Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 19 Erschwerniszuschläge
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
Hinweis des Bearbeiters
zu weiteren Zulagen
Zu Abs. 1 Satz 2
Berufs- oder Tätigkeitsbild
Arbeitgeber dürfen auch außerhalb der engen Grenzen des § 19 mehr zahlen. Dies ist dann eine
außertarifliche Zulage.
außertariflich
»[Rn 28] Zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Zulagen ist zu unterscheiden [...]. Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor.«
BAG Urteil 07.02.2007 – 5 AZR 41/06
Auch außertarifliche Zulagen stehen im Zweifel allen Vergleichbaren zu.
Arbeitsmarktzulage
»Besteht ein Mangel an Pflegekräften und zahlt ein Arbeitgeber deshalb in Anlehnung an die tarifliche Regelung über eine Pflegezulage eine übertarifliche Zulage in entsprechender Höhe, um Pflegekräfte zu gewinnen oder im Betrieb zu erhalten (Arbeitsmarktzulage), so ist er nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, neu einzustellenden Pflegekräften diese Zulage zu gewähren, wenn nach seiner
sachlich begründeten Prognose ein Mangel an Pflegekräften nicht mehr besteht.«
BAG Urteil 21.03.2001 – 10 AZR 444/00
Gelegentlich tauscht eine Interessenvertretung ihre Zustimmung zu einer Belastung gegen die Zusage einer ungewöhnlichen Belastungszulage ein. Auf Dauer ist das keine gute Lösung. Denn die Kolleginnen und Kollegen gewöhnen sich zwar an die Zulage, nicht aber an die Lärmbelastung / die Zusatzarbeit / den Stress.
Koppelgeschäft: Zulage, dann Zustimmung
»Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. [Die] Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch dann nicht rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn er seine Zustimmung zu den beantragten Überstunden von der
Zahlung einer Lärmzulage abhängig gemacht haben sollte.«
LAG Nürnberg Beschluss 06.11.1990 – 4 TaBV 13/90
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern
sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen
§ 24 Abs. 2Hier:die Formel der Umrechnung anteilig.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich
der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – vereinbart.
2Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden
Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.
Niederschriftserklärung 17b. Niederschriftserklärung zu § 19 (Bund) Abs. 5 Satz 2:
1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes für
die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m.
Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TV-Ü-Bund maßgeblichen Vomhundertsatzes in
Höhe von 12 v.H. ab 1. April 2025 3 v.H. und ab dem 1. Mai 2026 2,8 v.H. anzurechnen
ist. 2Die Summe der für eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zu
berücksichtigenden Vomhundertsätze beträgt nach dem 1. Mai 2026 0,99 v.H..