Das Grundgesetz verbietet jede Form von Zwangsarbeit. Denn der Schock über die Verbrechen der Nazis bis 1945 saß zu Beginn noch tief:
Artikel 12 [Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]
[…]
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Erst im Jahre 1968 gestattete sich das Parlament den staatlichen Übergriff. Dazu wurden - als Ausnahmen für einen Kriegs- oder Spannungsfall - die „Notstandsgesetze“ ins Grundgesetz eingeführt:
Artikel 12a [Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher
hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften,
im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren
lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie
in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können
Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der
Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des
Artikels 80a Abs. 1 begründet werden.
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere
Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,
die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Die Gesetzgeber lassen dagegen den Arbeitgebern im beruflichen Alltag der Heime und Kliniken keinerlei Raum für einseitige „Dienstverpflichtungen“.
Wir schließen Arbeitsverträge, um dafür Geld zu bekommen. Dies ist
eine besondere Form des Dienstvertrags (
Bürgerliches Gesetzbuch §611 ff). Bei der Dienstleistungspflicht
ist der Dienstverpflichtete nicht weisungsgebunden oder weisungsabhängig.
Ein solch bloßer Dienstvertrag liegt vor, wenn selbstständige Dienste erbracht werden müssen.
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
kann.
Arbeitsverträge haben da eine Besonderheit: Die/der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer/in) ist bei der Arbeitspflicht weisungsabhängig vom Dienstberechtigten (Arbeitgeber). Wir erbringen unsere Dienste unselbstständig. Der Arbeitgeber gibt uns zumindest mit einem Rahmen die Arbeitszeit vor.
Der Arbeitgeber ist bei diesen Anordnungen frei - in den Grenzen, die ihm Vertrag und Gesetze ziehen
(
Gewerbeordnung § 106 - Weisungsrecht des Arbeitgebers).
Hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeschöpft, ist es verbraucht.
Anordnungen ohne Rechtsgrund oder rechtswidrige Anweisungen sind rechtsunwirksam.
Wir sind nicht verpflichtet, sie zu befolgen.