§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen
Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Das Institut zur Erforschung sozialer Chancen, ISO (Köln), befragte bundesweit 4012 Beschäftigte zwischen 18 und 65:
Pausen sind nicht unsere frei gestaltbare Lebenszeit, sondern lediglich „Erholungspausen”.
Darum sollen die Arbeitgeber dafür zahlen, dass sie uns müde machen!
„Die Beschäftigten sind während der Ruhepausen grundsätzlich von jeder Arbeit und auch von jeglicher
Verpflichtung zur Bereithaltung zur Arbeit freizustellen. Sie können in der Ruhepause ihren Arbeitsplatz
verlassen und dies auch frei entscheiden soweit dies nicht arbeitsrechtlich anders vereinbart ist. Wird der
Mitarbeiter arbeitsvertraglich verpflichtet, so genannte Pausen im Kontakt mit Gästen, Kunden etc. zu
verbringen, fehlt es an einer solchen Entscheidung über die individuelle Erholungsmöglichkeit.”
(
Durchführung des Arbeitszeitgesetzes, Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 3. März 2008, zu §4 ArbZG Ruhepausen)
Mehr:
Von Teedamen und Nachtwachen (Pausen) (in: Arbeitsrecht und Kirche 1/2011)