TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht,
Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfrage zu #813 und #815
Unser Rahmendienstplan mit einem 12-Wochen-Rhythmus gibt 42 Dienste vor. Zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit müssen jedoch rund 17 Dienste geleistet werden.
Daher werden uns in den endgültigen Dienstplänen, die monatsweise erscheinen, zusätzliche Dienste zugeteilt. Dadurch kommen wir i. d. R. auf 16 Dienste pro Monat, also noch immer 1 Dienst zu wenig.
Wir sind mündlich dazu angehalten, uns z. B. durch Annahme von Krankheitsvertretungen diesen einen fehlenden Dienst selber zu organisieren. Eine schriftliche Regelung (Einzelvertraglich, Betriebsvereinbarung) gibt es dazu nicht. Auch ist es auf diese Weise - z. B. bei wenigen Krankheitsfällen - nicht immer möglich, einen 17. Dienst anzunehmen. Es ist hingegen auch möglich, freiwillig mehr als die notwendigen 17 Dienste zu leisten (sofern freie Dienste verfügbar sind), z. B. um Überstunden aufzubauen und sie zu einem späteren Zeitpunkt abzufeiern oder sich auszahlen zu lassen.
In der Antwort zu meiner Frage 1 aus Beitrag #815 heißt es:
"Am 31.12. eines Kalenderjahres kannst Du zählen, an wie viel Kalendertagen Du eine Arbeitspflicht hattest. Du zählst auch die Tage mit, an denen Dich Krankheit, Urlaub, Feiertage von dieser geplanten Arbeitspflicht freistellten."
Meine (hoffentlich letzte) Anschlussfrage:
Welche Tage muss ich beim Zählen meiner Arbeitstage berücksichtigen? Nur die 17 Dienste, die notwendig sind, um die vertragliche Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, oder auch die darüber hinaus geleisteten Dienste?
Wie viele Arbeitstage muss ich ansetzen, wenn ich in einem Monat weniger als 17 Dienste geleistet habe, weil nicht genügend freie Dienste verfügbar waren?
Wenn ich in einem Monat nur 16 Dienste leiste, im folgenden aber 18 Dienste, gleichen sich beide Monate dann aus oder wie ist der 18. Dienst im Folgemonat zu bewerten?
Leider sehr kompliziert bei uns, daher besonderen Dank für die Hilfe bei der Aufklärung der Rechtslage!
:
Dein Arbeitsvertrag hat die AVR der Caritas in Bezug genommen. Gemäß § 4 Abs. 8c der Anlage 31 leistest Du als Schichtarbeiterin Überstunden, wenn Du länger als an diesem Tag geplant arbeitest. Diese Überstunden vergütet der Arbeitgeber am Zahltag des Folgemonats zunächst als solche (100 v.H.), zudem mit einem Zuschlag (30 v.H.) - so zementiert dies § 6 Abs. 1 Anl. 31.Dein Arbeitsvertrag schließt zudem Arbeitszeit an als frei geplanten Tagen aus. Den § 4 Abs. 8 beginnt mit den Worten "Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, ...."
Überstunden werden da auf die überraschende Verlängerung einer Schicht und auf Überplanung beschränkt. Arbeit im Frei verlängert keine Schicht.
Du hast Dich über § 2 Abs. 5 der Anl. 31 zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Du musst sie also leisten, falls -
* der Arbeitgeber seine und Deine Interessen vorher aufgeklärt und fair gegeneinander abgewogen hat
* die MAV zuvor zugestimmt hat
* der Arbeitgeber sie Dir gegenüber mit einer betrieblichen Notwendigkeit begründet hat
* der Arbeitgeber sie Dir rechtzeitig im voraus (wohl 7 Tage) angekündigt hat.
Wenn Du sie verweigern willst, raten wir, dass Du dies gemeinsam mit den übrigen Hebammen tust und es ebenfalls rechtzeitig vorher, mit wohlgesetzten Worten und in Kopie an die MAV ankündigst.