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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Mitbestimmung

Zu Satz 1

Urlaub
Beim Sonderurlaub greifen dieselben Mitbestimmungsregeln wie beim Grund- und Zusatzurlaub. Insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags oder bereits bei dessen Verzögerung führt also der Weg zum Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nummer 5 und Abs. 2 BetrVG - »wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird ... kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.«), zum Personalrat (§ 78 Abs. 1 Nr. 11, § 80 Abs. 1 Nr. 6), oder zur MAV (§ 42 k MVG.EKD).
§ 29 Abs. 3 bietet eine oft finanziell günstigere Alternative für Freistellungen über wenige Tage.
kann
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«­-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).

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