(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2Gemeint ist ein durch beide Betriebsparteien festgelegter Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlichen Zeitschuld Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Überplanung und Überraschung