§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Carla hat bereits Mitte Januar ihren Urlaub für Mai beantragt. Damals war der Schichtplan noch
längst nicht geschrieben und angeordnet. Das macht nichts. Carla hatte geschrieben: „Bitte Urlaub
von Montag, den 12.05. bis Sonntag, den 19.05.!“ Mehr war auch nicht nötig.
Jetzt wird der Schichtplan ganz normal weitergeschrieben. Für die Tage, an denen Carla
arbeiten müsste, wird einer ihrer Urlaubstage angerechnet.
Wenn Carla „ohnehin nicht“ arbeiten muss, braucht sie auch keinen Urlaubstag. Ein kleines
»u«
dokumentiert, dass jeder Tag vom ersten bis zum letzten unter besonderem Schutz steht.
Carlas Arbeitszeit zählt, als ob sie wie sonst an diesem (Werk-)Tag 7,7 oder 10 Stunden
gearbeitet hätte. Ein Urlaubstag „befreit“.
| Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Carla Van | +7,7h | Plan | N | x | x | x | F | S | S | 33,1h | 0,3h |
| 38,5h 7,7h, 10h |
Ist | U | u | u | u | U | U | U | |||
Urlaubstage sind wie gearbeitete Tage.
Link und Lesezeichen:
www.urlaub.schichtplanfibel.de