Das „sich bereit halten” während der Rufbereitschaft zählt laut Gesetz als Ruhezeit — jedoch nur, wenn diese Ruhezeit nach der letzten Arbeitsstunde liegt.
Arbeitszeitgesetz § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. […]
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Diese Formulierung ist verunglückt. Nebenbei — die Regelung verstößt gegen die
EU-Richtlinie
2003/88/EU vom 4. November 2003 zu bestimmten Aspekten der Arbeitszeitgestaltung.
Die gelehrten Kommentare sind sich einig: Hier soll nicht etwa
die Inanspruchnahme begrenzt werden, sondern die Kürzung der Ruhezeit durch die Einsätze.
1.) Die Ruhezeit darf nicht auf weniger als ihre Hälfte verkürzt werden und auf nicht weniger als 5 ½ Stunden .
2.) Diese so verkürzte Ruhezeit muss am Ende des Werktags liegen, wenn ein Tarif nicht ausdrücklich eine noch schlechtere Regelung trifft.
3.) „Betragen die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft […] mehr als die
Hälfte der Ruhezeit des §5 Abs. 1 dh mehr als 5 1/2 Stunden, ist der betroffene Arbeitnehmer
vom nachfolgenden Tagesdienst ganz freizustellen. Er darf frühestens nach einer ununterbrochenen
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden erneut beschäftigt werden.” (Kommentar zum Arbeitszeitgesetz,
Rudolf Anzinger, Wolfgang Koberski, Karl-Heinz Wolters, 3. Auflage 2009, §5 Randnummer 68, Heraushebungen im Orginal)
Da verwechseln die Kommentatoren die Inanspruchnahmen mit den Kürzungen. Wenn in einer Rufbereitschaft ab Sonntagmorgen über 24 Stunden eine Inanspruchnahme samt der Dienstfahrt-Zeiten von 6 Stunden liegt, dann folgt nicht unbedingt eine Freistellung am folgenden Montag. Vielmehr muss sich eine Inanspruchnahme in den frühen Montagmorgen ziehen und dadurch die anschließende Ruhezeit auf weniger als 5 ½ Stunden verkürzen.
Kurz und klar: Kürzt der letzte Einsatz in der Nacht die Restruhezeit auf weniger als 5 ½ Stunden, brauchst Du am nächsten Morgen nicht kommen. Die Schicht entfällt durch eine Freistellung.
Die Öffnungsklauseln im Arbeitszeitgesetz werden bislang nicht umgesetzt.
Sarah wird kurz vor Mitternacht gerufen. Der Noteinsatz dauert bis halb drei.
Als sie endlich um 03:10 wieder im Bett liegt, weiß sie: „Ich kann ausschlafen - am Freitag bleib ich zu Hause.
Und das Beste - ich brauch die Freitagsschicht nicht nacharbeiten!”.
| Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| S. Spring | +9,1h | Plan | x | F | F | FRD | F | x | x | 30,8h | +2,4h |
| 38,5h 7,7h, 10h |
Ist | 0-3 | ∅ | ||||||||
| +3h | +3h |
Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift nur bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen. Möglicherweise ist dieser besondere Fall in einem Tarifvertrag geregelt. Umgekehrt ist dort sicher nicht geregelt, dass der Arbeitgeber — nachdem er in tiefer Nacht gerufen hat — nun die monatlichen Vergütung um die danach ausgefallenen Stunden kürzen darf.
Die geschuldete Arbeitszeit ist eine Fixschuld. Weder Gerichte noch Kommentatoren behaupten, dass die Stunden nachzuarbeiten sind. In einem besonderen Fall — mit einem Gleitzeitkonto — waren die ausgefallenen Stunden nicht als geleistet zu buchen. Die Urteilsbegründung liest sich da gruselig. Der Arbeitgeber hatte die Folgen seines nächtlichen Rufes nicht „zu vertreten”:
Kein Annahmeverzug wg. Ruhezeit nach Arbeitsleistung während Rufbereitschaft