AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD Schichtarbeit ( 24 / 7 ), Pflege
Es wird angeordnet, an einem im Dienstplan als "frei" gekennzeichneten Tag an einer Besprechung teilzunehmen, an einer Fortbildung, an einer Absprache ( über Dienstplanänderungswünsche usw. ), an Einweisungen, Lobreden usw.
1. Handelt es sich um Arbeitszeit?
2. Handelt es sich um Plusstunden ( die im vereinbarten Rahmen zu leisten sind )?
3. Falls nein, sind es angeordnete Überstunden?
4. Gilt auch die An- und Abfahrtszeit nach § 9 Abs. 6 AVR als Arbeitszeit?
"Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist."
5. Besteht bei kurzfristiger Anfrage bzw. Anordnung ein Anspruch auf die Prämie für "kurzfristig zugesagte Arbeit an planmäßig freien Tagen" nach § 20b AVR.DD?
"Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiter einen Zuschlag von 60€"
6. Wenn es sich zumindest um Arbeitszeit handelt ( gleichgültig, ob auch um Plusstunden oder Überstunden nach AVR.DD ), wird die außerplanmäßige Arbeitszeit dann wenigstens genauso vergütet wie bei Rufbereitschaft ( AVR.DD Anlage 8 Abs. 8:
"Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird das Überstundenentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt."
:
Ungewöhnlich ist die Kombination AVR Caritas (Kirche) und Betriebsrat (Welt).Du darfst Deinen Urlaub (Beginn bis Ende) frei beantragen.
Dein Arbeitgeber darf Deinen Antrag ablehnen.
Du darfst sagen - "Damit bin ich nicht einverstanden!".
Nun muss der Arbeitgeber sofort zum Betriebsrat laufen. Denn dieser bestimmt mit "die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird".
"Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." (So § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Auf Regeln, die sich der Arbeitgeber einseitig ausdenkt, kommt es dabei nicht an.