TVV ,
Betriebsrat / BetrVG
Vollkontinuierliches Schichtmodell Früh- Spät- Nachtschicht von Montag bis Sonntag. Sieben Tage am Stück z.B. Woche 1 -
Montag Früh
Dienstag Früh
Mittwoch Spät
Donnerstag Spät
Freitag Nacht
Samstag Nacht
Sonntag Nacht
Montag Schichtende 6:00 Uhr (Nachtschicht von Sonntag)
Dienstag Frei
Mittwoch Frühschicht und die nächste Woche beginnt
Rhythmus von 7 Wochen mit einer Freiwoche
Eine Flexwoche Montag- Sonntag
Eine Flexwoche Montag- Freitag (einzige 5 Tage Woche im Rhythmus)
Auf Grund der hohen Fluktuation bei uns in der Abteilung haben wir schnell erkannt, dass wir unseren Dienstplan attraktiver gestalten müssen. Aktuell arbeiten wir mit einem vollkontinuierlichem Schichtmodell. 24/7 Früh- Spät- Nachtschicht immer sieben Tage am Stück. Ziel war es, dass wir mehr freie Wochenenden bekommen. Da wir aber nur 7 Personen sind und nur mit einer anderen Personaldecke mehr Wochenenden kompensieren können habe ich etwas geforscht und herausgefunden, dass wir nach unserem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst TVV nur 5 Tage arbeiten dürfen. (Aus Betrieblichen Gründen 6)
Nun Steht leider nicht mehr die „attraktive Gestaltung“ des Dienstplans im Fokus, sondern die 5 Tage Woche. Meines Erachtens ist dies aber mit 7 Personen bei einem vollkontinuierlichem Betrieb nicht umsetzbar. Wie mit dem aktuellen Dienstplan können andere Schichtmodell mit 7 Personen nur den Urlaub von einer Person kompensieren und sobald jemand parallel Urlaub möchte oder jemand krank wird müssen Überstunden geleistet werden. Überstunden sind aber nicht mehr tragbar.
Dadurch gerät zur Zeit alles ins stocken und ich habe das Gefühl, dass das Problem einfach ausgesessen wird.
Mir fehlen mittlerweile auch die Argumente, bzw. diese werden ignoriert.
Gibt es vielleicht mehr Informationen und Grundlagen, bzw. Verstöße die ich für eine 5 Tage Woche vorlegen kann oder eine Mindestebesetzungsstärke für einen TVV konformen Dienstplan?
:
Die AVR Caritas regeln in Anlage 5 § 9 Abs. 5 -1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. 2Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
In Anlage 6a unter § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 findest Du -
Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.
2Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
Im Ergebnis steht Dir die Stundenvergütung zuzügliche der Zeitzuschläge (Samstags, Sonntags, Feiertags, Nacht) zu.
Im Bereitschaftsdienst ist dies anders! Da regelt Anlage 6 in § 9Abs. 3 -
1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Zunächst zeichnet der Arbeitgeber schutzrechtlich Deine gesamte Arbeitszeit auf. Doch schuldrechtlich errechnet er daraus - je nach Auslastung - einen vergütungsrechtlichen Zeitwert.
Aufgrund § 6 Abs. 5 ArbZG muss er Dir allerdings für Deine pausenlose Nachtarbeit (23 bis 06 Uhr) einen 20 bis 25-prozentigen Freizeitausgleich gewähren (BAG 15.07.2009 – 5 AZR 867/08). Deine MAV hilft Dir, diese - vielleicht über Jahre - aufgelaufenen Ansprüche im Dienstplan zu verwirklichen.