Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des DienstesFür eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet
gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten,
an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die
Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Krank im ZeitkontoIst die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und
hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen,
wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem
Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch
tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip
des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Ausnahme:
In NRW gilt in der verfassten ev. Kirche und ihrer Diakonie eine abstruse Sonderregel:
(1) …] Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.
Es liegt jetzt bei den Vorgesetzten, die „durchschnittliche tägliche Arbeitszeit” zu ermitteln und
im Zweifelsfall nachzuweisen. Die Formel dafür:
Stunden im Kalenderjahr vor Freistellung und Arbeitsbefreiung
: Zahl der individuellen Arbeitstage im Kalenderjahr
= durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
Überall dort, wo Schichten unterschiedlich lang sind, führt dies zu Minus- und Plusstunden.
Diese können aber erst ermittelt werden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres
(Ausgleichszeitraum) alle Schichten verplant sind. Denn erst dann steht die Zahl der individuellen Arbeitstage fest.
Link und Lesezeichen:
www.minusstunden.schichtplanfibel.de