Schichtplanung

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Urteil Keine Änderung ohne Mitbestimmung - Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes

1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.
2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.
3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
(LAG Niedersachsen — Urteil 29.04.2005 - 16 Sa 1330/04)

Urteil Mitbestimmung bei Ankündigungsfrist

Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird.
(LAG Hamm 26.5.2003 — 16 Sa 1455/02 = NZA-RR 2004, 24)

Urteil Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

Leitsatz: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.
Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, dass andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
(BAG Beschluss vom 28.05.2002, 1 ABR 40/01)

Urteil Mitbestimmung bei Schichtwechsel

Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.
(BAG 27.06.1989 - 1 ABR 33/88, ebenso 29.09.2004 - 5 AZR 559/03)

Urteil Mitbestimmung bei Schichtdauer

Das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen umfasst auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Schichtdauer.
(BAG 26.03.1991 - 1 ABR 43/90)

UrteilSchichten streichen

Leitsatz des Gerichts: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will.
(BAG, Beschluss 01.07.2003; Az: 1 ABR 22 /02)

Urteil Keine Mitbestimmung im Rahmen §99 BetrVG (Einstellung)

Bei der beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber im Rahmen des § 99 regelmäßig dem Betriebsrat nicht mitzuteilen, welche Schicht der Arbeitnehmer wahrzunehmen, d.h. wie er im Dienstplan und damit in den Arbeitsablauf integriert werden soll.
(LAG Schleswig-Holstein vom 29.01.1987 - 4 TaBV 19/86 (NZA 1988 S. 68))

UrteilIndividuelle Arbeitszeit: Mitbestimmung statt Beschwerderecht

Der Betriebsrat hat auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 .
(LAG Hamm, Beschluss 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12)

Urteil Mitbestimmung bei Schichtplänen

Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.
Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
(BAG 28.10.1986 - 1 ABR 11/85)
Dies wurde jedoch 8 Jahre später deutlich eingeschränkt:
Urteil "1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
a) Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen.
Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten […].
Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen […].
Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen […]
b) Wird das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt, kann diese vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten - in der Betriebsvereinbarung geregelten - Voraussetzungen eine Maßnahme allein treffen kann.
Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden. […]. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. […]"
(BAG 29.09.2004 - 5 AZR 559/03)

UrteilEinigungsstelle: Eilfallregelung Schichtarbeit

In einem Einigungsstellen-spruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen.
(BAG, Beschluss 09.07.2013, 1 ABR 19/12)

Urteil Mitbestimmung bei Schichtplänen in der ev. Kirche (1)

Ist die Festlegung der Arbeitszeiten durch die Dienstvereinbarung nicht abschließend geregelt, unterliegt die Dienstplangestaltung dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gem. § 40 Nr. 4 MVG-K. Eine ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung in Kraft gesetzte Dienstplanregelung ist unwirksam, wenn die fehlende Zustimmung nicht durch die Schiedsstelle ersetzt worden ist.
(Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V., 03.11.2003; Az.: 1 VR MVG 52/02)

UrteilFestlegung des Plans in der ev. Kirche (2)

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin festzulegen, sofern diese Festlegung nicht aufgrund von Grundsätzen der Dienstplanung erfolgt, die mit Zustimmung der Antragstellerin aufgestellt wurden, oder kein Fall des § 39 Abs. 5 MVG.K vorliegt.
(KGH.EKD Beschluss vom 24.01.2010 - I-0124/S20-10)

Urteil Mitbestimmung bei Schichtplänen in der ev. Kirche (3)

Leitsatz: Ist zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung einvernehmlich eine Regelung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über den Zeitausgleich durch dienstfreie Arbeitstage getroffen und will die Leitung hiervon abweichen, obliegt es ihr, Gründe insbesondere betrieblicher Art für eine Änderung darzulegen.
(Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V , 06.07.2000, Az.: 1 VR MVG 21/2000)

Urteil Globalantrag - Vorlage von Dienstplänen (Leitsätze aus der ev. Kirche)

1. Ein Globalantrag - hier: alle Dienstpläne vorzulegen - ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt, wenn er alle (denkbaren) Fälle umfasst.
2. Ein solcher Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn er einen oder mehrere Fälle umfasst, in denen dem Begehren rechtlich nicht stattzugeben ist.
(KGH.EKD I-0124/H38- 03 5.8.2004 -)
[unbegründet war hier, die Vorlage nicht nur „rechtzeitig” sondern 8 Wochen vorher gerichtlich durchsetzen zu wollen]

Urteil Mitbestimmung bei Schichtplänen in der kath. Kirche

Dienstpläne, für die die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO (Speyer) nicht vorliegt, dürfen nicht durchgeführt werden. Ein Dienstgeber verletzt durch sein einseitiges Vorgehen das beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung.
(Nicht-amtlicher Leitsatz. Kirchliches Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 1. April 2007 — M 09/07 Sp)

Urteil Mitbestimmung: Personalrat bestimmt mit bei Überstunden (1)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erstreckt sich auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden.
2. Deklariert der Dienststellenleiter in der Überstundenanordnung die Ableistung der Überstunden als freiwillig, so wird damit der in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand nicht in Frage gestellt.
3. Soweit Maßnahmen, die dem Katalog der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 BPersVG unterfallen, die Regierungsverantwortung berühren, ist das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG analog anzuwenden.

Aus der Begründung:
ee) Verfassungsrecht gebietet es nicht, die Mitbestimmung auf die zeitliche Lage der Mehrarbeit oder Überstunden zu beschränken. Das demokratische Prinzip verlangt nicht, Mitbestimmungs-tatbestände restriktiv zu interpretieren. Soweit die Regierungsverantwortung berührt ist, ist dem nicht durch Ausschluss, sondern durch Einschränkung der Mitbestimmung nach den Regeln zur Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7 ff. Beschluss vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 5; Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 49 f.). Dies ist hier möglich, wie weiter unten aufzuzeigen sein wird.
ff) An seiner entgegenstehenden, in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (a.a.O.) zu erkennen gegeben hat, nicht länger fest.

(BVerwG vom 30.06.2005 - 6 P 9/04)

Urteil Mitbestimmung: Personalrat bestimmt mit bei Überstunden (2)

1. Die Begriffe „Überstunden” und „Mehrarbeit” in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NWPersVG) folgen grundsätzlich dem Verständnis in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des „kollektiven Tatbestands” auch dann greifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet.
3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.

(Beschluss des BVerwG vom 12.09.2005, Aktenzeichen: - 6 P 1.5 -)

UrteilÄnderung des Dienstplans

Soll die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden, welche die individuelle Schichtfolge und damit Beginn und Ende der Arbeitszeit der von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten weitgehend festlegt, so ist der Personalrat zu beteiligen.
(BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 - 6 P 29/8)

UrteilMitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

Leitsatz: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, daß andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

Urteil

Interessenvertretung kann schon bei Einstellung widersprechen

Will ein Arbeitgeber jemand mit einer anderen Arbeitszeit als der mit dem Betriebsrat vereinbarten einstellen, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. i Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die Einstellung gegen ein Gesetz und der Betriebsrat kann schon die Einstellung selbst verweigern (§ 99, Abs. 2 Nr. 1).
(LAG Baden-Württemberg vom 20.05.1999 - 19 TaBV 4/98)

UrteilMitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzruhetagen (1)

Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3). Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht entgegen. Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt.
(LAG Köln, Beschluss 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97)

Urteil Mitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzruhetagen (2)

Ersatzruhetage gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG können auch durch einen Schichtplan „gewährt“ werden, ohne ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein.
(Orientierungssatz BAG Urteil 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)

Urteil Mitbestimmung bei Einteilung und Ankündigung

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen nicht nur darüber, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und nicht nur darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen.
(BAG 31.01.1989 — 1 ABR 69/87)

UrteilMitbestimmung bei Freischichten

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will.
(BAG 01.07.2003 — 1 ABR 22/02 = DB 2004, 607 = NZA 2003, 1209)

UrteilZeit zur Mitbestimmung? Auch, wenn's eilt!

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs.‍1 Nr.‍3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist.
(BAG Beschluss vom 17.11.98, 1 ABR 12/98)

Urteil Keine Mitbestimmung? Grobes Foul!

Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig entschieden, daß die Änderung von Dienstplänen für die Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert.
Auch solche Änderungen von Dienstplänen, die im Interesse der medizinischen Versorgung der Patienten kurzfristig erforderlich werden, können in einer Betriebsvereinbarung vorab geregelt werden. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, daß der Arbeitgeber bei kurzfristig notwendig werdenden Änderungen eine - gegebenenfalls vorläufige - einseitige Regelung treffen kann. Auch mit einer solchen Regelung wird dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung von Dienstplänen Genüge getan.
(BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 2. Instanz: LAG Hamm)

Urteil Auszahlung von Freizeit-Guthaben? — Nicht an der Interessensvertretung vorbei

Leitsätze (nicht amtlich):
1. Ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit pro Woche (40 Stunden) und der tariflichen Arbeitszeit (36 Stunden) durch Freischichten auszugleichen ist, so verstößt die vom Arbeitgeber angebotene und mit einzelnen Arbeitnehmern vereinbarte Abgeltung der Freischichten in Geld gegen die Betriebsvereinbarung.
2. Individualrechtliche Vereinbarungen darüber, dass Freischichtguthaben ganz oder teilweise in Geld abzugelten sind, verstoßen gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Die Arbeit an den eigentlich freien Tagen ist eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
3. Die Abgeltung von Freischichtguthaben in Geld kommt der Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche durch die Hintertür gleich. Sie verstößt auch gegen das Günstigkeitsprinzip.
4. Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, den Freizeitausgleich in Geld abzugelten.
(ArbG Arnsberg, Beschluss vom 16.08.1995 - 3 BV 6/95)

Urteil Einstweilige Verfügung gegen Dienstplanänderung

Im Dienstplan ausgewiesene freie Tage lassen sich im Wege der einstweiligen Verfügung verteidigen. (ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989)
Einer Krankenschwester (Teilzeit mit 75%) war mitgeteilt worden, dass die HNO-Station, auf der sie tätig war, zwischen dem 22.12.1989 und dem 08.01.1990 geschlossen werden soll. Ihr Dienstplan sah vom 23.12. bis zum Jahresende keinen Dienst vor. Sie plante mit ihrem Ehemann einen Urlaub in der Schweiz. Am 20.12. bekam die Krankenschwester von der Pflegedienstleitung die Anweisung, vom 23.12. bis zum 27.12.1989 auf der Chirurgischen Klinikstation 1a Dienst zu tun. Das Arbeitsgericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, Freizeit vom 23.12. und dem 02.01. zu gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde dem Krankenhaus ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5000 DM angedroht.
(ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989)

Urteil Bezahlte Arbeitsbefreiung während der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer tagsüber stattfindenden BR-Sitzung.

Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
(BAG, Urteil vom 07.06.1989, 7 AZR 500/88, zu BetrVG § 37 Abs 2, BGB § 616 Abs 1, BetrVG § 37 Abs 3)

Urteil