Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Ruth
Frage # 480
03.03.2020 | 18:49
TVöD , ? Interessenvertretung, Schichtdienst

Seit Januar habe ich nur noch eine 0,75 % Stelle. Dadurch arbeite ich nicht mehr 10 Tage in 2 Wochen, sondern habe einen zusätzlichen freien Tag. Bisher habe ich, wenn ein Feiertag auf einen freien Tag fiel, 1/5 meiner wöchentlichen Arbeitszeit abgezogen. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich das nicht mehr so handhaben darf, weil ich keine 10 Tage innerhalb von 2 Wochen arbeite. Ist das so richtig?

:

Die "Fünftel-Regel", auch Vorwegabzug genannt, ist eine Besonderheit im TVöD-K und im TVöD-B. Die anderen Dienstleistungsbereiche kennen diese Regel überhaupt nicht.

Nehmen wir einmal an Du fällst unter den TVöD-K/-B; der regelt in § 6.a Abs. 2 -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regemäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Da stehen mehrere Anspruchsvoraussetzungen (Dienstplan, Schichtdienst, an sieben Tagen). Doch Du darfst nicht wegen Deiner Teilzeit schlechter behandelt werden oder etwa mehr arbeiten (§ 4 TzBfG).
LOUISA
Frage # 479
03.03.2020 | 14:21
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO in Gründung

Hallo ich bin Sozialpädagogin und arbeite als Nachtbereitschaft in einem Mutter-Kind-Heim in Teilzeit (20% Stelle)

Meine Arbeitszeit ist ca. 7 Mal im Monat von 19.30-6.30 Uhr.

19:30 Uhr bis 23 Uhr Arbeitszeit
von 23 Uhr - 5:30 Uhr Bereitschaft, kann also schlafen – theoretisch...
5:30 Uhr bis 6:30 Uhr Arbeitszeit

Die Bereitschaftszeit wird mit 25% vergütet.
Pro Dienst komme ich dann auf ungefähr etwas mehr als 6 bezahlte ZeitStunden.

1.) der Arbeitgeber verlangt während der Bereitschaftszeit (immer wieder mal) GEPLANTE nächtliche Rundgänge sowie nächtliche Hilfestellungen bei neugeborenen Babys (durchaus mehrmals in der Nacht) und auch UNGEPLANTE Einsätze, also die Arbeit aufzunehmen, wenn wir durch Bewohner zur Hilfe gerufen werden.
Der AG möchte diese Zeiten aber nicht vergüten, da er davon ausgeht, dass diese geplanten und ungeplanten Einsätze durch diesen 25% Bereitschaft Zuschlag ausgeglichen werden. (O-Ton: "manchmal könnt ihr ja ganz durchschlafen, das gleicht sich aus wenn Ihr dann mal länger als 2 oder 3 Stunden raus müsst" )
Mehrmals habe ich schon aufgeschrieben, dass ich 3 oder 4 Stunden nachweislich in der Bereitschaftszeit gearbeitet habe, hab sie aber nicht bezahlt bekommen.
Was kann ich tun?

2.) Das Klientel ist sehr schwierig: Frauen mit ihren neugeborenen Babys und vielen psychische Diagnosen, Verwahrlosung, Drogenkonsum etc.
Wir sind alle mindestens Erzieher und höchstens Sozialpädagoginen. Auch in unseren Stellenanzeigen wird nach neuen Personal (Erz. Und Soz. - Päd. ) gesucht. Die Eingruppierung erfolgt dann für alle gleich in 8a. Das erscheint mir bei diesem Klientel doch zuwenig.
Was können wir tun?
MAV wird gerade erst gegründet, es fand nun das Treffen statt, wo der Wahlaussschuss sich gebildet hat.

:

Du schreibst, ideal mit anderen zusammen, an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie ordnen mir / unas entgegen der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und der AVR Anlage 33 Bereitschaftsdienste an.
Die Arbeitszeit zieht sich pausenlos über gesamt 11 Stunden hin (§ 4 Satz 3 ArbZG).
Selbst die Bereitschaftsdienstanteile sind mit regelmäßiger Arbeitszeit unterbrochen, die sie allerdings nicht gesondert als solche vergüten.
Es sind so keine längeren Schlafphasen möglich (§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Die Bereitschaftsdienstzeiten werden mir entgegen der AVR auch nicht zusätzlich sondern anstatt meiner regelmäßigen Zeitschuld angeordnet (BAG Urteil 17.01.2019 - 6 AZR 17/18).
Sie faktorisieren diese Bereitschaftsdienstzeit offenbar gegen meine Zeitschuld; doch dies ist in der Anl 33 § 7 Abs. 5 nur vorgesehen, falls Sie und unsere zukünftige MAV Arbeitszeitkonten einrichten und ich den Buchungsauftrag gebe.
Ich schlage vor, zunächst unmittelbar dazu überzugehen, mir ausschließlich regelmäßige Arbeitszeit anzuordnen und zu vergüten.
Mit freundlichen Grüßen ................ «

Die Eingruppierung ist keine Willensentscheidung sondern eine automatische Folge des Vertrags. Dieser gruppiert Dich entsprechend Deiner persönlichen Voraussetzungen und der übertragenen Tätigkeit ein. Vielleicht steht Dir die Differenzzahlung zu. Dies bearbeitet die Schichtplan-Fibel nicht.
Birwein
Frage # 478
03.03.2020 | 14:06
TVöD-K TVAöD-Pflege, Betriebsrat / BetrVG

Bei uns tauchte im Krankenhaus die Frage auf, was passiert mit den Plus- oder Minusstunden und den Urlaubstagen, die am Ende der Ausbildung zur GKP noch bestehen?
In unserer BV haben wir geregelt, dass Plusstunden sowie nicht genommener Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, falls sie nicht ausgeglichen werden konnten.
Im TVAöD-Pflege sowie im allgemeinen Teil finden sich dazu keine Regelungen. Bisher wurde bei den Azubis recht großzügig damit umgegangen und Plusstunden sowie Urlaub sind ins Arbeitsverhältnis übernommen worden.
Gibt es eine rechtliche oder tarifliche Vorgabe?

:

TVAöD BT Pflege: § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
TVAöD BT Pflege: § 8a Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

Richtig ist: Weder der TVöD noch der TVAöD kennen 'Plusstunden'. Arbeitgeber nennen Überstunden 'Plusstunden', um 'großzügig' deren Charakter und Folgen zu verschleiern. Überstunden sind unmittelbar zu vergüten. Eine Übertragung von tarifwidrigen Konten vom Ausbildungsverhältnis zum Beschäftigungsverhältnis ist daher nicht gewollt.

Buchungen auf Arbeitszeitkonten gemäß § 10 TVöD kommen bei Auszubildenden wohl nicht in Betracht, da dies den Ausbildungsplan (Umfang an Stunden in Fachgebieten) unterlaufen würde.

Eure Betriebsvereinbarung ist wegen der Sperre in § 77 Abs. 3 und der Schranke in § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtswidrig und nichtig.

Droht Eurem Betriebsrat mit Abwahl, weil er im Zuge seiner Mitbestimmung der Pläne Auszubildenden Überstunden festlegt! Diese haben nicht mit Ausbildungserfordernissen zu tun.
Natali
Frage # 477
03.03.2020 | 13:28
BAT-KF , MAV / MVG-EKD SD 8b
Nachfrage # 476
Ich habe bis zum 08.03.20 eine Fristsetzung für die Zurück-Überweisung der mit mir nicht zustehenden Bezüge (diese 330 Euro, die 3 Jahre später durch einen Programm Fehler überwiesen wurden)
Ich habe es nicht so genau verstanden:
Also steht mir tatsächlich bei der Auszahlung von 23 Urlaubstagen nach BAT kf der Ausgleich Urlaub/Krank zu, wie wenn man den Urlaub genommen hätte?

Wo steht das bitte? Finde nichts im BAT-KF Manteltarifvertrag...
Eine neue Abrechnung wird es erst geben, wenn ich beweisen kann, dass ich recht habe, zb.

Durch die Nennung von §.
Auf unsere MAV kann ich da gar nicht zählen...
Die MAV in der Einrichtung wird immer vom Geschäftsführer gelobt wie super sie zusammenarbeiten. leider ist unsere MAV sehr schwach und berät zudem auch noch falsch beispielsweise bei der Überleitung vom BAT KF in den TVöD bzw. die Möglichkeit zum AVR zu wechseln oder beim Thema Elternzeit Unterbrechung und Mutterschutz fürs 2. Kind beantragen.
Hat mich schon sehr viel entgangenen Lohn gekostet...

:

a) Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag, er nennt sich nur so.
b) Dein Anspruch folgt aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dies regelt Dein Urlaubsentgelt, zu zahlen vor (!) Urlaubsantritt.
c) Das Urlaubsentgelt wird nach dem Referenzprinziep berechnet (13 Vorwochen).
d) Du hattest in diesem Referenzzeitraum keinen Verdienst.
e) Deshalb sind sich hier Kommentare und Gerichte einig: Es muss spitz das abgerechnet werden, was Du "ansonsten /ohnehin" (ohne Urlaub) verdienen würdest.
f) Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet, Deine Arbeitszeit in der Lage festzulegen (so als ob ..)
g) Hierzu braucht er zwingend die Zustimmung der MAV. Auf deren Launen kommt es hier nicht an.
Natali
Frage # 476
03.03.2020 | 09:48
BAT-KF , MAV / MVG.EKD ??

Ich arbeitete bis 2011 in der stationären Kinder und Jugendhilfe im Schichtdienst und bin dann 6 Jahre in Elternzeit gewesen. Anschließend habe ich mir 2017 meine 23 Urlaubstage von vor der Elternzeit auszahlen lassen. Dabei wurde jedoch nicht die Ausgleichszulage Urlaub/Krank berücksichtigt. Nach Aussagen der Personalverwaltung ist das richtig. Mein Argument, dass man zb. Bei Krankheit, Urlaub, Mutterschutz immer die Ausgleichszulage wg. Schichtdienst (Durchschnitt der Schichtzulagen der letzten drei Monate) wurde abgelehnt.
Ist das rechtens so?
Können Sie das bestätigen?
Lustig ist, dass jetzt (01/20) fast 3 Jahre später ca. 330 Euro überweisen würden (ohne Abrechnungsbeleg, und genau die Summe, bei der ich bei 23 ausgezahlt Urlaubstagen mit Berücksichtigung der letzten Ausgleichszulage auch gekommen bin)
Leider kam jetzt ein Brief, ich solle das Geld sofort zurück überweisen. Programm fehler.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Hättest Du einen MAV, dann bestimmt diese Deinen Dienstplan mit, mit Schicht- und Sonntagsarbeit. Mangels Zahlungen im vorausgehenden Bemessungszeitraum (13 Wochen) sind diese Ansprüche dann spitz abzurechnen.

Du hast bereits Geld bekommen. Du behältst es ein, bis zu einer abschließenden, die tagesgeleichen Aufschlagsätze bzw. der diese ersetzenden Spitzabrechnung ausweisenen Entgeltabrechnung.
Pamela
Frage # 475
27.02.2020 | 09:45
TVöD , Betriebsrat / BetrVG 24/7

Bekomme ich für einen beweglichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, auch einen Vorwegabzug in Höhe von 1/5 der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit? verwirrt

:

"Bewegliche" Feiertage liegen an einem bestimmten Datum.
Nur TVöD-K und TVöD-B haben für den Schichtdienst in § 6.1 Abs. 2 den sogenannten Vorwegabzug geregelt, die pauschale Verminderung.
»Für Beschäftigte,(...) vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regel-
mäßige Arbeitszeit erbringen müssen.«


Fallen Feiertage auf einen Sonntag, dann greift diese Spezialregel nicht. Wer an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, arbeiten muss, blickt auf das Ausgleichsversprechen in § 8 Abs. 1 -
"d) bei Feiertagsarbeit
– ohne Freizeitausgleich 135 v. H., – mit Freizeitausgleich 35 v. H.",
jeweils zusätzlich zum Tabellenentgelt.
Christian
Frage # 474
24.02.2020 | 20:51
TVöD-K , Personalrat
Einhaltung von Ruhezeiten:

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung zu meine Frage von heute Morgen.
Verstehe ich Ihre Antwort mit diesem Satz:
"Oder Deine Betriebsparteien haben vereinbart, die Werktage bei Euch drastisch zu verkürzen. Frag Deinen Personalrat!"
richtig, dass der Personalrat eine Dienstvereinbarung treffen kann, dass die Werktage z.B. 1 X innerhalb von 2 Kalenderwochen verkürzt werden können?

:

§7 Abs. 2 ArbZG regelt
"Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich
wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,(...)
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, (...)"

§ 15 ArbZG (Bewilligung, Ermächtigung) regelt unter anderem -
"(1) Die Aufsichtsbehörde kann (...)
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen."

Ohne Zustimmung des Personalrates oder der Aufsichtsbehörde gerät bei Euch der Arbeitgeber in Konflikt mit den Schutzgesetzen.
Falls der Personalrat also bedenkenlos ist oder Besonderheiten der Patientenbehandlungen imaginiert, könnte der gelegentliche Zumutungen durchwinken.
Unser Vorschlag zielte aber eher darauf, den Personalrat hier überhaupt in die Verantwortung zu ziehen.

Conny
Frage # 473
24.02.2020 | 18:48
tariflos, schutzlos
Arbeitsvertrag ausschließlich für den Nachtdienst als Nachtschwester (Vollzeit), Privatklinik
Zu #471
Hallo, erst einmal vielen Dank für die turboschnelle Antwort:-)
Zu1) Habe das auch meinem Chef gesagt und ihm auch den Auszug aus meinem Arbeitsvertrag gezeigt, in dem steht, das ich ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt werde, jedoch hat mir dieser geantwortet: "Da würde ich es besser nicht drauf ankommen lassen!"
Zu 2) Klar, ich beantrage Urlaub von Montags bis Sonntags, aber mein Urlaub wird auch von Mo.-Fr. angerechnet. Ich arbeite aber doch nicht von Mo.-Fr., sondern z. B. ND = Mo., Die., Mi. und dann Do., Fr,. Sa., So., frei.Dann würde ich ja für diese Woche nur 3 Urlaubs-Tage benötigen, ich muss aber 5 nehmen, da ja heute keiner weiß, wie ich im Juli arbeiten muss und der Dienstplan wird für mich dann nicht weitergeschrieben, da ich ja Urlaub habe.
Weiterhin habe ich meinem Vorgesetzten bereits gesagt, das der Urlaubstag um 0 Uhr beginnt und um 24 Uhr endet. Ich habe z. B. am 24.02. Urlaub, muss aber noch am 23.02. um 19:00 Uhr in den ND bis zum 24.02. 7 Uhr. Da habe ich doch schon Stunden gearbeitet, wie kann es dann 1 Urlaubstag sein? Mein AG sagt dazu, weil ich ja am Abend nicht wieder in den ND muss, deshalb Urlaub.
Zu 3) Habe bereits versucht einen Betriebsrat zu gründen, wurde aber leider von der GF erfolgreich verhindert... Wir gehören zu einem Konzern, warum ist der Betriebsrat des anderen Unternehmens nicht für uns zuständig? Wir habe die ja auch gewählt, allerdings sagt dieser, das wir einen eigenen Betriebsrat gründen müssen. Große Unterstützung hatten wir da leider nicht.

:

Zu 1)
Vielleicht hilft es, wenn Du Deinen Arbeitsgeber aufforderst, Dir vom gemeinsam geschlossenen Arbeitsvertrag abweichende Anweisungen bitte schriftlich zu geben.
Du möchtest dies eventuell einmal arbeitsrechtlich prüfen lassen...

Zu 2)
Du beantragst Deinen Urlaub für eine Zeitspanne. Du brauchst dabei nicht raten, an wievielen oder welchen Tagen der Arbeitgeber später Deine Arbeitspflicht festlegen will.
Du darfst ankündigen, dass Du am Urlaubstag ab 0 Uhr nicht mehr zur Verfügung stehen wirst.

Zu 3)
Betriebsräte sind aus der Mitte der Belegschaft gewählte und besonders geschützte "Tribunen". Sie sollen mit den Kolleginnen und nicht stellvertretend handeln.
Also macht eine Vertretung aus anderen Betrieben oder Unternehmen keinen Sinn. Immerhin kann Euer Konzernbetriebsrat die Wahl eines Betriebsrates bei Euch initiieren und schützend begleiten.
Sally
Frage # 472
24.02.2020 | 16:46
TVöD-B , Personalrat

verwirrt Pflegeheim, Schichtdienst, 5,5-Tage/Woche,
Ich war seit Oktober 2018 bis heute langzeit-erkrankt. Wie viel Urlaub steht mir für diese beiden Jahre zu? Gesetzlicher Urlaubsanspruch oder tariflicher Urlaubsanspruch?

:

Dein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus 2018 (22 Tage) steht Dir zu, wenn Du ihn bis zum Juni 2020 antrittst.
Dein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus 2019 (22 Tage) steht Dir zu, wenn Du ihn in 2020 antrittst.
Dein weiterer tarifvertraglicher Urlaubsanspruch aus 2019 (11 Tage) steht Dir zu, wenn Du ihn bis zum 31. März 2020 antrittst.

Leider vermischen sich diese Urlaubsansprüche und Arbeitgeber erklären einseitig, welche Ansprüche sie vorrangig erfüllen wollem.

Geh auf Nummer sicher und beantrage sofort 55 Tage Urlaub, wobei der erste Urlaubstag davon noch im März liegen soll.
Conny
Frage # 471
24.02.2020 | 16:42
tariflos, schutzlos
Arbeitsvertrag ausschließlich für den Nachtdienst als Nachtschwester (Vollzeit), Privatklinik

1) Unser Dienstplan gibt nicht genug Stunden her bzw. werden mir meine arbeitsvertraglichen Stunden (40-St/undenWoche) im Dienstplan nicht zur Verfügung gestellt, so das ich neuerdings 2-4 Mal im Monat in den Spätdienst muss. Zwischenzeitlich habe ich 155 Minusstunden und bekomme trotzdem noch z.B. 14 Tage frei. Muss mir mein Arbeitgeber die vertraglichen Stunden nicht garantieren? Ich schleppe die Minusstunden von einen Monat in den nächsten.
2.) Weiterhin muss ich meinen Urlaub von Mo.-Fr. verplanen, aber meine Krankentage bekomme ich so wie ich gearbeitet hätte. Ist das korrekt?
3.) Wie war das denn mit dem Zusatzurlaub für Nachtschichtler?
Müssen die Ausgleichtage bekommen? Und wann beginnt mein Urlaubstag, wenn ich am Morgen um 7:00 aus meinem Nachtdienst komme? ist das schon 1 Urlaubstag?

:

Zu 1.) Dein Arbeitgeber schuldet Dir die vereinbarte Vergütung. Dafür kauft er seinen Anspruch, Dich im entsprechenden Umfang arbeiten zu lassen. Er darf Dir die Arbeitszeit festlegen, aber er muss er nicht. Zwar gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Doch wenn der Cgef auf die fällige Arbeitszeit verzichtet, ist dies sein Pech.
Allerdings fürchten wir, Du hast Deine Zeitschuld im Arbeitsvertrag wochendurchschnittlich vereinbart, ohen die Zeitspanne zu bestimmen, auf den sich dieser Durchschnitt bezieht. Deshalb schleppt der Chef seine Minusstunden mit und trägt sie in den Folgeplan vor.
Wenn Du im Arbeitsvertrag Nachtarbeit vereinbart hast, brauchst Du keine Tagschichten leisten.

Zu 2.) Du beantragst Deinen Urlaub vom ersten Tag, an dem Du befreit sein willst, bsi zum letzten. Dies betrifft alle Wochentage. Daher die Küchenregel - "Urlaub ist wie krank werden."
Urlaubstage betreffen die Arbeitstage (Kalendertage mit Arbeitszeit). Sie beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr.

Zu 3.) § 6 Abs. 5 ArbZG regelt Deinen Anspruch auf zusätzlichen Ausgleich für Nachtarbeit. Da Du keinen Betriebsrat gewählt hast, musst Du ihn nun selbst aushandeln.
Christian
Frage # 470
24.02.2020 | 09:28
TVöD-K , Personalrat
Schichtarbeit
Betreff: Einhaltung von Ruhezeiten.
Ist die gesetzliche vorgeschriebene (Mindest-)Ruhezeit im Krankenhaus von 10 Stunden eingehalten, wenn mein Spätdienst (Beginn 13 Uhr) um 21 Uhr endet und mein (später) Frühdienst z.B. am nächsten Tag um 8 Uhr beginnt und um 16 Uhr endet.
Alle Zeiten beinhalten die Pausen.

:

Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 5 Ruhezeit -
»
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,Pflege und Betreuung von Personen, um bis zu eine Stunde
verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.«


Dies regelt zunächst die Lage der Ruhezeit. Sie liegt "nach" der letzten täglichen Arbeitsstunde. Die Kolleginnen in der Nachtschicht dürfen jedoch nicht um 24 Uhr heimgehen zum Schlafen. Zwar endet dann ihre kalendertägliche Arbeitszeit. Gemeint ist jedoch die werktägliche Arbeitszeit, als ab Beginn der Arbeit (hier: 13 Uhr) bis 24 Stunden danach (hier: wiederum um 13 Uhr).

Du schilderst, dass Deine Arbeitszeit für deutlich mehr als 10 Stunden unterbrochen. Doch die letzte Arbeitsstunden endet erst um 13 Uhr. Du müsstetst nun die Ruhezeit gewährt bekommen. Die Spanne zwischen 21 Uhr und 8 Uhr war vielleicht nur eine XXL-Pause, eine Unterbrechung der Arbeitszeit. Oder Deine Betriebsparteien haben vereinbart, die Werktage bei Euch drastisch zu verkürzen. Frag Deinen Personalrat!

Auch die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 gehen einvernehmlich von vorwärtsrollenden Schichtwechseln aus. Ein Rückwärtsrollender Schichtwechsel belastet sehr, da er den Tagesrhythmus durcheinander bringt. Das wird Dir Deine Vorgesetzte nach dem letzten Sonntag im März (Wechsel in die Sommerzeit) berichten.
Annette
Frage # 469
22.02.2020 | 22:06
Interessenvertretung?, Tarif ? Schichtarbeit ?

Ich arbeite im 2-Schichtsystem in der Pflege einer Behinderteneinrichtung.
Es passiert immer öfter, dass ich neun Tage hintereinander im früh und spät arbeiten muss und nur einen Tag frei und weiter geht es.
Auch werden die Minusstunden aus dem Vormonat mitgenommen in den nächsten Monat.
Wwas ist mit dem Paragraf 615?
Würde mich über eine Antwort freuen

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Allgemeine gesetzliche Regeln findest Du in den linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1.
Meli
Frage # 468
20.02.2020 | 23:44
AVR Caritas  (Anlage ?),
MAV / MAVO ?
Schichtarbeit, Vollzeit
Wir arbeiten jedes 2te Wochenende / 5,5-Tage/Woche.
Unser Arbeitgeber, hat uns bislang immer 3 Dienstwochenenden im Jahr als Urlaub zugesagt.
Nun sagt er wir dürfen nur noch an 2 Dienstwochenenden Urlaub nehmen im Jahr.
Ist das rechtens?
Angeblich soll dies im AVR Tarif fest geregelt sein.

:

Die AVR der Caritas sind nur "Allgemeine Vertragsbedingungen".
Deren Anlage 14 regelt den Urlaub, ein wenig über das Bundesurlaubsgesetz hinaus.
§ 1 Abs. 3 und 4 lauten -
»(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.
(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.«

Wer 14 Werktage Urlaub hat (16 Kalendertage inklusive zwei Sonntage) überspannt damit sicherlich zwei Wochenenden. Diese Spanne verbraucht 14 Eurer gesamt 33 Urlaubstage (5,5-Tage/Woche).

Euch bleiben nun 19 weitere Urlaubstage. Hättet Ihr eine MAV, dann würde die Euch informieren, ob bei Euch eine Ausnahme vom Grundsatz greift, weil besondere dringende betriebliche Gründe vorliegen. Da haben wir schon Zweifel.
Doch für eine Atomisierung Euer 19 Urlaubstage um die Wochenenden herum gibt es zunächst keine Berechtigung des Arbeitgebers.
Gino
Frage # 467
20.02.2020 | 13:25
BAT-KF , MAV / MVG-.EKD
Schichtdienst 75 %.
Ich beziehe momentan Krankengeld, was auch sehr wenig ist. Der Arbeitgeber schuldet mir noch Lohn für 1 Woche im Januar, zahlt auch keinen Krankengeldzuschuss. Antwortet nicht auf Briefe oder E-Mails.
Ich bin ratlos was ich noch tun könnte?
Vorstand anschreiben?
Bitte um ein Hinweis.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Du hast ein reines Vergütungsproblem.

Beschwer Dich bei der MAV.
Mach Deinen Anspruch schriftlich geltend und ergänze Deine Forderung: Ich mache zudem die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB von 40 € geltend und behalte mir vor, dies um weitere Vermögensschäden etwa aufgrund von Kreditzinsen zu erweitern.
Böttcher Elke
Frage # 466
20.02.2020 | 08:50
BAT-KF , MAV / MVG-.EKD

Wie wird richtig der Zusatzurlaub bei Schichtarbeit berechnet?
Ist es richtig, dass man zur Grundlage das Kalenderjahr nimmt?
Und zur Berechnung, wenn in den Monaten 1-4--5-8 und 9-12 Schichtarbeit geleistet wird, je ein Tag Zusatzurlaub bekommt.
Oder kann man egal wann, 4 aufeinanderfolgende Monate = 1 Tag Zusatzurlaub dem Mitarbeiter zukommen lassen?

:

Zu § 26 BAT-KF regelt abschließend die
»Protokollnotiz zu den Absätzen 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wech-selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständigeSchichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.«


Zusatzurlaubsansprüche entstehen also unterjährig. Sie treten dem Gesamturlaub hinzu. Dieser wiederum ist kalenderjährlich zu gewähren (§ 25 Abs. 1 BAT-KF). Verbleibende Urlaubsansprüche werden automatisch durch § 25 Abs. 2 BAT-KF auf das Folgejahr übertragen.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAT-KF steht Dir nach 'Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate'
ein Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Der Anspruch entsteht jeweils 'nach' den vier Monaten.
Kobolt
Frage # 465
19.02.2020 | 17:49
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO,Schichtarbeit, ,Teilzeit

Ich habe jetzt schon Urlaub für Juni beantragt weil ich buchen möchte. Meine Bereichsleitung verweigert die Genehmigung weil sie Urlaubsanträge immer erst 4 Wochen vor Urlaubsbeginn genehmigt.Was kann ich tun?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt Festlegungen der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung mit. In meiner Abteilung wurde nun die Regel aufgestellt, Urlaubsanträge bis vier Wochen vor dem beantragten Urlaubsbeginn unbearbeitet zu lassen.
Ich ahne, dass Ihr dem nicht zugestimmt habt. Doch ohne Antragsbearbeitung bin ich in meiner Planung (Buchung) sehr beeinträchtigt. Bitte nutzt Euer Initiativrecht, um zeitnah Abhilfe zu schaffen.
Liebe Grüße ....«
Lena Thoma
Frage # 464
19.02.2020 | 14:30
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD ???
Schichtarbeit?

Derzeit befinde ich mich in Elternzeit und würde gerne im Sommer an meine Dienstelle als G.-u.Krankenpflegerin zurückkehren wollen. Allerdings nicht wie ich in meinem damaligen Arbeitsvertrag 2018 vereinbarten 40% der Tariflichen Arbeitszeit, sondern eine Reduktion auf 10% (3,9Std/W.) der TAZ.

Denken Sie dies wäre laut TzBfG, bzw. laut den AVR der Diakonie Deutschland Paragraph 29a‘Teilzeitbeschäftigung in bes. Fällen‘ denkbar möglich? -Haben Sie hierzu ein entsprechendes Musterdokument zur Beantragung?

:

Diakonische Arbeitgeber versäumen regelmäßig, gemäß § 9 Abs. 2 AVR.DD mit Teilzeitbeschäftigten eine gesonderte Vereinbarung über die Verteilung zu treffen.
Du wählst darum den Weg über § 8 TzBfG. Denn Dir geht es sowohl um die Verkürzung, als auch um die Verteilung.

Unser linkMusterantrag denkt an alle Regelungsgegenstände. Beachte die drei-Monatsfrist!
Leo
Frage # 463
19.02.2020 | 12:14
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG ???
Schichtarbeit?

Betrifft den zusätzlichen Zusatzurlaubstag 2019 bei Anspruch auf 3 Zusatzurlaubstage nach TVöD-K § 27 Abs 1.1.
Mein Arbeitgeber möchte diesen Urlaubstag nicht gewähren. Ich finde unterschiedliche Fassungen des TVöD. Bei Verdi und beim VKA gibt es den § 27 Abs (1.1), beim BMI fehlt er. Was stimmt denn nun? Haben wir Anspruch oder nicht?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Das "BMI" schreibt etwas über seinen TVöD Bund.
Du dagegen behauptetst, der linkTVöD-K (TVöD-BTK VKA) sei für Dich massgeblich. Schau da und nur da nach.
Anke
Frage # 462
19.02.2020 | 10:29
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Arbeite in einer Wohngruppe(ambulant), 75%,30 Stunden in der Woche.
Wurde von der 5 Tage Woche in die 6 Tage Woche geschickt. Mit der Begründung wir arbeiten ja eh auch am Wochenende. Nun ist es so, dass behauptet wird, dass wir 12 Tage am Stück arbeiten sollen. Mein Dienstplan sieht so aus:
1 Zeile 5 Stunden
2 Zeile 6 Stunden.
Schau ich auf mein Stellenanteil im Dienstplan steht 0,7692.
Das kenne ich so nicht. Nachgefragt hab ich, wie sich denn z.b die Tage berechnen. Antwort war bei 6 Tage Woche von Montag-Samstag. Und wo bleibt der Sonntag, wo ich zur Arbeit herangezogen werde?
Interessanterweise hab ich in meinem bereits genehmigten Urlauben den Sonntag mitberechnet bekommen. Was ich auch so kenne.
Hab ich Denkfehler oder der Dienstplanschreiber?
P.S.: Die MAV behauptet ja, dass 12 Tage am Stück gearbeitet werden kann.
Wo bleibt meine Freizeit?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit - im Rahmen der AVR und des Arbeitszeitgesetzes. Ich leiste darum Schichtarbeit.
Leider ordnet mir der Plan entgegen Anl. 32 § 2 Abs. 1 regelmäßige Arbeitszeit an mehr als fünf Tagen der Kalenderwoche an. Für einen sechsten Tag fehlt allein deshalb bereits ein notwendiger betrieblicher Grund, weil andere in derselben Woche an weniger als sechs Tagen arbeiten.
Leider ordnet mir der Plan sogar entgegen Anl. 32 § 2 Abs. 1 regelmäßige Arbeitszeit an allen sieben Tagen einer Kalenderwoche an.
Obwohl ich Schichtarbeiterin bin, ordnet mir der Plan auch mehr als sieben Schichten in Folge an. Dies widerspricht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1).
Ich weiß wohl, dass ich gesetz- und vertragswidrige Anordnungen nicht befolgen muss. Allerdings berufen sich meine Vorgesetzten auf Eure Zustimmung. Dies beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte haltet mich über die Bearbeitung dieser Beschwerde und Eure zeitnahe Abhilfe auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ... «
Hexe
Frage # 461
18.02.2020 | 16:09
AVR Caritas  (Anlage 30 Ärzte), MAV / MAVO

Ich arbeite mit mehreren Kollegen im Schichtdienst auf der Intensivstation. Montag-Freitag 3-Schichtsystem, am Wochenende 2-Schichtsystem.

Unser Dienstplan kommt mir doch teilweise sehr hart geschrieben vor und ich frage mich, ob dies immer so zulässig ist.

Beispielsweise komme ich in einem Monat Montag Morgen um 8.00 Uhr aus meinen 3 Nächten und habe direkt am Dienstag ab 7.30 Uhr einen 24stündigen Dienst (da kein Schichtdienst, sondern Notarzt-Dienst). Das ist ein sehr kurzer Wechsel, wie ich finde.
Eine andere Kollegin arbeitet im Schichtdienst 11 Tage am Stück.
Ein weiterer Kollege hat einen Spätdienst bis 23.30 Uhr und beginnt am nächsten Tag um 7 Uhr seinen Frühdienst.

Ist das so erlaubt? Bis jetzt scheint es keinen großartig interessiert zu haben und es wurde alles so hingenommen.

:

Wenn Ihr wollt, dürft Ihr so arbeiten.

Allerdings verstoßen die Anordnungen gegen die öffentlich rechtliche Verpflichtung aus linkArbZG § 6 Abs. 1.
Die Ruhezeit von weniger als 24 Stunden im Anschluss an den Nachdienst bedeutet ja: Früher durch drn Wecker aus dem Schlaf gerissen werden als am Vortag. Das ist eine erhebliche zusätzliche Belastung.

Die Schichten dürfen nicht massiert geplant werden:
⊗  keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen (LV 30 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitsfragen (LASI); Juni 2012 Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern: Seite 20)
⊗ die Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge (Durchführung des Arbeitszeitgesetzes Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 - 8312; hier zu § 6 Abs. 1 ArbZG))
⊗ "3. Es sollten nicht mehr als fünf Schichten aufeinander folgen, um eine Massierung der Arbeitszeit zu vermeiden. 4. Die Freizeiten sollten im Block genommen werden, nicht als einzelne Tage." (DGUV Report 1/2012: Schichtarbeit - Rechtslage, gesundheitliche Risiken und Präventionsmöglichkeiten, Seite 134)

Gesetzlich ist eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden nach der letzten Arbeitsstunde am Werktag zwingend vorgeschrieben (§ 5 ArbZG).

Aktiviere Deine MAV. Vielleicht glaubt die, Euch ist das alles rechts so und winkt die Pläne durch.
Hauke
Frage # 460
17.02.2020 | 20:59
TVöD , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht
verwirrt
Wie sollen die Zulagen bei Nachtdienst zwischen Heiligabend und 2ten Weihnachtsfeiertag gezahlt/berechnet werden?

Bei Arbeitszeit 20:00-06:00 werden uns 10h Arbeitszeit angerechnet, in der Abrechnung nach TVöD wären dass dann über drei Nachtschichten ja 54h.

Ist dann mit der Zulage 5,99 € x 54 Stunden alles abgegolten? Oder muss 3,42 € Nachtzulage auch mit eingerechnet werden? Oder sogar noch Sonntagsarbeit/Feiertagsarbeitszulage mit eingerechnet werden? verdi

:

Der Zeitzuschlag für Arbeit am Vorfesttag oder am Feiertag steht statt der Sonntagszuschläge zu. Im übrigen sind alle weiteren anfalllenden Zeitzuschläge (Nacht / Überstunden) zu zahlen.

Arbeitszeit wird geleistet und dokumentiert, nicht "angerechnet".

Wer zwischen dem 24. und 26. Dezember arbeiten muss, bekommt also keinesfalls 54 Stunden "abgegolten". Stattdessen ist Arbeitszeit geschuldet gegen die monatliche Tabellenvergütung. Für Vorfestagsarbeit und für Feiertagsarbeit sieht der Tarifvertrag allerdings Regeln zum Ausgleich vor.

Arbeitszeit am Vorfesttag führt zu entsprechendem Freizeitausgleich in den folgenden drei Monaten.
Arbeitszeit am Feiertag hat vier mögliche Folgen: Freistellung, entsprechender Freizeitausgleich, Verminderung oder Vergütung. (§ 6 Abs. 3 TVöD; § 6.1 Abs. 1 und 2 TVöD-K / TVöD-B.)
Georg Betz
Frage # 459
17.02.2020 | 14:52
BRK Manteltarif TVöD , Personalrat

Wenn ich am Sonntag Nachtschicht habe und am Montag Urlaub beantragt habe, wird dieser auch als Urlaubstag gerechnet?
Oder bekomme ich zusätzlich die Durchschnittsstunden für einen Urlaubstag oder wird der Urlaubstag wieder gutgeschrieben?

:

Urlaub betrifft im TVöD und im TV BRK den Kalendertag. Der Arbeitstag / Urlaubstag ist der Tag zwischen 0 und 24 Uhr. Auch der Urlaubsanspruch wird aufgrund der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Kalendertage umgerechnet.

In Deinem Fall beginnt der Urlaub also am Monatgmorgen um 0 Uhr. Eine "Durschnittsberechnung" betrifft beim Urlaub lediglich die Urlaubsvergütung.

Das Urlaubsrecht kennt auch keine Gutschriften.
Darkmessiah
Frage # 458
17.02.2020 | 12:34
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Ein Mitarbeiter vereinbart mit seinem Arbeitgeber "Teilzeit 20%". Die wöchentl. Arbeitszeit soll laut dieser Vereinbarung immer freitags mit 7,7 h erbracht werden.
Am Feiertag wird an diesem Arbeitsplatz (Vorbereitung ambulanter Patienten) nicht gearbeitet.
Zum Beispiel im April 2020 gibt es 4 Freitage, davon ein Feiertag.

Wie wird die monatliche Zeitschuld tarifkonform richtig berechnet?

Muss nun diese Teilzeitkraft 4 x 7,7 h = 30,8 Stunden im April,
oder 3x 7,7 h= 23,1 Stunden im April arbeiten?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

❍ Der TVöD regelt eine wochendurchscnittliche Zeitschuld (z.B. über 4 oder 6 Wochen). Er regelt keine monatliche Zeitschuld.

❍ Im Schichtdienst ist die pauschale Verminderung in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K geregelt.

❍ In der 'Normalarbeit' greift das Glück-Pech-Prinzip. Fällt eine Feiertag auf eine Arbeitstag, entfällt an diesem die Arbeitspflicht; die Zeitschuld bleibt dabei unvermindert.
Klara
Frage # 457
14.02.2020 | 12:06
BAT-KF , MAV / MVG-.EKD
Schichtarbeit,Teilzeit.
Ich beziehe momentan Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt aber keinen Krankengeldzuschuss .Was soll ich machen? Schriftllich anfordern?

:

Du erhältst von der Krankenkasse eine Mitteilung, wie viel Dein Krankengeld brutto und netto je Tag ausmacht. Dies teilst Du der Personalabteilung in Kopie mit. Erst daraufhin kann sie die Dir zustehende Differenz ermitteln.
Thorsten
Frage # 456
14.02.2020 | 09:00
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Gehe ich Recht in der Annahme, dass im Bereich Intensiv auch die "Gelähmtenzulage" gezahlt wird? Präziser gefragt wird die "Gelähmtenzulage" zusätzlich zur eigentlichen Intensivzulage gezahlt, bzw wann müssen diese gezahlt werden?

:

Die Belastungszulagen sind zu zahlen, sobald die Anspruchsvoraussetzung (Anlage 1, Teil B, Abschnitt XI 1. Beschäftigte in der Pflege Protokollerklärung 1) erfüllt sind.
Sie stehen nicht alternativ, sondern kummulativ zu.
Die Zulage für die Grundpflege (mehrb als 50 v.H.) an gelähmten Patienten betrifft auch beatmete Patienten oder solche mit Leitungsanästhesien (BAG Urteil 17.03.2004 - 10 AZR 317/03).

Protokollerklärungen:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behand-
lungspflege zeitlich überwiegend bei
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und
Patienten,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in
Höhe von 46,02 Euro.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in
Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und In-
tensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung ein-
gerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer
dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

Birgit
Frage # 455
13.02.2020 | 21:31
MAV
Wann muss der Arbeitsplan für die folgende Woche dem Arbeitnehmer ersichtilch sein
Bin im Einzelhandel.
Schichtdienst und muss ab und an mal den Dienstplan Samstags erfragen, weil er noch nicht abgesegnet wurde

:

Im Einzelhandel gibt es Betriebsräte.
Im Einzelhandel gibt es Schichtpläne.
Im Einzelhandel gint es keinen Segen, sondern die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates,

Aktiviere Deinen Betriebsrat. Der muss sicherstellen, dass der rechtswirksame Plan rechtzeitig angeordnet wird.
Steffi
Frage # 454
12.02.2020 | 13:03
AVR Caritas  (Anlage 32),
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit

Wie Überstunden im Schichtplan entstehen ist klar.
Aber wie verhält es sich mit einer Unterplanung im Schichtplan. Werden diese Stunden im Ausgleichszeitraum verrechnet z.B 52 Wochen? Oder besteht Annahmeverzug?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Wieso habt Ihr einen Schichtplan über 52 Wochen? Das ist ungewöhnlich.
Andrea
Frage # 453
11.02.2020 | 18:16
TVöD-K angelehnt, ? Interessenvertretung,
Wir MTRAs arbeiten Kernzeit 7.30 bis 16.00 Uhr.
Ab 16.00 ist man alleine bis 7.30 und geht Nachhause.
Bereitschaft wird zur höchsten Stufe bezahlt.
Soweit alles bestens.

Hätten wir ein Anrecht auf Mehrbezahlung, wenn wir einspringen? Sei es ein, zwei Tage vorher oder am gleichen Tag?
Ebenso benötigen wir dazu den Gesetzestext, denn ohne ist es sehr schwierig, etwas zu erreichen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Ihr leistet keine Schichtarbeit im Sinne § 7 Abs. 8 c TVöD. Euer Vertrag regelt nichts zur Arbeit an planfreien Tagen. Die Einsprünge werden wohl unzulässig kurzfristig angeordnet. Vielleicht gleichen sich die Stunden nicht bis zum Ende der Folgewoche aus (§ 7 Abs. 7 TVöD). Es konnte sich dann um vergütungspflichtige Überstunden handeln. Diesen Anspruch auf 130 v.H. regelt § 8 Abs. 1 TVöD.
joachim
Frage # 452
11.02.2020 | 13:22
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

wir arbeiten nach Dienstpläne/ Schichtpläne früh/spät wann ist da der Ausgleichszeitraum für Minusstunden. Wenn es geht hätte ich da ganz gerne eine konkrete Aussage mit Paragraphen. Unsere Mav möchte dieses ganz gerne. Denn unsere Heimleitung ist der Meinung, erst nach 13 Wochen und nicht wie er im Vorhinein aufgestellt ist. Wir haben kein Arbeitszeitkonto.

:

Die AVR der Caritas sind ein wildes Gemisch aus Regeln und Ausnahmen. Eure Heimleitung hat dabei den Überblick verloren. Die AVR regeln in Anlage 5 unter § 1 Abs. 1 -
»Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.«

Abweichend davon bestimmt jedoch die Anlage 32 in § 1 Abs. 2 -
»Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.«

Sattdessen regelt dort zunächst § 2 Abs. 2 -
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«

Es sind die Betriebsparteien, die in diesem Rahmen den Turnus festlegen.

Bei Schicht- und Wechselschichtarbeitenden tun sie das im Zuge ihrer Dienstplanung. Denn Anl. 32 § 4 regelt in Abs. 8 -
»Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.«
Renata Eckhoff
Frage # 451
07.02.2020 | 11:29
AVR-J , ? Schichtdienst, ? MAV

Welche Arbeitszeitregelungen gelten für Mitarbeiter der Johanniter für den 24.12. und den 31.12.?

:

Die AVR-J regeln, ohne sich an die kircheneigenen Spielregeln des Bettelns in einer ARK zu halten, in § 11c -

»«Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 11 Absatz 1) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.«

Unterm Strich reduziert dies die betriebliche Anwesenheit um jeweils ein Fünftel der ivrAZ.
Fred
Frage # 450
07.02.2020 | 09:45
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst

Unser letzter Tag der übergreifenden Nachtschicht ist im Dienstplan mit dem Kürzel: "Frei" versehen. Wir arbeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr am nächsten Morgen. Beginnen wir an einem 12. eines Monats unseren Nachtdienst um 22:00 Uhr, zählt unser elektronisches Dienstplanprogramm an diesem Tag 8 Stunden. Am 13. an dem unsere Nachtschicht endet zählt das Programm keine Arbeitszeit. Hier sehe ich ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht. Denn wir arbeiten am 12. genau 2 Stunden und am 13. genau 6 Stunden.
Unser Arbeitgeber geht außerdem hin und trägt uns für diesen Tag, den 13., einen Freizeitausgleich ein "FR" obwohl wir 6 Stunden gearbeitet haben. Ein FR bedeutet, werden wir an diesem Tag krank, wird uns dieser Freizeitausgleich wieder gutgeschrieben, also an einem anderen Tag erneut gewährt. Unser Betriebsrat wird nicht aktiv.
Wie unterbinden wir diese Praxis? verdi

:

Ihr mailt an die Personalleitung und zugleich an den Betriebsrat
»Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen
der Betriebsrat bestimmt nicht nur die Lage der Arbeitszeit und die Freistelllung von dieser Arbveitspflicht mit, sondern auch wie tatsächliche Arbeitszeit im Betrieb dokumentiert wird (§ 5 ArbSchG, § 16 ArbZG).
Unser Tarifvertrag regelt nicht, wie die Dienstplanungssoftware die Schichten und Kalendertage erkennt und bezeichnet. Das BAG hat entschieden, dass der im TVöD verwandte Begriff "Arbeitstag" den Kalendertag (0 bis 24 Uhr) meint. Uns ist es also wichtig, dass der Dienstplan die Vorgesetzten und die Beschäftigten dabei unterstützt, die Verteilungsregel aus § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD (nur 5 Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit in der Kalenderwoche) zu überwachen.
Das Arbeitszeitgesetz dagegen schützt vor dem Überschreiten der werktäglichen Höchstarbeitszeit; da wird in den 24 Stunden ab Arbeitsbeginn alle Arbeistzeit betrachtet.
Unsere betrieblichen Dokumentationen unterstützen diese wichtigen gesetzlichen und vertraglichen Schutzfunktionen noch nicht.
So wird versehentlich auch - am TVöD vorbei - "Freizeitausgleich" in den Plänen ausgewiesen, ohne dass erkennbar ist, welche Ansprüche damit abgegolten sein sollen und für wie viele Stunden dazu von zwischen den Betriebsparteien festgelegter Arbeitspflicht freigestellt wird.
All das beeinträchtigt und beschwert uns (§ 84 und § 85 BetrVG).
Bitte teilen Sie uns zeitnah mit, welche Abhilfe Sie da erreichen konnten.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Anni
Frage # 449
06.02.2020 | 17:23
AWO, Tarif dhv Thüringen, Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeit, stationäre Jugendhilfe, Päd

Wir haben alleine in einem Haus Nachtdienst von 22 bis 8 Uhr, also zehn Stunden. Es wurde eine Lösung für die Pausenregelung gesucht, die bei zehn Stunden 45 Minuten beträgt. Heute teilte uns die Leitung ihre Lösung mit : die Pause wird generell bezahlt, dafür bestimmt der Arbeitgeber, dass die Pause im Haus genommen werden muss bzw am Haus, damit wir zu jeder Zeit die Pause wieder unterbrechen können wenn die Kinder etwas benötigen und damit die Kinder nicht alleine sind...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtens ist, denn das ist meiner Meinung nach Bereitschaft und keine Pause. Ich habe einfach Bedenken, dass wenn mir etwas während des Nachtdienstes passiert und die Berufsgenossenschaft nachfragt, ich dann Probleme krieg und zusehen kann wie ich mein Geld bekomme. Hat die Leitung recht?

:

Du brauchst Dir keine Sorgen machen.
Und Du hast Anspruch auf die Vergütung für die durchgehende Arbeitszeit.
Dein Arbeitgeber aber macht sich strafbar (ArbZG § 23).
Mondfee28
Frage # 448
06.02.2020 | 11:47
AVR Bayern , MAV/ MVG.EKD TVöD, Diakonie

Nachtrag zu Eintrag 444 like

Unsere MAV hat keinen Plan entsetzt

Ich, Pflegehelfer 30 Std, bin des öfteren 7 Tage am Stück eingeteilt. Manchmal 1 Tag frei und wieder 6 Tage am Stück.
Ich arbeite früh und spät, keine Nachtschicht.
Auch arbeite ich an zwei Wochenenden im Monat.

Darf ich so viele Tage am Stück arbeiten?

Ich hoffe, ich habe nun alle notwendigen Angaben like

:

Du "darfst" so viel arbeiten, wie Du möchtetst.
Der Arbeitgeber darf Dich gemäß § 6 Abs.1 Satz 3 nur an fünf der sieben Kalendertage einer Kalenderwoche zur regelmäßigen Arbeitszeit heranziehen.
Der Arbeitgeber darf Dich nur zu einer durchschnittlichen 5-Tage/Woche heranziehen (AVR § 9 Abs. 2).
Der Arbeitgeber darf Dich nicht zu mehr als sieben Schichten in Folge heranziehen (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1).
luzie
Frage # 447
06.02.2020 | 10:22
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Ich bin im Dienstplan für die Samstagstagschicht eingeteilt. Nun muss ich kurzfristig zu einer Pflichtfortbildung an genau diesem Samstag. Der Dienstplan war schon geschrieben. Eine Kollegin will diesen Dienst wohl übernehmen, ich müsste dafür aber ihren
Samstagsdienst eine Woche später übernehmen. Muss ich die Zeit für eine Pflichtveranstaltung wirklich nacharbeiten? Wäre der Dienstplan noch nicht fertig, dann hätte die Leitung das bei der Erstellung berücksichtigt.

:

Du sollst arbeiten. Du sollst während der Arbeitzeit eine durch den Arbeitgeber angesetze Fortbildung besuchen (Inhalt Deiner Arbeit).

Niemand muss nacharbeiten, wen sie/er Salben verabreicht, Klienten wäscht, Frühstück austeilt oder sich informieren lässt.
Marius H
Frage # 446
04.02.2020 | 15:29
AVR Bayern , MAV/ MVG.EKD

Bei uns in der Wohngruppe einer diakonischen Einrichtung haben wir sehr oft nur eine Ruhezeit von 9 Stunden im Schichtdienst. Begründung der Leitung: "Jedem Arbeitnehmer ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ru-hezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 5 ArbZG). In Einrichtungen zur Behand-lung, Pflege und Betreuung von Personen sowie in Einrichtungen zur Bewirtung und Beher-bergung kann die Ruhezeit auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Durch Dienstvereinbarung gem. § 19 Abs. 2 AVR-Bayern kann die Ruhezeit sogar auf bis zu 9 Stunden gekürzt werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, wie diese Kürzung der Ruhezeiten auszugleichen ist.

Achtung - § 7 Abs. 9 ArbZG:
Wenn eine tägliche Arbeitszeit von über 12 Stunden geleistet wird, muss im unmittelbaren An-schluss auch eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden."

Ich denke aber, dass auch die Diakonie § 5 Abs 2 ArbZG nicht umgehen kann und die Ruhezeit muss auch bei uns mindestens 10 Stunden beinhalten.

:

Die Diakonie hat hier ganz andere Hürden zu überwinden:
a) ArbSchG § 5 Nr. 6 (Erfassung und Beurteilung der hysischen Belastungen)
b) ArbZG § 3 - Die werktägliche Arbeistzeit (24 Stunden ab Arbbeitsbeginn) darf 10 Stunden nicht überschreiten.
c) Die Schichten sollen vorwärts rotieren (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1)
d) Die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind durch die Betriebsparteien festzulegen.
e) Keine wache MAV wird solchen Zumutungen zustimmen. Und in einer Einigungsstellle wird das teuer und sehr unangenehm für den Chef.
lui
Frage # 445
04.02.2020 | 14:45
AVR Caritas  (Anlage ??), ? Interssenvertretung

Wie werden die Vorfeiertage Heilig Abend und Sylvester 2019 berechnet? Ist es richtig, dass es nur den Zuschlag von 35% gibt und keinen Freizeitausgleich?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Mondfee28
Frage # 444
04.02.2020 | 13:06
irgendeine AVR , MAV/ MVG.EKD Diakonie, MAV, TVöD

Ich bin Pflegehelfer und arbeite Frühschicht und Spätschicht, alle zwei Wochenenden Arbeiten im Wechsel.
Hatte 7 Tage am Stück Spätschicht, einen Tag frei, 6 Tage Spätschicht.
Ist das zulässig?

Vor zwei Monaten hatte ich zwei Tage frei, aber gleichzeitig Fortbildung im Dienstplan stehen. Wann hab ich denn dann frei? Wird dann übrigens als Überstunden angerechnet.
Entweder hab ich frei oder Fortbildung

Dieser kommt immer zum 15. eines Monats für den Folgemonat raus.
Also Mitte Januar für Februar usw.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Fortbildungen gehören zur planbaren Arbeistzeit. "Frei" und gleichzeitig "Fortbildung" ist also nucht möglich.

Aktiviere Deine MAV.
jo
Frage # 443
04.02.2020 | 11:35
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir von der Mav sind jetzt fast 2 Jahre dabei alle neu, wir haben noch kein Grundseminar erhalten. Wenn wir einen Termin bekommen könnten dauert es zulange bis wir alle 5 frei gestellt werden können. Wir möchten gern eine Schulung im Hause haben, Arbeitgeber ist einverstanden.
Müssen wir uns nach dem Arbeitgeber richten, oder muss er uns frei stellen wenn wir einen Termin bekommen haben?

:

Es gibt zahlreiche Anbieter von unterschiedlichen Seminaren für betriebliche Interessenvertreter/innen. Die MAV entsendet seine Mitglieder zu diesen Seminaren. Der Arbeitgeber muss die Kosten übernehmen und freistellen.
Die katholische Kirche besteht darauf, dass die Seminare selbst zunächst durch den jeweiligen Bischof für gutgeheißen wird. Das erschwert die Schulungen.

Wenn Ihr einen Sonderweg gehen und all das eigenständig organisieren wollt, habt Ihr Euch viel vorgenommen. Denn dafür gibt es keine Regeln. Das funktioniert also nur bei starken, erfahrenene MAV und koperationswilligen Arbeitsgebern, die auf einen guten Preis hoffen.

Anni
Frage # 442
04.02.2020 | 10:01
AWO dhv Thüringen, Betriebsrat / BetrVG

Berechnungsfrage zur Zeitschuld.
Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit. Bedeutet dies, dass wenn ich von 20.00 bis 8.00 Uhr arbeite, mit Bereitschaft von 0.00 bis 5.00, dass mir auf dem arbeitszeitkonto 12 Stunden geschrieben werden müssen unabhängig von der Bezahlung der Bereitschaftszeit, oder heißt das, dass ich auf dem arbeitszeitkonto auch nur 1,25 Stunden geschrieben bekomme, also insgesamt für die Nacht 8,25 Stunden, und somit sogar noch 3,75 Stunden länger arbeiten dürfte laut arbzg, also bis 11.45 Uhr? Habe da gerade die totale gedankenverdrehung drin... Bereitschaft wird bei uns mit 0,25 Stunden pro Stunde berechnet.

:

Arbeitsschutzrechtlich: Bereitschaftsdienst, Umkleiden, Besprechungen - all das ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeit ist umfassend zu dokumentieren.

Vergütungsrechtlich: Arbeitszeit ist zu vergüten. Die Höhe wird vertraglich geregelt. Dazu turnt der Vertrag manchmal ein paar Piroetten. Dann werden Zeitstunden nur zu einem Anteil bezahlt.
Karl Marx nannte das vor 150 Jahren die unbezahlte Arbeitszeit, die den Mehrwert für den Arbeitgeber produziert.
Pamela
Frage # 441
03.02.2020 | 13:30
TVöD , Betriebsrat / BetrVG 24/7

Ich grüble gerade über § 26 Absatz 1, Satz 3 TVöD: der Tarifvertrag spricht von einer 5 Tagewoche.
Warum gibt es dann diesen Satz? Der Urlaub erhöht sich wenn die Verteilung anders als bei einer 5 Tagewoche ist...
verstehe ich so dass es z.B. auch eine 5,5 Tagewoche geben kann. Das der Urlaub sich dann erhöht ist ja richtig...aber wenn der Tarifvertrag eine Verteilung der Arbeitszeit auf max.5 Tage in der Woche vorschreibt, wieso gibt es dann diesen Satz (der zum Lieblingssatz unseres Arbeitgebers geworden ist)?

:

Der vertragliche Zusatzuralub wird in Arbeitstagen angegeben. Der Tarifvertrag geht vom Grundsatz der 5-Tage/Woche aus. Damit ist die wochendurchschnittliche Verteilung gemeint. Bei einer anderen Verteilung ist entsprechend umgerechnet.

Die Tarifparteien dachten, dass vielleicht Einzelne im Betrieb gelegentlichin einer Woche nur 4 Arbeitstage verteilt bekommen. Dann arbeiten sie zum Beispiel in einer 4,8-Tage/Woche (durchschnittlich).
Vielleicht muss - au betrieblichen notwendigen Gründen mal an einem sechsten Kalendertag in einer Woche gearbeitet werden, zum Ausgleich in einer anderen nur an vier Tagen.
Vielleicht arbeitet eine Teilzeitkraft nur an drei oder zwei Tagen in einer Woche.
Die Verteilungsentscheidungen richten sich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 26 Abs. 1, der Umrechnungsanspruch beim tagesgleichen Aufschlagsatz nach § 21 TVöD.

Heike
Frage # 440
03.02.2020 | 13:18
Tariflos, Betriebsrat / BetrVG
Rehaklinik.
Der Arbeitgeber ist lediglich bereit, für Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 35 % zu zahlen.
Ist dem gesetzlichen Anspruch Genüge getan, wenn die Sollarbeitszeit in der Woche mit dem Feiertag entsprechend gekürzt wird?

:

Aktiviere den Betriebsrat.
Denn der bestimmt mit, auf welchen Tag der Erasatzruhetag (§ 11 ArbZG) für Feieratgs- und Sonntagsarbeit fällt.
Verteilt er ihn auf einen Tag, an dem Du geplante Arbeitszeit hast, entfällt Deine Arbeitspflicht ersatzlos.
Ist da viel Arbeitszeit geplant, entfällt viel ersatzlos.
Das ist besser als das gesetzwidrige "entsprechend".
Mondfee28
Frage # 439
03.02.2020 | 08:50
AVR, Diakonie, MAV

Ich bin in Teilzeit bei der Diakonie abgestellt.

Meine Frage lautet:

Wie viel Arbeitstage am Stück darf ein Pflegehelfer arbeiten?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche hat die Diakonie etliche.
Je präzieser Du fragst, umso mehr können wir raten.

Du darfst arbeiten, so viel Du möchtest (grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit).
Dein Chef darf Dich nicht länger als 12 Tage am Stück arbeiten lassen (wöchentlich ein mal 34 Stunden frei..
Falls Du Schichtdienst arbeitetst, darf Dein Chef Dich nicht mehr als sieben Schicten in Folge heranziehen.
Marc
Frage # 438
02.02.2020 | 01:46
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht

Unser Arbeitgeber verlangt von uns folgende Dienstzeiten.
06:00-10:00 (4 Stunden) Arbeit
10:00-20:00 Pause
20:00-22:00 (2 Stunden) Arbeit
22:00-06:00 (8 Stunden) Bereitschaft
06:00-10:00 (4 Stunden) Arbeit

Meines Erachtens nach wird hier die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten, des weiteren wird hier die Ruhezeit von 10 Stunden nicht eingehalten. Liege ich da richtig?

:

Du möchtest eine Auflistung aller durch Externe erkennbare Verstöße gegen die Schutzgesetze.

1.) § 3 ArbZG: Die werktägliche (24 Stunden ab Arbeitsbeginn: hier 06:00 Uhr) Höchstarbeitszeit wird überschritten. Es könnte allerdings eine Ausnahme aufgrund § 7 ArbZG erschlossen sein; eventuelle handelt es sich um ein Krankenhaus (TVöD-K) und gemäß § 7.1 Abs. 3 wurden dessen Voraussetzungen erfüllt und eine Betriebsvereinbarung unterschrieben und an Dich veröffentlicht...

2.) § 4 ArbZG: Du sollst länger als 6 Stunden arbeiten, ohne dass dann jeweils ein gesetzliche Erholungspause gewährt wird.

3.) § 5 ArbZG: Am Ende der werktäglichen Arbeistzeit (hier: um 06:00 am Folgetag) muss eine Ruhezeit von 11 oder 10 Stunden gewährt werdem. Stattdessen musst Du weiterarbeiten.

4.) § 6 Abs. 1 ArbZG: Es wird eine überlange Pause gegen Anfang dieser Monsterschicht eingeschoben, nicht zur Erholung sondern wegen der betrieblichen Abläufe. Es handelt sich um geteilten Dienst - eine weitere Zumutung.

5.) § 7 Abs. 1 ArbZG: Offensichtlich (Punkte 1 bis 4) wurden nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen überwunden. Denn die Mängel wären im Zuge der Belastungserfassung gemäß ArbSchG § 5 aufgefallen.
Micha
Frage # 437
31.01.2020 | 11:31
AVR DWBO Anlage Johanniter, MAV/ MVG.EKD, MAV

Arbeit im Rettungsdienst, im Regelfall 12 - 24 Stunden Dienste
Nach der Vollarbeitszeit von 8 Stunden beginnt in der Regel die Bereitschaftszeit, welche mit 0,55 faktorisiert wird.
Den 24 Stunden-Dienst gibt es seit kurzem auch als 12-Stunden-Tag/12-Stunden-Nacht.
Der Nachtdienst wird mit 5 Minuten Vollarbeitszeit, die restliche Zeit als Bereitschaftsdienst angesetzt, wohingegen der normale 12 Stunden Nachtdienst nauf 12 Stunden-Schichtsystem-Wachen von 18:00-1:00 voll, von 1:00-6:00 Uhr mit Bereitschaftszeit gewertet wird.
Frage: Ist das überhaupt möglich lediglich eine Vollarbeitszeit von 5 Minutenn anzusetzen und den Rest als Bereitschaftsdienst zu klassifizieren?

:

Die AVR AVR DWBO (Brandenburg Oberlausitz) regeln Bereitschaftsdienst in der Anlage 8 B den Bereitschaftsdienst.
Dies paat aber nicht für die ungeheuerlichen Zumutungen des Rettungsdienstes.
Möglicherweise hat sich die Arbeitgeberin der Johanniter deshalb eine eigene "Anlage" spendiert.
Doch weder ArbZG § 7 Abs. 4 noch die kirchlichen Rechtsordnungen überlassen die Zerlegung des Gesundheitsschutzes einzelnen Konzernen.

Zudem fehlt es ja auch an den notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für Arbeitszeit über 13 Stunden Schichtlänge hinaus. Und am ausdrücklich geregelten Gesundheitsschutz.
Ergebnis: Rechtswidrig.

Aktiviere Deine MAV!
Marion
Frage # 436
29.01.2020 | 23:26
BAT-KF , MAV / MVG-.EKD

Es wurde einfach beschlossen Nachtwache in Bereitschaftsdienst zu wechseln.
Abendschicht 19:30 bis 00:00 Uhr
Bereitschaft von 00:00 bis 05:00 Uhr
05:00 bis 07:15 Uhr..
Davon wird nur 8,25 Stunden als Arbeitszeit angerechnet
Auch wird der Bereitschaftsdienst nur 1,25 Stunden bezahlt.
Gesamte Zeit am Arbeitsplatz somit 11,75 Stunden am Arbeitsplatz. Nach EU-Recht ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit . Gilt das nicht für alle?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Lage unserer Arbeitszeit mit. Ihr könnt auch deren Verlängerung zustimmen. Und Ihr dürft - freiwillig, nicht erzwingbar - der ständigen Verlängerung unserer Arbeitszeit durch bereitschaftsdienst zustimmen. Überraschend wir uns nun solch Bereitschaftsdienst angeordnet. Es handelt sich schutzrechtlich durchgängig um Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Leider müssen wir entgegen § 4 ArbZG pausenlos arbeiten. Nur unser Vergütung wird geschmälert, indem nur je Stunde 15 Minuten gewertet werden..
Die Aktualisierung der Belastungserfassung und -beurteilungen unterblieb. Mit uns wurde diese Verschlechterung auch nicht besprochen. Wir können uns nur schwer vorstellen, dass Ihr da mittut. Dies alles beeinträchtigt uns. Bitte schafft zeitnah Klarheit und Abhilfe.
Liebe Grüße .......«
Alex
Frage # 435
29.01.2020 | 18:32
AVR DW M-V Diakonischen Werkes
Mecklenburg-Vorpommern e. V., frisch gewählte MAV/ MVG.EKD Schichtdienst
Ich befand mich am Wochenende im Frühdienst 7:45 bis 17 Uhr.
Durch Ausfall des Nachtdienstes bekam ich die Anweisung von einem Vorgesetzten den Spätdienst 17 bis 23 Uhr noch anzuhängen. Nach Absprache mit Kollegen, die ebenso wie ich der Meinung waren, dass dies nicht zumutbar ist und obendrein anders gelöst werden kann, habe ich planmäßig um 17 Uhr meinen Dienst beendet. Die Kollegen haben den Spätdienst unter einander aufgeteilt, das war machbar.
Trotzdem möchte ich wissen,wäre es rechtlich einwandfrei gewesen,mir 15,25 Stundn Dienst anzuweisen?
Meine MAV ist erst seit November im Amt und daher noch nicht so hilfreich.

:

* Die Anordnung einer Arbeitszeit wird erst durch die Zustimmung durch die MAV rechtswirksam und (vielleicht) für Dich verbindlich.
* Dies setzt voraus, dass es erstmals zu einem so kurzfristigen Personalausfall kam, auf den sich die Arbeitgeberin (etwa durch ihren eigenen Einsatz) nicht vorbereiten konnte. Möglicherweise hat es bei Euch noch nie gebrannt und dennoch hat die Arbeitgeberin Maßnahmen zum Brandschutz vorbereitet. Dann ist ihr auch ein Konzept für seltene Personalausfälle zumutbar.
* Dies setzt auch voraus, dass die Arbeitegeberin rechtszeitig (etwa 5 bis 7 Tage vorher) zunächst Deine Lebensplanung erkundet und danach die zusätzlichen Stunden anordnet.
* Das setz zudem voraus, dass Du in diesem Monat mit mehr als 30 Stunden überplant wurdest. Denn andernfalls lässt die AVR in § 9c Abs. 4 keine Überstunden zu.

Kurz: Du bist safe.
Anja
Frage # 434
29.01.2020 | 17:49
AVR.DD , BAT-KF ,MAV/ MVG.EKD
verdi. Betrifft nur AVR.DD Mitarbeitende:
Versorgung von AKB Patienten- (außerklinische- Beatmung) -
Wir haben einen neue Wohngruppe mit AKB- Patienten.
1.) Gibt es für AKB Patienten eine festgelegte Mindesbesetzung? Wenn ja, welche?
2.) Gibt es für die Versorgung dieser Patienten die Verpflichtung 12 oder 24 Std. Dienste abzuleisten?
Die Kollegen*innen vor Ort können keine klassische Pause in ihrer Arbeitszeit machen, da sie sich im Notfall -bereit- halten müssen und sich somit nicht vom Arbeitsplatz entfernen können. Ist eine "bezahlte" Pause praktikabel oder sollte die Karte " Bereitschaftsdienst" für die Abgeltung von Pausen gezogen werden? Gibt es eine Regelung, dass für die Betreuung/ Versorgung von AKB Patienten Pausen entfallen dürfen?

:

Den Gesetzgeber sind bislang Mindestbesetzungen ziemlich egal. Den Kostenträgern (Krankenkassen) auch, denn die müssten sie bezahlen.
Die Gesetzgeber haben mögliche Ausnahmen bei Deinem Schutz eröffnet (etwa in § 7 Abs. 1 ArbZG). Die MAV könnte hier aktiv werden:

AVR DD § 9a Pausen und Ruhezeit
(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden.
In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.


Eine Bezahlung auf Sparflamme (Bereitschaftsdienstvergütung) wäre also völlig unangemessen. Besser: Überstundenvergütung!

Achtung: Schutzrechtlich bleibt auch dann Dein Anspruch darauf bestehen, dier Pausen ungestört und ohne Blick auf den Patienten zu verbringen.
Roman
Frage # 433
26.01.2020 | 14:18
TVöD-B, kein BR

wütend verdi
Wir arbeiten in einem dezentralen Wohnheim für Erwachsene mit geistigen Behinderungen und hohem soziale Integrationsbedarf LT 10 und Erwachsenen mit einer psychischen Behinderung LT 15, LT 16.
Bisher wurden unsere Bereitschaften von 22.00 bis 6.00 nach § 8.1 Abs. 1 vergütet.
Jetzt plant unser Arbeitgeber uns lediglich nach § 8.1 Abs. 3 zu vergütet. Für 8 Std. Bereitschaftsdienst nur noch 2 Std. Arbeitszeit; auch mit dem Risiko zur Krisenintervention volle 8 Std. arbeiten zu müssen.
Was aber bedeutet der Passus in § 7.1 Abs 10 "die Grenzen für die Stufen A und B sind einzuhalten?"
Ist damit meine Einsatzpflicht in jeder einzelnen Nacht auf maximal 25% beschränkt oder meint dieser Passus entwas anderes?

:

Das Arbeitszeitgesetz öffnet seine Schutz in
»§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, {...}
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, {...}
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb {...} wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.«

Du fällst räumlich und sächlich unter die Regeln des TVöD-B. Ein Betriebsrat fehlt und es können keine Betriebsvereinbarungen ausgehandelt werden. Du sollst nun selbst diese Rolle ausfüllen.
Die 'schriftlichen Vereinbarungen' sind freiwillig. Sie betreffen Deine Arbeitspflicht über die regelmäßige Zeitschuld hinaus, die Aufhebung des Gesundheitsschutzes und die Vergütung dieser Nachtarbeit.

Aufgrund § 7.1 Abs. 2 und Abs. 10 darfst Du Deinem Arbeitgeber erlauben, über die werktägliche Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden hinaus diese auf bis zu gesamt 16 Stunden zu verlängern. Durchschnittlich wird eine 15 bis höchstens durchschnittliche Auslastung von 25 % zugelassen.

Die Mindestvergütung bestimmt § 8.1 TVöD-B:
»(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4) Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G. {...}
(5) Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Entgelts nach Absatz 4. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.«

Du musst wissen, was Du tust. Vielleicht hast Du ja Spaß daran, mehr Stunden für weniger Geld zu vereinbaren?

Rosi
Frage # 432
26.01.2020 | 13:55
AVR.DD Baden, MAV/ MVG.EKD Baden, Dienstvereinb. Pflege, Schichtdienst, 39 Stunden/Woche

Ich arbeite in der Altenpflege nach einem monatlichen Schichtplan. Wir haben eine Dienstvereinbarung, die unter "Arbeitszeitkonten" nur 4 kurze Regelungen enthält ( 1. "Für alle Mitarbeiter ... wird ein Arbeitszeitkonto geführt". 2. "Ist-Zeiten werden durch den vom Vorgesetzten geführten Dienstplan erfasst." 3. "Zeitkontostand kann ... auf Dienstplan abgelesen werden." 4. "Beanstandungen ... schriftlich an Vorgesetzten." )
Fallsdas keine nach AVR.DD Baden gültige Arbeitszeit-Flexibilisierung sein sollte, kommen dann wöchentlich Überstunden zustande (= "Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen") und verfallen Unterplanungen/Minusstunden wöchentlich?

1. Woche 46 Std. ( = 7 Überst. )
2. Woche 31 Std. ( 7 Stunden Zeitausgleich; 1 Minusstunde" verfällt )
3. Woche 32 Std. ( 7 Minusstunden verfallen )
4. Woche 40 Srd. ( = 1 Überstunde )

D.h. 8 Überstunden? Eine Regelung zur Verrechnung von Unter-/Überplanungsstunden enthält der Arbeitsvertrag nicht (und auch nicht die AVR DD Baden oder die Dienstvereinbarung ).

:

Es gibt wenig Chancen, der ungeheuren Flexibilisierung der AVR.DD zu entkommen.
Die beschriebene Dienstvereinbarung betrifft ganz AVR.DD-konform die Aufzeichnung. Sie nutzt da das Potental nicht.
Die MAV müsste aktiv werden und die einzelnen Schichtpläne restriktiv mitbestimmen, also die Verteilung.
Max
Frage # 431
26.01.2020 | 06:15
TVöD-K oder -B, MAV/ MVG-EKD
Wechselschicht, 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag.
Nachfrage zu #430

Die Frage war ob der Arbeitgeber einfach die Bezahlung der Überstunden anweisen kann ohne uns vorher zu Informieren?
MAV aktivieren? Die haben scheinbar keine Lust, lehnen auch die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ab.

:

verwirrt Das TVG (Tarifvertragsgesetz) regelt in § 4, dass Tarifverträge unverzichtbar und unverwirkbar sind. Der Arbeitgeber kann sie daher 'einfach' einhalten. Er kann Dir Deine vertraglichen Ansprüche erfüllen. Er muss das nicht zuvor ankündigen. Im Gegenteil wurde er vertragsbrüchig, als er Dich unbezahlt vorwegarbeiten ließ und für diesen Vergütungsanspruch auch die Sozialabgaben unterschlug.

entsetzt Manchmal fällt eine betriebliche Interessenvertretung weit hinter ihren Aufgaben zurück. Das ändert nichts an der Rechtslage. Aber Du bist dann auf Dich selbst gestellt.

Du bekommst Vergütung auf Dein Girokonto, den Überstundenzuschlag und den für die 'Überstunden als solche'. Von nun an verfügst Du.

Deine Ansprüche auf Freizeitausgleich kannst Du gemäß § 38 und § 29 Abs. 3 TVöD elegant erheben. Du nimmest zum Beispiel 5 Tage Sonderurlaub (das kürzt Deine Arbeitszeit im April um 5/22). Dir wird im Gegenzug Deine Monatsvergütung gekürzt (konmkret um 5/30).

froh Da machst Du also einen guten Schnitt. Die Vergüungsdifferenz fängst Du durch die Dir 'aufgedrängte' Überstundenvergütung aus. Eine Unterstützung durch die MAV hilft zwar. Aber zunächst reicht Dir: Eine Ablehnung Deines Antrags auf Sonderurlaub bleibt aufgrund § 40 k MVG unwirksam.
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