TVöD-K , Betriebsrat Wechselschicht
Darf der Betriebsrat einen vorher mitbestimmten Dienstplan, wegen später aufgefallenen Verstöße gegen das ArbZG, die Mitbestimmung entziehen?
Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
Gib daher den Beruf an und die
Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.?
Schicht- und Nachtarbeit?
WerWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos. vertritt Dich?
Ohne diese Mindestangaben droht die Löschung Deiner Frage!
:
Das BAG erkennt, was immer schon Recht war, also auch weit zurückliegende Ansprüche. Zuletzt zur Gleichbehandlung von Teilzeit: BAGUrteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18. Auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung kommt es also nicht an.:
BAT-KF § 7 (Sonderformen der Arbeit) regelt -:
Wir hoffen, dass Du nicht täglich zum Bereitschaftsdienst herangezogen wirst.:
AVR Anl. 31 § 3 Abs. 3 regelt einen über § 11 ArbZG hinausgehenden Anspruch. Es folgt auf einen Sonntag, an dem der Arbeitgeber Dich beschäftigt, ein komplett freier Sonntag. Dies geht deutlich über 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Kalenderjahr hinaus. Zudem muss binnen dieser zwei Wochen ein weiterer Tag liegen, der beschäftigtigungsfrei ist (weder Rufbereitschaft noch Bereitschaftsdienst). 'Tag' ist hier der Kalendertag (0 bis 24 Uhr).:
TVöD § 6 Abs. 5TVöD § 6 Abs. 5:
Anl. 31 § 4 Abs. 3 regelt -:
Doppelschichten belasten ungemein. Keine MAV muss diesen Gesetzesverstößen zustimmen. Keine Kollegin muss dies so hinnehmen.:
Wir wissen nicht, welche 'Zulage' Du meinst. Für Nachtarbeit werden Zeitzuschläge auf die Nachtarbeits-Stunde bemessen.:
Zu 1.) Eine Woche ohne Arbeitszeit stellt keine Belastung dar.:
Zu 1.) Sowohl in Deinem Arbeitsvertrag als auch in § 2 Abs. 1 wird die Zeitschuld ausdrücklich auf den Durchschnitt bezogen bzw. 'durchschnittlich' bestimmt. Dieses Wort steht da nicht ohne Bedeutung. Während der Durchschnitt selbstfest bestimmt ist, bleibt damit eben gerade eine Flexibilität über den Zeitraum des Ausgleichs hinweg.:
Zu 1.) Wir gehen davon aus, dass Du zwar - abweichend von Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 1 - eine Teilzeit vereinbart hast. Dein Arbeitsvertrag wird aber nicht ausdrücklich abweichend geregelt haben, dass diese eben nicht »durchschnittlich ... Stunden wöchentlich« bemessen wird. Deshalb wird eine Stunde nicht allein deshalb zuschlagspflichtig oder zur 'Mehrarbeit', weil sie in einer konkreten Woche diese 20 Stunden übersteigt.:
Zu 1.) Ja.:
Ja.:
Überstunden leistest Du, wenn Du gelegentlich in einer Woche überraschend mehr arbeitest als geplant (verwechsle sie nicht mit der angelaufenen Bugwelle von Vorarbeit).:
'Mehrarbeit' ist begrifflich recht unterschiedlich besetzt in Gesetzen und Verträgen. Darum kann dieser Begriff nicht ohne diesen jeweiligen Bezug mit Sinn gefüllt werden. Dein Arbeitgeber verwendet 'Mehrarbeit' im Arbeitsvertrag, der zugleich die AVR DD in Bezug nimmt. Doch die AVR DD verwenden den Begriff 'Mehrarbeit' nicht, weder bei Vollzeit, noch bei Teilzeit. Stattdesen beschreiben die AVR DD in § 9c Abs. 1 und 2 'Plusstunden'. »Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. … Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.«:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir weniger raten.:
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir schlechter raten.:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten. Frage Deinen Betriebsrat, ob er Deine Arbeitszeit-Wünsche kennt und bei seiner Mitbestimmung beachten will.:
Wir korrigieren unseren Vorschlag: Ihr mailt mit mehreren Kolleginnen den beschriebenen Brief an die Mitarbeitervertretung , nehmt aber die Geschäftsführung mit als Kopie (Cc) in diesen Briefverkehr auf.:
Der Arbeitgeber muss zunächst die Zeiten vergüten, in denen er Deine telefonische Erreichbarkeit erwartet. Der Arbeitgeber ist sodann an die angemessenen Ankündigungsfristen von Arbeitszeiten gebunden, welche die Gesetzgeberinnen in § 12 Abs. 3 TzBfG als kürzest zumutbare normierten (4 ganze Kalendertage). Nach Deiner Schilderungordnet der Arbeitgeber solche Sonderdienste nicht so an, dass sie für Dich rechtswirksam verpflichtend wären.:
Aus Deiner Schilderung lässt sich das nicht entscheiden.:
Der TVöD bestimmt in § 6 Abs. 1 die wochendurchschnittliche Zeitschuld (38,5 Stunden, 39 Stunden, 40 Stunden bei Vollzeit). Diese Stundenanzahl darf der Arbeitgeber Woche für Woche schwanken lassen, mal mehr mal weniger. Im Durchschnitt der Wochen (7 Tage) darf zunächst nur diese regelmäßige Zeitschuld angeordnet werden.:
Dienstvereinbarung werden durch die MAVO ausdrücklich auf den Rahmen der AVR beschränkt. Die AVR differenziert in § 4 Abs. 8c: Überraschende Überstunden entstehen durch Arbeitsleistung über den festgelegten Plan hinaus.:
Nein.:
Landesgesetz-Geber/innen bestimmen, welche Tage im Jahr zu Feiertagen werden. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Dein Chef Dich da nicht arbeiten lassen soll; ersatzweise soll er Dir an einem anderen Tag freigeben. Eine Verminderung der Zeitschuld bzw. Ausbildungszeit regelt erst der Vertrag, hier die AVR der Caritas.:
Zu 1.) Du mailst an den Personalrat -:
Der BAT-KF beschreibt umfassend Regeln in Deinem Arbeitsvertrag. Mehr nicht. Er schränkt zugleich auch die Mitbestimmung der MAV ein.:
Im TVöD wird die Arbeitszeit im Plan festgelegt. Der Betriebsrat bestimmt diese Pläne dann mit. Wenn er nicht nur nickt, sondern diese Pläne vereinbart (BetrVG § 77 Abs. 3) , dann gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.:
Du mailst an den Arbeitgeber und zugleich an die Mitarbeitervertretung -:
Wir vermuten, das es sich um einen Bildungsurlaub nach den Bestimmungen in NRW handelt.:
Auf die Stunden bezogene Vergütung wird »spitz« gerechnet. Du hast in dieser Nacht eine ganz bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet? Für jede dieser tatsächlich geleisteten Stunden steht Dir der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Sonntagsarbeit zu. Die Spanne von 02:00 bis 03:00 Uhr fiel aus. Dir steht da kein Zeitzuschlag zu.:
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -:
Dir steht zunächst 100 v.H. für die Arbeitsleistung in der Inanspruchnahme als solche zu, bemessen auf Deine Stundenvergütung, höchstens Stufe 4. Dir steht zudem der Überstundenzeitzuschlag (30 v.H.) zu. Doch es handelt sich nicht um geleistete Überstunden. Stattdessen handelt es sich um dieselbe Rechtsfolge (TVöD § 8 Abs. 3). Dies geht auch in die Berechnung der tagesgleichen Aufschläge bei Krankheit oder Urlaub in den Monaten Januar bis März mit ein.:
Zusätzliche Arbeitsstunden, die nicht rechtzeitig ausgeglichen werden, entstehen als Überstunden. Überstunden sind zwingend zu vergüten- mit 100 v.H. und mit zusätzlich 30 v.H..:
Für Dich ist zunächst einmal die Anlage 32 der AVR Caritas einschlägig. Die Anlage 2 beschreibt Deine Eingruppierung - ist also für Arbeitszeit-Regeln uninteressant. Das kannst Du nachlesen. Die Vorfeiertage haben überhaupt nichts mit Schichtarbeit zu tun. Lies dazu Anl. 32 § 2 Abs. 3.:
Dein Betriebsrat hat beim Plan nur mitzubestimmen, was die Einplanung Deiner Arbeitspflicht (Schichten) betrifft. Dein konkreter Urlaub soll Dich im nächsten Schritt davon freistellen. Gewährter Urlaub unterliegt gerade nicht der Mitbestimmung.:
Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind recht klar. Wir haben die Leitlinien zusammengetragen. Diese Leitlinien gelten für mehr und für weniger qualifizierte Kolleginnen.:
Freizeitausgleich könnte vertragliche Rechtsgrundlagen haben. Dann ist die Freizeit Ausgleich für erlittene Belastungen.:
Es gibt Arbeitgeber, die ermöglichen Beschäftigten die Bildung - fort von ihrem derzeitigen Beruf, hin zu einer neuen Qualifikation. Manchmal beteiligen sie sich daran. Dies wirdals 'Weiterbildung'bezeichnet.Und sollte durch eine Nebenabrede zu Arbeitsvertrag geregelt werden.:
Weder der TVöD noch Dein Arbeitsvertrag regelt eine 'tägliche Arbeitszeit'. Die Betriebsparteien verteilen Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld konkret auf einzelne Kalendertage. Vielleicht überlassen sie dies auch Dir im Rahmen einer (uns unbekannten) Gleitzeitregelung. Den Widerspruch - täglich 6,4 Stunden und tatsächlich täglich 8 Stunden - können wir so nicht auflösen. Vielleicht handelt es sich bei den 6,4 Stunden um eine digitale Fiktion oder um Vereinbarungsfehler anlässlich der Gleitzeit.:
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -:
Nein.:
Keine Pflegehelferin muss gesetzwidrige Belastungen durch den Arbeitgeber ertrage, um kollegial zu sein. Keine Fachkraft muss am Wochenende länger als 8 Stunden arbeiten,wenn es sich nicht um eine unterdurchschnittliche Arbeitsbelastung handelt. Keine Fachkraft muss am Wochenende ohne Pause arbeiten; auch wenn dies bedeutet, dass zwei Fachkräfte je Schicht eingeplant werden müssen.:
Das Arbeitsrecht stellt nicht darauf ab, was die EDV ausweist, dokumentiert und rechnet.:
Unsere Antworten an Dich galten und gelten für alle Geltungsbereiche des TVöD.:
Wir vermuten, es handelt sich nicht um den TVöD Bund (Sonderregeln für die Bundesverwaltungen), sondern um den TVöD-B (Betreuungseinrichtungen).:
Die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Personalrat) haben aus § 6 Abs. 2 TVöD den Auftrag, den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen wochendurchschnittlichen Arbeitszeit (Zeitschuld) in Länge und Lage festzulegen. § 6 Abs. 2 TVöD beschreibt dabei den Rahmen(»ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen«). Für die Schicht- und Wechselschichtarbeitenden gilt dieser Rahmen nicht. Für sie kann ein kürzerer oder ausdrücklich »ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden«. Die Betriebsparteien legen ebenfalls gemäß § 6 Abs. 2 den Ausgleichszeitraum für die Nachtarbeiterinnen fest (4 Wochen oder ein Monat).:
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
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»Spricht der Arbeitgeber eine Weisung aus, ist diese für ihn als Bestimmungsberechtigten verbindlich« (BAG Beschluss 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A) Rn. 81). Die Kolleginnen dürfen auf diesen Plan vertrauen und so ihr Leben planen.»Ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts schon unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr frei, eine bestimmte Regelung zu treffen, können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu keiner von dieser Bindung abweichenden Regelung führen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehtstets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst noch etwas bestimmen kann« (BAG 26.05.1988- 1 ABR 9/87). Verstößt ein Plan gegen ein Gesetz, einen Vertrag oder eine Vereinbarung, dann bleibt er für die Beschäftigten und den Betriebsrat unverbindlich. Eine gesetzwidrige Maßnahme kann nicht wirksam mitbestimmt werden (ein 'Entziehen' braucht es also nicht). Die Beschäftigten und der Betriebsrat könnensich an den Plan halten, müssen es nicht.
Solche Konflikte sind zeitkritisch. Das Übersehen der Verstöße macht es für den Betriebsrat sehr schwierig, rechtzeitig Rechtsklarheit herzustellen. Er kann allerdings die Betroffenen informieren.