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Mehrarbeit in der AVR DD


Die link  AVR DD   (AVR DW EKD) kennen eine Verpflichtung zu Überstunden nur für Vollzeitkräfte:

§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden

(5)  Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.zusatz
AVR § 9c Abs. 2 Satz 2 bis 4
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen [Überstunden] nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von [Überstunden] vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten [Überstunden] dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.

In diesem unscheinbaren Verweis am Schluß verbergen die link  AVR DD   (AVR DW EKD) ihr Restrisiko an Überstunden für Teilzeitkräfte.
Die  AVR DD   (AVR DW EKD) schützen Teilzeitkräfte aber ganz außerordentlich:
Sie brauchen keine einzige Minute im Monat mehr als ihre Sollarbeitzeit arbeiten. Denn dann beginnen ihre „Plusstunden”. Und die brauchen sie nur leisten, wenn sie wollen.

§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden

(1)  Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.

(2)  Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.


Die Besonderheit ist: Überstunden beginnen erst, nachdem 30 Plusstunden im betreffenden Monat geleistet sind. Mit Plusstunden ist nur die Überplanung gemeint, die bereits eingeplant wurde (erste Zeile). Was über diesen Rahmen der „betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit” hinaus geht, wird so nicht erfasst. Damit gibt es keinen Begriff für ein tägliches Längerbleiben oder ein Einspringen an freien Tagen. So kann es auch keine arbeitsrechtliche Verpflichtung geben.