Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Steffi
Frage # 570
15.05.2020 | 13:20
Ohne MAV / BR / PR (schutzlos)
Haustarif
Sozialtherapeutische Einrichtung

Ich arbeite als geringfügig Beschäftigte in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung.
Zu Beginn der Coronakrise wurde angeordnet, dass immer nur ein Mitarbeiter im Dienst sein soll. (Ansteckungsgefahr). Die Stunden sind egal.
Es ist egal, ob Minusstunden anfallen.
Jetzt heißt es , dass jeder Mitarbeiter ein Drittel seines Urlaubes bis Juni genommen haben soll, obwohl es einen genehmigten Urlaubsplan gibt.
Auf einmal werden doch die Stunden für die Zeit berechnet, (Minusstunden sind zu Hauf angefallen) obwohl es anders angeordnet war.
Darf der Arbeitgeber dieses machen?

:

Die Frage der Unterplanung ('Minusstunden') regelt der Haustarifvertrag unter dem Stichwort 'Ausgleichszeitraum'. Er regelt vielleicht auch, wie weit später eine Arbeitszeitmassierung zulässig ist.

Die Grundsätze der Urlaubsplanung werden durch die Interessenvertretung mitbestimmt. Diese fehlt. Daher bleiben Dir die Regeln des Bundesurlaubsgesetz. Dein Urlaub wird Dir auf Deinen Antrag hin gewährt. Zumindest wird der Urlaub erst nach Rückkoippelung mit Dir festgelegt. Er darf nicht einseitig festgesetzt werden.
jo
Frage # 569
14.05.2020 | 19:14
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir arbeiten früh/ spät, haben kein Arbeitszeitkonto.
Unsere Teilzeitkräfte bekommen immer noch nicht den Zeitzuschlag bei geleisteten Überstunden. Oder gilt das BAG Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18) nicht bei der Caritas.
Wenn doch, was können wir unternehmen?
wütend

:

Einen Monat nach der Leistung der Überstunden wird deren Bezahlung fällig:
Zunächst die 100 V.H für die Arbeitsleistung als solche, dann auch der Zeitzuschlag von 30 v.H..

Die Vergütung ist zwingend vereinbart. Der Arbeitgeber wird durch andere Maßnahmen( etwa: früher nach Hause Schicken) nicht von seiner Vergütrungsverpflichtung frei.

Weitere sechs Monate später geht der Anspruch unter. Außer: Ihr schreibt / mailt Eure Geltendmachung möglichst unter präziser Ausflistung der einzelnen Stunden an die Personalleitung.
Nachteule
Frage # 568
14.05.2020 | 18:47
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Wechselschicht, Dienstplan

Wir Nachtwachen wurden von drei auf zwei Nachtwachen reduziert.
Eine Pausenregelung wurde nicht vorgegeben.
Der Arbeitsaufwand war enorm, deshalb haben wir jede Nacht auf unser Überzeitenformular ohne Pause eingetragen.
Jetzt möchte der Arbeitgeber diese Überzeiten nicht bezahlen.
Was ist zu tun?

:

Ihr mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Lage unserer Arbeitszeit mit, sondern auch deren Unterberechung aufgrund § 4 ArbZG. Leider weisen unsere Dienstpläne noch nicht die Lagen dieser 'Pausen' aus. Wir müssen selbst diese Pausen suchen.
Wir schlagen vor, dass wir in der ersten Arbeitsspanne bis 01:00 Uhr arbeiten und um 01:45 Uhr die Arbeit wieder aufnehmen. Falls wir nichts von Euch hören, werden wir dies zukünftig so halten. Wir werden gemeinsam für 45 Minuten die Arbeitsbereiche verlassen, um die von Euch organisierten Pausenräume aufzusuchen.
Mit lieben Grüßen ... «

Rechnet mit Unruhe.
Karl
Frage # 567
14.05.2020 | 17:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

IIn unserer Einrichtung wird ein monatlicher Dienstplan erstellt.
Im Monat Juni ,bin ich so verplant wurden, das ich am Ende mit Minustunden in den Monat Juli gehe. Auf Anfrage der MAV bei unserer PDL, die den Plan bestätigt, wurde argumentiert, dass sie mich im November braucht und ich dort diese Minusstunden wieder ausgleichen kann.
Leider ist es in unserer Einrichtung nicht üblich, das die MAV ein Mitbestimmungsrecht bei der monatlichen Dienstplangetsaltung hat. Arbeitszeitkonten, gibt es nur im Kopf unserer Chefs, eine Dienstvereinbarung diesbezüglich gibt es nicht.
Darf mein AG das überhaupt, ein Minus planen?
Und wenn ja , gibt es einen gesetzlich, vorgeschriebenen Zeitraum um diesen wieder auszugleichen, bis November ist es ja noch ein Stück?
Wenn ich das überhaupt muss, denn ich, möchte ja nicht ins Minus gehen.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit - im Rahmen der über meinen Arbeitsplatz in Bezug genommenen AVR der Caritas. Nur mit Eurer Zustimmung bzw. einer Vereinbarung mit Euch kann ein Dienstplan für mich verbindlich angeordnet werden (§ 33 Abs.1 MAVO). Leider erfahre ich nicht, ob der Dienstplan, der mich einplant, Eure Zustimmung hat.
Zumindest widerspricht der Plan den AVR insoweit, als Minusstunden entgegen § 4 Abs. 8 c der Anl. 32 in den Folgeturnus vorgetragen werden. Mir werden in späteren Schichtplanturnussen mehr Stunden abverlangt, als ich in diesen schulde.
Ich verstehe ja, dass dies vertragswidrig passiert. Doch beschwert mich, dass ich mich selbst um die Beseitigung dieser betrieblichen Praxis kümmern muss.
Bitte teilt mir zeitnah mit, was Ihr diesbezüglich aufgrund der MAVO für mich erreichen konntet.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unruhe.
Anna
Frage # 566
12.05.2020 | 10:29
AVR , MAV? Schichtarbeit?

Rufbereitschaft ???
Nach der ARK Beschluss 2019 Tarif AVR Dienstpläne Neueinführung
die Mitarbeiter hält sich an bestimmten Tage für bis zwei Stunden bereit 30 €
Bei Anruf zur Arbeit 30 €
Bei Anruf zur Arbeit am selben Tag 45 € zuzüglich zum Arbeitsentgelt
Bei freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten 60 € zuzüglich Arbeitsentgelt.

Um die Geschichte zu umgehen wird jetzt zwei Tage im Monat mit einem kurzen Dienst eingeteilt
und am Abend vor diesen Dienst werden wir angerufen, wenn sich keiner krank gemeldet hat dürfen wir zu Hause bleiben wenn einer krank ist müssen wir einspringen.
Meine Frage jetzt: Ist das eine Rufbereitschaf, Bereitschaftsdienst?
Möchten die dieses Geld die uns zusteht umgehen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Wir vermuten, Du beziehst Dich in Deinem Arbeitsvertrag auf die AVR.DD. Diese werden beständig hinter verschlossenen Türen durch eine Kreis irgendwie ernannter Oberstrategen geändert. So gilt seit Anfang April -

AVR.DD § 20b Vertretungszuschlag
»(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereit zu halten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft). 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann zur Erreichung einer vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaft anordnen, um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ disponieren zu können. 3Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich.
4Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Vertretungszuschlag in Höhe von 30 € je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I). 5Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Zuschlag auf 45 € (Vertretungszuschlag II). 6Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
(2) 1Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III). 2Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden; eine Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist nur zugunsten der Mitarbeitenden möglich.«


Die überraschende Verpflichtung zur Leistung von regelmäßiger Arbeitszeit bei trotz § 12 Abs. 6 TzBfG zu Deinen Ungunsten drastisch verkürzten Ankündigungsfristen bleibt so wohl unwirksam.
Die Vorverlegung des Ankündigungsfensters auf den Vortag ändert daran nichts.
Über die Motive Deines Arbeitgebers können wir nur spekulieren.

Die Kurzschichten verstoßen wohl gegen § 9 Abs. 1 AVR.DD (durchschnittliche Schichtlänge von 7,7 Stunden).


Birgit
Frage # 565
11.05.2020 | 21:01
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wir arbeiten im Betreuten Wohnen im Dauernachtdienst 8 Stunden.
Im BAT-KF ist ein spezieller Fall nicht ersichtlich, der die Zuschläge Feiertag und Sonntag zuzüglich zum ND- Zuschlag betrifft.

Wie verhält es sich, wenn der ND erst am 1.Mai abends 22.00 Uhr seinen Dienst beginnt? Bisher erhalten wir nur für 2 Stunden den Feiertagszuschlag. Das gleiche gilt für den Sonntagszuschlag, beginnen wir erst abends den Dienst bekommen wir nur 2 Stunden Zuschlag.
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung, da wir gelesen haben, dass der Zuschlag bis zum nächsten Tag 4.00 Uhr gezahlt werden müsste.
Unsere Nachfrage wurde erstmal geblockt.

:

Der BAT-KF regelt in § 8 Abs. 1 -
"(1) 1Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt."

Die Nachtzuschläge (b) fallen also unabhängig vom Wochen- oder Feiertag an (kummulierend).

Der § 3b EStG (Steuerbefreiungsgrenzen von Zeitzuschlägen) regelt unter anderem -
"(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages."

§ 3b Abs. 3 EStG mit seiner Steuerbefreiung greift nur, falls Du über die Kalendertagsscheide hinweg Zuschläge erhältst. Dies sieht der BAT-KF jedoch nicht vor.
Christoph
Frage # 564
11.05.2020 | 20:55
Betriebsrat / BetrVG,
Anlehnung an BAT, Dauernachtwache

Ich arbeite in einem Behindertenwohnheim im Wechselrhythmus:
1 Woche Dienst, 1 Woche Frei als Dauernachtwache, habe eine 70% Stelle.
Bis heute bekomme ich als Nachtzuschlag 1,28€. Es ist nicht viel. Es gibt ein Urteil laut dem die Dauernachtwache einen Zuschlag für die Nacht in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn regelt. Findet das auch bei mir Anwendung?
Falls ja wie kann ich es begründen?
Ich habe schon vor ein paar Jahren einen Antrag bei Betriebsrat zur Klärung vorgelegt. Der wurde mit der Begründung : "muss dich selber drum kümmern, ist nicht unsere Sache" nicht angenommen.

:

Du mailst an die Personalleitung, in Kopie an den Betriebsra -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
aus § 6 Abs. 5 ArbZG steht mir für meine Arbeit während der Nacht (23 bis 6 Uhr) ein angemessener Ausgleich in zusätzlicher Freizeit oder als Zuschlag auf mein Entgelt zu. Als angemessen sehen die Arbeitsgerichte 30 v.H. an.
Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) haben noch nicht ihre Wahl zwischen Freizeit und Entgelt getroffen. Daher wurde mein Ausgleich noch nicht fällig. Die Arbeitgeberin hat auch nicht nach Initiative des Betriebsrates (§ 87 Avs. 1 Nr. 3 BetrVG) die Lage des Freizeitausgleichs festgelegt.
Ich mache daher - rückwirkend seit 01.01.2006 mit Wirkung des § 6 ArbZG - diesen Anspruch geltend, für gesamt XXX Stunden Nachtarbeit (abzüglich der von Ihnen als Abschlag je Stunde gewährten 1,28 €). Während meiner Urlaube und meiner Arbeitsunfähigkeitstage war dieser Anspruch fortzuzahlen.
Ich rechne nicht damit, dass Sie diesen Anspruch unverzüglich begleichen möchten. Daher mache ich auch den Verzugszins aus § 288 Abs. 1 BGB (fünf v.H.) geltend.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unruhe ....
Adrian
Frage # 563
10.05.2020 | 16:55
TVöD-B / TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Hallo, ich arbeite im Schichtdienst in der Pflege.
Ist es nach dem Tarifvertrag zulässig, dass ich 12 Tage am Stück arbeite?
Wie viele Schichten in Folge sind eigentlich maximal zulässig?

:

Du darfst so viele Tage hintereinander arbeiten, wie Du möchtest.

  • Dein Chef darf Dich nicht länger als 12 Tage hintereinander beschäftigen (sonst kommt er in Konflikt mit Artikel 5 der EU-Richtinie 2003/88/EG bzw. ArbZG §§ 9 bis 11).

  • Für Nacht- und Schichtarbeitende sind dagegen gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 zwingend die linkLeitlinien zu beachten. Von der Vorgabe der DGUV (nicht mehr als 5 Tage in Folge) darf er also nur in sozial und arbeitsmedizinisch begründeten Einzelfällen abweichen.

  • TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3: »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«
    In der Pflege gibt es kaum einen vernünftigen Grund für einen sechsten Arbeitstag in einer Kalenderwoche. Denn meist haben ja andere an genau diesem Tag geplant frei. Deshalb sind hier - in der Normalarbeit - nur 10 Tage in unmittelbarer Folge denkbar (vom Mittwoch einer Woche an fünf Tage und in der Folgewoche weiter so von Montag bis Freitag)

  • Zusätzlich ist zu beachten - TVöD-K/B § 6.1 Abs. 3: »Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
    Dies umfasst auch die nicht regelmäßige Arbeitszeit (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft).

Kirsten
Frage # 562
10.05.2020 | 14:32
Avr

Ich muss nach 3 Nachtdienste, a 9,5 Stunden, einen Tagdienst von 17 Uhr bis 1:10 Uhr anhängen. Ich komme an dem Tag aber erst um 6:30 Uhr aus dem Nachtdienst. Ist das erlaubt?
Vielen Dank im voraus.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Ebenso hilft es, wenn Du - wie im Eingabeformular ausdrücklich beschrieben - etwas zur gesetzlichen Interessenvertretung schreibst.

Wir haben - nach Deiner Schilderung - Zweifel. Die werktägliche Höchstarbeitszeit (Werktag: Vom Beginn der Nachtschicht die folgenden 24 Stunden) von 10 Stunden könnte überschritten sein. Offenbar liegt auch ein Verstoß gegen die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 vor.
federico
Frage # 561
10.05.2020 | 13:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflege, Schichtdienst, Vollzeit

Der Arbeitsvertrag enthält eine Passage:
»Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, in dringenden Fällen, insbesondere zur Vertretung bei Urlaub und/oder Krankheit, Mehrarbeit zu leisten.«

1.) Stellt das schon eine Zustimmung zur Arbeit an dienstplanmäßig freien Tagen dar?

2.) Wie gültig / verbindlich ist folgende Dienstvereinbarung zum Einspringen(müssen)?

»Vertretungsdienste

1. Für Einrichtungen mit kontinuierlichen Betriebszeiten besteht seitens des Trägers ein Vertretungszwang, d. h. bei unvorhersehbaren Personalausfällen muss der Träger für entsprechenden Ersatz sorgen. Für Vertretungsdienste wird seitens des Trägers kein gesondertes Personalbudget bereitgestellt. Stattdessen sind alle verfügbaren Personalstellen den Arbeitsbereichen zugeordnet.

2. Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplanes von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplanes liegen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten.

3. Bei Abweichungen vom genehmigten Dienstplan ist der betreffende Mitarbeiter unverzüglich zu informieren, unbeschadet seiner lnformationspflicht.

4. Der Vorgesetzte bittet um freiwillige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.

5. Um eine größtmögliche Dienstplansicherheit zu schaffen und anfallende Vertretungsdienste gerecht auf alle Mitarbeitenden zu verteilen, werden die Vertretungsdienste nach einem rollierenden System erbracht.«

:

Zu 1.)
Du hast im Arbeitsvertrag die AVR.DD in Bezug genommen. Und zusätzlich die Leistung von Mehrarbeit vereinbart.

Die AVR.DD kennen den Begriff "Mehrarbeit" nicht. Es könnte sich vielleicht um Arbeitszeit über die werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) von 8 Stunden handeln. Wir wissen es nicht. Die Regelung ist also unklar (unbestimmt). Daher darfst Du sie zu Deinen Gunsten auslegen.
Auf jeden Fall trifft der Arbeitsvertrag nicht die Bestimmung, dass Du ungeplante / überraschende Arbeitszeit leisten musst.

Zu 2.)
Zum April 2020 hat die Diakonie einen § 20b in die AVR.DD eingeschmuggelt. Es handelt sich vorgeblich um eine Vergütungsregelung, was bereits deren Einordnung in den § 20 deutlich macht. Es entsteht hier keine neue, weitere Verpflichtung für Dich.

Stattdessen hat die MAV dies offenbar missverstanden und glaubt, diese gewollte Lücke nun in einer Dienstvereinbarung schließen zu müssen.
Dabei gerät sie in Konflikt mit § 36 Abs 1 MVG.EKD: »Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidun-
gen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen.«


Die AVR.DD hat keine Sonderregelung eingeführt, nach der die MAV zusammen mit dem gutgelaunten Dienstgeber neue für Dich verpflichtende Sonderformen der Arbeit begründen darf (hier: Vielleicht-Schichten, "Vertretungsschichten", Disposchichten ...). § 20b enthält erst recht keinen Hinweis, dass es sich bei der Ableistung von Arbeitszeit im Zuge einer Vertretungsschicht um "Mehrarbeit" handeln soll.
Wollaz
Frage # 560
06.05.2020 | 18:30
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Bei uns in der stationären Kinder und Jugendhilfe arbeiten wir zwecks Urlaubsberechnug in einer 5-Tage-Woche und kommen somit auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Dazu kommen 3 zusätzliche Urlaubstage für Schichtarbeit (Nachtbereitschaft).
Jetzt arbeiten bei uns auch Studenten im Rahmen eines "dualen Studiums". Diese werden in einer 3-Tage-Woche im Diensplan mit 19,5 Stunden wöchtlich verplant (Mo+Fr. Universität). Nun machen einige dieser studentischen Kollegen auch Nachtbereitschaften und erhalten eine dementsprechende Schichtzulage, allerdings nur 2 Tage Zusatzurlaub für geleisteten Schichtdienst im Jahr. Die Begründung ist, dass die Urlaubsberechnung sich anteilig an die sonst übliche 5-Tage-Woche orientiert. Ist das rechtens? Im BAT-KF ist im § 26 von Arbeitstagen die Rede, also müssten doch auch diesen Mitarbeiter 3 Tage Zusatzurlaub für durchgängig geleisteten Schichtdienst zustehen - o verwirrt der sehe ich das falsch?

:

Darauf, ob Beschäftigte in ihrer Freizeit studieren, stellt der BAT-KF an keiner Stelle gesondert ab.

Du kannst den § 26 BAT-K bis zu Ende lesen. Dann findest Du den Hinweis:
»(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a entsprechend.«

Den entstandenen Urlaubsanspruch (der vertragliche und der zusätzliche vertragliche) weist der BAT-KF immer auf die 5-Tage/Woche aus. Tatsächlich verteilt sich die Arbeit aber oft anders, auf weniger oder mehr Tage im Wochendurchschnitt. Dann ist der vertragliche (§ 25) und der zusätzliche vertragliche § 26) jeweils getrent für sich umzurechnen - nach den Regeln des § 25.

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt die ganz genaue Betrachtung dieser unterschiedlichen Urlaubsbestandteile.

Allerdings entsteht durch angebliche "Nachtbereitschaft" selbst noch kein Anspruch auf eine Schichtzulage. Doch nach der angeblich tief durchschlafenen Nacht folgt morgens meist noch eine kurze Spanne aus regelmäßiger Arbeitszeit. Achtung: Dann ist es auch wieder ein neuer Arbeitstag, ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit, der bei der Ermittlung der Tage/Woche zu berücksichtigen ist!
Ula
Frage # 559
06.05.2020 | 17:57
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst
Nachfrage zu #543. Konkret zur Aussage:
"Während der Urlaubsspannen ist Dir Dein Dienstplan zunächst fortzuschreiben. Der Urlaub stellt Dich erst im zweiten Schritt, immer konkret, nie durchschnittlich, an den Kalendertagen, an denen Du ansonsten arbeiten müsstest, von dieser Pflicht frei."

Was kann ich als Grundlage (Urteil, Gesetz) nennen um meiner Argumentation Aussagekraft zu verleihen.
Und ist die Dienstplangestaltung in dieser Form, die als Grundlage dient (die Arbeitszeit nur auf die Tage von Montag- bis Samstag zu verteilen?) korrekt?

:

Das Bundesurlaubsgesetz (und weitergehend die AVR der Caritas) regeln die tageweise Freistellung für den Urlaub. Sie regeln zugleich dei Entgeltfortzahlung während des Urlaubs.
Die Entgeltfortzahlung ist im Bundesurlaubsgesetz als Refernz auf den Durchscnitt des vorausgehenden Zeitraums geregelt.
Die zeitliche Freistellung dagegen ist nirgends als "Tagesdurchschnitt" oder auch nur als Referenz auf den vorausgehnden Zeitraum geregelt.
Es fehlt Arbeitgebern / Leitungen jegliche gesetzliche / vertragliche Grundlage. Daher wechseln sie die Ebene und erklären, ihre Umrechnungen seien fair, durch Computer unterstützt. üblich oder praktisch.

Du kannst Du Deinen - aufgrund Gesetz und Vertrag umgerechneten - linkUrlaubsanspruch ermitteln.

Bei kurzfristig beantragten /gewährten Kurzurlaub (ein Plan legt bereits die Arbeitspflicht fest) wird die Folge dieser Betriebspraxis leicht nachvollziehbar. Unser ausführlicher Aufsatz (linkUrlaub, Lug und Trug beschreibt die unterschiedlichen Folgen solcher willkürlich gewählten Methoden zur Pauschalierung des Zeitfaktors während des Urlaub.

Die AVR Anl. 33 lässt die Verteuilung der regelmäßigen Zeitschuld auf fünf der sieben Kalendertage einer Woche zu. Dabei ist auch die Verteilung der Arbeitszeit auf Sonntage zulässig. Es gibt keinen Rechtsgrund, Deine Ansprüche umzurechnen, indem andere Verteilungsmodelle nun fiktional konstruiert werden.
Gudrun
Frage # 558
05.05.2020 | 15:02
BAT-KF ,
? MAV / MVG-EKD
? Schichtarbeit

Eine Kollegin von mir befindet sich zur Zeit noch in Elternzeit und möchte in absehbarer Zeit wieder in den Betrieb mit reduzierter Stundenzahl zurückkehren.
1. Bedarf es eines besondere Form des Antrages auf Stundenreduzierung?
2. Während der Schwangerschaft bestand ein Beschäftigungsverbot. Ist Urlaub des Jahres 2019 verfallen? Meiner Meinung bzw. Wissens nicht. Es wurde ihr aber so mitgeteit.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nnichts darüber schreibst, ob Du oder Deine Kollegin Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir weniger raten.

Zu 1.) Seit Dezember 2018 verlangt § 8 TzBfG die "Textform". Der linkAntrag kann also nur noch per eMail oder als Brief gestellt werden.

Zu 2.) Anders als früher (BAG 09.08.1994 -9 AZR 384/92) haben die Bundearbeitsrichter klargestellt, während eines Beschäftigungsverbots im Zuge einer Schwangerschaft kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren (BAG Urteil 09.08.2016 - 9 AZR 575/15). Für Urlaubsansprüche greift dann § 24 MuSchG.
Neue Urlaubsansprüche werden während der Elternzeit nicht erworben.
Holger
Frage # 557
05.05.2020 | 11:59
Dienstplan

Hallo zusammen,

Wenn ich nach verbindlicher Inkraftsetzung des Dienstplanes im Soll mit Frühdienst (7h) eingeplant bin, im Ist der Frühdienst in einen Nachtdienst (9h) abgeändert wird, dann ein Frei geplant wird und der Mitarbeiter erkrankt, was passiert mit den Ist Stunden? Macht der Mitarbeiter durch sein geplantes Frei im Ist Minusstunden, oder zählt hier der Soll Dienstplan, da der Dienstgeber sein Weisungs- und Direktionsrecht mit der Veröffentlichung des verbindlichen Dienstplanes aufgebraucht hat?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Eine Arbeitsunfähigkeit stellt von der angeordneten Arbeitspflicht frei.

Offensichtlich sind bei Euch die angeordneten Pläne nicht verbindlich. Denn sie werden mehrfach abgeändert.

Wir können aus Deiner Fallschulderung nicht erkennen, ob es über diese Änderungen zwischen dem Arbeitsgeber und Dir ein Einverständnis gab. Wir können auch nicht erkennen, um was für ein "Frei" es sich gehandelt haben könnte - keine Arbeitspflicht oder Freizeitausgleich.
Unwissend
Frage # 556
02.05.2020 | 09:56
TVöD-K
24 / 7 Wechselschicht
verdi Mitglied

Corona macht alles ein wenig anders. In meinem Arbeitsvertrag steht dass ich als Krankenpfleger eingestellt worden bin.

Unsere Stellenbeschreibungen werden durch den Arbeitgeber öfters geändert. Jetzt sollen wir Tätigkeiten während unserer Arbeitszeit ausüben, welche mit dem Beruf der Pflegekraft wenig zu tun haben.
Welche Gewichtung haben die Stellenausschreibungen und dürfen diese nach Belieben verändert werden?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Allerdings haben wir jüngst unter linknewsletter.schichtplanfibel.de diese komplexe Fragestellung zumindest für einige Fallgestalltungen untersucht.
Ina
Frage # 555
01.05.2020 | 17:33
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, 24/7

Ich arbeite in einer Wohngruppe der Behindertenhilfe. Auf Grund der derzeitigen Corona-Lage sind wir verpflichtet während der Arbeit permanent einen Mund-Nasenschutz zu tragen.
Auch wenn ich dieses grundsätzlich nachvollziehen kann, habe ich, dass Problem, dass ich COPD habe. Mir ist es daher kaum möglich mit dieser Maske zu arbeiten. Habe ich durch meine Erkrankung evtl. einen Anspruch auf einen andere Arbeitsplatz oder eine Befreiung von der Maskenpflicht?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Dein Problem mit den festgelegten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (hier: der Betreuten) bearbeiten die MAV und die Betriebsärztin.
Babapa Pa
Frage # 554
01.05.2020 | 14:48
AVR.DD , ? Interssenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich habe in der einen Vertrag über einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden (5 Tagewoche = 3 Stunden täglich).
Mein Dienstplan wird willkürlich erstellt. Das war bis vor kurzem auch nicht mein größtes Problem, da meine Kinder aus dem Haus sind und ich mich um den Dienstplan herum planen kann.
Ich arbeite mal 20-25 Stunden die Woche, mal nur 7,75 Stunden. Ich habe zurzeit ca. 100 Überstunden. Meine beiden Kolleginnen haben eine Vertrag über 19,5 Stunden. Wir decken einen täglich Bedarf von 8,25 Stunden ab. So, das ist die Situation. Dass das schon rechnerisch nicht klappt, wenn eine Kollegin im Urlaub oder erkrankt ist. ..

Im März bin ich in einer Woche erkrank und reichte eine AU ein (5 Tage) Mein Dienstplan sah nur einen Tag mit 7,75 Stunden vor. Alle anderen Tage wurden mit einem X gekennzeichnet - also sollten Überstunden abgebaut werden. Berechnet für diese Woche an Stunden der Erkrankung wurden nur die 7,75 Stunden. Für die restlichen Tage wurde nichts berechnet. Da ich jedoch einen Arbeitsvertrag von 15 Stunden habe, wurde ich sehr stutzig. Also, die Stunden mit X werden abgezogen (erarbeitete Überstunden), nicht als krank eingetragen und auch nicht bezahlt. Das heißt im Klartext, Überstunden weg und kein Euro bekam ich ausgezahlt. Das geht gar nicht.
Auf welcher Gesetzesgrundlage ist das festgelegt? Ich weiß von anderen Einrichtungen, dass das anders gerechnet wird. Da werden die Überstunden bei Erkrankung auf täglich 3 Stunden berechnet, dass für mich logisch erscheint. Ich hätte ja noch ein bisschen Verständnis, wenn ich täglich 1,8 Stunden (15 - 7,75:4 = 1,8) angerechnet bekommen hätte, dann käme ich ebenfalls auf 15 Stdunden- aber nix?. Mit Krank ins Minus, geht nicht. Man sagte mir, wenn ich jeden Tag gekommen wäre und jeden Tag 7,75 Stunden im Dienstplan gestanden hätte, bekäme ich auch 38,75 Stunden aufgeschrieben, also ich hätte im Krankheitsfall 23,75 Überstunden / Mehrarbeit auf meinem Konto.

:

Du beschreibst eine betriebliche Praxis mit Begriffen, die wohl ganz wenig mit den AVR.DD zu tun haben.
Zunächst untersuche, ob Du bereits eine vertragliche Abrede über die Verteilung Deiner Arbeitszeit geschlossen hast (AVR § 9 Abs. 1 : 'Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.')

Zweifel gibt es, dass es sich um 'Überstunden' im Sinne der AVR.DD handelte.

Greifen könnte § 9b (Arbeitszeitkonten):
'(10) 1Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.
Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).'

Lieder versäumst Du, etwas zu Deiner gesetzlichen Interessenvertretung zu schreiben. Da können wir darum wenig weiter raten....
Fred
Frage # 553
01.05.2020 | 13:16
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, Teilzeit,Schichtarbeit

Wiir haben jetzt neu eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit und Einführung von Arbeitszeitkonten. Beim Punkt Dienstplanänderung steht:
„aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen notwendige zusätzliche Plusstunden können einseitig durch den Dienstgeber angeordnet werden. Die Ankündigungsfrist soll mindestens 24 Stunden betragen. Die MAV ist unverzüglich zu informieren“.
Heißt das dass mich mein Arbeitgebetr auch in einem bereits genehmigten Schichtplan jederzeit (einseitig) mit 24 Stunden Vorlaufzeit aus meinem Frei holen kann?
Wurde „mein Frei gehört mir“ durch diese Dienstvereinbarung ausgehebelt?
Im letzten Absatz der Dienstvereinarung steht noch: “Mitarbeitende, deren Zeitguthaben am 02.08.20 außerhalb der festgelegten Plus- oder Minusstunden liegt, erhalten die Plusstunden im August ohne Zuschläge ausbezahlt“.
Ist das rechtens? Viele Mitarbeiter wollen lieber Freizeitausgleich und auch aus steuerlichen Gründen keinen Einmalbatzen ausbezahlt bekommen.
Was können wir tun?

:

Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt mit - im Rahmen der Gesetze, der MAVO und unserer individualvertraglich zwingend vereinbarten AVR der Caritas.
Wir wissen wohl, dass die AVR keine 'Plusstunden' oder 'Minusstunden' kennnen. Überarbeit ist gemäß § 6 der Anl 33 zwingend und mit dem Überstundenzeitzuschlag am durch die AVR festgelegten Zahltag zu vergüten. Durch die Einrichtung von Arbeitszeitkonten (§ 9 AVR Anl 33) gewährt uns nun § 6 Abs. 1 AVR Anl. 33 ausdrücklich, selbst zwischen Vergütung oder Buchung zum späteren Freizeitausgleich zu entscheiden. Leider haben die Betriebsparteien dennoch dazu abweichende Regelungen in einer Dienstvereinbarung getroffen. Wir verstehen ja, dass diese so rechtsunwirksam bleiben. Doch uns beschwert nun die dadurch entstandene Unsicherheit - will die MAV diese Widersprüche noch auflösen?
Wir haben auch verstanden, dass die MAV die Lage und Verteilung unserer Arbeitszeit mitbestimmt. Sie kann nicht auf diese Mitbestimmung verzichten, erst recht dann nicht, wenn es sich um sehr kurzfristig in unser Leben eingreifende Schichtverlängerungen handelt. Dagegen ist die zusätzliche Arbeitszeit an planfreien Tagen gar nicht durch die in § 4 Anl. 33 beschriebenen 'Sonderformen der Arbeit' abgedeckt. Die jüngst verteilte Dienstvereinbarung hat da ebenfalls die Rechtsunsicherheit im Betrieb potenziert. Viele unserer Vorgesetzten sind da zwischen Wunsch und Wirklichkeit hin- und hergerissen. Dadurch ist aber kein Recht entstanden, entgegen unserer Verträge kurzfristig Sonderschichten anzuordnen.
All das kann in den folgenden Wochen und Monaten zu Konflikten führen. Auch dies beschwert uns. Bitte beseitigt diese Beeinträchtigungen zeitnah und entsprechend Eurer Amtsaufgabe.
Mit freundlichen Grüßen ... «
jo
Frage # 552
01.05.2020 | 08:37
AVR Caritas MAV Anlage 32

Wir die MAV möchten ganz gerne unsere Sitzungszeit erhöhen und zwar alle 14 Tage für 2 Stunden, weil wir momentan viel zu bearbeiten haben.
Unser Dienstgeber sagt aber, das uns nur 19,5 Stunden nach MAVO im Monat zu stehen. Wir haben knapp 100 Mitarbeiter. Wie viel Zeit können wir Laut MAVO in Anspruch nehmen.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Daniela Ziegra
Frage # 551
01.05.2020 | 00:16
AWO sachsen

Ich arbeite 3schichten in 35 st/Woche.
Ich lasse mir die Feiertage mit 135% bezahlen und bekomme keinen Freizeitausgleich,das ist soweit richtig.
Nun seit 2020 bucht man mir diese Zeit (Vivendi Pep)als minusstunden,welche ich dann wieder einarbeiten soll !
Gibt es dafür eine tarifliche oder andere Rechtsgrundlage ?
Was können Sie mir empfehlen ?

:

Ohne Deine Angabe, ob sich Dein Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden hat und an welchen, können wir die Fragen nach den Rechtsgrundlagen noch nicht lösen
federico
Frage # 550
30.04.2020 | 11:57
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflege, Schichtdienst, Vollzeit

Was ist der Zeitraum für die Durchschnittsbildung der täglichen Arbeitszeit nach § 9 Absatz 2 der AVR DD?
"Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ... eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden."

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit muß kalenderjährlich eingehalten werden:

"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ... 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen."

(Zulässig wäre also z.B: Januar-Juni 36h/Woche, Juli bis Dezember: 42h/Woche )

Und wie paßt die Regelung zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit mit § 9 Absatz 3 zusammen?
"Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten."

:

Die gesetzliche wertägliche Höchstarbeitszeit legen § 3 bzw. § 6 Abs. 2 ArbZG auf 8 Stunden - im Wochendurchschnitt. Es geht darum, niemanden wochendurchschnittlich nicht mehr als 6 mal 8 Stunden = 48 Stunden mit Arbeitszeit zu belasten.
Bezugszeitraum sind hier 24 Wochen bzw. 6 Kalendermonate, für Nachtarbeitnehmer/innen 4 Wochen bzw. ein Kalendermonat.
§ 9 Abs. 3 AVR.DD verlängert diesen Bezugszeitraum ohne Grund und ohne begleitende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf ein Kalenderjahr. Zugleich handelt es sich hier um einen statischen / festen Bezugszeitraum, statt einem gleitenden (Woche für Woche sowohl das zurückliegende Jahr als auch das vorausliegende Jahr ausgleichenden). Die Vorgaben der AVR.DD sind damit wohl grob europarechtswidrig und sprengen hier auch den sorgloseren Rahmen der deutschen Gesetzgeber und deren breite Öffnungen für kirchliche Arbeitgeber (§ 7 ArbZG). Denn es wären über 8 bis 10 Monate hinweg erhebliche Belastungsspitzen möglich, wenn nur in den restlichen zwei bis vier Monaten die Arbeitszeit zum Ausgleich massiv heruntergefahren wird. Dies ist nicht menschengerecht (§ 6 Abs. 1 ArbZG).

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bezieht sich nicht auf die sechs Werktage je Woche, sondern auf die Arbeitstage (Tage mit regelmäßiger Arbeitszeit des § 9 AVR.DD). Es handelt sich um eine vertragliche Verteilungsregel. Im Bezugszeitraum wird damit eine 5-Tage/Woche zumindest durchschnittlich normiert. Denn die wochendurchschnittlich auf 39 Stunden festgelegte Arbeitszeit soll derart auf Tage verteilt werden, dass die tagesdurchschnittliche Belastung 7,8 Stunden beträgt (genau ein Fünftel).
Eine zusätzliche Angabe über den Bezugszeitraum (Länge, Lage) fehlt. Deshalb müssen wir davon ausgehen, dass hier vertraglich nun und tatsächlich wirksam das Kalenderjahr zu betrachten ist. Im Jahr darf nur an rund 261 Tagen (5 mal 52,1 Wochen) zu regelm. Arbeitsschichten herangezogen werden. Wobei die Feiertage, die auf Montage bis Freitage fallen, diese Anzahl mindern. Dir darf als keine 252te oder 253te Arbeitsschicht angeordnet werden.
Tina
Frage # 549
28.04.2020 | 12:23
AVO-DRS / MAV Ambulante Pflege/ katholische Kirche
Schichtarbeit
Zuerst mal herzlichen Dank für die Arbeit in dieser Plattform... froh
(Schichtplanfibel begleitet mich schon mein ganzes Pflegeleben, sehr zu manchem PDL-Leidwesen...)

Ich arbeite 100% im ambulanten Dienst, 39,5 Wochenstunden. Jahrelang Frühdienst und vielleicht 6-7 "Geteilte" im Monat. Abenddienste wurden durch Aushilfskräfte bzw. durch geteilte Dienste abgedeckt.
Seit einiger Zeit werden wir jedoch,ständig wechselnd für Früh- oder Abenddienst separat eingeteilt. Nun wurde noch eine weitere Schicht "kreiert" ...Spätdienst.(anscheinend von der MAV genehmigt) Wir arbeiten nun mal Früh...mal Spät...mal Abend...und mal geteilt... Dienste sind wie folgt hinterlegt:

Früh...6.30- 15.00
Abenddienst... 16.30- 20.30 (häufig länger)
Spätdienst...14.00-20.00

- also wir arbeiten nun in einem zeitlichen Rahmen von ca.14 Stunden, nach Schichtplan, in ständig wechselnden Diensten, mit ständig wechselndem Arbeitsbeginn...
(was ich als sehr belastend empfinde , da oft 4 verschiedene Dienste in einer Woche verzagt )

Wenn ich die AVO-DRS §7, Abs. 2 richtig interpretiere, liegt hier "Schichtarbeit" vor, oder ? (Früh/Spät/Abend...daß "Geteilt" nicht zur Schichtarbeit zählt, ist mir bekannt)
Das hieße, wir müssten Schichtzulage, Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden und ggf. zusätzliche Urlaubstage bekommen...
PDL und Geschäftsleitung habe ich bereits darauf angesprochen, die sagten jedoch, Schichtarbeit läge nicht vor bzw. das hätten sie ja noch nie gehört, daß im amb. Dienst Schichtzuschläge etc. bezahlt würden...

Was haltet ihr davon? Sind die Kriterien für Schichtarbeit erfüllt? Was können wir tun?

:

Doe Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird im Wesentlichen beim TV-L abgeschrieben. Sie schreibt dementsprechend auch aus dem § 7 Abs. 2 TV-L ab - "(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen
Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird."
Eine Einschränkung des § 7 Abs. 2 TV-L oder TVöD für bestimmte Dienstleistungsbereiche oder arbeitgeberseitiges Hörensagen findet nirgendwo irgendeine Grundlage.
Für Euch gilt: Schichtzulage, Zusatzurlaub, Überstundenbeschränkung auf § 7 Abs. 8c (Schichtverlängerung, Überplanung) und zwingende Vergütung.

Eine "Genehmigung" von Schichten durch die MAV kennt die MAVO nicht. Entweder die Betriebsparteien haben eine Dienstvereinbarung veröffentlicht oder die MAV stimmt den einzelnen Plänen samt der dazugehörigen Legende Turnus für Turnus zu.
Anni
Frage # 548
27.04.2020 | 21:35
AWO, Tarif dhv Thüringen, Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeit, stationäre Jugendhilfe, Päd

Bin gerade beim Lesen etwas hellhörig geworden bezüglich Datenschutz...
Wir sind insgesamt elf Kollegen bzw Kolleginnen, der Dienstplan wird in Form eines einzigen Dokuments erstellt, also zwei Seiten, auf dem komplett vom Anfang bis zum Ende des Monats alle Dienste aller Kollegen auf einen Blick erfasst werden können.
Dies bezieht sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auch auf alles andere die Person betreffend... Also auch Einträge wie "k" für krank, u für Urlaub usw... Dieser Plan liegt im Büro auf dem Schreibtisch und kann zu jeder Zeit von jedem Kollegen ganz genau studiert und ausgewertet werden... Die Zuschlagslisten befinden sich in einem persönlichen Ordner im PC, dieser darf jedoch nicht durch Passwort gesperrt werden und kann theoretisch auch von jedem Kollegen abseits jeder Höflichkeit für alle Monate bis 2018 zurück eingesehen werden. Wie sähe das denn im Sinn des Datenschutzes aus? Müsste etwa jeder Kollege nur seine eigenen Arbeitszeiten erhalten? Dann hätte aber der Arbeitgeber gar keine Übersicht?

:

Wir setzen die Ansprüche auf Datenschutz nur für die eigenen Interessen der Kollginnen und Kollegen ein. Die brauchen den gesamten Plan, um untereinander Tausche verabreden zu können. Die brauchen den Plan auch, um zu festzustellen: Bekommen andere die Rosinen, muss ichanteilig mehr der belastenden Schichten leisten?

Doch niemand von den Kolleginen und Vorgesetzten braucht die Information, warum die eine oder andere von der Arbeitspflicht frei gestellt wird. Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit ohne Krankenschein, Urlaub, Kindkrank, Beerdigung eines Familienangehörigen - all das sind Informationen, die korrekt allein durch die Personalabteilung nachgehalten werden können. In Plan des Arbeitsbereichs reicht hier ein universelles "abwesend"-Kennzeichen.

Nach Artikel § 15 Abs. 3 DSGVO steht jeder/m eine Kopie der in Verbindung stehenden gespeicherten Daten in Papierform zu. Nach Artikel § 16 DSGVO steht jeder/m die Berichtigung falsch gespeicherter Daten zu.
Erich
Frage # 547
25.04.2020 | 17:32
EMTV M E Sachsen

Vollkonti, Betriebsrat
Unser Unternehmen und BR verweisen immer auf eine BV zum Arbeitszeitkonto. (+/- 300h) Die BV bezieht sich aber auf den alten TV.
Im neuen TV, dem EMTV Sachsen ist aber keine Regelung bezüglich eines Arbeitszeitkontos enthalten. Das wird im WSI Tarifarchiv thematisiert. Kann ein Unternehmen mit Zustimmung des BR, ohne meine Zustimmung ein Arbeitszeitkonto einrichten?

:

Ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung könnte allenfalls über den Arbeitsvertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.

Betriesbsräte bestimmen zwingend (im Rahmen der Tarifverträge) mit. Denn dies betrifft die Verteilung der Arbeitszeit.

Wahrscheinlich regelt der Tarifvertrag, in welchem Bezugszeitraum die wochendurchschnittlich festgelegte Arbeitszeit abgerufen werden muss. Dann wäre jede betriebliche Regelung, die einen Nicht-Ausgleich bestimmt (Konto, unbezahlte Vorarbeit, Nacharbeit) rechtswidrig und nichtig.
Ula
Frage # 546
25.04.2020 | 16:36
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst

Zeit für Fortbildung:
Ich hätte aus dem Dienstplan eine 6 Stunden Schicht, wurde aber nur für 5 Stunden verplant. Dauer der Fortbildung. Ist das korrekt?

Krankschreibung:
Ich habe den vollen Tag, trotz Schmerzen durchgearbeitet, diese wurden in der Nacht so heftig, dass ich gegen 22:30 Uhr ins Krankenhaus kam.
Die Krankschreibung fängt an dem Tag an, an dem ich angeliefert worden bin, trotzdem, dass ich an diesem Tag gearbeitet. Ich wollte, dass der Arbeitgeber den Tag als gearbeitet und nicht als krank wertet. Laut Wohneinrichtungsleitung geht es nicht und ich hätte dadurch keinen Schaden bekommen, es wird alles mit KK abgerechnet, ich kriege doch mein Geld.
Ich sehe es anders, da dieser Tag in meiner Statistik als krank zählt.
Ich wollte dann wenigstens diese Std. an einem anderem Tag abbauen können, dass geht auch nicht.
Irgendwie finde ich es nicht korrekt. Habe ich da recht oder muss ich in den sauren Apfel beißen?

:

Die erste Frage verstehen wir nicht. Bei Fortbildung handelt es sich um einen normalen Arbeitsinhalt. Du musst so viel arbeiten, wie Dir angeordnet wird.
Entweder: Im Dienstplan stehen 6 Stunden. Dann arbeitest Du - in Form der angeordneten Fortbildung - 6 Stunden.
Oder: Im Dienstplan stehen 5 Stunden. Dann arbeitest Du - in Form der angeordneten Fortbildung - 5 Stunden.

Du bist Durch das Nachweisgesetz verpflichtet, Du unverzüglich arbeitsunfähig zu melden. Die AU betrifft einen Kalendertag.
Wenn Du während der Arbeitsschicht arbeitsunfähig wirst, gilt die Schicht als gearbeitet. Du bist dennoch den gesamten arbeitsunfähig gemeldet.
An Tagen, an denen Du (teilweise) arbeitest, steht Dir anteilig (1/30) das Monatsentgelt zu.
An Tagen, an denen Du komplett arbeitsunfähig bist, steht Dir Entgeltfortzahlung und der Aufschlagsatz zu.
Eine Statistik gehört Dir nicht. Der Arbeitgeber führt sie für sich. Das Kürzel "KK" ist rätselhaft. Deine MAV kann Dir vielleicht erklären, was es bedeuten soll. Es darf jedenfalls nicht 'krank' oder 'AU' bedeuten (Datenschutz!).
Stunden können weder auf- noch abgebaut werden. Sie werden gearbeitet und vergütet.
Der Unwissende
Frage # 545
25.04.2020 | 12:22
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht 24/7

Unser Arbeitgeber und sein Betriebsrat wollen in Kürze eine Betriebsvereinbarung auf den Weg bringen, um die 12 Stunden Schichten einzuführen, Der Arbeitgeber begründet dies als eine "Notfalleinsatzplanung" und führt viele Mitarbeiter auf den falschen Pfad der Vernunft.
Diese Betriebsvereinbarung beinhaltet Regelungen welche nicht tarifkonform sind. Dort steht zum Beispiel das: "15 Sonntage im Kalenderjahr müssen Beschäftigungsfrei bleiben"

Ist dadurch die ganze Betriebsvereinbarung nicht bindend oder nur die fehlerhaften Punkte?

:

Eine Betriebsvereinbarung muss sich um Rahmend der Gesetzes, der Tarifverträge und des billgen Ermessens halten. Dann bindet sie die Unterschriftsparteien (Arbeitgeber, Betriebsrat).
Durchführen darf sie allein der Arbeitgeber.
Die Kolleginnen und Kollegen sind also allein an die Anordnungen des Arbeitsgebers und an ihren Arbeitsvertrag gebunden, nie an eine Betriebsvereinbarung.

12-Stunden-Schichten sind derzeit aufgrund der Bundes-Verordnung vom 07.04.2020 auch für Nachtarbeitnehmer/innen zulässig. In einem engen Rahmen (mitbestimmt, unvermeidlich, notwendig, Pausen sind festgelegt ...).
Die Regeln der beschäftigungsfreien Sonntage (§ 6.1 Abs. 3 TVöD-K) greifen unverändert und betreffen auch Ruf- und Bereitschaftsdienste ("arbeitsfrei").
»Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein
freier Tag auf einen Sonntag fallen.«


Diese Soll-Regel ist allerdings schwächer als die Regel in § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD, die jedoch nur die regelmäßige Arbeitszeit betrifft:
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

§ 87 BetrVG beschränkt: "Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ..."
Die von Dir zitierte BV-Regel findest Du genau so in § 11 Arbeitszeitgesetz. So etwas machen Betriebsräte, damit sie Selbstverständlichkeiten als ihre Errungenschaft ausgeben können. Diese Regeln ist nichtig.

Arbeitsgerichte würden die einzelne Bausteine einer Betriebsvereinbarung beurteilen. Bausteine, die die Grenzen des BetrVG § 77 und § 87 BetrVG überschreiten, sind rechtwidrig und nichtig. Bleibt dann keine für sich sinnvolle Restregelung mehr übrig? Erst dann gilt die gesamte Betriebsvereinbarung als nichtig.
Anni
Frage # 544
24.04.2020 | 09:15
AWO, Tarif dhv Thüringen, Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeit, stationäre Jugendhilfe, Päd
Zur Frage vom 20.4..
Es gibt eine Betriebsvereinbarung von 2007..."zur Verlängerung der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten gemäß § 7 Abs 2a, 3, 7 ArbZG". Diese gilt für mich zum Glück ab dem 12.Mai nicht mehr, da ich vor einem halben Jahr widerrufen habe.
Hier wird gesagt: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und versteht sich in dieser Betriebsvereinbarung als Arbeitsbereitschaft. Versteh ich das richtig, dass ich dann zwar laut Erlaubnis der Leitung schlafen darf, jedoch andererseits wieder nicht, weil ich ja wach genug sein muss um alles die Kinder betreffende mitzubekommen? Das würde bedeuten ich wäre richtig gesehen von 14 Uhr bis zum nächsten Tag 8 Uhr in einem Wach-Zustand, auch wenn ich theoretisch die Chance hätte von 23 bis 6 Uhr zu schlafen...
Solche Dienste sind ja leider in vielen stationären Einrichtungen normal... Und ja... Dieser lange Dienst wird natürlich mit corona begründet, obwohl wir in unserer Gruppe momentan regelmäßig mit drei pädagogischen Kollegen, einer Psychologin und einer BA Studentin im Dienst sind... Bei Vier Kindern. Absoluter Oberluxus und vollkommen unbegründbar...
wütend Und trotzdem machen fast alle Kollegen Minus im Arbeitszeitkonto.
Absolute Fehlrechnung beim Personal verzagt dislike
Ich bleibe dran, aber meine Kraft lässt langsam nach...
* Kann ich gegen diese lange Zeitspanne angehen?
* Gibt es in der Gestaltung der Länge eines Dienstes einen Unterschied zwischen Bereitschaftszeit und Arbeitsbereitschaft auf Arbeitsrecht bzw Arbeitsschutz bezogen?

:

Du bekommst Dein Monatsentgelt. Dein Arbeitgeber darf Dir nichts davon abziehen, was er da auch rechnerisch turnen mag.

Den "Arbeitsschutz" (Schutz vor den Folgen Deiner Arbeit) regelt das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz.

§ 7 ArbZG nennt Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft. Er nennt nicht "Bereitschaftszeit". Er erlaubt einem Betriebrat im tariflosen Betrieb Vereinbarungen zu Deinem Nachteil. In diesem Fall: Verlängerung der Zeitschuld (betrieblichen Anwesenheit) und Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit. Es unterscheidet nicht zwischen diesen beiden.
Doch in diesem Fall handelt es sich um eine nicht nur vorübergehende Verlängerung Deiner Zeitschuld. Dies ist nicht durch die zwingende MItbestimmung (§ 87 BetrVG Abs. 2 oder 3) gedeckt. Darum haben die Betriebsparteien bei Dir einen Kunstgriff gewagt und eine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG geschlossen. Du darfst danach offenbar Deine ebenfalls "freiwllige" Arbeistzeitverlängerung bei gemindertem Vergütung und deren Verrechnung gegen Deine regelmäßige Zeitschuld aufkündigen. Es war klug, dies zu tun.

Deine Schichten werden nicht spätestens alle 6 Stunden durch Pausen unterbrochen.
Es handelt sich um eine Straftat gemäß § 23 ArbZG (mehrere Monat Gefängnis).

Das Vertragsrecht regelt, dass Du für jede Stunde Arbeitszeit einen Vergütungsanspruch hast. Die Höhe regelst Du über Deinen Arbeitsvertrag.
Ula
Frage # 543
23.04.2020 | 19:24
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst

Wir arbeiten in einer Wohneinrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung.
Wir haben seit ein paar Jahren eine Software für Dienstplangestaltung. Seit dieser Zeit passiert immer wieder, dass MA, die in den Urlaub gehen, dadurch Minusstunden erwirtschaften.
Die Grundlage für den Dienstplan ist die 6 Tage/Woche hier werden wir von Montag bis Samstag mit 6,5 Stunden durchschnittlicher Arbeitszeit hinterlegt (in Dienstplan ist das die Soll-Zeit) und der Sonntag bleibt immer frei. Das ist die Theorie.
In der Praxis weicht die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit (im Dienstplan die Ist-Zeit) fast immer von der, die hinterlegt ist. (Soll-Zeit)
- Wir arbeiten am 12 Tagen am Stück und haben danach ein freies Wochenende, so arbeiten wir in der einer Woche 7 Tage, in der anderer nur 5 Tage.
- Unsere Schichten haben unterschiedliche Längen, die liegen zwischen 8,5 und 6 Stunden Arbeitszeit (Ist-Zeit)
Sind wir krank, bekommen wir die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit angerechnet (Ist- Zeit) , gehen wir in den Urlaub, kriegen wir nur den Durchschnitt (Soll-Zeit).

Es gilt doch:
"Urlaub und Krank ist wie gearbeitet"?
Warum unterscheidet hier unserer Arbeitgeber? Hat er dazu eine rechtliche Grundlage? verwirrt

:

Die bittere Nachricht: Euer Arbeitgeber ist gesetz- und vertragsbrüchig.

Zunächst: "erwirtschaften", "Ist-Zeit", "Soll-Zeit", "angerechnet", "Minusstunden" - all das sind keine Begriffe aus Gesetzen oder Verträgen (AVR). Du hast eine Zeitschuld, Dir wird Arbeitszeit angeordnet, bei AU oder Urlaub bist Du von dieser Leistungspflicht freigestellt, Du brauchst diese Arbeitsstunden nicht nacharbeiten.
Grundlage für Eure Dienstpläne ist die AVR Anlage 33. In § 2 Abs. 1 ist ausdrücklich geregelt, dass Dir in jeder Kalenderwoche nur an fünf der sieben Tagenregelmäßige Arbeitszeit angeordnet werden darf. Nur ausnahmsweise, bei zwingend notwendigen betrieblichen Gründen, darf Dir mal ein sechster Kalendertag angeordnet werden. Eine "6-Tage/Woche" ist also bereits grob vertragswidrig.

Rückblickend kannst Du ausrechnen, wie Deine Arbeitszeit tatsächlich verteilt wurde (durchschnittliche Tage/Woche). Danach kannst Du Deinen - aufgrund Gesetz und Vertrag umgerechneten - linkUrlaubsanspruch ermitteln.

Während der Urlaubsspannen ist Dir Dein Dienstplan zunächst fortzuschreiben. Der Urlaub stellt Dich erst im zweiten Schritt, immer konkret, nie durchschnittlich, an den Kalendertagen, an dnenen Du ansonsten arbeiten müsstest, von dieser Pflicht frei.

Dein Chef aber macht sich das betriebliche Leben anders, schön und glatt. Dies beschreibt ausführlich unser Aufsatz: linkUrlaub, Lug und Trug.
fredi
Frage # 542
22.04.2020 | 18:13
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO

Unser Nachtdienst beginnt mit 2 Stunden Arbeitszeit an die sich 11 Stunden Bereitschaftsdienst anschließen.
Ich bin nun 3 Stunden nach Ende des Nachtdienstes zu einer mehrstündigen internen Fortbildung eingeteilt. Ich habe auf meine Ruhezeit verwiesen, woraufhin die Leitung behauptet, dass man direkt nach einem Bereitschaftsdienst Arbeitszeit leisten darf.

:

Du grübelst jetzt besser nicht, ob die Schicht nach 10, 12, 13 oder 16 Stunden über die Grenzen ginge, oder ob Bereitschaftsdienst sich nur anschließen darf, nicht aber die Schicht unterbrechen. Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit - im Rahmen der Verträge und Gesetze. Für den ........ wurde mir eine 16-Stunden lange Schicht eingeteilt. Denn im Abschluss an die 'normale' 2+11-Schicht wurden weitere Stunden zum Zwecke der internen Fortbildung angeordnet.
Ich weiß, dass auch für mich § 4 des Arbeitszeitgesetzes greift - Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ich weiß ebenso dass diese Anordnung § 6 Abs. 6 des ArbZG verletzt - Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung haben wie die übrigen Arbeitnehmer. Die anderen Kolleginnen und Kollegen brauchen nicht ausprobieren, ob - entgegen aller wissenschaftlichen Erkenntnisse - nach 13 Stunden Nachtschicht ihr Gehirn noch etwas lernen kann.
Leider weiß ich nicht, ob die MAV überhaupt dieser Anordnung von Beginn und Ende meiner derart sinnfrei verlängerten Arbeitszeit zugestimmt hat. Denn ohne Zustimmung bliebe die Anordnung ja für mich ohnehin unverbindlich.
All das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und informiert mich über Euren Erfolg.
Liebe Grüße .... «
Querulant
Frage # 541
21.04.2020 | 15:33
Tvöd-P Betreuungseinrichtung, 24/7, PR

Arbeitgeber hat angeordnet, von Bewohnern gebastelten Mund-Nasen Schutz zu tragen. Es gibt für jeden Mitarbeiter nur eine Maske pro Schicht! OP Masken sind Asthmatikern vorbehalten. Auch dieser Personenkreis erhält nur eine Maske/Schicht. Selbst bei Bewohnern in Quarantäne, unbestätigte Diagnose, gibt es keine Schutzkleidung! Wie kann ich am Besten dagegen vorgehen? Gefährdungsanzeige? Wie kann ich diese formulieren? verdi

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Anni
Frage # 540
20.04.2020 | 15:16
AWO, Tarif dhv Thüringen, Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeit, stationäre Jugendhilfe, Päd

Frage vom 29.3...
14 bis 8 Uhr am nächsten Tag Dienst mit Bereitschaft von 23 bis 6 Uhr, Nachtdienst über zehn Stunden nur erlaubt mit erheblicher Bereitschaft...
Wir sind ab 20.30 bis 8 Uhr alleine im Dienst, dürfen zwar schlafen, müssen aber selbst mitbekommen und erkennen, wenn uns die Kinder in diesem Haus benötigen... Das heißt trotz Schlaf müssen wir aufmerksam sein und hören, wenn uns ein Kind braucht...
Also ist dies doch eine Form der Bereitschaft in der wir uns selbst wieder in die Arbeit versetzen können müssen? Definiert im Tarifvertrag der AWO als Arbeitsbereitschaft... Ist dies erlaubt? Beginnend ab 14 Uhr? Pausen zwischen 20.30 und 8 Uhr sind nur im Haus möglich und werden von vornherein bezahlt, weil die Kinder sonst alleine wären... Betriebsrat nicht hilfreich. Das ist dann wohl eher auch Bereitschaft und keine Pause.

:

Es könnte sich nicht nur um Bereitschaftsdienst handeln (Minderarbeit mit Öffnungen über 12 Stunden werktäglich hinaus), sondern um Arbeitsbereitschaft (verlängerte regelmäßige Zeitschuld).
Darüber wird wohl das Bundesarbeitsgericht (24.06.2020 - 10:45 Uhr in Erfurt) entscheiden.

Selbst falls es "nur" pausenloser Bereitschaftsdienst ist, bleibt es illegal.

Die vertragsgemäße Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf jederzeit berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ist in vollem Umfang Arbeitszeit.
   SIMAP-Urteil des EuGH 03.10.2000 - C-303/98
Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
   BAG 23.09.1992 – 4 AZR 562/91
Die arbeitsfreien Zeiten während des sog. Bereitschaftsdienstes erfüllen nicht die begrifflichen Merkmale der Pausen.
   BAG Urteilsbegründung vom 25.10.1989 - 2 AZR 633/88
   BAG Urteil 16.12.2009 - 5 AZR 157/09
Frage
Frage # 539
20.04.2020 | 12:14
AVR.DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD, MAV (in Corona-Pause), TZ 20 Stunden

Im AV wurde ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Es wurde einzelvertraglich nicht vereinbart, wie viele Minus- bzw. Plusstunden angesammelt werden dürfen. Die AVR beziehen sich diesbezüglich nur auf Vollzeitkräfte und das mit TZ-Kräften gesondert eine Vereinbarung getroffen werden soll. Welche Konsequenz hat es, wenn diese einzelvertraglichen Vereinbarungen dazu fehlen?

:

Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz schreibt in etwa die AVR.DD ab. Dein Arbeitszeitkonto wird nicht in § 9 Abs.1 der AVR geregelt. Dort geht es nur um die besondere Verteilung in der Woche. Und diese Verinabrung kannst Du auch nachträglich erzwingen.

Das Arbeitszeitkonto betrifft Deine Arbeitsleistung ohne unmittelbaren Vergütungsanspruch (unbezahlte Vorarbeit). Es betrifft auch den Insolvebzschutz. Es braucht darüber ausdrücklich (§ 2 MiLoG, § 7b ff SGB IV) eine schriftliche Regelung
Die könnte in § 9b der AVR stehen, braucht dann aber wohl eine ergänzende Dienstvereinbarung:
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die anzurechnende Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gut zuschreiben. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.


----
Das MVG und Deine MAV kennen keine "Pause" der Mitbestimmung. Vielleicht wissen nicht, was zu Regeln wäre.
Kobolt
Frage # 538
19.04.2020 | 13:21
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Teilzeit,Schichtarbeit

Ich bin letzten Freitag ca. 45 Min. vor Dienstbeginn(13-21 Uhr geplant) von unserer Betriebsleitung Zuhause angerufen worden. Sie teilte mir mit, dass es einen Coronaverdachtsfall gibt und die Schichten umgeplant werden müssen. Ich hätte die nächsten 4 Tage frei.
(geplant war Dienst am Fr,Sa, So)
Nach den 4 Tagen wäre ich dann dran mit arbeiten. Der Dienstplan stand und war bereits unterschrieben. Keine Frage an mich,ob das passt, ob ich den Freitag, da ohne Vorlaufzeit, bezahlt bekomme.
Darf der Arbeitgeber in diesen für uns sowieso harten Zeiten so umspringen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und die Verteilung meiner Arbeitszeit in den Dienstplänen mit. Mir ist nicht klar, ob Ihr dies in der Regelform der Dienstvereinbarung abschließt oder lediglich die Anordnung der Pläne erlaubt. Diese Pläne werden nur durch den Arbeitgeber unterschrieben. Sie sind deshalb für ihn verbindlich.
Leider weist der Arbeitegeber mir telefonisch Planänderungen an. Mit ist natürlich klar, dass ohne ein Abwägen seiner und meiner Interessen kein billiges Ermessen erfolgt. Die Anweisungen bleiben für mich unverbindlich.
Allerdings wäre es für mich deutlich leichter, ich wüßte, ob die MAV dieser Änderung zusgestimmt hat oder ob sie eine neue, abändernde Dienstvereinbarung getroffen hat. Noch leichter wäre es mir, wenn Ihr mit mitteilt, dass Ihr vor Eurer Zustimmung zu einer Planänderung stets zunächst Rücksprache mit mir haltet. Dann kann ich sicher sein - ohne Rücksprache bleiben die festgelegten Grenzen zwischen Freizeit und Arbeitszeit verlässlich.
Bitte gebt mir dazu zeitnah Rückmeldung.
Liebe Grüße und Bleibt gesund!
...............«
Detmar
Frage # 537
19.04.2020 | 12:06
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite in Schichten (Pflegeheim) nach einem Dienstplan.
Ich soll am 01.05.2020 eine Frühschicht mit 7 Stunden ableisten.
Aus meinem Verständnis heraus müste vorab die Sollarbeitszeit für diese Woche um den üblichen Wochenschnitt (5-Tage/Woche bei arbeitsvertraglich vereinbarten 28 Stunden wöchentlich) gekürzt werden. Das wären bei mir 5,6 Stunden. Da ich an diesem Tag arbeite steht mir Feiertagsausgleich zu, der dienstplanerisch nur erfolgen kann wenn ich an diesem Tag zur Arbeit eingeteilt bin. Zusätzlich habe ich noch Anspruch nach § 8 d) BAT/KF auf einen Zuschlag von 35% bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich.
Hab ich das so richtig gerechnet?

:

Der Erste Mai ist in allen Bundesländern per Gesetz ein Feiertag.
Er fällt diesmal auf einen Freitag.
Der BAT-KF regelt § 6 Abs. 6 -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.«

Dein Verständnis weicht also von der schriftlichen Anspruchszusage erheblich und zum Nachteil ab.
a) Du arbeitest trotz Feitertag.
b) Dir steht bereits wegen § 11 Abs. 3 und 4 ein Ersatzruhetag zu.
c) Der BAT-KF verbindet dies mit em Anspruch auf 'enstprechende zusammenhängenden' Freizeitausgleich auf Deinen Antrag hin. Dieser soll bis zum 10. Mai verwirklicht sein.
d) Der Umfang des Freizeitausgleichs ist 'entsprechend', also entsprechend der von Dir geleisteten 7 Stunden Feiertagsarbeit.
e) Für die 7 Stunden Feiertagsarbeit stehen Dir die Feiertags-Zeitzuschläge (35 v.H.) zu.

Von einen Durchschnitt steht da nichts.
jo
Frage # 536
17.04.2020 | 12:45
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Wir arbeiten nach Schichtplan/Dienstplan monatlich. Wir haben kein Arbeitszeitkonto.

Wann müssen Überstunden mit Zuschlag vergütet werden?
Zählt da auch der Ausgleichszeitraum, oder ist der länger?

:

Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Caritas schreiben für - in ihren Augen relevante weil seltene - Berufsgruppen den TV-Ärzte, den TVöD-K und den TVöD-B ab. Sie schreiben dabei jedoch keinen Tarifvertrag, sondern als Ergebenis eine bloße Arbeitsvertragsrichtlinie. Ein Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend und unverzichtbar. Eine Arbeitsvertragsrichtlinie dagegen wirkt zunächst über eine Bezugsklausel im Arbeitsvertrag (Individualrecht), danach - und darauf kommt es nun an - über die tatsächlichen oder vermeintlichen - Absprachen der Vertragsparteien.

In der Anlage 32 entstehen für diejenigen, denen eine Schicht- oder Wechselschichtzulage zusteht, laut § 4 Abs. 7 c Überstunden
? sobald sie an einem Kalendertag mehr Stunden als geplant arbeiten müssen
? solbald sie in einem Turnus (Dienstplan) mehr Stunden tatsächlich leisten als in diesem Turnus vertraglich vereinbart.

Sobald eine Überstunde geleistet wird, entsteht der Vergütungsanspruch. Er umfasst zunächst die Arbeitsleistung als solche (100 v.H. der Stundenvergütung), dann noch zusätzlich den Überstundenzeitzuschlag (30 v.H. oder 15 v.H). Er wird im übernächsten Monat am Zahltag fällig.

Arbeitgeber haben aber gehört, dass vielle Kolleginnen ungern mehr arbeiten. Sie wollen ihre Freizeit. Das deuten die Arbeitgeber nun um in ihr Recht, statt dem vereinbarten Geld einen Freizeitausgleich anzusparen. Dieser schreiben sie dann, wenn es ihnen mal passt, in den Plan. Noch dreister: Sie verrechnen den Vergütungsanspruch gegen eine Unterplanung im Folgeturnus. Und sie tun, mit der Anlage 32 konfrontiert, ganz erstaunt: "Wir waren uns doch im Betrieb einig, dass wir Sie da besser stellen."

Aktiviere Deine MAV! Denn mit einem Arbeitszeitkonto (§ 9) kannst Du selbst bestimmen, ob Du Geld oder Freizeit willst und wann Du genau diese Freistellungen im Plan wünscht.
Karin
Frage # 535
15.04.2020 | 12:41
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ist es möglich Ärzte wegen derzeit verminderter OP-Zeiten ins Minus zu planen. Laut AVR § 9b ist dies ja bei Pflegekräften möglich.
Für Ärzte gibt es dazu keine Angaben, da es in den AVR DD Anlage 8a für Ärzte keinen Kommentar zu geplanten Minusstunden gibt und § 9-9i der AVR ausdrücklich ausgenommen ist.
Kann man daraus folgern, dass die Minusstunden bei Ärzten ersatzlos gestrichen werden müssen, da sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten.

Denn die Anlage 8a der AVR.DD versucht das Kunststück, individualvertraglich den TV-Ärzte/VKA nachzuschreiben. In § 8 Abs 6c wird - für Wechselschicht - und Schichtarbeitende - der Schichtplan zum turnusweisen Ausgleichszeitraum der Zeitschuld.

Im Ergebnis: Bei diesen Kolleginnen gerät die Überplanung in einem späteren Turnus zu vergütungspflichtigen Überstunden (100 v.H. plus 10 v.H.). Daher lassen sich Unterplanungen nie mehr nacharbeiten.

Ganz anders bei denen, denen keine Schicht- oder Wechselschichtzulage zusteht. Deren Ausgleichszeitraum ("ein Jahr") legen die Betriebsparteien in der Lage fest (§ 6 Abs. 2). Bis zum Ablauf wird wochendurchschnittlich gearbeitet, es wird mal weniger, mal mehr abgefordert. Allerdings bleibt es zwingend bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Kalendertage in jeder Kalenderwoche (§ 6 Abs.1).

Kurz: Das kommt zunächst auf den Belastungsstatus der Einzelnen an, dann auf die betrieblichen Vereinbarungen an. Im Rahmen der AVR.DD Anlage 8a.
Detmar
Frage # 534
15.04.2020 | 11:17
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Nachtdienst nach Schichtplan

Ich hatte danach gefragt wie es in der AVR.DD geregelt ist, wenn ich quasi in meinen Urlaub hineinarbeite. Danke für eure Antwort.
Da ich aber Kolleginnen habe die im BAT/KF sind, hätte ich das auch gerne für sie gewust, wie das dort geregelt ist.

:

a) Niemand arbeitet "quasi" in ihren Urlaub hinein. Die Verträge begründen Ansprüche auf vertraglichen Mehrurlaub. Im Gegenzug erlauben sie sich bezüglich dieses Mehrurlaubs Abweichungen zum BUrlG. Dies betrifft unter anderem die Bestimmung, wie Arbeitstag und Urlaubstag begrifflich bestimmt wird.

b) Der BAT-KF wurde in weiten Teilen von TVöD-AT abgeschrieben. § 25 Abs. 1 und 3 BAT-KF entsprechen § 26 Abs. 1 und 2 TVöD.
Diese Verträge haben die Bezugsgröße "Arbeitstag" (ganz anders als in den AVR.DD) nicht gesondert bestimmt. Das BAG hat daraus geschlossen, dass mit "Arbeitstag" stets ein Kalendertag mit Arbeitspflicht gemeint ist ((BAG 19.01.2016 - 9 AZR 608/14).
Wer am 25. Mai vom Arbeitgeber Urlaub zugesagt bekommt, ist ab 0 Uhr von allen Arbeitspflichten frei.
Überascht....
Frage # 533
15.04.2020 | 11:12
Intensiv Pflegedienst/privater Träger, /kein BR keine MAV/Verdi Mitglied

verwirrt

Laut meinem Teamleiter erhielt ich eine SMS von ihm bzgl Urlaub verplanen.

Was mir aber so noch nicht bekannt war. Ich zitiere ihn -
"was ebenfalls vorgeschrieben ist, dass du laut Gesetz nur 14 Tage frei Urlaub planen darfst und der Betrieb 4 Wochen planen darf...
So sind halt einmal unsere Gesetze..."

Im Vertrag steht:
1. Ausgehend von einer 5 Tage Woche hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen auf ein bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen
2. Über den Urlaubsanspruch nach Abs. 1 hinaus hat der AN einen übergesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 10 weiteren Tagen. Der AN hat dementsprechend einen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen jährlich.

Also kann ich doch meine 30 Tage Urlaub so verplanen wie ich es mir mein Urlaub wünsche und nicht nur 14 Tage oder?

:

Dein Teamleiter hat in einem Punkt recht: Bezüglich der Lage Deines Urlaubs gilt das Bundesurlaubsgesetz:

»§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.«


Einzelvertraglich habt Ihr nichts Abweichendes geregelt. Weise den Vorgesetzten daraufhin, dass seine Berücksichtigung Deiner Wünsche der Festlegung vorausgeht. Du darfst einem Urlaub, der Dir nicht passt, widersprechen.
Detmar
Frage # 532
15.04.2020 | 10:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite im Nachtdienst nach einem Schichtplan. Ich soll am 24.05.20 einen Nachtdienst machen und habe am 25.05 Urlaub. Ich würde also in meinen ersten Urlaubstag hineinarbeiten. Das habe ich abgelehnt. Ist das rechtens?

:

§ 28a der AVR DD regelt in Absatz 5 -
»1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
4Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.«


Du hast beantragt, Dich von Arbeitstagen ab dem 25. Mai für Urlaub freistellen lassen.
Am 24. Mai beginnt eine Schicht. Dieser Kalendertag gilt nun nicht als Urlaubstag (Freistellung für einen Kalendertag).
Beginnt am 25. Mai eine Schicht? Dieser Kalendertag gilt nun als Urlaubstag (Freistellung von ansonsten geplanter Arbeit für einen Arbeitstag). Selbst dann, wenn Du noch tatsächlich noch eine Restschicht vom Vortag zu Ende bringen musst.

Ergebnis: Du hast Unrecht und solltest nicht Arbeitsleistung offen verweigern.
Kobolt
Frage # 531
13.04.2020 | 17:26
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst(Früh/Spät),Teilzeit

Ich hab am Ostersonntag 7 Stunden (13-20.30) gearbeitet. Welche Zeitzuschläge bekomme ich dafür, da es am Sonntag, wie sonst bei uns üblich an Werktagen, keinen 1/5 Abzug gibt?
Nur Sonntagszuschlag - 25 v.H.
Feiertagszuschlag - 35 v.H. oder 135 v.H.

:

Feiertage werden durch die Bundesländer festgelegt.
In allen Ländergesetzen ist der Ostermontag ein Feiertag, in den allermeisten ist der Ostersonntag kein spezieller Feiertag.
Die steht so nur der Sonntags-Zeitzuschlag zu.
Katha
Frage # 530
13.04.2020 | 14:58
[ BAT-KF , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Zuschläge für Sonntagsarbeit (25v.H.) und Nachtarbeit (20 v.H.) - werden diese addiert?
Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Buchst. b) und c) BAT KF
Bei einem Dienst, der am Sonntag von 16:00Uhr bis 22:00Uhr geht, wird von 16:00Uhr bis 22:00 Uhr der Sonnntagszuschlag PLUS 21:00Uhr - 22:00Uhr der Nachtzuschlag fällig?

Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 werden beim Zusammentreffen der Buchst. c-f der höchste Satz gezahlt, beim Zusammentreffen von b und c müsste demnach beides anfallen? Ist das richtig?

:

BAT-KF § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Die Regelung des Satz 3, abgeschrieben aus dem TVöD, soll nur ausschließen, dass Sonntags-und Feiertagszuschläge kumulieren (angehäuft werden).
Nachtzuschäge werden aufgrund § 6 Abs,.5 ArbZG stets gesondert und zusätzlich bezahlt.
Schükle
Frage # 529
11.04.2020 | 14:27
MTArb-TgRV, TVöD, TV-TgDRV , Personalrat Bereitschaftsdienst

Zusatz zu Frage #526:
Ich habe normale Regelarbeitszeit (Gleitzeit) und Nein, ich bin kein "Nachtarbeitnehmer".
Heißt wir haben eine Kernzeit von Mo-Do von 8-16 Uhr & Fr. 8-15 Uhr. Meine tägliche Arbeitszeit beträgt 7,48 Stunden ohne Bereitschaftsdienst.
Man kann bei uns "gleiten", was heißt, das Gebäude öffnet bereits um 6 Uhr und hat geöffnet bis um 19 Uhr (Freitag bis18 Uhr).
Ich habe zu meinem Arbeitsvertrag (01.07.2000; bei der Ausfertigung meines Arbeitsvertrages galt noch der MTArb-TgRV von 7.2.91) eine Nebenabrede (16.06.2005) in dieser wird der Bereitschaftsdienst beschrieben.
Dort steht wie folgt:

1. Herr XY verpflichtet sich zur Ableistung des dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienstes an der Leitwarte. Der Bereitschaftsdienst einschließlich der hierbei anfallenden Arbeit wird mit 30% der Bereitschaftsdienststunden als Arbeitszeit bewertet.
2. Daneben wird Herr XY zur Mithilfe beim Winterdienst für das Gelände der Hauptverwaltung verpflichtet. Die nach Nr. 1 vorgesehene Abgeltung des Bereitschaftsdienstes bleibt hiervon unberührt.
3. Diese Nebenabrede ist Bestandteil des Arbeitsvertrages vom Mai 2000; sie gilt ab 1. Nov. 2005
Die Nebenabrede kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Der Bereitschaftsdienst wird über einen Dienstplan geregelt und ausgehängt. Wir sind vier "Bereitschaftler". Also drei Wochen Pause, dann wieder Bereitschaft; sowie in Frage #526 beschrieben.
a) Ist das ganze überhaupt gesetzeskonform?
b) Falls nicht, gegen welche gesetzlichen Regeln widerspricht hier mein Arbeitgeber?

Ich hätte gerne von ihnen eine Antwort (#526), weil sie nicht voreingenommen sind, ohne unseren PR hier in ein schlechtes Licht stellen zu wollen; die machen schon gute Arbeit:-)

:

Der Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) löste im August 2006 seine Vorgänger ab. Er unterscheidet nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten.
Nach Deiner Schilderung wechselt Du mit anderen am Arbeitsplatz, und dies auch durch Nachtschichten (Bereitschaftsdienst). Du bis Nachtarbeitnehmer im Sinne von § 2 ArbZG und fällst unter den besonderen Schutz des § 6 ArbZG.

Du bist gemäß § 6 Abs. 5 TV-TgDRV zur Leistung u.a. von Bereitschaftsdienste verpflichtet.
Wir vermuten Dich in einer Rehabilitationseinrichtung der DRV (die normalen Krankenhäuser hat die DRV in den vergangenen Jahren fast alle abgestoßen).
Hier regelt ein Besonderer Teil § 40 bis § 49 zum TV-TgDRV den Bereitschaftsdienst und dessen Anlagen C das Berereitschaftsdienst-Stundenentgelt.

"§ 45 (2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von
Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, "

"§ 46 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit
gewertet:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
I bis zu 25 v.H. 60 v.H.
(2) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppenach der Anlage C. 2Im Übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(6) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt. 2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.
(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. 2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1 aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten und
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
c) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten."
----------------------------
Die Arbeitgeberin unterbricht also spätestens jeweils nach 6 Stunden Deine Arbeitszeit (auch in Form von Bereitschaftsdienst) durch die gesetzlich zwingend verlagten Pausen.
Die Betriebsparteien legen für Dich den Ort des Aufenthalts fest.
Die Betriebsparteien regeln, wie die Arbeitgeberin Deine gesamte Arbeitszeit (§ 16 ArbZG) arbeitsschutzrechtlich dokumentiert.
Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Belastungsstufe Deiner Dienste fest.
Die Betriebsparteien regeln eventuell und wohl zu Deinem Schaden, ob Bereitschaftsdienstentgelt gegen regelmäßige Zeitschuld verrrechnet werden soll / darf.
Du bekommst in der Entgeltabrechnung die BD-Stunden ausgewiesen, mit 60 v.H. des Stundenentgelts (Anlage C) vergütet, zusätzlich die Nachtzuschläge 15 v.H. und eventuelle Feiertagszuschläge. Hier handelt es sich um eine vergütungsrechtliche Faktorisierung; arbeitsschutzrechtlich spielt dies keine Rolle.

Andernfalls wäre die betriebliche Praxis vertrags- und gesetzwidrig.
Jan
Frage # 528
10.04.2020 | 23:17
MVG-K bzw. MVG.EKD also MAV, TV-DN

Die MAV unseres Konzerns hat - in vorauseilendem Gehorsam - eine Dienstvereinbarung für alle Diensstellen abgeschlossen, die das Mitbestimmungsrecht der Dienststellen-MAVen weitgehend außer Kraft setzt. Sie erlaubt 12-Stunden-Schichten, flexiblen Umgang mit Urlaub und Freizeitausgleich, Zwangsurlaub bis zur Hälfte des Jahresurlaubs. Alles nach Gutdünken der Dienststellenleitung und alles vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
Selbst das Recht der lokalen MAV, die Entscheidungen der Dienststelle vor der Schiedsstelle überprüfen zu lassen wurde aufgegeben.
Das alles unter Mitwirkung einer renommierten Kanzlei für kirchliches Arbeitsrecht in Bremen.
Ich stehe in meiner MAV in einer Minderheit mit dieser Meinung da. Die Mehrheit begrüßt diese Dienstvereinbarung, "denn es geht ja jetzt darum, Menschen zu helfen."
"Und von dieser Gewerkschaftskacke will doch jetzt sowieso niemand etwas hören." (O-Ton)
Habe ich noch irgendeinen legalen Ausweg aus dieser Situation, kann ich noch irgendwie die Mitbestimmung meiner lokalen MAV retten und die Entscheidung der Konzern-MAV quasi überstimmen?
Oder bin ich diesem Ermächtigungsgesetz schutzlos ausgeliefert und kann nur noch individuelle Auswege suchen?
Kollegiale Grüße.
Jan

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Chris
Frage # 527
10.04.2020 | 10:18
TVöD-B

Hallo, ich arbeite als PFK in einem Altenheim( ca 130 MA) und bin gleichzeitig BR-Vorsitzende ??? seit einem halben Jahr. Wir haben einen 3 -Schicht-Betrieb. Zur Zeit haben wir viele krankheitsbedingte Personalausfälle. Es gibt in unserem Haus mehrere Frühschichten, unter anderem eine sogenannte kurze Frühschicht, bei der 6 Bewohner versorgt werden müssen. Diese hat der PDL jetzt einfach kurzfristig aufgelöst, um die Ausfälle zu kompensieren. Die 6 Bewohner müssen also zusätzlich von den anderen Frühschichten mitversorgt werden.
Meine Frage: Bei der Einführung der kurzen Frühschicht war der BR mit im Boot, da MBR lt. § 87
Muss der BR dann nicht auch bei der Auflösung dieser Schicht miteinbezogen werden ?
Da ich kurz vor einer Explosion stehe, danke ich euch für eine schnelle Rückmeldung. Viele Grüße, Chris

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Schükle
Frage # 526
10.04.2020 | 07:23
TVöD TV-TgDRV
? Personalrat; ? Schichtdienst

Ich bin als Elektriker (Angestellter) eingestellt und muß alle 4 Wochen Bereitschaftsdienst ausüben. Diesen mache ich nun seit 15 Jahren. Ich wohne direkt auf dem Betriebsgelände in einer Werksdienstwohnung. Dieser geht von Dienstag bis Dienstag (1 Woche).
Die Bereitschaft beginnt nach der normalen Arbeitszeit (z.B.: 6-15 Uhr) von 18 Uhr bis zum nächsten Tag 07:30 Uhr. Am Freitag schon ab 16 Uhr. Wenn der Bereitschaftsdienst um 7:30 Uhr endet arbeite direkt weiter bis ca.: 16 Uhr. Samstag & Sonntag jeweils 24 Stunden. Diese Zeiten, also 117:30 Stunden (das sind nur die Bereitschaftszeiten!) werden mit 30% vergütet.
Ist das arbeitsschutzrechtlich (Bereitschaftsdienst wie oben beschrieben) überhaupt erlaubt?
Müsste ich nicht 100% meines Gehalts bekommen?
Müsste ich nicht auch Pausen haben?
Über eine ausführliche Antwort würde ich mich sehr freuen.

:

Eine ausführliche Antwort gelingt erst, wenn etwas zur gesetzlichen Interessenvertretung schreibst und ob Du Schichtarbeit leistest.

Arbeitschutzrechtlich handelt es sich bei Dir offenbar um einen Nachtarbeitnehmer im Sinne § 6 ArbZG. Das Arbeitsschutzrecht überlässt die Vergütung dem Tarifvertrag.

Fast jeder Bereitschaftsdienst in Kliniken wird rechtswidrig organisiert. Bei den Pausen hast Du bereits eine wichtigen Knackpunkt am Wickel.
Nina
Frage # 525
08.04.2020 | 22:48
TVöD-B , Schichtdienst, schutzlos

Ich lese verschiedene Berichte:
Der Erlass zur Arbeitszeitenänderung im Pandemiefall enthält den Satz: "befristet bis zum 19.04.2020".
Dagegen wird u.a. bei verdi bis Ende Juni angegeben.
Was stimmt denn nun?

:

a) Die behördlichen ?  Ausnahmebewilligungen haben wir zu einem Teil sammeln können. Sie betreffen jeweils einen Regierungsbezirk oder Stadtstaat. Manche haben von einander abgeschrieben. Doch bei der Frist weichen sie voneinander ab. Sie behalten sich auch vor, die Bewilligung zu verlängern.

b) Die Ausnahmebewilligungen betreffen nur Tagarbeitnehmer (§ 3 ArbZG). Nachtarbeitnehmer/innen (Dauernachtwachen, Wechselschicht, Bereitschaftsdienst) fallen unter den § 6 Abs. 2 ArbZG. Hiervon kennen wir bislang keine bewilligten Ausnahmen. Doch wir lesen über Sachbearbeiter, die über ein redaktionelles Versehen meditieren und die allgemeine Straflosigkeit zusagen ....
Uschi
Frage # 524
08.04.2020 | 15:22
AVR ,MAV

Hallo, ich arbeite nach Dienstplan, einschließlich Bereitschafts- und Rufdiensten, Vollzeit

Auch bei uns geht die Coronakrise nicht spurlos vorbei, ganze Abteilungen werden "geteilt" und sollen ein um die andere Woche arbeiten, um das Ansteckungsrisiko gering zu halten. Hierzu sollen Überstunden abgebaut werden...und Minusstunden aufgebaut werden. Dazu gibt es eine Regelabsprache zwischen unserem Krankenhaus und unserer MAV, in der es heißt:"...die betroffenen Mitarbeiter können innerhalb ihres individuellen Ausgleichszeitraum auch ins "MINUS" gebucht werden. ...Die Minusstunden sind innerhalb des jeweiligen individuellen Ausgleichszeitraum, spätestens aber bis zum Ender des Kalenderjahres 2020 auszugleichen. Können Minusstunden nicht ausgeglichen werden verfallen sie ersatzlos.
So weit so gut.
Nun mache ich auch Rufdienste, und für jede Inanspruchnahme wird mir Freizeitausgleich gutgeschrieben, statt Stundenentgelt. Das würde heißen, das mein Freizeitausgleich dazu genutzt wird, um mein Arbeitszeitkonto wieder Richtung Null zu bringen und ich somit vom Freizeitausgleich nichts habe.
Ist es gesetzlich erlaubt, ohne die Zustimmung des Mitarbeiters, ihn so ins Minus ( bei mir innerhalb 4 Wochen -55Std.) zu fahren und derart über sein Arbeitszeitkonto zu verfügen?
Muss ich meinen erworbenen Freizeitausgleich, quasi mein Entgelt für Einsatztätigkeit, dafür nutzen, um mein Std.-Saldo aufzufüllen? Wenn ich Euros für die geleisteten Stunden bekommen würde, stünden sie mir ja auch uneingeschränkt zur Verfügung.
Was kann ich tun?

Beste Grüße Uschi

:

Wir vermuten: Schichtarbeit.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Carsten
Frage # 523
08.04.2020 | 13:40
BAT KF Mitglied der MAV

Bezugnehmend auf meine ursprüngliche Frage kam folgende Antwort
"... Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat.«

Wenn einer MAV ist dieser schwierigen Zeit ihre Aufgaben schleifen lässt oder gar desertiert, dann tut sie dem Arbeitgeber also keinen Gefallen, erst recht nicht den Kolleginnen. Deshalb werdet Ihr auch keinerlei Regelungen finden, die das MVG aufheben oder die MAV zur Untätigkeit auffordern.

Insoweit sollte eine MAV, die ganz normal weiterarbeitet, keine Bonuszahlung erwarten. Stellt sie ihre Sitzungen ein und ersetzt diese nicht einmal durch Video- / Telefonkonferenzen, kann sie dafür erst recht auf keinen Bonus hoffen. Sie kann dann auch keine Belastungszulagen für die Kolleginnen fordern oder aushandeln. Sie hat die Bühne verlassen..."
'
Tut mir Leid den Ton finde ich ziemlich daneben, wir als MAV tagen in der gewohnten Form nicht, natürlich kommen wir unseren Aufgaben nach, natürlich auch durch Videokonferenzen, meine Frage war aber auch eine andere, ich danke für die Antwort, diesen Klugscheisserton unter Kollegen, finde ich aber sehr daneben!

Gruß Carsten

:

Lieber Kollege,
die MAV besteht aus Kolleginnen und Kollegen des Betriebes / der Dienststelle. Diejenigen, die arbeiten müssen, sollen nicht allein / ungeschützt dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin ausgeliefert sein. Sie sollen, aus ihren Reihen, eine Selbstschutz organisieren.

In der Corona-Krise stellen sich manche Fragen neu oder anders. Manche Kolleginnen sind - durch Kurzarbeit - aus dem Betrieb ausgeschlossen. Das kann auch Mitglieder der MAV treffen.
Es handelt sich um eine anhaltende Verhinderung. In diesem Fall greifen die Regeln des MVG über das Nachrücken zum Sicherstellen der Beschlussfähigkeit. Nachrücken tun Gewählte, die weiterhin in den Betriebsalltag eingegliedert sind.

Das "Tagen" ohne unmittelbare Anwesenheit / unterschriebene Anwesenheitsliste wird derzeit klug diskutiert. Die Unterschriften können auch nachträglich beigebracht werden. Arbeitgeber können ihrerseits auf die Einrede der ungültigen Beschlussfassung verzichten.

Ein "nicht-Tagen" jedoch sieht das MVG nicht vor. Auch der Arbeitgeber kann nicht (rechts-)wirksam das Tagen der MAV unterbinden. Er hat geeignete Räume für die ordentliche Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Dennoch lesen wir in diesen Wochen aber von erstaunlich vielen gesetzlichen Interessenvertretungen, die sich selbst aus den Mitbestimmungsgrundlagen beurlauben. Dies wirft Probleme auf (Zustimmungsfiktion nach zwei Wochen).

Die "Bonus"-Zahlungen werden diejenigen, der vorübergehend aus dem Betriebsalltag ausgeschlossen sind, wohl nicht einschließen. Normzweck ist ein Ausgleich / eine "Wertschätzung" von Arbeit unter den Bedingungen unmöglicher Distanzierung, nicht für das Zuhause-Bleiben.
Carsten
Frage # 522
08.04.2020 | 10:28
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Altenpfleger bei der Diakonie Münster; MAV Mitglied, wir können leider derzeit nicht tagen, aufgrund der aktuellen Situation.

Eine Frage, die mir derzeit von vielen Kollegen gestellt wird zumThema Sonderzahlung wegen Corona. Verdi und BVAP haben sich auf eine Zahlung im Juli geeinigt.
Werden die Kollegen die im BAT KF arbeiten nach derzeitigem Stand, auch diese Zahlung erhalten?

:

Zunächst: Die Kolleginnen in der Altenpflege sind "systemrelevant". Sie müssen arbeiten. Doch die Arbeitgeberin kann ihnen Arbeitszeit nur anordnen, wenn sie zuvor dazu die Zustimmung (Beginn, Ende, Lage der Pausen, Verteilung auf die Wochentage) der MAV eingeholt hat. Besser: Die Betriebsparteien vereinbaren diese Maßnahmen jeweils verbindlich (Dienstvereinbarungen).
§ 38 MVG.EKD Mitbestimmung - »(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat.«

Wenn einer MAV ist dieser schwierigen Zeit ihre Aufgaben schleifen lässt oder gar desertiert, dann tut sie dem Arbeitgeber also keinen Gefallen, erst recht nicht den Kolleginnen. Deshalb werdet Ihr auch keinerlei Regelungen finden, die das MVG aufheben oder die MAV zur Untätigkeit auffordern.

Insoweit sollte eine MAV, die ganz normal weiterarbeitet, keine Bonuszahlung erwarten. Stellt sie ihre Sitzungen ein und ersetzt diese nicht einmal durch Video- / Telefonkonferenzen, kann sie dafür erst recht auf keinen Bonus hoffen. Sie kann dann auch keine Belastungszulagen für die Kolleginnen fordern oder aushandeln. Sie hat die Bühne verlassen.

ver.di und BVAP haben noch keinen Tarifvertrag über eine Corona-Zulage, sondern Eckpunkte. Vielleicht wird der Tarifvertrag auf Antrag von ver.di (die arbeitet auch in der Krise weiter) durch die Bundesregierung (die arbeitet leider auch in der Krise weiter) für allgemeinverbindlich erklärt. Dann bekommen alle darin erfassten Kolleginnen (wohl die, die trotz Krise weiter und sehr nahe an die Arbeit müssen) für den Juli diese Zusatzzahlung. In den Presseerklärungen heißt es: Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Pflegeleitungen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte und Assistenzkräfte. Es fehlen nun einige! Da könnte eine aktive MAV die Lücken schließen! Zunächst sollten wir den Tarifvertrag erstreiten und danach auch lesen.

Vielleicht stehen dann noch die kircheneigenen Arbeitsrechtlichen Bettel-Kommissionen (ARK) im Wege. Denn eine solche Allgemeinverbindlichkeit eines echten Tarivertrags rührt unmittelbar an deren Selbstverständnis des 'Dritten Weges'. Die Allgmeinverbindlichkeit wird stets durch das Günstigkeitsprinzip beschränkt. Ist der BAT-KF günstiger als eine Einmalzahlung von bis zu 1.500 Euro?
Tommy
Frage # 521
05.04.2020 | 08:23
TVöD-K , Wechselschichtarbeit, schutzlos

Ich habe Urlaub beantragt ab 17. April. Laut Dienstplan hätte ich am 17. April dienstfrei und verbrauche an diesem Tag keinen Urlaubsanspruchstag. Jetzt hat mein Chef mir vom 16. auf den 17. April Nachtschicht (21-7 Uhr) angeordnet.
Ist das so rechtens? Ich wollte schließlich ab dem 17. Urlaub haben und nicht an diesen Tag noch 7 Stunden arbeiten müssen.
Was kann ich tun?

:

Du mailst an die Personalleitung -

»Sehr geehrte Damen und Herren,
der durch den Arbeitgeber zugesagte Urlaub befreit mich für jeden Arbeitstag von meiner Arbeitspflicht. Arbeitstag ist im TVöD (§§ 26,27,29) ein Kalendertag (Bundesarbeitsgericht Urteil 20.09.2017 – 6 AZR 143/16).
Für den 16.04 haben Sie mir eine Nachtschicht zugeordnet, die an diesem Abend beginnt.
Für den gesamten 17.04. habe ich Urlaub beantragt und haben Sie mir diesen zugesagt.
Damit taucht die Frage auf, ob ich am 16.04. um 24:00 einer Ablösung meine Arbeitsaufgaben übergeben oder einfach so den Arbeitsplatz verlassen soll.
Bitte teilen Sie mir Ihre Organisationsvorstellungen zu diesem Problem zeitnah mit.
Mit freundlichen Grüßen
..... «
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