Im betrieblichen Alltag benützen Arbeitgeber die Rufbereitschaft als eine Art Freibrief.
Meist vergisst der Arbeitgeber bereits das „Einfachste”, die —
Doch die „Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne § 87 BetrVG.” (Bundesarbeitsgericht am 21.12.1982).
Und vier weitere Grenzpflöcke markieren ihren sehr engen Rahmen:
Im Arbeitsvertrag steht oft kaum mehr als ein allgemeiner Bezug auf einen Tarifvertrag oder sogar nur auf „Arbeitsvertragsrichtlinien”. Doch insbesondere die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen meinen offenbar: „Wo wir schon das Entgelt so niedrig ansetzen, legen wir zum Ausgleich wenigstens nicht auch noch Hand an die Schutzbestimmungen.”
Der AN ist verpflichtet | Mehr als 10 h durch Inanspruchnahmen erlaubt | Öffnung zur Lage und Dauer der Ruhezeit | Ersatzruhetag für Inanspruchnahmen an Sonn- oder Feiertagen | |
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TVöD, TV-L |
ja![]() (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. |
ja1![]() (8) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). |
nein | ![]() |
AVR-Caritas | ja![]() Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. [die hier versteckte Verpflichtung der Teilzeitbeschäftigten genügt wohl so nicht!] AVR-Caritas, Anlage 30 -33 (5):[Die Mitarbeiter] sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund dienstvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung —zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. |
ja![]() Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).1 | nein | ![]() |
AVR DD |
ja2![]() (8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. | nein | nein | ![]() |
BAT-KF |
ja![]() (4) Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. | nein | nein | ![]() |
BAT | nein | nein | nein | ![]() |
1 Hier fehlt jedoch die
gesetzlich vorgeschriebene
ArbZG §7 (2)
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, [...]
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
Gewährleistung des Zeitausgleichs oder eine Beschränkung der Öffnung auf den gesetzlich Rahmen, nämlich die Anpassung der „Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen” an die „Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen”.
2 In den AVR DD fehlt eine Regel für die Verpflichtung von Teilzeitkräften; die haben ja ausdrücklich eine bestimmte Arbeitsmenge vereinbart.
Rufdienst darf — so steht es jedenfalls in den Tarifen — nur angeordnet werden, „wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt" (TVöD § 7 (8)).
Rufdienst wird gerade auch für Sonn- und Feiertage angeordnet.
Daher scheidet
§ 14 (2) Arbeitszeitgesetz
§ 14 (2) ArbZG Ausnahmen in besonderen Fällen
Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
bereits auf den ersten Blick aus, der umfasst ja keine Störung unserer Sonntagsruhe (§ 9 fehlt).
Wir prüfen nun weiter, ob hier „besondere Fälle” vorliegen. Denn dafür erlaubt
§ 14 (2) ArbZG§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten..
eine weitere Ausnahme von den Schutzgrenzen.
Doch „besonders” sind Ereignisse nur, wenn sie eben auch „außergewöhnlich” sind.
Da genügt es nicht, wenn eine erwartete Ausnahmen von der Regel eintritt.
Was immer wieder, oder mit Regelmäßigkeit, oder in gewissen Abständen auftritt und bereits
in den Qualitätsstandards beschrieben wird, fällt wohl nicht unter den Freifahrtschein „Außergewöhnliche Fälle”
Eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, ist unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt.
[Aus der Pressemitteilung:]
„Nach einer Betriebsvereinbarung war die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf den Zeitraum von Montag bis Freitag einer Woche verteilt. Erst mit Wirkung zum 1.1.2006 schlossen die Betriebsparteien eine neue Betriebsvereinbarung, die
nunmehr eine Regelung zur Rufbereitschaft enthält. Die Anordnung von Rufbereitschaft erfolgte zunächst jeweils im Einzelfall in Absprache zwischen dem Teamleiter und den Mitarbeitern, ab Mitte 2005 erstellte der Arbeitgeber eine Art Dienstplan. Der Mitarbeiter leistete im Zeitraum bis November 2005 an insgesamt 8 Wochenenden Rufbereitschaft. Als der Arbeitgeber ihn wiederum im Dezember 2005
zur Rufbereitschaft einteilte, informierte er ihn, dass er an diesem Wochenende keine Rufbereitschaft leisten könnte. Darauf wiederholte der Arbeitgeber seine Anweisung. In einem Personalgespräch äußerte der Mitarbeiter die Ansicht, zur Leistung von Rufbereitschaften nicht verpflichtet zu sein. Der Arbeitgeber vertrat die gegenteilige Auffassung und forderte ihn unter Hinweis
darauf, dass eine Ablehnung als Arbeitsverweigerung angesehen werde, zur Leistung von Rufbereitschaft an den kommenden Wochenenden im Dezember 2005 auf. Nachdem der Mitarbeiter diese Rufbereitschaft nicht leistete, kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich.
Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. […] Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts kommt eine verhaltensbedingte Kündigung bei der beharrlichen Verletzung der Arbeitspflicht nach vorheriger Abmahnung zwar grundsätzlich in Betracht. Ein Arbeitnehmer sei allerdings berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweise. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehle es an einer vertragswidrigen Pflichtverletzung seitens des gekündigten Mitarbeiters. Denn er war im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
nicht verpflichtet, an den Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten. Die entsprechende Anordnung des Arbeitgebers überschritt deshalb das ihm zustehende Direktionsrecht. Ein Arbeitnehmer sei nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet, woran es im Streitfall fehlte. Die neue Betriebsvereinbarung, die eine solche Verpflichtung begründete, sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasse nicht davor liegende Zeiten. Die vom Kläger verweigerten Rufbereitschaftsdienste hatten sämtlich noch im Jahr 2005 gelegen. Letztlich konnte auch aus den in der Vergangenheit von dem Mitarbeiter geleisteten Rufbereitschaftsdiensten nicht abgeleitet werden, dass er sich generell und auf unbeschränkte Dauer zur Übernahme von Rufbereitschaften an Wochenenden
verpflichten habe.”
(Hess. LAG, Urteil 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06)
❍ Schichtplan-Fibel extra
Überstunden einschränken mit der Schichtplan-Fibel
30.06. – 02.07.2025 im Bunten Haus (Bielefeld)
Wie die Beschäftigten vor Übergriffen auf die Freizeit geschützt werden können
Die Bedeutung von Freizeit nimmt zu. Für die Kolleginnen und Kollegen genauso wie auch für deren Arbeitgeber. Für eine verlässliche Lebensplanung braucht es Schichtpläne, die – rechtzeitig angeordnet – die vertraglichen Ansprüche und die Wünsche widerspiegeln. Die Wirklichkeit aber sieht anders aus: Die eingeplanten Pausen werden je nach Arbeitsanfall verschoben oder widerrufen; das Schichtende verrutscht früher oder später; alle paar Tage folgen neue Angebote für Planänderungen und Schichtwechsel.
Anhand kleiner Fallbeispiele untersuchen wir, wie die betriebliche Interessenvertretung die Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen auf ihre Freizeit schützen kann. Und wir diskutieren, inwiefern ´intelligente Ausfallkonzepte´ ent- oder belasten.
⊗ Verbindlichkeit der Schichtpläne: Für Arbeitgeber, die betriebliche Interessenvertretung, die Beschäftigten
⊗ Planergänzungen: Mehrarbeit und Überstunden
⊗ Planänderungen: Schichtwechsel, Arbeit an planfreien Tagen
⊗ Ankündigungsfristen, Zeit- und Gruppendruck
⊗ Gesundheitliche und soziale Folgen der Übergriffe
⊗ Erhöhte Schutzwirkung durch betriebliche Vereinbarungen
⊗ Zwangsmaßnahmen gegen gesetz- und vertragswidrige Übergriffe
Referent: Tobias Michel
❍ Schichtplan-Fibel extra
Pausen als Hebel zur Entlastung
22.09. – 24.09.2025 im Biz Saalfeld
Pausen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihre Erholungswirkung aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pausen im Tagesabauf eingeschoben, wenn das Arbeitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schlecht besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pausen.
Deshalb empfielt die Arbeitswissenschaft Arbeitgebern, geregelte Pausen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus vielerlei Gründen schwer. Also kümmert sich die Interessenvertretung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pausen für die Kolleginnen und Kollegen eine stärkende, entlastende Wirkung entfalten und erarbeiten uns Wege, bessere Pausenregeln durchzusetzen.
⊗ Gesetzliche Pflichten der Arbeitgeber
⊗ Arbeitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
⊗ Lage und Länge der Pausen
⊗ Pausenräume als soziale Kristallisationspunkte
⊗ Bezahlte Pausen, Pausen als Arbeitszeit
⊗ Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
⊗ Mitbestimmung der Pausen in den einzelnen Dienstplänen
Referent: Tobias Michel
❍ Schichtplan-Fibel extra – Bildungstage 2025
Konferenz zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in die betriebliche Schichtplanung
17. – 19.12.2025 Biz Walsrode
Wir ordnen jüngste praxisrelevante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Ihren betrieblichen Alltagssituationen zu. Die grobe Analyse des betrieblichen Alltags im Licht der entsprechenden Urteile führt unweigerlich zu konkreten Handlungsoptionen der Interessenvertretung. So entsteht eine beachtliche Sammlung alltagstauglicher Lösungsvorschläge rund um Regelungsgegenstände der Arbeitszeit, welche die Durchsetzung geltender Bestimmungen wesentlich erleichtert.
⊗ Überblick: Arbeitszeitverteilung zum Schutz vor Überlastung
⊗ Gesundheitsschutz und Entlastung
⊗ Teilzeit entlasten, ohne andere zu belasten
⊗ Mitbestimmen als Daueraufgabe
⊗ Aktuelle Rechtsprechung
⊗ Betriebliche Interessenvertretung außerhalb der Arbeitszeit
⊗ Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung
Referent: Tobias Michel
Link und Lesezeichen: www.rufdienst.schichtplanfibel.de