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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2Voraussetzung:
Beide Betriebsparteien haben den Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlichen Zeitschuld festgelegt
 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5Gemeint:Überstunden
als solche
 und  Abs. 2Gemeint:
Überplanung und Plus am Ende des Ausgleichszeitraums
 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4Zeitzuschläge
Achtung:
steuerbefreit!
 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereit­schafts-/Bereitschafts­dienst­entgelte) können durch Betriebs-­/Dienst­verein­ba­rung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-­/Dienst­verein­barung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Wandlung Vergütungsanspruch in Zeit

Zu Satz 3

Beschäftigte entscheidet
Verzicht auf zustehende Vergütung im Tausch gegen eine Anspruch auf Freizeitausgleich: Das geht nur auf Wunsch der einzelnen Beschäftigen. Darüber kann weder der Arbeitgeber alleine entscheiden, noch können die beiden Betriebsparteien darüber in einer Betriebsvereinbarung verfügen (den Kolleg*innen in die Tasche greifen).
Die zwingende Voraussetzung »Wunsch« findet sich neben § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in § 8 Abs. 1 Satz 4 .
Hier kann nicht die wochendurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zur Buchung freigegeben werden. Denn –

• über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.

• für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.


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