verplant werden dürfte.
Betriebsrat ist noch nicht informiert.

:

Tarifverträge spendieren meist etwas Text, wenn sie (Höchst-)belastungen am Wochenende regeln. Denn wann beginnt "das Wochenende"? Am Samstag um 0 Uhr? Für die Kollegin im Einzelhandel am Samstag um 14 Uhr oder gar erst Samstagabend um 20 Uhr?
Das Wochenende umfasst sicher den Sonntag, und zusätzlich etwas vom Samstag.
Du kannst den 01.08. abwarten und dann die Personalabteilung auffordern, Dir umgehend gemäß (des dann geänderten) § 2 Nr. 1 bis 10 NachwG i.V. mit § 5 NachwG u.a. das Schichtsystem und den Schichtrhyrhmus mitzuteilen. Du hast Anspruch auf Antwort binnen 7 Tagen.

Du kannst auch untersuchen, ob der angeordnete Dienst keine Arbeitszeitspanne von mehr als 6 Stunden Dauer ohne Pause anordnet (§ 4 Satz 3 ArbZG). Oder ob Du vom Beginn der Spätschicht bis zum Ende des Bereitschaftsdienstes nicht mehr als 14 Stunden Gesamtschichtlänge erdulden müsstest. Denn gesetzwidrige Schichten darfst Du ja sowieso weit von Dir weisen.
Eva
Frage # 1259
26.07.2022 | 19:13
39 Wochenstd/ 5,5 Tage nach tarifvertraglichen Regelungen TVÖD (P/L)
privater ambulanter Pflegedienst mit Dienstplan 2-Schichtsystem, Rufbereitschaft über 12 Stunden für 1 Woche, gerade Umstellung auf 4 Wochen, stetige Unterplanung, Mindesturlaub von 24 Tage, kein Ausgleichszeitraum, keine MAV, kein Betriebsrat,

Realität:
angebliche Minusstunden 89
Plusstunden 49
Arbeite 7 Tage und 5 Tage dann 2 Tage frei, andere haben regelmäßige 3 Tage Wochenende
keine Kennzeichnung Ersatzruhetage, ich immer montags nie freitags
Kurzfristige Dienstplanänderung aufgrund von Tourenplanung, Dienste werden einfach rausgenommen, soll zu Hause bleiben oder haben weniger Schichten bzw. Arbeitsstunden
Sollstunden können nachvollziehbar nicht erreicht werden.

Was kann ich tun um nicht der Arsch zu sein dennoch aber mein Recht einzufordern, dass da einiges nicht richtig läuft?
"Doppeldienste" mehrmals die Woche, mehrmals mündlich darauf hingewiesen, dass diese Dienste nicht zulässig sind noch dazu möchte in meinem Arbeitsvertrag stehen
Urlaub 1 Woche 5,5 Tage sind 39 Stunden.
14 Tage Urlaub gleich 11 Tage Urlaub
manche Kollegen brauchen nur 10 da sie ihr freies Wochenende dazwischen haben ist das richtig
Pflegezulage 120,- steht allen zu in der Pflege? Bekomme nur 40,- Schichtzulage? Chef sagt im ambulanten Bereich bekommen wir die 120,- Euro nicht.

:

Einen TVöD (P/L) kennen wir nicht.
Vieles aus Deiner Schilderung verstehen wir nicht.
Ihr habt Euch keinen Betriebsrat gewählt. Da ist es kein Wunder, dass der Arbeitgeber macht, was ihm gefällt.
Bitte um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Mit dem kannst Du Dich in einem besser gepflegten Unternehmen bewerben.
Angelika
Frage # 1258
26.07.2022 | 13:25
AVR Caritas  (Anlage 2 und 31), Betriebsrat / BetrVG

Bezugnahme auf Frage #1221 (ZNA in einem kleinem Akutkrankenhaus in privater Trägerschaft ) Seit dem Schreiben sind 7 Wochen vergangen und die Geschäftsführung hat uns mit der Juni-Abrechnung die Bereitschaftsdienste mit 60% bzw. Kollegen der Anlage 2 mit 40% ausgezahlt ohne dass der Betriebsrat die Zustimmung dafür gegeben hat. Im Juli- haben wir eine Testabrechnung bekommen, die unsere fehlenden Zuschläge ( wie berichtet durch fehlerhafte Abrechnungen ) und die Reduzierungsbeträge der Bereitschaftsdienste aufführte, die in der Juli Abrechnung als Rückrechnung erschien. Eine Pauschale soll sich der Betriebsrat mit uns ausdenken für den Ausgleich der Rückzahlung !
Wir , die ZNA ist nicht bereit dieses hinzunehmen.
Welche Möglichkeiten bestehen für uns ?

:

Voraussetzung für eine Beschwerde (§§ 84 / 85 BetrVG) ist, dass kein Rechtsanspruch betroffen ist. Das ist hier leider der Fall. Ihr arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber dafür eine Anspruchsgrundlage hat. Ihr hofft auf Vergütung, ohne dass dafür die Anspruchsgrundlage hergestellt wurde.
Wir hatten Euch darum den Weg der Beschwerde geraten. Die endet mit einem Bescheid des Arbeitgebers über die Berechtigung und die Abhilfe. Ist der Betriebsrat nicht zufrieden, führt sein Weg in die Einigungsstelle.
Bittet den Betriebsrat, sich sehr genau auf das Verfahren nach § 85 BetrVG zu konzentrieren!

Möglicherweise wolltet Ihr diesen Rat nicht annehmen und sucht nun weitere Optionen:
* Das individuelle Klageverfahren auf Bezahlung eines Schadenersatzes.
* Die Bitte um Ausstelllung von qualifizierten Zwischenzeugnissen, um die Angebote anderer Arbeitgeber zu prüfen.
* Die Weigerung, auch nur eine weitere Stunde Bereitschaftsdienst zu leisten, bis der Arbeitgeber seine Hausaufgaben gemacht hat.
* Die Weigerung, gesetzwidrige Bereitschaftsdienste (pausenlos, unter Verletzung der täglichen Ruhezeit nach 14 Stunden Schicht) zu leisten.
* Die Weigerung vertragswidrige Bereitschaftsdienste zu leisten...
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