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Bunter VogelVorworte

Mit unserer online-Fassung wollen wir –

● Licht und Schatten im TVöD aufklären helfen

● Zusammenhänge herstellen und Widersprüche aufzeigen zwischen Allgemeinen und Besonderen, Regeln und Ausnahmen, Wortlaut und Rechtsprechung

● Dir unverstellten Zugang zu deinen Ansprüchen verschaffen, am PC, auf dem Smartphone, ausgedruckt

● Dir und Euch zeitnah die Rechtsprechung und neue Werkzeuge bereit stellen

● die betriebliche Praxis in Richtung dieser Ansprüche bewegen.

Mit unserer online-Fassung des TVöD können wir nicht –

● die Rätsel und Ungereimtheiten im TVöD auflösen

● Personalleitungen weitere Hilfestellung bei ihrem Turnen am Hochreck bieten.


Die zwingende Wirkung von Tarifverträgen

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt in

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

Wir schließen mit den Arbeitgebern Tarifverträge. Doch tatsächlich halten viele Arbeitgeber diese eher für Richtlinien oder Vorschläge.
• Sie gewähren nicht in allen zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen arbeitsfreien Sonntag, trotz der Sonderregeln in § 49 Abs. 3 BT-K und in § 49 Abs. 3 BT-B.
• Sie gleichen im Ausgleichszeitraum nicht aus.
• Sie rechnen nicht auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage im Wochendurchschnitt um; ungeachtet von § 21 (tagesgleicher Aufschlagsatz), § 26 (Urlaubsanspruch), § 27, § 55 Abs. 3 BT-K / § 55 Abs. 3. BT-B (Zusatzurlaub) TVöD.

Oft wirkt das zuungunsten der Kolleginnen und Kollegen. Das ist rechtswidrig!
Doch das TVG sichert nur »tarifliche« Rechte und Ansprüche. Dazu müssen Arbeitgeber und Beschäftigte selbst Tarifpartei sein. Ein bloßer Bezug auf den TVöD im Arbeitsvertrag reicht nicht. Darum:
ver.di-Mitglied werden
Und umgekehrt? Wollen wir dann einzelne unserer Pflichten aus dem Tarifvertrag in Frage stellen?

Die vier Bindungen

Eine Bindung an den TVöD kann unterschiedlich vereinbart sein.

Der Arbeitgeber ist unmittelbar tarifgebunden, ebenso die Kollegin / der Kollege
Die Tarifbindung des Arbeitgebers entsteht durch seine Mitgliedschaft im Arbeitsgeberverband, die der Beschäftigten durch ihre Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Gewerkschaft. Für beide sind die Regelungen zwingend. Der Arbeitsvertrag oder eine Nebenabrede können dies schriftlich ergänzen.

Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, die Kollegin / der Kollege unorganisiert
Oft nehmen Arbeitgeber dann den Tarifvertrag über den Arbeitsvertrag in Bezug. Der Arbeitgeber verspricht, individualrechtlich diese Beschäftigten genau so / gleich zu stellen, wie die Gewerkschaftsmitglieder. Er will sie nämlich nicht drängen, den Gewerkschaften beizutreten und sie zu stärken. Dies hat einen Nachteil für die Beschäftigten. Abweichungen von den Regelungen des Tarifvertrags können ebenfalls vertraglich entstehen. Es reicht ein stillschweigendes Einverständnis. Und bei seinen Übergriffen geht der Arbeitgeber stets davon aus, dies sei von allen so gewollt.

Der Arbeitgeber ist ungebunden, die Kollegin / der Kollege unorganisiert
Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag kann statisch (auf die derzeitige Fassung des TVöD) oder dynamisch (in der jeweils aktuellen Fassung) vereinbart werden. Abweichungen von den Regelungen des Tarifvertrags können ebenfalls praktiziert werden oder sich einschleichen.

Der Arbeitgeber ist ungebunden, die Kollegin / der Kollege organisiert
»Tarifverträge schützen.« Das wird oft gedankenlos daher geplappert. Wen schützen sie? Vor wem schützen sie? Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den ganzen TVöD, oder nur »angelehnt« an den TVöD, bleibt eine unsichere Sache. Doch wenn wir gemeinsam etwas durchsetzen wollen, organisiert, auch mit Arbeitskampfmaßnahmen, dann ist ein unorganisierter Arbeitgeber oft ein schwacher Gegner. Umso besser!

Im Arbeitsvertrag

dynamisch     wird verwiesen auf Ansprüche in den »jeweils gültigen Fassungen« der Tarifverträge.
statisch       wird verwiesen auf den Tarifvertrag in der »derzeitigen Fassung«, auf den »aktuell für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag« oder in der »Fassung vom ...«.
Gleichstellungsabrede    Nur in Arbeitsverträgen bis Ende 2002: dynamische Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge; dynamisch aber nur solange die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fortbesteht; danach nur noch statisch.
kleine dynamische Verweisung   uneingeschränkte Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen namentlich genannten oder derzeitig anzuwendenen Tarifvertrag.
große dynamische Verweisung   Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung, die für Arbeitnehmer des Arbeitgebers gelten. Pech, wenn der Arbeitgeber in ein Konkurrenztarifwerk flüchtet.
»Wenn der Arbeitsvertrag auf den BAT in der ‚jeweils gültigen Fassung‘ verweist, werden nunmehr die ‚neuen‘ Tarifverträge d. öffentlichen Dienstes in Bezug genommen (hier TV-L).«
LAG Niedersachsen Urteil 15.09.2008 – 14 Sa 1731/07
Dieser Entscheidung des LAG stimmte das BAG grundsätzlich zu:
»Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden [...]«
BAG Urteil 06.06.2010 – 4 AZR 924/08
Ganz anders beim Wechsel in den TV Ärzte:
»Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den BAT/VKA ‚in der jeweils ... geltenden Fassung‘ sowie diesen ergänzende Tarifverträge, so ist für die Anwendung des TVÄrzte/VKA kein Raum, da sich dieser weder als eine ‚Fassung‘ des BAT/VKA noch als ein diesen ergänzenden Tarifvertrag darstellt.«
LAG Düsseldorf Urteil 13.04.2010 – 3 Sa 906/09

»1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (‚unbedingte zeitdynamische Verweisung‘).«

2. Ist die Klausel jedoch vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. ‚Gleichstellungsabrede‘ im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen.«

BAG Urteil 08.04.2007 – 4 AZR 652/05
»Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten [Arbeitgeberin] führt der Übergang des Betriebs, in dem die Klägerin [Arbeitnehmer] beschäftigt war, am 1. Januar 2013 nicht dazu, dass die Klägerin fortan nur noch die Anwendung des in jenem Zeitpunkt geltenden Entgelttarifvertrags verlangen konnte. Die Bezugnahmeklausel wirkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten dynamisch weiter.«
BAG Urteil 27.03.2018 – 4 AZR 208/17

Protokollerklärungen

Die Protokollerklärungen sind in aller Regel tarifvertragliche normative Regelungen; sie sind dann materieller Bestandteil des Tarifvertrags. Im TVöD sind alle Protokollerklärungen am Ende der Regelungen eingereiht, auf die sie sich beziehen.
»Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt [...].«
BAG Urteil 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 Rn. 32–34

Niederschriftsklärungen

Im TVöD wollen Niederschriftserklärungen meist nur eine gemeinsame Deutung der tarifschließenden Parteien zum Ausdruck bringen. Doch hier kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den jeweiligen Inhalt.
»Gegen die normative Wirkung dieser Niederschriftserklärung bestehen – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Ihre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokollnotiz ändert daran nichts [...].«
BAG Urteil 04.08 2016 – 6 AZR 129/15 Rn. 31
»Soweit die Tarifvertragsparteien in einer Niederschrift zu § 21 TV-L erklärt haben, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fielen unter die Regelung des § 21 Satz 2 TV-L (vgl. Sponer/Steinherr TV-L § 21 Rn. 20), ist diese Niederschrift nicht Teil des Tarifvertrags. Auf sie ist im Tarifvertrag – im Gegensatz zu dort enthaltenen und dem Wortlaut beigefügten ‚ Protokollnotizen‘ – nicht Bezug genommen. Die Niederschrift kann allenfalls als Auslegungshilfe dienen [...], wenn sie im Wortlaut des Tarifvertrags Niederschlag gefunden hat. [...].«
BAG Urteil 10.04 2013 – 5 AZR 97/12 Rn. 15
💡 Siehe alle Niederschriftserklärungen des TVöD

Wortlaut, Kontext, Sinn

Bei der Tarif- und Gesetzesauslegungen greifen Grundsätze: .
»Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt [...].«
BAG Urteil 17.11.2015 – 1 AZR 881/13 Rn. 13

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