AVR Caritas (Anlage 33),
MAV / MAVO in Gründung
Hallo ich bin Sozialpädagogin und arbeite als Nachtbereitschaft in einem Mutter-Kind-Heim in Teilzeit (20% Stelle)
Meine Arbeitszeit ist ca. 7 Mal im Monat von 19.30-6.30 Uhr.
19:30 Uhr bis 23 Uhr Arbeitszeit
von 23 Uhr - 5:30 Uhr Bereitschaft, kann also schlafen – theoretisch...
5:30 Uhr bis 6:30 Uhr Arbeitszeit
Die Bereitschaftszeit wird mit 25% vergütet.
Pro Dienst komme ich dann auf ungefähr etwas mehr als 6 bezahlte ZeitStunden.
1.) der Arbeitgeber verlangt während der Bereitschaftszeit (immer wieder mal) GEPLANTE nächtliche Rundgänge sowie nächtliche Hilfestellungen bei neugeborenen Babys (durchaus mehrmals in der Nacht) und auch UNGEPLANTE Einsätze, also die Arbeit aufzunehmen, wenn wir durch Bewohner zur Hilfe gerufen werden.
Der AG möchte diese Zeiten aber nicht vergüten, da er davon ausgeht, dass diese geplanten und ungeplanten Einsätze durch diesen 25% Bereitschaft Zuschlag ausgeglichen werden. (O-Ton: "manchmal könnt ihr ja ganz durchschlafen, das gleicht sich aus wenn Ihr dann mal länger als 2 oder 3 Stunden raus müsst" )
Mehrmals habe ich schon aufgeschrieben, dass ich 3 oder 4 Stunden nachweislich in der Bereitschaftszeit gearbeitet habe, hab sie aber nicht bezahlt bekommen.
Was kann ich tun?
2.) Das Klientel ist sehr schwierig: Frauen mit ihren neugeborenen Babys und vielen psychische Diagnosen, Verwahrlosung, Drogenkonsum etc.
Wir sind alle mindestens Erzieher und höchstens Sozialpädagoginen. Auch in unseren Stellenanzeigen wird nach neuen Personal (Erz. Und Soz. - Päd. ) gesucht. Die Eingruppierung erfolgt dann für alle gleich in 8a. Das erscheint mir bei diesem Klientel doch zuwenig.
Was können wir tun?
MAV wird gerade erst gegründet, es fand nun das Treffen statt, wo der Wahlaussschuss sich gebildet hat.
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Die "Fünftel-Regel", auch Vorwegabzug genannt, ist eine Besonderheit im TVöD-K und im TVöD-B. Die anderen Dienstleistungsbereiche kennen diese Regel überhaupt nicht.Nehmen wir einmal an Du fällst unter den TVöD-K/-B; der regelt in § 6.a Abs. 2 -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regemäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
Da stehen mehrere Anspruchsvoraussetzungen (Dienstplan, Schichtdienst, an sieben Tagen). Doch Du darfst nicht wegen Deiner Teilzeit schlechter behandelt werden oder etwa mehr arbeiten (§ 4 TzBfG).