Zum Inhaltsverzeichnis§ 18a  ◀▶ §  20 Bund

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 19 Erschwerniszuschläge

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

Hinweis

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

a) mit besonderer Gefährdung,

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

d) mit besonders starker Strahlenexposition oder

e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Hinweis

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Schutz vor Überhitzung

Zu Abs. 3

geeignete Vorkehrungen
Arbeitgeber dürfen sich von den Folgen der Klimakatastrophe nicht durch Hitzezulagen freikaufen. Gut so!
Spätestens beim Erreichen von 35 Grad Raumtemperatur gilt ein Arbeitsbereich grundsätzlich als ungeeignet für die Arbeit, falls der Arbeitgeber keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Luftduschen, Hitzepausen) organisiert. Auf ungeeigneten Arbeitsplätzen muss niemand arbeiten.

(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2Hier:die Formel der Umrechnung anteilig.

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – vereinbart. 2Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Niederschriftserklärung 17b. Niederschriftserklärung zu § 19 (Bund) Abs. 5 Satz 2:
1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes für die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TV-Ü-Bund maßgeblichen Vomhundertsatzes in Höhe von 12 v.H. ab 1. April 2025 3 v.H. und ab dem 1. Mai 2026 2,8 v.H. anzurechnen ist. 2Die Summe der für eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zu berücksichtigenden Vomhundertsätze beträgt nach dem 1. Mai 2026 0,99 v.H..

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