Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Hinweis des Bearbeiters
zur Mitbestimmung
Zu Satz 1
Urlaub
Beim Sonderurlaub greifen dieselben Mitbestimmungsregeln wie beim Grund- und Zusatzurlaub. Insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags oder bereits bei dessen Verzögerung führt also der Weg zum Betriebsrat (
§ 87 Abs. 1 Nummer 5 und Abs. 2 BetrVG - »wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird ... kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.«), zum Personalrat (§ 78 Abs. 1 Nr. 11, § 80 Abs. 1 Nr. 6), oder zur MAV (§ 42 k MVG.EKD).
§ 29 Abs. 3 bietet eine oft finanziell günstigere Alternative für Freistellungen über wenige Tage.
kann
Eine Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
»Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).