Betriebsrat
0201-434 2208
Alfried Krupp Krankenhaus, Essen
Das „gilt”:
• Die Alfried Krupp Krankenhaus gGmbH (Rüttenscheid) ist seit Anfang 2010 Vollmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV nrw). Damit gelten für Mitglieder der Gewerkschaften ver.di oder mb die Tarifverträge TVöD-K bzw. TV-Ä und derer Ergänzungen unmittelbar.
• Ganz, ganz langsam setzt der Arbeitgeber den TVÜ-AKK um. Die Rechtsgrundlagen werden unter
www.ikrupp.de dokumentiert. Für Unorganisierte ist eine Änderungsvereinbarung für den Arbeitsvertrag der erste Schritt. Die Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeitdokumentationen und die Entgeltabrechnungen hinken hinterher.
• Die Betriebsvereinbarung
Zahlungen bei Übergang in den TVöD wurde nochmal etwas
nachgebessert.
Die Interessenvertretung kann mit der von ihr erstrittenen
Entscheidung des LAG vom 17.03.2009 einen Neuanfang machen. Wir legen und listen Rechtsgrundlagen auf. Zumindest gilt ja- nach Auskunft des Arbeitgebers - „das Gesetz”.
Ein wenig mehr gilt auch jetzt schon als sicher, - auch wenn das neue Management die Übersicht verloren hat.
Im Arbeitsvertrag wurde ein Bezug auf allgemeinere, „tarifliche” Arbeitsbedingungen vereinbart. Andere können sich als Mitglieder von ver.di oder des mb unmittelbar auf ihre Tarifverträge berufen.
Das „galt” - vielleicht und gilt bei einigen noch:
Im Krupp-Krankenhaus bleibt umstritten, was woran der Arbeitgeber sich bei den Arbeitsverhältnissen halten will und muss.
• Wer sich über den Arbeitsvertrag an den BAT oder BMT-G angelehnt hat, war seit 01.10.2005 im TVöD-K oder im TV-Ä (LAG Düsseldorf, 19.05.2011 - AZ 5 SA 20/11).
• Insbesondere die, welche BAT-KF oder AVR DW EKD als Bezug im Vertrag hat, finden zusätzliche Ansprüche und Regeln in den Betriebsvereinbarungen.
•
BAT, der Tarifvertrag, wie er im öffentlichen Dienst bis September 2005 galt.
Im AKK wurde (und wird) der BAT bei einigen „Altbeschäftigten” manchmal in der letzten aktuellen Fassung umgesetzt, manchmal nur in „ausgewählten” Teilen und in zum Teil alten Fassungen. All das hat keine Berechtigung:
• z.B die ehemaligen Stundenvergütung
(Anlage 4) oder
• Ortszuschlag und Allgemeine Zulage
(Anlage 3)
Die Eingruppierungsordnungen gelten jedoch tatsächlich fort:
• Grundvergütung der Angestellten
(Anlage 1)
• Grundvergütungssätze für Pflegepersonal
(Anlage 2)
•
BAT-KF;
„KF” meint: kirchliche Fassung. Doch Achtung: Beim BAT-KF handelt es sich nicht um einen „Tarifvertrag”, sondern nur einen einseitig gesetzten „Tarif”.
Darum müßte seine Geltung in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
•
AVR DW EKD, die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien...
Betriebliche Regelungen
•
Arbeitsordnung
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die „Ordnung im Betrieb” vereinbart,. Sie wurde in vielen Arbeitsverträgen erwähnt und mit ihnen ausgehändigt.
Von Artikel 3 Nr. 6 hat der Arbeitgeber die Sätze 4 und 5 (Parken) gekündigt. Sie wirken bis zu einer Neuregelung nach.
Betriebsvereinbarungen
Viele Regelungen gelten als verschollen. Andere müssen erst noch wiederentdeckt werden. Manche liegen in Schubladen des Betriebsrats und sind noch nicht auf mögliche Rechtsfolgen bewertet. Die erreichte Restauierung bleibt daher an dieser Stelle nur ein Ausschnitt:
•
Betriebliches Vorschlagswesen
EDV und Datenschutz
•
MKIS (ab 28.06.2011 )
•
EDV - Schutz der Menschen und Daten
Pflege
•
Kompetenz- und Organisationsgrundsätze für Stations- und Abteilungsleitungen der Funktionsbereiche
•
Kleidung in der Pflege
Küche und Cafeteria
Arbeitszeiten
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Ausgleichszeiträume regelmäßige Arbeitszeit (ab dem 18.06.2012)
•
Einspringen im Frei (gekündigt vom Arbeitgeber, wirkt nach)
•
AZ Röntgen (MTRA) (ab 01.09.2011)
•
Arbeitszeit Küche und Cafeteria (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)
•
Arbeitszeit Strahlenklinik (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)
•
Arbeitszeit Verwaltung (vom Arbeitgeber gekündigt, wirkt nach)
Protokollnotiz
Schreibkräte Innere I und II
Arbeitszeiten Ärzte/innen
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Ausgleichszeiträume Ärzte/innen regelmäßige Arbeitszeit (ab dem 01.10.2012)
•
Innere 1 und 2 und Kombischichten
•
Anästhesie und Kombischichten
Die folgenden Vereinbarungen wurden vom Arbeitgeber gekündigt. Sie wirken dann eben nach:
•
Chirurgie und Kombischichten
• Bereitschaftsdienst
Orthopädie
• Bereitschaftsdienst
HNO
• Bereitschaftsdienst
Gynäkologie
• Bereitschaftsdienst
Neurologie
• Bereitschaftsdienst
Neurochirurgie
Vereinbarungen für Kolleginnen und Kollegen ohne Tarifbindung
•
Krankengeldzuschuss (Achtung: diese Vereinbarung setzt die Personalabteilung aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Management derzeit nicht um. Daher ist hier eine individuelle Geltendmachung notwendig.)
•
Überstunden in Technik, Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Medizinisch-technischer Dienst, Sonderdienste, Kindertagesstätte
•
Kündigungsschutz aufgrund Betriebszugehörigkeit
Blick zurück
•
Krankheitswelle 2010 vereinfachtes Verfahren bei Überstunden trotz Mindestbesetzung (03.03.2011 - 31.04.2011)
•
Labor in den fremden Händen der ZLM (19.12.2005 - 31.12.2010)

Altenschmidt, Manfred
Vorsitzender; -2208

Burgsmüller,
Bettina

Bein, Frank 41003

Höppner, Karl-Heinz

Kentsch, Bernd

Koelbl, Nicole

Metzler, Peter

Michel, Tobias; -2298

Dr. Möbius

Möller, Reiner; -2297

Nuhnen, Olaf; 41097

Poth, Brigitte

Sindern, Irene

Stöckmann,
Marianne

Struck, Jens
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Tobias Michel.
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