Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret!
Tarif oder AVRzusatz Tarif oder AVR
→ TVöD BTK, TVöD BTB, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR.DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
?
Schicht- und Nachtarbeit?
Wer zusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?

Ohne diese Mindestangaben können wir wenig raten!

Buch der 100 Fragen

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Pia
Frage # 24
28.04.2026 | 16:04
Übergabe
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie

Bei uns im Altenheim ist die Übergabe eine Katastrophe. Sie geht von normal von 21:30 bis 22:15 Uhr.

Problem ist das Kollegen und Kolleginnen gibt die spitz auf Knopf kommen, erstmal Kaffee holen, noch eine Rauchen und bis es losgeht ist es 21:40
Dann wird ständig das, was bereits erzählt wurde, wiederholt so das selbst ereignislose Zimmer 10 Minuten und länger brauchen.

Dazu kommen die ständigen Unterbrechungen von Privaten Erzählungen.

Beim letzten Mal bin ich Punkt 22:15 aufgestanden und wollte gehen, da haben sich einige beschwert das die Überhabe noch nicht zu Ende sei ( Angefangen 21:40, um 22:15 waren wir bei Zimmer 3 von 15).

Mein Chef sagte das ich unkollegial sei. Was kann ich tun?

Bunter Vogel Antwort:

Was während der Arbeitszeit passiert, bleibt Sache und Aufgabe der Arbeitgeberin.
Doch mit 22:15 Uhr hat die Arbeitgeberin das Ende der Arbeitszeit festgelegt.
Bei der Zeit darüber hinaus handelt es sich um nicht notwendige zusätzliche Arbeitszeit, weder um Mehrarbeit noch um Überstunden. Hobby?
Du kannst
lächeln gegen 21:45 ankündigen, dass Du auch heute abend pünktlich (umgezogen) nach Hause gehen wirst.
lächeln den Chef bitten, Dir mit ausdrücklicher Zustimmung der MAV ein einmalig oder dauerhaft geändertes Schichtende schriftlich anzuordnen.

Du kannst auch per Mail an die MAV (in Kopie an den Chef) fragen:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und kircheneigenen Vertragsregeln. Soll ich auch nach Ende der mit Euch festgelegten Schicht abends noch weiterarbeiten? Oder habt Ihr lediglich Vorschläge / Richtwerte mitbestimmt und mir die Bestimmung des Arbeitsende überlassen?
Mit freundlichen Grüßen ......«
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Talf
Frage # 23
20.04.2026 | 08:42
Verrechnung von Minusstunden TVÖD V
TVöD, Personalrat, Schichtarbeit
Im kommunalen Rettungsdienst des Landkreises arbeiten wir nach einem Monat im Voraus ausgegebenen Dienstplänen. Hier fallen sowohl, je nach Personalbestand, Plusstunden, alsauch Minusstunden an. Zusätzlich werden wir für bis zu zwei Verfügerdiensten/Rufbereitschaften im Monat herangezogen, welche im Dienstplan zunächst mit 12,5% der Bereithaltungszeit von 5 Stunden berücksichtigt werden. Im Falle eines Heranziehens zum Dienst ist die entsprechende volle Schicht ( 8, 16, 24 Stunden) zu leisten.
Trotz voller Stellenbesetzung wird der Bedarfsplan und damit die politisch beschlossene Vorhaltung der Fahrzeuge nicht erfüllt - wodurch für die Mitarbeitenden natürlich Minusstunden anfallen und zum anderen eine erhöhte Arbeitsbelastung für das diensthabende Personal, insbesondere in der Nacht (23h - 7h) anfällt. Die Faktorisierung wird nicht angepasst.
Dürfen die durch den Dienstplan angeordneten Minusstunden mit Plusstunden im Zeitkonto durch den Arbeitgeber verrechnet werden?
Wieviele Minusstunden im Kalenderjahr darf man mir ansammeln?
Wann, wenn überhaupt, verfallen diese?
Dürfen durch gezogene Rufbereitschaften anfallende Plusstunden mit den angeordneten Minusstunden verrechnet werden?
In unserem Fall bestimmt der Arbeitgeber derzeit, wann wir mehr arbeiten müssen und wann wir die angefallenen Plusstunden abzufeiern haben. Konkret arbeiten wir in den Ferienzeiten mehr und müssen außerhalb dieser ( bei schlechtem Wetter) zu Hause bleiben.
Vielen lieben Dank schonmal für die Rückmeldung ???!

Bunter Vogel Antwort:

Einen TVöD-V gibt es seit dem 01.01.2026 nicht mehr. Bei Euch greifen TVöD und BT-V.
Hier § 6 Abs. 1 und 2.

Ihr habt eine - im durch die Betriebsparteien in Lage und Länge festzulegenden (!) - Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlich bestimmte Zeitschuld. Mal arbeitet Ihr mehr, mal weniger, am festgelegten Ende gleichen sich Zeitschuld und tatsächliche Arbeitszeit aus.
Die Anlage zu § 9 bestimmt nun abweichend, dass Ihr "bis zu" mehr arbeiten müsst.
Das Beschäftigungs-Risiko des Arbeitgebers bleibt stets allein bei ihm. Wenn er auf Deine Arbeitsleistung verzichten möchte, gilt dieser Teil Deiner Zeitschuld als getilgt / geleistet.

Die Anlage zu § 9 verlangt zwingend eine Dienstvereinbarung. Die kennen wir nicht.
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Pia
Frage # 22
19.04.2026 | 20:49
Zu Frage 21

Das heißt nur wenn Leitung mich heimschickt ist das kein Minus…..

Wenn eine Vorgesetzte Kollegin das tut dann ist es Minus

Richtig verstanden ?

Bunter Vogel Antwort:

Das heißt:
Dich hat niemand, die dazu berechtigt gewesen wäre, nach Hause geschickt.
Ob noch ein Bedarf an Leistung angefallen wäre, war nicht sicher vorauszuahnen.
Du hast nicht gearbeitet.
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Pia
Frage # 21
19.04.2026 | 19:51
Minus bei Anordnung?
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie

Ich arbeite in einem Heim als Pflegeassistentin. Ich bin die einzige auf meinem Wohnbereich, alle anderen sind Fachpflegekräfte und somit mehr oder weniger meine Vorgesetzten.

Nun hat mich am Samstag eine Kollegin (nicht die WBL). & nicht die stellv. WBL) 1 Stunde früher nach Hause geschickt, bezw. fragte ob das für mich ok sei weil die Arbeit erledigt war und Sie meinte wir müssten nicht zusammen hier rumsitzen.

Am nächsten Tag hatte ich -1 in meinem Dienstplan. Nun frage ich mich ob das richtig ist.

Ich habe meine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt aber wurde von einer, in diesem Fall, Vorgesetzten heimgeschickt.

Darf sie das überhaupt ? Ist keine Leitung aber mir gegenüber vorgesetzt.

Macht es einen Unterschied ob Sie mich fragt ob ich gehen möchte oder ob sie sagt ich kann/ soll gehen ?

Bunter Vogel Antwort:

Du hast nicht gearbeitet.
Die Arbeitgeberin hat Dir nichts angeordnet.
Die MAV hat nichts mitbestimmt.

Du verwechselst fachliches Weisungsrechts (Schichtleitung) mit der Vorgesetzten (Weisungsrecht bei Arbeitszeit).
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NoAzubi
Frage # 20
19.04.2026 | 18:21
Dienste
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie

Ich bin seit Anfang April aus der Probezeit raus und arbeite als Assistent und mir ist aufgefallen das einem gerne Dienste weggenommen werden.

Für die große Zulage muss man glaube ich jeden Dienst innerhalb von 6 Wochen 3 mal gemacht haben. Nun ist es bei mir so das seit Anfang des Jahres öfter gerade Nachtdienste die ich in unseren Wunschplan eintrage einfach und meist ohne Rücksprache einfach in andere Dienste abgeändert werden.

Das führt dazu das in meinem Fall ich innerhalb von 6 oder mehr Wochen keinen ND habe und somit auch nicht die große Zulage erhalte. Andere Kollegen haben aber stattdessen 2 ND Blöcke während ich keinen habe was ich unfair finde.

Habe ich bei einem 3 Schicht System nicht den Anspruch oder das Recht ALLE Schichten innerhalb des jeweiligen Monats zu haben ?

Bunter Vogel Antwort:

Einge Schichten belasten besonders (Spätschichten, Nachtschichten, Wochenendschichten).
Du hast Anspruch, nicht mehr als vergleichbare Kolleginnen mit solchen Schichten belastet zu werden. Du hast keinen Anspruch auf Belastung.
§ 20 der AVR.DD regelt die Wechselschicht- und Schichtzulage
Doch dazu schaust Du zunächst in § 9e, was denn ein Wechselschicht auslöst

(2) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer
Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr.

Anmerkung zu Abs. 2 und 3:
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.
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Klaus
Frage # 19
19.04.2026 | 16:06
TVöD, Personalrat, Schichtarbeit
Wir sind ein kommunaler Rettungsdienst und arbeiten in Tagschichten zu 10 Stunden sowie in Schichten zu 24 Stunden bisher von 7:00 – 7:00 Uhr. Bei letztgenannten soll es nun eine offizielle Verlängerung der Arbeitszeit geben, nämlich in Form einer Übergabezeit. Mit dieser soll der Dienstbeginn auf ca.6:45Uhr vorverlegt und das Dienstende am nächsten Tag auf ca. 7:15 Uhr verlegt werden.Zwischen diesen Uhrzeiten soll sich Umgekleidet werden, angetreten und eine Dienstübergabe am Fahrzeug stattfinden, warum, wieso, weshalb ist wirklich jedem/r Kollegen /in ein Rätsel,ein Sinn oder eine Verbesserung ist nicht erkennbar, die Belastung der gesamten Arbeit wird somit noch größer und wir sind ausschließlich ein Rettungsdienst ohne irgendwelche Feuerwehranteile!
Die Frage von mir ist nun, ob das denn überhaupt so sein darf? Gibt es in diesem Zusammenhang eine Höchstarbeitsgrenze o.ä. pro Schicht? Darf länger als 24 Stunden vorgeplant gearbeitet werden? Müssen diese Zeiten auch in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeiten nach Arbeitszeitgesetz von 48 Stunden einfließen oder würden die dann anders gewertet? Was könnten wir dagegen tun? Der Personalrat hat in solchen Angelegenheiten für uns nur ein sehr eingeschränktes Gehör...

Bunter Vogel Antwort:

Es handelt sich um Nachtarbeitnehmer/innen im Sinne § 6 ArbZG. Es tauchen bereits Zweifel auf, was die Pausen (§ 4 Satz 3 ArbZG) und die werktägliche Ruhezeit (abschließend 11 Stunden, § 7 Abs. 9 ArbZG) betrifft.
Der TVöD regelt in der linkAnlage zu § 9 die wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit von derzeit 46 Stunden, ab nächstes Jahr 44 Stunden.

teuflisch Ihr dürft arbeiten ohne Unterlass. Dem Arbeitgeber droht dann allerdings § 23 ArbZG mit bis zu einem Jahr Gefängnis.

Die ganzen geschilderten Zumutungen wären - falls die Betroffenen das zulassen wollen - allenfalls über eine freiwillige (nicht erzwingbare) umfassend auch die Maßnahmen zu Gesundheitsschutz regelnde Dienstvereinbarung denkbar. Das geht vielleicht, falls es sich um Schonarbeitsplätze handelt.
Zunge Dann müsste allerdings jede/e einzeln in eine werktägliche Arbeitszeit zwischen 12 und 24 Stunden zustimmen (Abs. 2 der Anlage zu § 9).
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Yogurette
Frage # 18
19.04.2026 | 02:51
Archiv BAT-KF

BAT-KF, MAV nach MVG der EKIR:

Hallo,

gibt es öffentlich einsehbar ein Archiv aller Versionen des BAT-KF?
Also nicht bloß die Fassung, die bis 2007 gültig war, sondern genau den BAT-KF mit allen Ergänzungen und Erklärungen wie er an einem bestimmten Stichtag gültig war?

Grüße

Bunter Vogel Antwort:

Zunge Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag, auch keine Bundesregelung und nicht nur für Angestellet; er nennt sich nur so. Er bleibt bloße AVR (Arbeitsvertragsrichtlinie).
Er wird darum auch nicht in das gesetzlich vorgeschriebene Tarifregister eingestellt.
Stattdessen findest Du die aktuelle Version z.B. auf
Stern https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/3877
Diese reicht vom Umstieg im Jahre 2007 bis heute. Auf der Titelseite wird jeder Zwischenschritt mit einer Link auf seine Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt dokumentiert.
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Daria
Frage # 17
18.04.2026 | 10:26
Arbeit am Feiertag
TV AWO, Betriebsrat, Nachtdienst

Ich arbeite Teilzeit, bin nur im Nachtdienst. In unserem Dienstplan stehen Monatsanfang die Plus- oder Minusstunden, die man auf seinem Arbeitszeitkonto hat, ist ja dann nachvollziehbar für alle. Ich habe Ostern gearbeitet. Laut TV soll ich einen Ersatzruhetag bekommen. Irgendwann. Warum stehen dann diese aus meiner Sicht zusätzlich erarbeiteten Stunden nicht Ende des Monats als Plus auf meinem Arbeitszeitkonto?
Bezahlt bekomme ich 35% Zuschlag Feiertag.
Für mich ist dann irgendwann nicht mehr nachvollziehbar, ob ich den Ersatzruhetag überhaupt bekomme, denn das Kürzel existiert noch nicht einmal auf der Legende des Dienstplans...

Bunter Vogel Antwort:

nicht gut Der TV AWO regelt keinen "Ersatzruhetag".

mag ich a) Dir steht die Kennzeichung des aufgrund des Feiertags zusätzlichen freien Tags im Dienstplan zu (BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15). Du (und der Betriebsrat) sollst nämlich erkennen können, wann Du die zusätzliche Freizeit erleben darfst.

b) Dein Betriebsrat wird Dir aufklären können, ob Du
* vom Arbeitgeber der Beschäftigtengruppe zugeordnet wirst, welche "pauschal" bei jedem Feiertag - unabhängig ob Du da arbeitest oder dienstplanmäßig frei hast - Deine Zeitschuld im Ausgleichszeitraum um ein Fünftel Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld vermindert.
* nach dem "Glück-Pech-Prinzip" für jeden Feiertag, an dem Du arbeitest, einen entsprechenden Freizeitausgleich eingeplant bekommst.

Zunge Diese Zuordnung wird in vielen Betrieben am Tarifvertrag vorbei etwas anders, manchmal günstiger gehandhabt; und dies betrifft insbesondere Dauernachtwachen.
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Joschi
Frage # 16
18.04.2026 | 09:04
Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge
AVR Caritas Anlage 33 , MAV MAVO, Schichtarbeit 24/7

Vertraglich habe ich mich zur Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Es kommt immer wieder vor , dass ich ungeplant länger bleiben muss. Wenn überhaubt werden diese Stunden erst Monate später wieder abgebaut.
Nun sagte mir eine Bekannte, dass es ein Urteil gäbe. wonach mir Überstundenzuschläge zustehen.
Mein Dienstgeber und auch die MAV verneinen dieses. Ihre Begründung ist, dass dieses nur für Vollzeitkräfte gilt.
Unsere Vollzeitkräfte erhalten allerdings auch keine Zuschläge da nach Meinung des Dienstgebers und der MAV dieses gegenüber den Teilzeitbeschäftigten ungerecht wäre.
Kann ich Überstundenzuschläge geltend machen?

Bunter Vogel Antwort:

Du mailst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV Zunge -

»Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben mich über die im Plan mitbestimmt festgelegte Arbeitszeit beschäftigt; Sie haben mir dies nicht bis zum Ende der Folgewoche durch eine einvernehmliche Freistellung von der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit ausgeglichen. Zu Ihrer Erleichterung liste ich diese Fälle hier auf -
(Datum; Dauer der zusätzlichen Arbeitszeit )
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................


Für genau diese Fälle spricht die linkAVR Caritas Anlage 33 in § 4 Abs. 7 iVm § 6 Abs. 1 die Vergütung der Überstunden als solche sowie den Überstundenzeitzuschlag (30 v.H.) zu. Als Teilzeitkraft darf ich nicht wegen meiner Teilzeit schlechter gestellt werden. Aufgrund der Entscheidungen des EuGH und des BAG steht mir deshalb Schadensersatz gemäß AGG in selber Höhe zu. Dies mache ich geltend, auch für die zukünftig gleich gelagerten Fälle. Auf die Gerechtigskeitserwägungen der MAV kommt es bei der Umsetzung von Gesetzen und dem Arbeitsvertrag auch in der Caritas nicht an.
Bitte teilen Sie mir - falls Sie von einer Begleichung absehen wollen - schriftlich mit, falls Ihrer Ansicht nach die AVR oder die Gesetze in Teilen auf unser Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollen und welche Teile dies sind.
Mit freundlichen Grüßen
«

Rechne mit Unruhe! teuflisch
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Floreana
Frage # 15
08.04.2026 | 11:19
Einspringen + An- und Abfahrtszeit?

AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit

Ich arbeite als Altenpflegerin nach einem Dienstplan; an einem im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tag habe ich Arbeitsstunden geleistet. (Weil ich an dem mit frei eingeplanten Tag außerdem "freiwillig und kurzfristig auf Anfrage des Dienstgebers einen Dienst übernommen habe", kann ich die Einspringprämie von 60 € nach § 20a AVR.DD beanspruchen ).

Habe ich mit dem Einspringen am dienstplanmäßig freien Tag auch "Arbeitsstunden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" geleistet im Sinne von § 9 Absatz 5 der AVR.DD, sodaß ich zuätzlich auch die An- und Abfahrtszeit mit Stundengarantie vergütet verlangen kann?

Bestimmungen in einer Dienstvereinbarung "Personaleinsatz" im Abschnitt "Vertretungsdienste" lauten:
"(...) Die Vorgesetzte des Arbeitsbereiches bittet die Mitarbeiterinnen um freiwillige und kurzfristige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.
Vertretungsdienste werden durch die Anpassung des Dienstplans von Mitarbeiterinnen zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplanes liegen."

Bunter Vogel Antwort:

Die einen sagen so, die anderen so.
Verlangen kannst Du viel.
Die Arbeitgeberin hat Arbeit - trotz Dienstplan - von Dir verlangt, und Du hast offenbar "freiwillig" geleistet. Ohne ausdrückliche Zustimmung der MAV (nicht nur Unsinn in einer Dienstvereinbarung) brauchst Du überhaupt nicht leisten.
wütend Nicht clever, wenn Du erst hinterher verlangen willst.
Eventuell deutest Du an, dass, falls jetzt bei Fahrtenaufschlag gezickt wird, beim nächsten Mal Deine Entscheidung anderes aussehen wird.
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