Betriebsrat
Telefon 0201-434 2208
Alfried Krupp Krankenhaus, Essen

Das „gilt”:

• Die Alfried Krupp Krankenhaus gGmbH (Rüttenscheid) ist seit Anfang 2010 Vollmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV nrw). Damit gelten für Mitglieder der Gewerkschaften ver.di oder mb die Tarifverträge TVöD-K bzw. TV-Ä und derer Ergänzungen unmittelbar.

• Ganz, ganz langsam setzt der Arbeitgeber den TVÜ-AKK um. Die Rechtsgrundlagen werden unter linkwww.ikrupp.de dokumentiert. Für Unorganisierte ist eine Änderungsvereinbarung für den Arbeitsvertrag der erste Schritt. Die Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeitdokumentationen und die Entgeltabrechnungen hinken hinterher.

• Die Betriebsvereinbarung linkZahlungen bei Übergang in den TVöD wurde nochmal etwas linknachgebessert.



Betriebsräte bei der LAG Beschlussverkündung 17 März 2009

Die Interessenvertretung kann mit der von ihr erstrittenen link Entscheidung des LAG vom 17.03.2009 einen Neuanfang machen. Wir legen und listen Rechtsgrundlagen auf. Zumindest gilt ja- nach Auskunft des Arbeitgebers - „das Gesetz”.
Ein wenig mehr gilt auch jetzt schon als sicher, - auch wenn das neue Management die Übersicht verloren hat. Im Arbeitsvertrag wurde ein Bezug auf allgemeinere, „tarifliche” Arbeitsbedingungen vereinbart. Andere können sich als Mitglieder von ver.di oder des mb unmittelbar auf ihre Tarifverträge berufen.


Das „galt” - vielleicht und gilt bei einigen noch:

Im Krupp-Krankenhaus bleibt umstritten, was woran der Arbeitgeber sich bei den Arbeitsverhältnissen halten will und muss.

• Wer sich über den Arbeitsvertrag an den BAT oder BMT-G angelehnt hat, war seit 01.10.2005 im TVöD-K oder im TV-Ä (LAG Düsseldorf, 19.05.2011 - AZ 5 SA 20/11).

• Insbesondere die, welche BAT-KF oder AVR DW EKD als Bezug im Vertrag hat, finden zusätzliche Ansprüche und Regeln in den Betriebsvereinbarungen.

• linkBAT, der Tarifvertrag, wie er im öffentlichen Dienst bis September 2005 galt. Im AKK wurde (und wird) der BAT bei einigen „Altbeschäftigten” manchmal in der letzten aktuellen Fassung umgesetzt, manchmal nur in „ausgewählten” Teilen und in zum Teil alten Fassungen. All das hat keine Berechtigung:
• z.B die ehemaligen Stundenvergütung link(Anlage 4) oder
• Ortszuschlag und Allgemeine Zulage link(Anlage 3)
Die Eingruppierungsordnungen gelten jedoch tatsächlich fort:
• Grundvergütung der Angestellten link(Anlage 1)
• Grundvergütungssätze für Pflegepersonal link(Anlage 2)

• linkBAT-KF; „KF” meint: kirchliche Fassung. Doch Achtung: Beim BAT-KF handelt es sich nicht um einen „Tarifvertrag”, sondern nur einen einseitig gesetzten „Tarif”. Darum müßte seine Geltung in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

• linkAVR DW EKD, die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien...

Betriebliche Regelungen

• link Arbeitsordnung
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die „Ordnung im Betrieb” vereinbart,. Sie wurde in vielen Arbeitsverträgen erwähnt und mit ihnen ausgehändigt.
Von Artikel 3 Nr. 6 hat der Arbeitgeber die Sätze 4 und 5 (Parken) gekündigt. Sie wirken bis zu einer Neuregelung nach.

Betriebsvereinbarungen

Viele Regelungen gelten als verschollen. Andere müssen erst noch wiederentdeckt werden. Manche liegen in Schubladen des Betriebsrats und sind noch nicht auf mögliche Rechtsfolgen bewertet. Die erreichte Restauierung bleibt daher an dieser Stelle nur ein Ausschnitt:


• linkBetriebliches Vorschlagswesen

• linkUmgang mit Sucht


EDV und Datenschutz

• linkMKIS (ab 28.06.2011 )

• linkMKIS-Schulungen (27.05.2011 - 04.07.2011)

• linkEDV - Schutz der Menschen und Daten


Pflege

• linkKompetenz- und Organisationsgrundsätze für Stations- und Abteilungsleitungen der Funktionsbereiche

• linkKleidung in der Pflege


Küche und Cafeteria

• linkSozialeinrichtung Cafeteria

• linkSonderangebote Cafeteria


Arbeitszeiten

• neulinkAusgleichszeiträume regelmäßige Arbeitszeit (ab dem 18.06.2012)

• linkDienstplanung in der Pflege

• linkEinspringen im Frei (gekündigt vom Arbeitgeber, wirkt nach)

• linkAZ Röntgen (MTRA) (ab 01.09.2011)

• linkArbeitszeit Küche und Cafeteria (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)

• linkArbeitszeit Strahlenklinik (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)

• linkArbeitszeit Verwaltung (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)
     linkProtokollnotiz
     linkSchreibkräte Innere I und II


Arbeitszeiten Ärzte/innen

• neulinkAusgleichszeiträume Ärzte/innen regelmäßige Arbeitszeit (ab dem 01.10.2012)

• linkInnere 1 und 2 und Kombischichten

• linkAnästhesie und Kombischichten


Die folgenden Vereinbarungen wurden vom Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken dann eben nach:

• linkGleitzeit Ärzte

• linkChirurgie und Kombischichten

• Bereitschaftsdienst linkOrthopädie

• Bereitschaftsdienst linkHNO

• Bereitschaftsdienst linkGynäkologie

• Bereitschaftsdienst linkNeurologie

• Bereitschaftsdienst linkNeurochirurgie


Vereinbarungen für Kolleginnen und Kollegen ohne Tarifbindung

• linkKrankengeldzuschuss (Achtung: diese Vereinbarung setzt die Personalabteilung aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Management derzeit nicht um. Daher ist hier eine individuelle Geltendmachung notwendig.)

• linkÜberstunden in Technik, Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Medizinisch-technischer Dienst, Sonderdienste, Kindertagesstätte

• linkKündigungsschutz aufgrund Betriebszugehörigkeit


Blick zurück

• linkKrankheitswelle 2010 vereinfachtes Verfahren bei Überstunden trotz Mindestbesetzung (03.03.2011 - 31.04.2011)

• linkLabor in den fremden Händen der ZLM (19.12.2005 - 31.12.2010)



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Altenschmidt, Manfred
Vorsitzender; -2208
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Burgsmüller,
Bettina
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Bein, Frank 41003
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Höppner, Karl-Heinz
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Kentsch, Bernd
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Koelbl, Nicole
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Metzler, Peter
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Michel, Tobias; -2298
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Dr. Möbius
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Möller, Reiner; -2297
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Nuhnen, Olaf; 41097
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Poth, Brigitte
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Sindern, Irene
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Stöckmann,
Marianne
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Struck, Jens

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