Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
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Steffi
Frage # 76
19.05.2019 | 00:23
TVöD-K , Betriebsrat Wechselschicht
Darf der Betriebsrat einen vorher mitbestimmten Dienstplan, wegen später aufgefallenen Verstöße gegen das ArbZG, die Mitbestimmung entziehen?

:

»Spricht der Arbeitgeber eine Weisung aus, ist diese für ihn als Bestimmungsberechtigten verbindlich« (BAG Beschluss 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A) Rn. 81). Die Kolleginnen dürfen auf diesen Plan vertrauen und so ihr Leben planen.

»Ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts schon unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr frei, eine bestimmte Regelung zu treffen, können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu keiner von dieser Bindung abweichenden Regelung führen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehtstets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst noch etwas bestimmen kann« (BAG 26.05.1988- 1 ABR 9/87). Verstößt ein Plan gegen ein Gesetz, einen Vertrag oder eine Vereinbarung, dann bleibt er für die Beschäftigten und den Betriebsrat unverbindlich. Eine gesetzwidrige Maßnahme kann nicht wirksam mitbestimmt werden (ein 'Entziehen' braucht es also nicht). Die Beschäftigten und der Betriebsrat könnensich an den Plan halten, müssen es nicht.

Solche Konflikte sind zeitkritisch. Das Übersehen der Verstöße macht es für den Betriebsrat sehr schwierig, rechtzeitig Rechtsklarheit herzustellen. Er kann allerdings die Betroffenen informieren.
Sonne
Frage # 75
19.05.2019 | 00:22
TVöD-K , Betriebsrat 50% Teilzeit, 3 Schichten.
Ich habe jetzt einen Antrag gestellt für rückwirkende Zahlungen nach dem BAG Urteil 6AZR 161/16 vom 23.03.17. Wie viele Monate rückwirkend muss mir der Arbeitgeber die ungeplanten Arbeitsstunden ausgleichen? Gibt es überhaupt eine Frist oder gilt sie generell ab 23.3.17?

:

Das BAG erkennt, was immer schon Recht war, also auch weit zurückliegende Ansprüche. Zuletzt zur Gleichbehandlung von Teilzeit: BAGUrteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18. Auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung kommt es also nicht an.

Bezahlung ist nicht zu be'antrag'en.
Tarifliche Ansprüche auf Vergütung werden automatisch fällig an einem bestimmten Zahltag. Überstundenvergütung (100 v.H. und 30 v.H.) wird aufgrund § 24 Abs.2 TVöD zwei Monate nach ihrem Entstehen fällig. Sie geht regelmäßig 6 Monate später still und leise unter (§37 TVöD).

Wende Dich an Deinen Betriebsrat - -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt bei der Arbeitszeit mit. Die Arbeitgeberin hat für mich ein tariffremdes Arbeitszeitkonto geführt. Darin hat sie meine Vergütungsansprüche für Überstunden aufbewahrt. Sie hat diesen Kontenstand auch offen ausgewiesen.
Habt Ihr die Fälligkeit dieser Vergütungsansprüche bzw. etwas über die Auflösung in tarifkonforme Forderungen vereinbart? Habt Ihr eventuell andere diesbezügliche Ansprüche für mich geregelt?
Für einen Hinweis bin ich dankbar, da ohne Eure Hilfe ältere Ansprüche auf Überstundenzuschläge schwerer aufklärbar wären.«
namenlos
Frage # 74
19.05.2019 | 00:20
BAT-KF  , MAV GDB von 50,Teilzeitarbeiter 72%
Ich arbeite in einem Krankenhaus. Ich mache nur Frühdienste und Spätdienste, jedoch keine Nachdienste.
Ist das Schichtdienst oder Wechselschicht?

:

BAT-KF § 7 (Sonderformen der Arbeit) regelt -
»(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.«

Möglicherweise leistest Du Schichtarbeit in diesem Sinne.
Toni
Frage # 73
19.05.2019 | 00:19
TVöD-K , Personalrat Wechselschicht
Wir leisten in den Nachtschichten täglich Bereitschaftsdienst. Ist es rechtens, dass ich diese Zeit wie meine normale Arbeitszeit im Dienstzimmer verbringe? Oder muss dafür ein separates Zimmer zur Verfügung stehen?

:

Wir hoffen, dass Du nicht täglich zum Bereitschaftsdienst herangezogen wirst.

Ihr mailt gemeinsam an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt mit, wenn und wie uns Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Dabei müssen wir uns dann 'auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen' (TVöD § 7 Abs. 3). Leider wurden wir bislang nicht eingewiesen, welche 'Stelle' die Betriebsparteien für uns bestimmt haben. Dürfen wir dann in die Raucherecke vor dem Eingangsbereich? Dürfen wir in die Cafeteria? Gibt es einen Raum für uns, wie ihn die ASR A4.2 vorschreiben? Stehen nur Ärzten für die Nacht gesonderte Zimmer zu, in denen sie ungestört schlafen können? Haben die Betriebsparteien untersucht, wie uns die Zeiten des Aufenthalts in der Nacht belasten?
Die jetzige Organisation ist so für uns unbefriedigend, unfair und beeinträchtigend. Bitte haltet uns über die Bearbeitung unserer Beschwerde und die Suche nach rascher Abhilfe auf dem Laufenden.«
Katrin
Frage # 72
19.05.2019 | 00:17
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtarbeit, Teilzeit 50%
AVR Anl. 31 § 3 Abs. 3 hat folgenden Wortlaut:
»Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Ist es richtig, dass dieser Regelung den § 11 des ArbZG zum Ersatzruhetag der von 0-24 Uhr plus einer Ruhezeit andauert, aushebelt? Wir bekommen diesen nicht anerkannt, es brauche laut Arbeitgeber nur ein normaler freier Tag zum Beispiel nach einem Nachtdienst oder zwischen Spät und Frühdienst sein.

:

AVR Anl. 31 § 3 Abs. 3 regelt einen über § 11 ArbZG hinausgehenden Anspruch. Es folgt auf einen Sonntag, an dem der Arbeitgeber Dich beschäftigt, ein komplett freier Sonntag. Dies geht deutlich über 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Kalenderjahr hinaus. Zudem muss binnen dieser zwei Wochen ein weiterer Tag liegen, der beschäftigtigungsfrei ist (weder Rufbereitschaft noch Bereitschaftsdienst). 'Tag' ist hier der Kalendertag (0 bis 24 Uhr).

Über den Ersatz für Beschäftigung an einem Sonntag wird hier nichts geregelt. Die Regelungen des ArbZG § 11 bleiben vollumfänglich zu beachten. Die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag ist binnen der Fristen des § 11 ArbZG ein anderer beschäftigungsfreier Kalendertag zu gewähren, der zudem um eine angrenzende Ruhezeit von 10 Stunden erweitert wird.

Der Kalendertag, an dem eine Nachtschicht endet, ist kein beschäftigungsfreier Tag, auch kein arbeitsfreier Tag. Es ist ein Arbeitstag (BAG Urteile 15.03.2011– 9 AZR 799/09 21.07.2015 –9 AZR 145/14).Anders als im TVöD betrifft dies allerdings nicht die Urlaubsregeln der AVR.
Michele
Frage # 71
19.05.2019 | 00:16
TVöD , Betriebsrat ,24/7
Ich bin Vollzeitkraft. Muss ich wirklich an jedem Feiertag arbeiten?

:

TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- , Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung— zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
regelt die Verpflichtung. Voraussetzung ist die begründete betriebliche Notwendigkeit (unabwendbar, zwingend, unumgänglich).
Loala
Frage # 70
19.05.2019 | 00:15
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Bereitschaftsdienst 24Stunden, Stufe D
Gehört die Regelarbeitszeit auch zur Bereitschaftszeit? Unser Regeldienst geht bis 16 Uhr, Und neuerdings heißt es, dass wir danach noch maximal 4 Stunden. arbeiten dürften und da wir beinahe täglich bis morgens durcharbeiten, soll nun unser Dienstmodell geändert werden.

:

Anl. 31 § 4 Abs. 3 regelt -
»Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.«

Schutzrechtlich handelt es sich um Arbeitszeit (nicht mehr als 12 Stunden werktäglich, sonst Schutzvereinbarungen in einer Dienstvereinbarung).

Vergütungsrechtlich bekommt Ihr weniger, je länger Ihr arbeitet. Die Anl. 31(Krankenhäuser) regelt in § 7 zum Bereitschaftsdienst die Stufen I. (bis zu 25 v. H. ) bis III. (mehr als 40 v. H. bis 49 v. H.), und dazu jeweils einen Prozentsatz für die Vergütung..
Frank
Frage # 69
19.05.2019 | 00:14
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Wenn man am Wochenende keine geteilten Dienste machen möchte, dann muss an den Tagen eine Kraft von 6:15-16:00 Uhr arbeiten mit 2 Pausen a 30 Minuten. Und die 2. Kraft von 12:30bis 20:00 Uhr. Um 16:00 würde die Kraft wieder anfangen die von 6:15 – 9:45 Uhr arbeitet. Um die 1. Kraft abzulösen. Diese geteilten Dienste wollen wir nicht mehr. Dieses will unser Arbeitgeber aber nicht.Denn dann müsste er 1 Kräat mehr an den Tagen arbeiten lassen. Ist dieses zulässig?

:

Doppelschichten belasten ungemein. Keine MAV muss diesen Gesetzesverstößen zustimmen. Keine Kollegin muss dies so hinnehmen.

Die Lage, Länge und Anzahl der Pausen bestimmt die MAV mit. Sie prüft zunächst, ob die Pausen den Kolleginnen dienen sollen. Eine Pause die nur den Zweck hat, die betriebliche Anwesenheit zu verlängern, ist vertragswidrig.

Ihr habt keinen Anspruch, dass Euer Arbeitgeber das gut findet, Euch für Euren Unwillen lobt oder Euch unterstützt.
Sabine
Frage # 68
19.05.2019 | 00:13
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtdienst
Arbeitsvertrag 30 Stunden/Woche
Mein Nachtdienst dauert 9,5 Stunden/Nacht, meine Zulage bekomme ich aber nicht wie eine Vollzeitkraft,sondern wie Teilzeitkraft, dabei leiste ich die selbe Arbeitszeit. Die MAV:lt.AVR ist es so geregelt.

:

Wir wissen nicht, welche 'Zulage' Du meinst. Für Nachtarbeit werden Zeitzuschläge auf die Nachtarbeits-Stunde bemessen.
Katrin
Frage # 67
19.05.2019 | 00:12
Letzte Nachfrage
zu 1.) Es gibt also kein Argument für eine ausgeglichene Verteilung, 0-Stunden-Wochen sind erlaubt.
zu 2.) Alles was im Schichtplanturnus mit plus ausgewiesen ist muss als Überstunde bezahlt werden, der Ausgleichszeitraum von einem Kalenderjahr hat damit nichts zu tun. Wenn ich 24 Plusstunden habe, müssen diese mit Zuschlag versehen werden. Richtig?
Und was ist mit 40 Minusstunden am Ende des Schichtplanturnus?

:

Zu 1.) Eine Woche ohne Arbeitszeit stellt keine Belastung dar.
Wende Dich an die MAV. Diese soll sicherstellen, dass Du keine Wochen mit gesetz- oder vertragswidrigen Arbeitszeitmassierungen und keine Wochen mit Massierungen entgegen Deiner Wünsche festgelegt bekommst.

Zu 2.) Du hast - durch Festlegung Deiner Betriebsparteien - einen 3-monatigen (nicht jährlichen oder mehr als jahresweisen) Ausgleichszeitraum. Denn der Schichtplanturnus bildet den Ausgleichszeitraum.

Überstunden entstehen, wenn Du mehr geplant wirst und auch mehr arbeitetst, als wochendurchschnittlich von Dir im 3-Monats-Schichtturnus-Ausgleichszeitraum geschuldet. Überstunden werden als solche mit 100 v.H. vergütet, und mit 30 v.H. Zeitzuschlag.
Unterplanung kann der Arbeitgeber in dieser Logik nicht im Folgeturnus nachfordern. Pech.
Katrin
Frage # 66
19.05.2019 | 00:10
Nochmal Nachfrage
zu 1.) In meinem Arbeitsvertrag steht:"...ist teilzeitbeschäftigt mit 50% (zurzeit 20 Stunden in der Woche) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 der Anlage 31." Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit liegt bei 40h. Das ist eine feste und nicht variable Zahl. Der Durchschnitt muss immer 40 ergeben. Ich muss wöchentlich davon 50% leisten. Es ist nicht vermerkt, dass ich durchschnittlich 50% arbeiten soll. Deshalb mein Wunsch nach regelmäßiger Einsatzzeit. Auch falsch?
zu 2.) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Wir leisten doch ständig Wechselschicht und Schichtarbeit. Ich finde kein passende Argument, weshalb der Schichtplanturnus und nicht das Jahr gelten soll.
Tut mir leid wenn ich nicht so schnell durchblicke.

:

Zu 1.) Sowohl in Deinem Arbeitsvertrag als auch in § 2 Abs. 1 wird die Zeitschuld ausdrücklich auf den Durchschnitt bezogen bzw. 'durchschnittlich' bestimmt. Dieses Wort steht da nicht ohne Bedeutung. Während der Durchschnitt selbstfest bestimmt ist, bleibt damit eben gerade eine Flexibilität über den Zeitraum des Ausgleichs hinweg.

Die Betriebsparteien legen diesen Ausgleichszeitraum in seiner Lage und Länge fest, in dem sie Dir die Zeitschuld im 3-Monats-Plan festlegen. Dies ist nun der Schichtplanturnus und zugleich der Ausgleichszeitraum. Denn § 4 § 8c bestimmt, dass Du jede Überplanungbezogen auf die Zeitschuld im Turnus am Ende dieses 3-Monats-Turnus als Überstunden leistest; zwingend zwei Monate Später durch zusätzliche Vergütung auszugleichen.
Katrin
Frage # 65
19.05.2019 | 00:09
Nachfrage
zu 1.) Wenn ich mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten muss, was davon ist zuschlagspflichtig? Bei uns im Haus gibt es sozusagen keine Überstunden, alles wird irgendwann mal ausgeglichen.
zu 2.) Was ist dann mit dem Zeitraum von einem Jahr der in Anlage 33 § 2 beschrieben ist. Auf diesen beruft sich der Arbeitgeber, wenn wir über Über- und Minusstunden klagen und auf den Schichtplanturnus verweisen.
zu 3.) Das mit der Arbeit an 5 Tagen ist noch nicht verständlich. Wir gehen davon aus, dass wenn wir in Woche 1 7 Tage und in Woche 2 3 Tage arbeiten, alles korrekt ist, da es sich ja ausgleicht. Bei einer regelmäßigen Verteilung auf 5 Tage würden unsere 100%-Kräfte bei 8-Stunden Tagen nie ins Plus geraten!?

:

Zu 1.) Wir gehen davon aus, dass Du zwar - abweichend von Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 1 - eine Teilzeit vereinbart hast. Dein Arbeitsvertrag wird aber nicht ausdrücklich abweichend geregelt haben, dass diese eben nicht »durchschnittlich ... Stunden wöchentlich« bemessen wird. Deshalb wird eine Stunde nicht allein deshalb zuschlagspflichtig oder zur 'Mehrarbeit', weil sie in einer konkreten Woche diese 20 Stunden übersteigt.

Zu 2.) Anl. 31 § 2 Abs. 2 regelt einen zulässigen Rahmen fürdie Länge des Ausgleichszeitraums, in dem der Durchschnitt 20 Stunden bemessen wird: »Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«
Du leistestSchichtarbeit. Den Betriebsparteien ist deshalb kein Rahmen für die von ihnen bestimmte Länge des Ausgleichszeitraums vorgegeben.
Stattdessensetzt § 4 Abs. 8c den Schichtplanturnus mit dem Ausgleichszeitraum gleich. Das BAG hat den - zu § 4 Abs. 8 regelungsgleichen - TVöD § 7 Abs. 8 ausgedeutet: Überstunden für Schichtarbeiterinnen sienetstehen danach (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. Wenig später entschied das BAG (Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18), dass Du hier nicht wegen Deiner Teilzeit anders behandelt werden darfst.

Zu 3.) Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 3 regelt auch für Deinen Arbeitgeber - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Die Verteilung auf 7 Tage einer Woche scheidet komplett aus. Für die Verteilung auf einen siebten Tag fehlt es in aller Regel an einem notwendigen betrieblichen Grund. Von einer bloßen Durchschnittsbetrachtung ist hier nicht die Rede; es findet zwischen den Wochen kein Ausgleich statt. Eine Woche ist eine Woche.
Katrin
Frage # 64
19.05.2019 | 00:08
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtarbeit, Teilzeit, 50% der durchschnittlichen Arbeitszeit einer Vollkraft (40 Stunden). Leider werde ich in manchen Wochen mit 0 bis 8 Stunden geplant und in manchen mit 40 bis 56 Stunden. In meinem Arbeitsvertrag ist keine Mehrarbeit vereinbart. Dieser Zustand ist schlecht vereinbar mit meinem Familienleben. Mein Arbeitgeber reagierte auf meine Einwände ablehnend. Schließlich würden die mehr oder weniger angefallenen Stunden im Zeitraum von einem Jahr ausgeglichen werden. Wir bekommen 3- Monats-Pläne, bzw zur Zeit 1-Monats-Pläne. Ich werd nicht schlau aus den vielen Gesetzestexten. Bisher dachte ich, Mehrarbeit ist die Zeit, die eine Teilzeitkraft über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit bis zum Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer Vollkraft leistet.
1.) Liege ich da falsch?
2.) Wie muss ausgeglichen werden?
3.) Wie extrem darf die Stundenverteilung sein?

:

Zu 1.) Ja.

Zu 2.) Ausgleichszeitraum ist für Deine Zeitschuld (20 Stunden im Wochendurchschnitt) der Schichtplanturnus (hier: 3-Monats-Plan).

Die Arbeitszeit ist auf fünf Tage in jeder Woche zu verteilen (Anl. 33 § 2 Abs. 1); mitbestimmt durch Deine MAV. 56 Stunden in einer Woche sind da grob vertragswidrig.
Sonne
Frage # 63
19.05.2019 | 00:07
TVöD-K , Betriebsrat 50% Teilzeit, 3 Schichten
Wir leisten oft Spätdienst (14:03-22:15Uhr) mit anhängigem Rufdienst bis 6:30 Uhr. Kann bei Ausfall des Nachtdienstes, wenn kein Ersatz gefunden worden ist, die PDL anordnen (schon "angedroht"), dass der Rufdienst als reguläre Nachtwache bleiben muss? Das hieße durchgängig Dienst von 14:03 bis 07:00 Uhr, wobei die Nachtwache immer alleine besetzt ist, Früh und Spätdienste sind zu zweit.

:

Ja.

Du als Teilzeitkraft hast in TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
allerdings einen einfachen Weg, Dich vor solcher Überlastung zu schützen.

Die Vollzeit-Kolleginnen brauchen dazu die Aktivierung des Betriebsrates.
Elke
Frage # 62
19.05.2019 | 00:06
BAT-KF  , MAV Vollzeitkraft, Krankenhaus, seit 41 Jahren Schichtarbeit.
Nun habe ich durch Mehrarbeit 20 Überstunden gemacht.
Am heutigen Sonntag war die Station, durch unvorhergesehene Entlassungen von mehreren Patienten am Samstag ,nicht mehr voll belegt.
Unsere PDL kam auf die Station und verlangte von mir, sofort die Arbeit abzubrechen,da ich 20 Überstunden hätte und in ihren Augen, die Station personell überbesetzt sei.
Ich sollte um 11:30 Uhr ins Frei gehen, Dienstschluß war 13:20 Uhr.
Kann die PDL in dieser Form ein Abbauen der Überstunden anordnen?
Muss man als Mitarbeiter in dieser Form die Überstunden abbummeln?

:

Überstunden leistest Du, wenn Du gelegentlich in einer Woche überraschend mehr arbeitest als geplant (verwechsle sie nicht mit der angelaufenen Bugwelle von Vorarbeit).

BAT-KF § 7 Abs. 6 regelt: Überstunden sind Dir auf die Jahres-Zeitschuld angerechnet. Du brauchst sie nicht noch einmal arbeiten. Zudem werden Überstunden zwei Monaten nach ihrer Leistung mit 130 v.H. vergütet (BAT-KF § 8 Abs. 1). Auch darauf hat die PDL keinen Einfluss.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Am ... wurde mein Arbeitsende überraschend um fast zwei Stunden vorverlegt. Haben alle Kolleginnen gelegentlich dieses Vergnügen? Ist sichergestellt, dass die geplante Arbeitszeit dennoch als geleistet dokumentiert wird? Habt Ihr das mitbestimmt? Ich freue mich auf Eure Rückmeldung .... «
Hannelore
Frage # 61
19.05.2019 | 00:02
AVR DD  , MAV bestehender Dienstplan.
Was bedeutet Mehrarbeit für Teilzeitkräfte (50-75%)?
Im Vertrag steht 'verpflichet sich zur Mehrarbeit.. ' und wenn bei alten Verträgen nichts steht?

:

'Mehrarbeit' ist begrifflich recht unterschiedlich besetzt in Gesetzen und Verträgen. Darum kann dieser Begriff nicht ohne diesen jeweiligen Bezug mit Sinn gefüllt werden. Dein Arbeitgeber verwendet 'Mehrarbeit' im Arbeitsvertrag, der zugleich die AVR DD in Bezug nimmt. Doch die AVR DD verwenden den Begriff 'Mehrarbeit' nicht, weder bei Vollzeit, noch bei Teilzeit. Stattdesen beschreiben die AVR DD in § 9c Abs. 1 und 2 'Plusstunden'. »Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. … Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.«

Danach ergänzen die AVR DD noch 'Überstunden'.»Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen. ... Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten.«

Du darfst Dich zunächst beruhigt zurücklehnen. Dein Arbeitsvertrag öffnet dem Chef keinen Zugriff auf Überarbeit, mit welchen Namen er dafür auch daherkommt. Er hat sich nicht sprechfähig gemacht, kann nicht anordnen, bleibt an den verbindlichen Plan gebunden - ohne Überplanung und ohne Überraschungen.
Sonne
Frage # 60
19.05.2019 | 00:00
TVöD-K , Interessenvertretung? Teilzeit 50% im allen 3 Schichten. Manchmal steht im Dienstplan nur ein Rufdienst (22:15-6:30Uhr). Ist es richtig, dass bei Krankheit, dieser Rufdienst komplett nicht berücksichtigt wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir weniger raten.
Die Arbeitsunfähigkeit hatte Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit Deiner Arbeitsleistung zur Folge. Du kannst diese geplante Arbeitsleistung nicht nachholen. Am Plan (wie Du ohne AU gearbeitethättest) ändert sich nichts. Es ist weder regelmäßige Arbeitsleistung noch eine Inanspruchnahme zu dokumentieren. Krankheit ändert am Plan nichts, denn die Arbeitsschuld ist fix.

Auf Deinem Girokonto macht dies allerdings etwas aus. Denn Dir stehen zwar Dein unverkürztes Tabellenentgelt und Deine monatlichen Zulagen zu. Doch die vom konkreten Plan abhängigen tageweisen Rufbereitschafts-Pauschalen und die Zeitzuschläge stehen Dir nicht zu. Stattdessen ist Dir für jeden AU-Tag der Aufschlagsatz zu überweisen (Durchschnitt aus den drei vorangegangenen Monaten, TVöD § 21).

In Diesen Aufschlag gehen auch die Vergütungen für Inanspruchnahmen während Rufbereitschaften ein (BAG Urteil 06.09.2017 - 5 AZR 429/16). Achtung! Nicht alle Personalabteilungen berücksichtigen diese jüngere Gerichtsentscheidung.
Franz
Frage # 59
18.05.2019 | 23:59
span class="avrcar"> AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Wohngruppe Schichtdienst 5-Tage/Woche
Zu Zusatzurlaub für Schichtarbeit:
Laut Aussage der Verwaltung steht mir kein Zusatzurlaubstagzu, da ich letztes Jahr im Monat August 3 Wochen Jahresurlaub hatte und 1 Woche mit der Gruppe in der Freizeit war.
Deshalb wäre in meinem Dienstplan kein Nachtdienst eingetragen und somit bestehe nicht die durchgängige Schichtarbeit, die 4 Monate am Stück abgeleistet werden muss.
Die Bedingungen für diesen 1 Tag Zusatzurlaub hätte ich somit nicht erfüllt.
Die Schichtzulage habe ich aber durchgängig jeden Monat bekommen.
Steht mir dieser Zusatzurlaubstag wirklich nicht zu?
Wenn doch wie kann ich das begründen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Leider habt Ihr versäumt, für mich im August 2018 die Arbeitszeit festzulegen. Eigentlich hatte ich da 3 Wochen Vertragsurlaub. Doch ohne zuvor Arbeitszeit einzuplanen, konnte die Arbeitgeberin mich nicht im Folgeschritt von dieser Arbeitspflicht freistellen.
Zwar endet AVR Caritas Anl 33 § 16 (Zusatzurlaub)-
'Anmerkung zu den Absätzen 1, 3 und 6:
1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR unschädlich.' Dennoch versteht die Arbeitgeberin die drei Wochen Planungsunterbrechung nun als schädlich für meinen Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
Habe ich also während dieser drei Wochen keinen meiner Urlaubsanspruchstage verbraucht? Stehen mir noch 15 Tage Resturlaub aus 2018 zu? Oder irrt die Arbeitgeberin? Oder hat die MAV abweichend von der MAVO auf ihre Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung meiner Arbeitszeit verzichtet und deshalb ihre Rechte verwirkt?
All das beschwert und beeinträchtigt mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, wenn Ihr Abhilfe meiner Beschwer erreicht habt.
Liebe Grüße .... «
Nasenbär
Frage # 58
18.05.2019 | 23:58
TVöD , Personalrat
Mein Schichtplan weist 1 mal die Woche einen sogenannten geteilten Dienst auf, da ich dort eine Marktbetreuung übernehme.
Arbeitszeit: 6:00 Uhr-12:00 Uhr und 17:00 -19:00 Uhr.
Ich habe eine 40-Stunden/Woche. An diesem Tag werden mit 8 Stunden angeschrieben.
Darf der Arbeitgeber einen geteilten Dienst anweisen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir schlechter raten.
Grundsätzlich schuldest Du nur eine Schicht je Arbeitstag.

Vielleicht hast Du um Doppelschichten gebeten. Oder diese waren Teil Deiner Verabredungen zu Vertragsbeginn.

Sonst lies unserenlinkArtikel.
DRK
Frage # 57
18.05.2019 | 23:57
Tarif ?; Betriebsrat, Schichtarbeit ? darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit 30 Wochenstunden und einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten anordnen? Tätigkeitsfeld ist die Kinderbetreuung in einer Mutter-Kind-Kur.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten. Frage Deinen Betriebsrat, ob er Deine Arbeitszeit-Wünsche kennt und bei seiner Mitbestimmung beachten will.
Katrin
Frage # 56
18.05.2019 | 23:55
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Die Antwort klingt in unserem Sinne. Leider haben wir mit Beschwerden bei der MAV schon vergeblich versucht, diese Art von Ausfallmanagement zu verhindern. Unsere MAV hat einem Probelauf zugestimmt, diesen bis Ende Mai genehmigt. Sie können keinerlei gesetzeswidrige Details entdecken und deshalb nicht ablehnen sagen sie. Auch meinen sie, dass der Arbeitgeber ihre Zustimmung nicht wirklich benötigt, da es keine Dienstvereinbarung sondern eine Anordnung ist. Von unseren 9 MAV-Mitgliedern ist leider nur eins aus der Pflege, und dieser findet das Ausfallkonzept auch noch sinnvoll.
Unsere Leitung zieht ihr Projekt durch, obwohl der Krankenstand massiv gestiegen ist. Wir könnten ja zum Anwalt gehen, wenn uns etwas nicht passt. Was können wir tun, wenn uns die Mav nicht unterstützt?

:

Wir korrigieren unseren Vorschlag: Ihr mailt mit mehreren Kolleginnen den beschriebenen Brief an die Mitarbeitervertretung , nehmt aber die Geschäftsführung mit als Kopie (Cc) in diesen Briefverkehr auf.

Mitarbeitervertretung brauchen den aktivierenden, manchmal auch bedrohlichen, Druck durch die betroffenen Teile der Belegschaft. Der Brief greif dazu gleich mehrere Skandale auf: Der Bruch der Kirchenregeln (AVR und MAVO) hat die Rechtsunwirksamkeit der betrieblichen Anordnungen zur Folge. Niemand muss vertragswidrigen Anordnungen gehorchen.
Die MAV unterstützt vertragswidrige zusätzliche Belastungen; Belastungen auf Probe belasten nicht weniger als Belastungen auf Dauer. Schlimmer aber: Die MAV verzichtet auf ihre Mitbestimmung bei der Festlegung der Lage der Schichten und überlässt diese einseitig der Arbeitgeber.
Die Arbeitgeber versäumt das billige Ermessen (Abwägen Eurer Lebensplanung gegen betriebliche Interessen) und ordnet zu kurzfristig an.
Die MAV soll sich da kleinmütig zurückziehen.

Ein 'Anwalt' wird Euch da wohl nur mit Verweisen auf den Rechtsweg helfen wollen. Falls Ihr dennoch zu ihm findet, bittet ihn um einen drohenden Brief (Kopie an den Bischof) an den Chef....
Katrin
Frage # 55
18.05.2019 | 23:54
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV
Bei uns wurde im Januar ein Ausfallmanagement eingeführt. Alle Mitarbeiter sind gezwungen, daran teilzunehmen. Es gibt Joker und Flexidienste verschiedenster Art. Dienste werden kurzfristig abgesagt oder in eine andere Schicht umgewandelt. Beispiele: bis 10 Uhr erfährt man, ob der Spätdienst stattfindet, ausfällt oder zu einem Nachtdienst wird. Bis Freitag 20 Uhr erfährt man, ob man Samstag frei, Früh, Zwischen oder Spätdienst hat. Abgesehen von diesen meiner Ansicht nach zu kurzfristigen Dienstplanänderungen wird seitens des Arbeitgebers erwartet, dass man für diese Anordnungen telefonisch erreichbar ist. Ansonsten kann es sein, dass man auf Arbeit kommt und weggeschickt wird.

:

Der Arbeitgeber muss zunächst die Zeiten vergüten, in denen er Deine telefonische Erreichbarkeit erwartet. Der Arbeitgeber ist sodann an die angemessenen Ankündigungsfristen von Arbeitszeiten gebunden, welche die Gesetzgeberinnen in § 12 Abs. 3 TzBfG als kürzest zumutbare normierten (4 ganze Kalendertage). Nach Deiner Schilderungordnet der Arbeitgeber solche Sonderdienste nicht so an, dass sie für Dich rechtswirksam verpflichtend wären.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit - im Rahmen der weltlichen Gesetze und im Rahmen der kircheneigenen Verträge.Die AVR regeln abschlie0end die Sonderformen der Arbeit in § 4. Weitere Sonderformen sind für mich nicht wirksam vereinbart - weder Joker noch Flexidienste. Ausdrücklich untersagt die MAVO in § 38 Abs. 3 jeden Eingriff in meine AVR ("Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen.")
Erst recht ist bei der Anordnung von Arbeitszeit TzBfG§ 12 Abs. 6 zu beachten: 'Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht.' Möglicherweise halten einige im Betrieb die AVR für einen Tarifvertrag. Sicherlich aber lassen die AVR an keiner Stelle Raum für Abweichungen bei Arbeitszeit-Ankündigungen zu meinen Ungunsten.
Im Gegenteil habe ich den Eindruck, dass bei diesen AVR-fremden Konstrukten die Arbeitgeberin ohne Eure vorherige Zustimmung anordnen möchte. Ich weiß wohl, dass dies für mich unverbindlich und rechtsunwirksam ist. Dennoch beeinträchtigt und beschwert mich diese neue Praxis der Bedrängung in meiner Freizeit. Bitte stellt eine zeitnahe Abhilfe sicher!
Mit lieben Grüßen ....«
Franz
Frage # 54
18.05.2019 | 23:53
TVöD-K , Interessenvertretung? Wechselschicht in drei Schichten 30 Stunden in der Woche. Im Schichtplan (Monatsplan) arbeite ich abwechselnd Früh und Spätdienste und immer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Nachtdienste.
Beispiel: Im Januardienstplan leiste ich am 5. und 6. Januar Nachtdienst und die übrige Zeit Früh und Spätdienst. Im Februardienstplan fällt der Nachtdienst auf den 11. und 12. Ist das jetzt Wechselschicht oder Schichtarbeit?

:

Aus Deiner Schilderung lässt sich das nicht entscheiden.

Vielleicht hast Du imDezember-Plan nach dem 5. Dezember noch eine Nachtschicht gearbeitet. Dann wurde auch im Januar Wechselschichtarbeit geleistet.

Vielleicht hast Du imMärz-Plan vor dem 13. März noch mit zwei Nachtschichten begonnen. Dann wurde auch im Februar Wechselschichtarbeit geleistet.

Vielleicht lagen in diesen Spannen aber auch nur einige Tage, an denen wegen Urlaub versäumt wurde, den Plan zu konkretisieren. Dann darfst Du diese Urlaubsschichten als mögliche Nachtschichten behandeln und ebenfalls die Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub erwarten.
Marie
Frage # 53
18.05.2019 | 23:52
span class="tarif"> TVöD , Betriebsrat , 24/7
Wie wirdbei einem Dienstplan der über einen Monat geht die Sollarbeitszeit berechnet?

:

Der TVöD bestimmt in § 6 Abs. 1 die wochendurchschnittliche Zeitschuld (38,5 Stunden, 39 Stunden, 40 Stunden bei Vollzeit). Diese Stundenanzahl darf der Arbeitgeber Woche für Woche schwanken lassen, mal mehr mal weniger. Im Durchschnitt der Wochen (7 Tage) darf zunächst nur diese regelmäßige Zeitschuld angeordnet werden.

Die Zeitschuld im Turnus beträgt also ein Vielfaches der Wochen-Zeitschuld.

Nur der Februar ist häufiger genau 4 Wochen lang. Der TVöD beschreibt keine Methode, wie diese klare Zeitschuld auf die unregelmäßig langen übrigen Monate umgerechnet werden könnten. Monatsweise Schichtplan-Turnusse sind dem TVöD fremd.

Unsere kleines linkWerkzeug zeigt sechs verschiedene Umrechnungsmethoden, die zu jeweils anderen Ergebnissen führen. Damit kannst Du identifizieren, für welche tarifremde Methode sich Dein Chef entschieden hat. Manchmal geschieht das auch hinterm Rücken aller Beteiligten durch die Entscheidung der Programmierer der eingesetzten Software.
Kobolt
Frage # 52
18.05.2019 | 23:50
AVR Caritas  (Anlage 33, MAV Schichtdienst,Teilzeit
Unsere MAV hat heute erzählt, dass ungeplante Überstunden die 4 Tage vorher angekündigt werden, keine Überstunden sind und deshalb auch nicht vergütet werden! Angeblich über eine Dienstvereinbarung. Gibt es in unserer AVR so einen Paragraphen und wenn ja wo?

:

Dienstvereinbarung werden durch die MAVO ausdrücklich auf den Rahmen der AVR beschränkt. Die AVR differenziert in § 4 Abs. 8c: Überraschende Überstunden entstehen durch Arbeitsleistung über den festgelegten Plan hinaus.

Du hast Dich - vielleicht - zur Leistung von Überstunden verpflichtet (Anl 33 § 2 Abs. 5). Überstunden sind zwingend zu vergüten.
Zur Leistung von Nicht-Überstunden hast Du Dich nicht verpflichtet; eventuell aber zur Leistung von rechtzeitig geplanter und mitbestimmt angeordneter Arbeitszeit.

Deine MAV verwechselt nun ihre Aufgabe. Sie hat Planänderungen mitzubestimmen. Diese müssen immer rechtzeitig angeordnet werden - sonst wären sie nicht verpflichtend.
Sie bestimmt auch überraschende Planergänzungen mit. Dabei handelt es sich dann meist um Überstunden.
Frank
Frage # 51
18.05.2019 | 23:49
TVöD-Bund , Personalrat Wechselschichtarbeit bei der Wasser und Schifffahrtsverwaltung , 365 Tage im Jahr.
Zum Einkommensteuergesetz § 3b- 'als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages'
Stehen uns in dieser Zeit die Zuschläge für Sonntags und Feiertagsarbeit zu?
Im Tarif habe ich da nichts drüber gefunden.

:

Nein.

Landesgesetze regeln, welche Kalendertage zu Feiertagen werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt den Schutz der Sonn- und Feiertage vor Arbeit, zudem angemessenen Ausgleich bei Nachtarbeit.

Der Tarifvertrag regelt, wann bei Arbeit zu 'ungewöhnlichen Zeiten' wie hohe Zeitzuschläge zustehen.

Das Einkommenssteuergesetz regelt, welche der vertraglichen Zeitzuschläge (Grund, Tageszeit, Höchstsatz) von Steuern und Sozialabgaben befreit bleiben.

Dir stehen - vertraglich - Werktags keine Zeitzuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit zu. Daher läuft hier § 3b EstG leer.
Steffi
Frage # 50
18.05.2019 | 23:48
AVR Caritas  (Azubine), MAV? Ich arbeite in einem privaten Altenheim. In Monaten in denen gesetzliche Feiertage vorkommen, werden diese NICHT von der Soll-Arbeitszeit abgezogen. Eine Vollzeitstelle beträgt 167,0 Stunden im Monat. In einem Monat wie Dezember, wo viele Feiertage anstehen, ändert sich daran nichts. Sie werden nicht abgezogen. Diejenigen, die an Feiertagen zum Dienst eingeteilt wurden haben sozusagen Glück, denn sie bekommen dafür an einem anderen Tag, an dem sie frei haben einen sogenannten Feiertagsausgleich. Sie haben frei, bekommen aber nochmal die Stunden gutgeschrieben, die sie am
Feiertag gearbeitet haben.Diejenigen, die nicht an den Feiertagen eingeteilt wurden, müssen diesen sozusagen rein arbeiten. Für diese ist es viel schwieriger auf ihre Soll-Stunden zu kommen, denn sie bekommen ja keinen Feiertagsausgleich. Ich war immer der Meinung gesetzliche Feiertage zählen nicht als Arbeitstage und werden somit auch nicht zur Soll-Arbeitszeit gerechnet.

:

Landesgesetz-Geber/innen bestimmen, welche Tage im Jahr zu Feiertagen werden. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Dein Chef Dich da nicht arbeiten lassen soll; ersatzweise soll er Dir an einem anderen Tag freigeben. Eine Verminderung der Zeitschuld bzw. Ausbildungszeit regelt erst der Vertrag, hier die AVR der Caritas.

Die kirchlichen Arbeitgeber schreiben in Deinen Arbeitsvertrag: »Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 7 Abschnitt B II der Arbeitsvertragslinien des Deutschen Caritasverbandes ( AVR). Ergänzend sind die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen des Ausbildungsvertrages und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (Paragraph 12 Abs. 3 AltPflG).«
Damit erschließen sich die Arbeitszeitregeln der Anl. 32, hier § 3 Abs. 2:
»Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.«

Einfacher: Fällt ein Feiertag von Montag bis Samstag, vermindert sich Deine Zeitschuld in diesem Dienstplan-Turnus um 7,8 Stunden. Deine MAV soll Dich dabei unterstützen.
Henry
Frage # 49
18.05.2019 | 23:46
TVöD-K , Personalrat Wechselschichtarbeit
1.) Am 03.04. antworteten Sie der Nutzerin "Hauke" bezüglich der Stundenberechnung in der Nacht der Zeitumstellung: "Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt der Ausfall dieser ausgefallenen Umstellungsstunde unberücksichtigt. Die mitbestimmt vereinbarte Schichtlänge bleibt also unverändert (hier 10 Stunden plus Pausen)."
Ich hatte an diesem Tag Nachtdienst, anstatt 10 Stunden meines Nachtdienstes wurden mir nur 9 berechnet. Das ist also nicht rechtens?
Gibt es dazu Gesetzengrundlagen, die ich vorbringen kann?

2.) 6 Abs. 2 ArbZG besagt, dass bei Nachtarbeit die werktägliche Arbeitszeit ausnahmsweise statt acht Stunden zehn Stunden umfassen darf, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ist in diese Zeit der Bereitschaftsdienst voll mit ein zu berechnen? Oder nur die 37 Minuten in der Stufe I je Stunde (Nachtschichtzuschlag wird ausbezahlt und nicht faktorisiert)?

:

Zu 1.) Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt unter anderem die Länge der Schichten (Arbeitszeit ohne Pausen) mit. Der Arbeitgeber dokumentiert nun, dass ichin der Nacht von 30 auf den 31. März nur 9 statt 10 Stunden gearbeitet habe. Ich kann nicht erkennen, dass Ihr dieser Änderung dieser Schichtlänge so zugestimmt habt, ähnlich wie Ihr wohl auch keiner Verlängerung von 10 auf 11 Stunden Ende Oktober zustimmen würdet (Verstoß gegen ArbZG § 3). Diese Selbstständigkeit des Arbeitgebers verletzt nicht nur Eure Mitbestimmungsrechte, sie beschwert und beeinträchtigt mich auch. Bitte schafft da Abhilfe und benachrichtigt mich zeitnah.«

Zu 2.) Das Arbeitszeitgesetz betrachtet nicht die Vergütungsregeln, nur den Gesundheitsschutz. Bereitschaftsdienst ist - seit 2007 -arbeitsschutzrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit mit einbezogen.
Wollaz
Frage # 48
18.05.2019 | 23:44
BAT-KF  , MAV Schichtdienst
Ich arbeite in der stationären Kinder und Jugendhilfe im Schichtdienst (5-Tage-Woche, Arbeitstage Montag bis Sonntag. Diese Dienste teilen sich auf in 24-Stunden-Dienste mit Nachtbereitschaft oder in lange, in der Regel 10 Stunden dauernde, Tagesdienste. Bedingt durch ein fehlendes Ausfallmanagementkommt es bei Krankheit (ungeplant) oder bei Urlaub (geplant) oft zu einer Anhäufungvon Arbeitstagen in Folge - bis zu 12 Tage. Laut BAT-KF kann man bis zu zwölf Tagen am Stück arbeiten - gilt diese Zeitspanne aber auch für den Schichtdienst mit Nachtbereitschaften?

:

Der BAT-KF beschreibt umfassend Regeln in Deinem Arbeitsvertrag. Mehr nicht. Er schränkt zugleich auch die Mitbestimmung der MAV ein.

Doch findet er seine Grenzen in den Gesetzen. Hier: Die deutlich schärferen Schutzregeln für Nacht- und Schichtarbeit (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1).
Hauke
Frage # 47
18.05.2019 | 23:43
span class="tarif"> TVöD-K , Betriebsrat Schichtarbeit
Rechtzeitige Ankündigungsfrist zu Dienstplanänderungen ist ja anscheinend laut verschiedener Gerichtsentscheidungen 4 Tage. Somit sind wir dann ja indirekt dazu gezwungen unsere Freizeit stets darauf vorzubereiten einzuspringen zu müssen. Ist das dann nicht eine Art Dauerbereitschaft oder Arbeit auf Abruf?

:

Im TVöD wird die Arbeitszeit im Plan festgelegt. Der Betriebsrat bestimmt diese Pläne dann mit. Wenn er nicht nur nickt, sondern diese Pläne vereinbart (BetrVG § 77 Abs. 3) , dann gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Die Analogie zu § 12 TzBfG (Ankündigungsfrist bei Arbeit auf Abruf: 4 Kalendertage) betrifft die erstmalige Festlegung von Arbeitszeit.

Die geeignete Analogie füreine Plänänderung (Abänderung vereinbarter oder zumindest festgelegter Arbeitszeit) könnte TzBfG § 8 Abs. 5 sein: 4 Wochen im Voraus.
Hilfegard
Frage # 46
18.05.2019 | 23:42
BAT-KF  , MAV Arbeitszeitgesetz Nachtdienst
Ich soll von 11.00 bis 15.00 Uhr an einer Pflichtfortbildung teilnehmen und dann ab 21.00 Uhr meinen Nachtdienst antreten. Muss hier nicht die Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden?

:

Du mailst an den Arbeitgeber und zugleich an die Mitarbeitervertretung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der durch die MAV mitbestimmte und mir angeordnete Schichtplan teilt mich für den .... April zum Arbeitsbeginn(Pflichtfortbildung) ab 11:00 Uhr ein. Mein Werktag beginnt also um 11:00 und endet 24 Stunden später. In dieser Spanne fordern Sie mir 12 Stunden Arbeitszeit ab. Dies sind zwei Stunden über der werktäglichen Höchstgrenze. Zusätzlich teilen Sie mich zu geteiltem Dienst ein und zur Nachtarbeit. Diese Belastungen kumulieren sich also. Ich bin nicht einmal sicher, ob der Betrieb dafür eine Ausnahmegenehmigungeingeholt hat.
ArbZG § 6 Abs. 6 regelt - 'Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.' Stattdessen haben Sie meine Arbeitszeit nun deutlich schlechter als die meiner Kolleginnen ohne Nachtarbeit organisiert. All das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, ob ich in der fraglichen Nacht zum Beispiel beim Erreichen der 10-stündigen Höchstgrenze nach Hause gehen kann. ....«

Rechne mit Unruhe.
Die Ruhezeit allerdings wird erst nach der letzten werktäglichen Arbeitsstunde (also am Morgen nach der Nachtschicht) beginnen können. Sie folgt stets der Belastung.
Horst
Frage # 45
18.05.2019 | 23:40
BAT-KF  , MAV
Ich habe Bildungsurlaub beantragt, der auch genehmigt wurde. Im Dienstplan steht er. Leider sind an diesen Tagen keine Stunden dort eingetragen. Kann das richtig sein?

:

Wir vermuten, das es sich um einen Bildungsurlaub nach den Bestimmungen in NRW handelt.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit und insbesondere meine Arbeitszeit mit. Ich bin aufgrund AWbG vom .... bis zum .... von der Arbeitspflicht, die mitbestimmt von Euch geplant wird, ausdrücklich'freigestellt'. § 1 AWbG beginnt - 'Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit'.
Leider haben die Betriebsparteien versäumt, für mich in der betreffenden Spanne eine Planung anzuordnen. Dies ist sehr ungewöhnlich und unterläuft meinevertraglichen Ansprüche auf Einplanung meiner Arbeitszeit und den Zweck der gesetzlichen Regel. Ich will nicht nur während einer Phase , in der die Arbeitgeberin ihr Direktionsrecht nicht ausübt, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, um stattdessen später umso mehr zu arbeiten. Diese Praxis beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr eine Abhilfe erreichen konntet.«
Hauke
Frage # 44
18.05.2019 | 23:39
TVöD-K , Betriebsrat Schichtarbeit
Wie muss die Nachtarbeit in der Nacht der Zeitumstellung berechnet werden? Hier am Standort wird immer die normale Nachtwachenzeit von 10 Stunden berechnet, egal ob effektiv 9 bzw. 11 Stunden anfallen.

:

Auf die Stunden bezogene Vergütung wird »spitz« gerechnet. Du hast in dieser Nacht eine ganz bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet? Für jede dieser tatsächlich geleisteten Stunden steht Dir der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Sonntagsarbeit zu. Die Spanne von 02:00 bis 03:00 Uhr fiel aus. Dir steht da kein Zeitzuschlag zu.

Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt der Ausfall dieser ausgefallenen Umstellungsstundeunberücksichtigt. Die mitbestimmt vereinbarte Schichtlänge bleibt also unverändert (hier 10 Stunden plus Pausen).
Jana
Frage # 43
18.05.2019 | 23:38
TVDN , MAV Pflegeheim, 3 Schichten.
Ich habe im März ein paar Tage aus privaten Gründen getauscht. Nun konnte ich die Dienste, die ich eingetauscht hatte, wegen Krankheit nicht arbeiten.
Mein Arbeitgeber will mir keine K anrechnen. Hat dies nicht begründet, einfach die nachgetragenen Dienste im Dienstplan nicht beachtet. Ist das rechtens? Kann ich was tun dagegen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Ich weiß jedoch nicht, wie Ihr mit dem Arbeitgeber die Fälle des Tauschens unter Kolleginnen geregelt habt. In anderen Betrieben hat die Mitarbeitervertretung eindeutig ihre Zustimmung zu solchen Planänderung erklrät.
Dann wären die Tausche, ausgewiesen im März 2019,nach Zustimmung meiner Vorgesetzten, verbindlich im Plan. Ich hätte da Arbeitspflicht. Bei Krankheit(Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit) wäre die nicht nachzuholen (§§ 283, 326 Abs. 5 BGB). Mein Entgelt steht mir aufgrund Entgeltfortzahlungsgesetz zu. Doch im April wird mir nun diese Zeitschuld erneut vorgerechnet. Dies belastet mich. Bitte klärt meine Beschwerde zeitnah auf und haltet mich dabei auf dem Laufenden.«
Sebastian
Frage # 42
18.05.2019 | 23:37
TVöD-K , Personalrat Rufbereitschaft
Betreff: linkNewsletter vom 17.10.18 – 235 plus 30 v.H. für Ruf-Inanspruchnahme am Feiertag

Am 26.12.18 habe ich Rufdienst geleistet und wurde zu einem Einsatz gerufen. Ich erhalte dafür keinen Freizeitausgleich. Der 26.12.18 war ein Wochenfeiertag. Welche Zuschläge müssen mir gewährt werden? Ich habe die Überstundenvergütung, den Überstundenzeitzuschlag und den Feiertagszeitzuschag in Höhe von 35% erhalten.

:

Dir steht zunächst 100 v.H. für die Arbeitsleistung in der Inanspruchnahme als solche zu, bemessen auf Deine Stundenvergütung, höchstens Stufe 4. Dir steht zudem der Überstundenzeitzuschlag (30 v.H.) zu. Doch es handelt sich nicht um geleistete Überstunden. Stattdessen handelt es sich um dieselbe Rechtsfolge (TVöD § 8 Abs. 3). Dies geht auch in die Berechnung der tagesgleichen Aufschläge bei Krankheit oder Urlaub in den Monaten Januar bis März mit ein.

Dir stehen zudem Feiertagszuschläge zu. Dies regelt § 8 Abs. 1 d. In diesem Fall wird auch nicht-regelmäßige Arbeitszeit besonders belohnt. Der 'Freizeitausgleich' wurde nirgends im Plan ausgewiesen? Dann weitere 135 v.H. Zeitzuschlag, fällig am Zahltag im Februar.
Nicole
Frage # 41
18.05.2019 | 23:34
TV AWO NRW , Betriebsrat § 13 Abs. 6 TV AWO NRW beschreibt, wann Überstunden zuschlagspflichtig werden.
Beispiel: Dienstplanmäßig vorgesehen sind:
1. Woche: 32 Stunden.
2. Woche: 46 Stunden.
3. Woche: 32 Stunden.
4. Woche: 46 Stunden.
In der 1. Woche arbeite ich auf Anordnung zusätzlich 5 Stunden und kann diese im laufenden Dienstplan nicht abbauen.
Werden diese 5 Stunden auch dann zuschlagspflichtig, obwohl die 39 Stunden/Woche nicht überschritten wird?

:

Zusätzliche Arbeitsstunden, die nicht rechtzeitig ausgeglichen werden, entstehen als Überstunden. Überstunden sind zwingend zu vergüten- mit 100 v.H. und mit zusätzlich 30 v.H..

Von einem Recht oder einer Pflicht, etwas abzubauen, steht im TV AWO nichts. Zusätzliche Arbeit ist zusätzlich zu vergüten.

Warum sollte ein Dienstplan nicht zur vollen durchschnittlich geschuldeten Zeitschuld einteilen?
Bernd
Frage # 40
18.05.2019 | 23:33
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Arbeite als Betreuungsassisteten in einem Altenheim. Wir arbeiten nach einem Dienstplan mit folgenden Diensten: 8 bis 13; 13:30 bis 18:00; 8:00 bis 17:30 mit 2h Pause. In den Diensten werden wir "willkürlich" nach Bedarf Mitte der Vormonats eingeteilt.
Ist das jetzt wirklich Schichtarbeit? Denn meine Chefin meinte, wer an den Vorfeiertagen nicht eingeteilt ist bei Schichtarbeit, erhält keine Ausgleichsstunden für den Tag, jedoch trägt der Tag trotzdem zu den Sollstunden bei. Im Arbeitsvertrag steht 5,5 Tagewoche und genau danach werden auch die Sollzeiten berechnet. So könnte ja ein Chef einfach sagen, an dem Tag könnt ihr alle daheim bleiben und alle müßten den Tag/die Stunden dann an den restlichen Tagen nacharbeiten?
Dies wäre übrigens eine Zusatzvereinbarung zur Anlage 2, durfte sie mir aber nur kurz zeigen lassen am PC, wo ich diese nachlesen könnte konnte und wollte sie mir nicht sagen. Muss doch irgendwo verfügbar sein?

:

Für Dich ist zunächst einmal die Anlage 32 der AVR Caritas einschlägig. Die Anlage 2 beschreibt Deine Eingruppierung - ist also für Arbeitszeit-Regeln uninteressant. Das kannst Du linknachlesen. Die Vorfeiertage haben überhaupt nichts mit Schichtarbeit zu tun. Lies dazu Anl. 32 § 2 Abs. 3.

Feiertage regelt für Dich wohl § 3 Abs. 2. Dort wird nicht Schichtarbeit (§ 4 Abs. 2) sondern Schichtdienst (Schichtarbeit im gesetzlichenSinn) vorausgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Schichtarbeit gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. (Bundestagsdrucksache 12/5888 vom 13.09.1993)

Du musst arbeiten, wenn die Chefin Deine Wünsche abfragt, sie gegen ihre abwägt, im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen einen Vorschlag für einen Plan entwirft, die Zustimmung der MAV einholt und den Plan Dir rechtzeitig anordnet.

Deine Fragen zum einfach soarbeiten, nicht arbeiten und nacharbeiten verstehen wir nicht.
Joachim
Frage # 39
18.05.2019 | 23:32
TVöD-K , Betriebsrat 3-Schichten
im Oktober 2018 war unsere Urlaubsplanung (ich war zu dem Zeitpunkt nicht da), mein Urlaub wurde nicht berücksichtigt. Trotz Betriebsvereinbarungen und regelmäßigen Nachfragen war auch keine Absprache zu anderen Urlaubsterminen mit der Leitung möglich. Nun hat der Betriebsrat den Aprildienstplan aus diesem Grund nicht genehmigt. In meiner ehemals geplanten Urlaubswoche nach Ostern habe ich Dienste eingeteilt bekommen. Muß ich diese Dienste ableisten oder zählt in diesem Falle die Nichtfreigabe des Planes durch den Betriebsrat und ich kann zu Hause bleiben ? Wie ist die rechtliche Situation in diesem Fall?

:

Dein Betriebsrat hat beim Plan nur mitzubestimmen, was die Einplanung Deiner Arbeitspflicht (Schichten) betrifft. Dein konkreter Urlaub soll Dich im nächsten Schritt davon freistellen. Gewährter Urlaub unterliegt gerade nicht der Mitbestimmung.
Doch ohne Einigung zwischen Arbeitgeber und Dir über einen Urlaubsantrag muss der Arbeitgeber unverzüglich den Betriebsrat beteiligen (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 5). Aktiviere Deinen Betriebrat auch hierzu - seine Rechte werden hier wohl verletzt.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats oder ersatzweise dem Spruch einer Einigungsstelle kann der Arbeitgeber Dir nicht rechtswirksam Schichten anordnen (BAG 16.09.1986 – GS 1/82; BAG 11.06.2002 – 1 AZR 390/01). Sein Pech. Du kannst nach dem April-Plan arbeiten, musst es aber nicht. Dir steht unvermindert Dein Tabellenentgelt zu.

Hole Dir daher zunächst einer verbindliche Auskunft vom Betriebsrat: Habt Ihr dem April, der mich mit einplant, zugestimmt?

Teile Deiner Vorgesetzten und Deinen Kolleginnen mit, warum und wann Du zu Schichten kommen wirst. Sie sollen nicht überrascht werden.
Joachim
Frage # 38
18.05.2019 | 23:31
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtplan Früh/Spät.
Wir Pflegehelfer müssen meistens an den Dienstwochenenden geteilte Dienste machen.
Wenn dieses abgeschafft werden, müsste eine Fachkraft von 6:15-16:00 Uhr arbeiten, mit 1 Stunde Pause. Die 2.Fachkraft würde um 12:30 Uhr anfangen und bis 20:00 Uhr. Und die erste Fachkraft würde von einem Pflegehelfer abgelöst. Diese langen Dienste wollen die Fachkräfte auch nicht. Ist dieses rechtens? Oder was könnte man tun? Muss man am Wochenende solange Dienste machen?

:

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind recht klar. Wir haben die linkLeitlinien zusammengetragen. Diese Leitlinien gelten für mehr und für weniger qualifizierte Kolleginnen.

Je mehr Personal auf dem Stellenplan steht, umso leichter wird es für den Arbeitgeber, diese gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, den Gesundheitsschutz und die Verträge einzuhalten. 8-Stunden sind in Deutschland die Norm.
Ohne ausreichend Personal, vom Chef verschuldet oder beweint, entsteht ihm kein automatischer Anspruch, Fachkräfte zu überlasten.

Wir haben am 30.03.2019 einen Musterbrief an die MAV vorgestellt. Wenn die Fachkräfte sich gesondert bewegen wollen, solltet Ihr sie dabei unterstützen. Doch sie müssen - für sich selbst und für alle - vorangehen. Lösungen für sie sind keine Voraussetzung, damit der gesetzliche Schutz für Pflegehelfer/innen beachtet wird.
BR-DRK
Frage # 37
18.05.2019 | 23:29
Tarif ?; Betriebsrat, Schichtarbeit ?
Wenn ich Freizeitausgleich habe, muss ich dann erreichbar sein für den Arbeitgeber und im Notfall einspringen?

:

Freizeitausgleich könnte vertragliche Rechtsgrundlagen haben. Dann ist die Freizeit Ausgleich für erlittene Belastungen.

Freizeit schließt - so das BAG zur Ausgestaltung von Rufbereitschaften- die Pflicht zur Erreichbarkeit aus. Freizeitausgleich kann widerruflich zugesagt werden. Dies betrifft jedoch die Zeit vor dem Freizeitausgleich, nicht die Zeit während des Freizeitausgleichs.
Anne
Frage # 36
18.05.2019 | 23:28
AVR DD  , MAV
Wie viel Stunden bekommt eine Teilzeitkraft bei einer Ganztagsfortbildung? Laut AVR gilt die Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit,laut Leitung nur die täglich durchschnittliche Arbeitszeit. Und werden die Fahrtkosten erstattet?

:

Es gibt Arbeitgeber, die ermöglichen Beschäftigten die Bildung - fort von ihrem derzeitigen Beruf, hin zu einer neuen Qualifikation. Manchmal beteiligen sie sich daran. Dies wirdals 'Weiterbildung'bezeichnet.Und sollte durch eine Nebenabrede zu Arbeitsvertrag geregelt werden.

Anders die 'Fortbildung'. Da bleibt die Qualifikation erhalten, indem Arbeitgeber uns weiter und weiter bilden.Wir bleiben so für unseren Arbeitsplatz einsetzbar. Wir wissen, wie reanimiert wird, wie Hände zu waschen sind, wer wo im Brandfall das Haus verlassen kann. Diese Maßnahmen sind zum Teil unmittelbar durch Gesetze für den Arbeitgeber geregelt, zum Teil gestalten die Betriebsparteien sie aus (Brandschutz, Gesundheitsschutz der Beschäftigten). Solche Maßnahmen gehören dann zu Deinen Arbeitspflichten. Alle Deine Arbeitspflichten erfüllst Du in Deiner Arbeitszeit - Beginn und Ende werden durch die MAV mitbestimmt.

Die Fahrt zur Arbeitszeit und die Heimfahrt (Wegezeiten) zählen nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: Das wurde ausdrücklich anders vereinbart. Fahrten während der Arbeitszeit sind Dienstfahrten.
Elke
Frage # 35
18.05.2019 | 23:27
TVöD-K , Betriebsrat Gleitzeitkonto, 38,5 Stunden wäre Vollzeit
Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich muss nachhaken und wahrscheinlich mehr ins Detail gehen.
Meine tägliche Arbeitszeit bei einer 5 Tage Woche beträgt 6,4 Stunden. Ich arbeite aber täglich 8 Stunden und mach dafür an 4 Tagen pro Monat frei. Diese freien Tage werden von meinem Arbeitgeber im Dienstplan festgehalten und dann natürlich negativ verbucht weil ich ja nicht anwesend bin. Bin ich nun während der Woche arbeitsunfähig erkrankt werden meinem Konto nur 6,4 Stunden (also meine täglichen Arbeitszeit bei einer 5-Tage/Woche) gut geschrieben, dadurch reicht das Stundenkontingent ,welches ich erarbeite, nicht aus, um die zusätzlichen freien Tage "abzudecken".
Ist diese Buchung so korrekt und muss ich damit leben? Vielleicht hab ich eure Antwort auch einfach nicht verstanden.

:

Weder der TVöD noch Dein Arbeitsvertrag regelt eine 'tägliche Arbeitszeit'. Die Betriebsparteien verteilen Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld konkret auf einzelne Kalendertage. Vielleicht überlassen sie dies auch Dir im Rahmen einer (uns unbekannten) Gleitzeitregelung. Den Widerspruch - täglich 6,4 Stunden und tatsächlich täglich 8 Stunden - können wir so nicht auflösen. Vielleicht handelt es sich bei den 6,4 Stunden um eine digitale Fiktion oder um Vereinbarungsfehler anlässlich der Gleitzeit.

Freie Tage sind nicht negativ. Es entstehen an solchen Tagen auch keine Zeitschulden; Deine Zeitschuld bleibt wochendurchschnittlich.

Deine Arbeitszeit wird nicht in einer 5-Tage/Wocheverteilt. Tatsächlich wird sie offenbar in einer 4-Tage/Woche verteilt. Dies hat Folgen: TVöD § 26 / § 27 (Urlaub) und § 21 PE zu Satz 2 und 3 (Entgeltfortzahlung).
Kobolt
Frage # 34
18.05.2019 | 23:26
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtdienst, Teilzeit (34 Stunden)
Bei uns wird für Feiertage (Montag bis Samstag) die Sollzeit um 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit (6,8 Stunden) gekürzt. Trotzdem läuft aber der Schichtplan weiter, so dass ich überplant bin. Meine Nachfrage, ob ich zum Ausgleich der Stunden nicht einen XF bräuchte, wurde verneint. Sind dies dann Überstunden im Schichtplanturnus? Wie löst man dieses Problem?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im April-Plan liegen zwei Feiertage, die auf Werktage fallen. Meine vertragliche Zeitschuld verkürzt sich um 13,6 Stunden.
Trotz der Feiertage teilt mich der von Euch mitbestimmte Schichtplan keine zusätzlichen freien Tage aus. Er teilt stattdessen zu mehr als nur zu den von mir geschuldeten Arbeitsstunden ein. Für diese Überplanung (am Ende des Plans dann mit 100 und mit 30 v.H. zu vergütende Überstunden) fehlt es zunächst an einer Begründung der betrieblichen Notwendigkeit (Anl. 33 § 2 Abs. 5). Es fehl auch an einer Rückkoppelung mit meinen Interessen. Ich will nicht anlässlich kirchlicher Feiertage mehr arbeiten als geschuldet! Ich will nicht, dass sich die Arbeitgeberin ohne mich zu fragen an meiner Arbeitskraft bedient.
Dies beeinträchtigt und beschwert mich. Ihr als unsere Mitarbeitervertretung bestimmt mir. Bitte übernehmt da bitte Verantwortet und teilt mir zeitnah mit, wie Ihr mit der Arbeitgeberin meiner Beschwerde abhelfen könnt.«
Manni
Frage # 33
18.05.2019 | 23:25
TVöD-K , Betriebsrat
§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K regelt die Reduzierung der Sollzeit um 1/5.
Muss sichdie Arbeitszeit zusätzlich durch den Ersatzruhetag reduzieren?

:

Nein.

1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.
2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.
(BAG, Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/ 07)
Frank
Frage # 32
18.05.2019 | 23:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtplan Früh/Spät.
Wir Pflegehelfer müssen an unseren Dienstwochenenden geteilte Dienste machen. Auf Anfrage der MAV bei der PDL hieß es, wenn die geteilten Dienste wegfallen sollen, dann muß eine der Examinierten Vollzeitkräfte am Wochenenden 10 Stunden arbeiten. Und zwar von 6:15 – 16:00 Uhr und die andere Examinierte Kraft von um 12:30 bis 20:30 bis 20:00 Uhr arbeiten. Und ein Pflegehelfer würde um 16:00 die eine Fachkraft ablösen und bis 20:00 Uhr arbeiten. Dagegen wehren sie aber die Fachkräfte. Was könnte man da tun?

:

Keine Pflegehelferin muss gesetzwidrige Belastungen durch den Arbeitgeber ertrage, um kollegial zu sein. Keine Fachkraft muss am Wochenende länger als 8 Stunden arbeiten,wenn es sich nicht um eine unterdurchschnittliche Arbeitsbelastung handelt. Keine Fachkraft muss am Wochenende ohne Pause arbeiten; auch wenn dies bedeutet, dass zwei Fachkräfte je Schicht eingeplant werden müssen.

Keine MAV muss einem gesetzwidrigen oder einem verschlechtertem Dienstplan zustimmen. Soll doch die PDL ihre Argumente dem Kirchengericht vortragen ...
Elke
Frage # 31
18.05.2019 | 23:23
TVöD-K , Betriebsrat Gleitzeitkonto, 38,5 Stunden wäre Vollzeit
Ich arbeite als Fachkraft mit einem Gleitzeitkonto mit ca. 32 Stunden/Woche. Ich arbeite pro Tag 8 Stunden, dafür an weniger Tagen/Woche. Da im meinem Plan zwar die geplanten Abwesenheitstage stehen aber nicht die zu erwartende "Mehrarbeit" von 8 Stunden, fehlen mir diese im Krankheitsfall. Erste Einschätzung des Betriebsrat war, dass es durch diese Planung zu dem Problem kommen würde, da die von mir geleistete "Mehrarbeit" zwar vom Zeiterfassungssystem im Rahmen der Gleitzeit erfasst wird, aber eben nicht als tägliche. Arbeitszeit definiert ist und es deshalb im Krankheitsfall zum Auflaufen von Minusstunden kommt. Ist das soweit korrekt?

:

Das Arbeitsrecht stellt nicht darauf ab, was die EDV ausweist, dokumentiert und rechnet.

Haben die Betriebsparteien für einen konkreten Tag 8 Stunden festgesetzt oder zumindest ('Gleitzeitkonto'?) pauschaliert bestimmt? Bist Du an diesem Tag arbeitsunfähig, verhindert, im Urlaub?
Dann brauchst Du keine dieser Stunden nacharbeiten.

Um 'Mehrarbeit' handelt es sich nicht, auch nicht um ein 'Problem'. Es handelt sich um'regelmäßige für den Tag festgesetzte tägliche Arbeitszeit'.
Bernd
Frage # 30
18.05.2019 | 23:21
TVöD Bund , Betriebsrat Rückantwort und nachgefragt:
Ich weis zwar nicht, wer hier auf meine Anfrage geantworet hat, aber dieser Antwortgeber hat keine Ahnung! Es handelt sich um tatsächlich den TVÖD Bund! Auch in Alten- und Pflegeheimen des DRK wird dieser für alle Beschäftigten angewandt.
Wir arbeiten im Pflege- und Servicebereich nach Dienstplan auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen.
Die gemäß Tarifvertrag vorgesehenen Stundenzahl ist für Vollbeschäftigte 39. Verteilt auf 5,5 Tage Woche. Teilzeit gibt es bei uns für 28 Stunden = 4 Tageund 21 Stunden = 3 Tage. Diese wird nun gemäß Neuregelung auf 5 Tage verteilt. Auch der Urlaub.
Wie sieht es da im Krankheitsfalle aus? Muss die Stundenzahl gemäß Dienstplan berechnet werden oder nach Sollarbeitszeit?

:

Unsere Antworten an Dich galten und gelten für alle Geltungsbereiche des TVöD.

Der TVöD wird zwischen der Gewerkschaft ver.di, dem Bundesministerium des Inneren und dem Arbeitsgeberverband der Kommunanen (VKA) ausgehandelt und vereinbart. Der § 1 beginnt daher -
»Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.«

Dein Arbeitgeber (DRK) ist sicherlich keine Bundesbehörde. Er ist vielleicht auch nicht Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband.

Der TVöD zerfällt in unterschiedliche sächliche und organisatorische Geltungsbereiche. Dabei setzt sich der TVöD Bund zusammen aus dem TVöD-V und dem Abschnitt VIIImit den Sonderregelungen Bund. Pflegeinrichtungen sind sächlich durch den TVöD AT (allgemeiner Teil) und den TVöD-BTB (besonderer Teil Betreuungseinrichtungen) erfasst. Vielleicht habt Ihr über den Arbeitsvertrag den TVöD in Bezug genommen. Vielleicht kam es dabei dem Arbeitgeber auf eine verschlechternde Stufenregel beim TVöD-Bund an. Und vielleicht deshalb weniger auf die zahlreichen Besonderheiten des TVöD-BTB (durchgeschriebene Fassung TVöD-B); diese betreffen insbesondere die Branchenberufe Pflege , SuE und Ärzte. Umgekehrt enthält der TVöD-Bund bessere Rechtsvoraussetzungen für Wechselschichtarbeit und die wichtige Rechtsfolge: Pausen werden dann auf die Zeitschuld angerechnet.
Unorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei, über ihren Arbeitsvertrag Bezüge herzustellen, sachfremde, überkommene, sinnlose ... DRK-Vereineund -GmbH wählen überwiegend den TVöD-B oder der RTV-DRK.
Bernd
Frage # 29
18.05.2019 | 23:20
TVöD Bund , Betriebsrat Schichtarbeit
In unserem Alten- und Pflegeheim wurde aufgrund von Installation eines neuenZeiterfassungssystem bzw. -programm, alles auf die 5-Tage/Woche umgestellt. Wir arbeiten aber in der 7-Tage/Woche nach Arbeits- bzw. Schichtplan.
Obwohl Vollzeitbeschäftigte 5,5-Tage/Woche und Teilzeit 4-Tage/ oder 3-Tage/Woche haben. Ob das rechtlich in Ordnung ist, ist fraglich. Da auch der Urlaub nun nach der 5-Tage/Woche berechnet wird (alle 30 Tage).
Dadurch wurden die Soll-Arbeitszeiten (je nach Beschäftigungsverhältnis) auch geändert, obwohl die Ist Zeiten (7 Stunden) gleichgeblieben sind.
Wenn man nun von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, "erwirtschaftet" man nun Minusstunden, da die Soll-Arbeitszeit von der Ist-Arbeitzeit abweicht.
Unsere Betriebsräte haben dazu keine Meinung, da diese so oder so nur in der 5 Tage Woche (Mo-Fr) arbeiten.

:

Wir vermuten, es handelt sich nicht um den TVöD Bund (Sonderregeln für die Bundesverwaltungen), sondern um den TVöD-B (Betreuungseinrichtungen).
Die Gesetze und der Tarifvertrag haben keine Meinung, sondern Regeln. Diese wirken unmittelbar.

Jede Woche hat 7 Kalendertage. In Betreuungseinrichtungen wird an allen Kalendertagen betreut und gearbeitet. Doch im TVöD arbeiten die einzelnen Beschäftigten nicht an allen 7 Tagen einer Woche.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Gemeint ist damit die konkrete Kalenderwoche. Damit scheiden für alle die siebten Arbeitstage aus.
Es ist sehr zweifelhaft, dass es in einem Altenheim notwendige betriebliche Gründe gibt, die Beschäftigten zumindest einer Abteilung in einer Kalenderwoche nicht an fünf sondern an sechs Tagen zur regelmäßigen Arbeit zu planen. Du beschreibst ja auch, dass Teilzeitbeschäftigte bei Euch an weniger Tagen arbeiten müssen. Damit scheiden hier auch die sechsten Arbeitstage aus.

§ 26 Abs. 1 TVöD regelt - »Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.« Hier handelt es sich um die Betrachtung der durchschnittlichen Tage je Kalenderwoche. Der Tarifvertrag bemisst den Urlaubsanspruch (Tage) aufgrund der tatsächlichen Verteilung. Im Zweifel ist auf das Kalenderjahr (Urlaubsjahr) abzustellen. Auf die eingesetzte EDV oder betriebliche Rituale stellt der TVöD jedoch nicht ab.

Eine neue EDV ändert erst recht nichts an der vertraglich vereinbarten Zeitschuld (wochendurchschnittliche Soll-Arbeitszeit). Eine tägliche Zeitschuld legt der Arbeitgeber im Dienstplan fest. Eine AU stellt von genau dieser Arbeitspflicht frei. Diese AU (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) befreit von der gesamten geplanten Zeitschuld; es ist nichts nachzuarbeiten. Auf Rechenfehler der EDV kommt es den Gesetzgebern nicht an.
Holger
Frage # 28
18.05.2019 | 23:19
TVöD-K , Personalrat Wechselschichtarbeit.
Ist es zulässig ,durch eine Dienstvereinbarung den Ausgleichszeitraum für geleistete Arbeitszeit auf ein Kalenderjahr auszudehnen anstatt tarifkonform den 4-wöchigen Schichtplanturnus?
Die Übertragungssalden werden von Dienstplan zu Dienstplan "weitergeschoben", mal gibt es Minusstunden, mal gibt es Überstunden - für die jedoch kein Überstundenzuschlag gezahlt wird, außer diese Überstunden bestünden noch am Ende dieses Kalenderjahres.
Das ist meines Wissens nach noch nie passiert, zumal niemand den "Durchblick" hätte, um zu wissen, wann genau welche Stunden abgegolten werden müssen.

:

Die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Personalrat) haben aus § 6 Abs. 2 TVöD den Auftrag, den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen wochendurchschnittlichen Arbeitszeit (Zeitschuld) in Länge und Lage festzulegen. § 6 Abs. 2 TVöD beschreibt dabei den Rahmen(»ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen«). Für die Schicht- und Wechselschichtarbeitenden gilt dieser Rahmen nicht. Für sie kann ein kürzerer oder ausdrücklich »ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden«. Die Betriebsparteien legen ebenfalls gemäß § 6 Abs. 2 den Ausgleichszeitraum für die Nachtarbeiterinnen fest (4 Wochen oder ein Monat).

Danach legt der Arbeitgeber die Dienstpläne fest, mitbestimmt durch den Personalrat. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Turnus dieser Schichtpläne dann abweichend von der ursprünglichen Dienstvereinbarung deutlich kürzer ausfällt. Ein Jahr ist für die konkrete Planung eben doch sehr praxisfremd. Die Betriebsparteien sind frei, von ihren ursprünglichen Vereinbarungen abzuweichen - falls dies einvernehmlich geschieht. Die neue Vereinbarung (mitbestimmter Plan) löst damit die alte ab. Dies soll regelmäßig als Dienstvereinbarung geschehen (gemeinsame Unterschriften der Betriebsparteien unter dem schriftlichen Plan). Es genügt auch eine Regelungsabrede (formlose Einigung der Betriebsparteien).

Der tatsächlich angeordnete Schichtplanturnus bildet damit den Ausgleichszeitraum gemäß § 7 Abs. 8 c TVöD. Dies hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
verständlich erklärt. Überstunden entstehen beim überraschendem Längerbleiben (täglich; auch für Teilzeit; Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16) und bei der Überplanung (ebenfalls auch für Teilzeit;Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18).

Der Schichtplan wird Turnus für Turnus betrachtet, also Plan für Plan. Dabei wird die auf genau diesen Plan bezogene Zeitschuld gegen die tatsächliche Planung und deren Leistung saldiert. Das Ergebnis kann zu vergütende Überplanung sein.
Unterplanung geht unter. Denn im folgenden Plan gibt § 7 Abs. 8c TVöDbei dieser Saldierung eben keinen Platz für Nacharbeit.

Überstunden sind am Zahltag zwei Monatenach ihrem Entstehen durch Vergütung auszugleichen.Der TVöD betitelt dazu den § 8»Ausgleich für Sonderformen der Arbeit«. In Absatz 1 steht gleich mehrfach, dass Dir sowohl die zusätzliche Arbeitsleistung als solche als auch der Zeitzuschlag (30 v.H.)zustehen. Die zur Vergütung zustehende Überplanung geht zudem ein in Deine Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Vorfesttagen, in Deine Jahressonderzahlung sowie in den LOB -Topf(§ 18 TVöD). Bei all dem unterstützt Dich der Personalrat sicherlich gerne.
Jo
Frage # 27
18.05.2019 | 23:18
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtarbeit Früh/Spät.
Unsere Mitarbeiter müssen an den Dienstwochenenden geteilte Dienste machen. Dieses möchten wir ändern, aber bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber sagte dieser, falls keine geteilte mehr, dann würden wir auch kein zusammenhängende Wochenende mehr frei haben. Ist dieses korrekt? Oder was können wir tun?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr seid für unsere Schichtpläne verantwortlich. Ihr bestimmt sie mit - im Rahmen der Gesetze und der AVR. Doch unsere Schichtpläne sind schlechter als die Gesetze und die AVR erlauben. Das beeinträchtigt uns.
Zunächst haben wir gemäß Anl. 32 § 3 Abs. 3 jeden zweiten Sonntag arbeitsfrei. Dann haben wir in jeder Woche nur an fünf Tagen regelmäßige Arbeitszeit - gemäß AVR Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3. Zuletzt haben wir als Schichtarbeitende durchgehende Schichten, keine 'geteilten Dienste' - aufgrund der linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1.
Dennoch stimmt Ihr zu, wenn wir an Wochenenden zu geteilten Diensten eingeplant werden. Dennoch nehmt Ihr hin, dass man uns bedroht, andernfalls abweichend von AVR und Gesetzen nicht mehr zu freien Wochenenden eingeplant zu werden. Das alles ist schwer erträglich.
Bitte nehmt endlich Eure Mitbestimmungsrechte wahr und verweigert Eure Zustimmung zu so krassen Gesetzverstößen und Vertragsbrüchen.
Liebe Grüße .....«

Rechne damit, dass die MAV sich damit rauszureden versucht, sie wisse nicht, wie man Nein-sagt.
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