Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1Vorfesttagsfrei ,
§ 22 Abs. 1Arbeitsunfähigkeit ,
§ 26Urlaub ,
§ 27zusätzlicher Urlaub und
§ 29Arbeitsbefreiung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und
Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen
nach
§ 23 Abs. 2 und 3.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 21 Satz 2
Zu Satz 2
dem maßgebenden Ereignis
Der Urlaubstag oder der Krankheitstag, der Tag der Arbeitsbefreiung oder der Vorfesttag sind das maßgebende Ereignis. Für solche Tage wird ein pauschaler, für alle Tage gleicher Aufschlagsatz gezahlt. Dieser Aufschlag deckt die durchschnittlichen Zeitzuschläge und auf die Stunde oder den Tag bezogene Zulagen ab.
§ 21 TVöD beschreibt nur, wie die Entgeltfortzahlung genau errechnet wird. Die eigentlichen Anspruchsgrundlagen im Tarifvertrag verweisen auf diesen § 21:
§ 6 Abs. 3 Satz 1 (Vorfesttag),
§ 22 Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsunfähigkeit),
§ 26 Abs. 1 Satz 1 (Urlaub),
§ 29 Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsbefreiung).
Die maßgebenden Ereignisse sind Arbeitstage, an denen von mitbestimmt festgelegter Arbeitspflicht aufgrund eines Fortzahlungstatbestands freigestellt wird. Durchgängig stellt der TVöD dabei auf
tatsächliche Arbeitstage ab, nicht auf Stunden oder Fiktionen. Jede betriebliche Abweichung durch fiktive Tage/Wochen oder pauschalierte, nicht umgerechnete Urlaubstage verfälscht die Berechnung.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die
vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu
legen.
3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der
zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
3.1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der
individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung
kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln.2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist
die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn
des Berechnungszeitraums eingetreten.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 21 Protokollerklärung
Zu Nummer 2 Satz 1
1/65 aus der Summe
»Nicht nur die Tage mit Entgeltfortzahlung in den drei vorausgehenden Kalendermonaten bleiben bei der Bemessung unberücksichtigt. Die Summe der Entgeltbestandteile (Zähler, Dividend) ist zu teilen durch die Zahl (Nenner, Divisor) der Tage, in denen
diese Summe erarbeitet wurde. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden
Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
bleiben nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern
auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.«
BAG Urteil 01.09.2010 – 5 AZR 557/09
»Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche
Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft ... einzubeziehen. .... Für die Inanspruchnahme ist ... das „Entgelt für Überstunden“
zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden ... handelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung ... «
BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 429/16
Ebenfalls sind einzubeziehen die
im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht die Überplanung am Ende des schuldrechtlichen
Ausgleichszeitraums nicht aus Überstunden. Denn Überstunden im Tarifsinn bleiben auf überraschende Arbeitszeit beschränkt, außerhalb des festgelegten Plans.
Ganz anderes ist es mit der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
§ 8 Abs. 2 löst erst am Ende des durch die Betriebsparteien auf Grundlage von
§ 6 Abs. 2 vereinbarten Ausgleichszeitraums den Vergütungsanspruch aus. Dieser resultiert aus Mehrarbeit im Tarifsinne. Niemand kann rechtssicher die Arbeitsstunden bezeichnen könnte, in denen sie als Mehrarbeit geleistet wurden. Wahrscheinlich waren sie im Dienstplan bereits festgelegt (vorgesehen).