AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Haben wir als MAV eine Handhabe, um dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter transparent und vorhersehbar über die Arbeitsbedingungen informiert werden?
Das Nachweisgesetz sieht u.a. eine Informationspflicht über die "Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen" vor, grundsätzlich kann die Information durch einen Hinweis auf geltende Tarifregelungen oder AVR-Bestimmungen ersetzt werden; aktuell lautet der lapidar:
"Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen richtet sich nach den Arbeitsvertraglichen Richtlinien der Diakonie Deutschland ( AVR DD ) in ihrer jeweils geltenden Fassung"
Wie verhält es sich dabei mit den verwirrend undurchschaubaren Überstunden-Bestimmungen in den AVR.DD? Muß über die Plusstunden als Planmäßige-Vielleicht-Doch-Überstunden-bei-Freizeitausgleich- Unmöglichkeit informiert werden, und wie sind Teilzeitmitarbeiter transparent über gleichzeitige Anordnungsverbote für Plusstunden und Überstunden-Entstehungsmöglichkeiten ab Überschreiten einer im Verhältnis der Teilzeitquote reduzierten Plusstundengrenze zu informieren?
Wäre zu den Überstunden nicht mindestens wie folgt zu informieren?
"Nur im Rahmen dienstplanmäßiger Arbeit, nicht schon auf Anordnung sind von Volllzeitbeschäftigten bis zu 30 Plusstunden monatlich zu leisten."
"In Höhe von bis zu 150 Stunden ins Folgejahr übertragbare Plusstunden werden bei fehlender Ausgleichsmöglichkeit ( zu Überstunden bzw. ) als Überstunden vergütet ( zusammen mit den bis dahin geleisteten Plusstunden )."
"Überstunden sind von Vollbeschäftigten auf Anordnung erst dann zu leisten, wenn dienstplanmäßig festgesetzte 30 Plusstunden erbracht worden sind."
"Bei Teilzeitbeschäftigten tritt an die Stelle der 30 Plusstunden die ihrer Teilzeitquote entsprechende Stundenzahl."
"Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden."
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§ 2 Nummer 8 bis 10 NachwG erwartet vom Arbeitgeber, über die vereinbarten Regeln zur Arbeitszeit zu informieren.Die AVR.DD halten zur Arbeitszeit eine bizarre Regelungsdichte vor (§ 6, § 9 bis § 9i; § 20b), die bereits von den Mitgleidern der MAV kaum zu erfassen ist. Eine ungeschulte Kollegin wird komplett überfordert. Formal reicht es der Arbeitgeberin, wenn sie alle Kolleginnen "selbst" lesen lässt.
Richtig stolpert Ihr bereits dabei, dass "Überstunden" im Sinne des NachwG in § 9 c AVR offenbar um "Plusstunden" ergänzt werden, wohl auch um "im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleistete Arbeitsstunden" (§ 20b AVR.DD).
Es steht der MAV frei, die Kolleginnen richtig und vollständig zu informieren. Achtung: Das wird eher zu weiterer Verunsicherung führen.
Es steht der MAV frei, initiativ zu werden und die in § 2 Nummer 8 bis 10 NachwG angesprochenen Vereinbarungen in Form von knappen Dienstvereinbarungen der notwendigen Klarheit zuzuführen. Die Kolleginnen sollen in ihren Dienstplänen die Umsetzung ihrer Ansprüche erkennen:
❍ Vereinbarung über die feste Lage und Dauer aller Pausen in den Schichten und Bereitschaftsdiensten
❍ Vereinbarung über die tägliche Ruhezeit innerhalb und zum Abschluss des 24-stündigen Werktages im Sinne § 3 ArbZG.
❍ Vereinbarung zur wöchentlichen 35-stündigen Ruhezeit innerhalb jeder Kalenderwoche.
❍ Vereinbarung, an welchen Arbeitsplätzen nach Dienstplan und /oder in Schichten gearbeitet wird.
❍ Vereinbarung über die Arbeitsmuster (grundsätzliche Schichtrhythmen) der einzelnen
❍ Vereinbarung über die (nur) anteilige Belastung der Teilzeit-Kolleginnen mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (Ausweis der individuellen jährlichen Höchstgrenzen zumindest in neben dem Dienstplan aushängenden Listen) ...
❍ Vereinbarung über den Ausweis im Dienstplan über die persönliche Bereitschaft, Plusstunden (unbezahlt Vorwegarbeit) zu leisten.
Auf diese Vereinbarung muss dann die Arbeitgeberin jeweils hinweisen; das wird Euch nicht reichen!
Erst deren lesbare / verständliche Form und geeignete Veröffentlichung schafft tatsächlich einen Zugang.
❍ Überplanung hält die MAV bereits im Zuge ihrer Mitbestimmung der Pläne zurück; bei Teilzeit ist sie sogar regelmäßig unzulässig.
❍ Überraschende Extrastunden bleiben sowieso ohne ihre Zustimmung rechtswidrig.