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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27
BT-K
BT-B

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zulage
Zusatzurlaub

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

BT-K
BT-B

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Hinweis
BT-K
BT-B
Vergütung § 8 Abs. 3

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Nachtarbeit

Nachtarbeit belastet!
Nachtschichten im Tarifsinn definiert § 7 Abs. 1 in Satz 3.
Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes bestimmt § 2  Abs. 5 ArbZG: Sie leisten Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes (§ 2  Abs. 4 ArbZG), die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit (§ 2  Abs. 3 ArbZG) umfaßt, also in den Zeiten von 23 bis 6 Uhr.

Artikel 8 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ist rigoros:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

a) die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet;

b) Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.

Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und geistigen Anspannung verbunden ist.
erheblich    beträchtlich, bedeutend, stark oder wichtig in einem Grad, der ins Gewicht fällt und deutlich spürbar ist (DWDS-Wörterbuch);
leitet sich von »erheben« ab.
Belastungen am Arbeitsplatz sind gemäß § 5 ArbSchG durch den Arbeitgeber zu erheben und zu beurteilen. Was noch nicht erhoben ist, sich aber erheben lässt, kann erheblich sein.
Die deutschen Gesetzgeber:innen haben ihren Auftrag aus Artikel 8 Kleinb. b der EU RL 2003/88/EG 'teilweise' noch nicht in § 6  Abs. 2 ArbZG umgesetzt (so jedenfalls Inken Gallner, Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, Nr. 580 Rn. 28, Beck-Verlag).
Die »Sozialpartner« Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung müssen also beim Arbeitgeber auf eine solche Vereinbarung drängen.
💡 Transfer in die Praxis: Stellen wir uns eine Arbeitzeitmodell vor - neben Früh- und Spätschichten werden Beschäftigte alle ein oder zwei Wochen zu einer XXL-Schicht eingeteilt: Im Anschluss an die Spätschicht (13:42 bis 22:00 Uhr folgt ein Bereitschaftsdienst bis morgens um 07:00 Uhr; abgeschlossen wird dies von einer 15-minütigen Dienstübergabe; Arbeitsende also 07:15 Uhr; Schichtdauer über 17 Stunden.

A) Auch ihr »Bereitschaftsdienst ist ingesamt als Arbeitszeit anzusehen« EuGH Urteil 03.10.2000 - C-303/98.

B) Die Beschäftigten sind als Nachtarbeiter/innen im Sinne Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2003/88/EG und § 2  Abs. 5 Nr.1 ArbZG besonders geschützt; zwar leisten sie keine Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1, aber sie arbeiten in wechselnden Schichten mit anderen im Sinne des deutschen ArbZG.

C) In den oben beschriebenen Schichten leisten sie mindestens drei Stunden (tatsächlich mehr als fünf Stunden) Nachtarbeit im Sinne Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2003/88/EG und mehr als zwei Stunden (tatsächlich sieben Stunden) Nachtarbeit im Sinne § 2  Abs. 4 ArbZG.

D) In den den 24 Stunden ihres Werktags (ab 13:42 Uhr) verrrichten sie auch diese Nachtarbeit.

E) Arbeit in diesen 24 Stunden ist mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden (Heben und Tragen von zum Teil Schwerstkranken / Schwerstbehinderten die sich vielleicht gegen die Hilfeleistung wehren; unvernünftiges Verhalten).
● Es kommt nicht darauf an, ob diese Belastungen auch während der Nachtzeiten erfasst, beurteilt oder geleistet werden.
● Es kommt nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden dieser Gesamtschicht mit diesen besonderen oder erheblichen Belastungen verbunden sind; ein Arbeitsbeginn etwa erst um 19 Uhr macht also keinen Unterschied.

Ergebnis: Nur eine Schichtdauer von 8 Stunden ist zulässig!

Manchmal besteht die nächtliche Aufgabe lediglich aus entspanntem Wachen. Dann dürfen Nachtschichten auch länger als acht Stunden dauern. Schwerbehinderten bleibt ein Ausweg:
Personalleitung               Kopie: Interessenvertretung

Keine Schicht länger als 8 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
     und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (BAG Urteil 03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 Rn. 2 und 55).

Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
sophie leistet alleinarbeit
Pausenlos allein durch die Nacht! KI-generiert.
In man­chen Be­trie­ben ge­währt der Ar­beit­ge­ber in den Nacht­schich­ten seit je her die ge­setz­lichen Pausen nicht. Sie nennen das »bezahlte Pausen«. Doch es handelt es sich durchgehend um Arbeitszeit; die ist ohnehin zu bezahlen (§ 2  Abs. 1 BGB).
Dabei schummeln sich die Arbeitgeber um den gesetzlich vorgegebenen Sonderausgleich herum. Da sind erhebliche Ansprüche auf Freizeitausgleich angelaufen. Schutzrechte verjähren nicht! Da könnt Ihr gemeinsam initiativ werden:
An: Personalleitung               Kopie: Betriebsrat

Gesetzlicher Freizeitausgleich

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreuen für Sie Menschen – rund um die Uhr. Das ist wohl der Grund, wenn Sie uns in den Nachtschichten keine Pausen gewähren. Sie passen unsere Erholung an die Erfordernisse der Patienten und Klienten an.
Doch: »Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.« BAG Urteil 29.10.2002 – 1 AZR 603/01, Rn. 20).
Ihnen ist dies auch bekannt, Sie stellen keine Pausenablösungen bereit. Es reicht nicht, wenn Sie uns die gesamte pausenlose Länge der Nachtschichten schutzrechtlich als Arbeitszeit anrechnen. Das Arbeitszeitgesetz fordert für solche Fälle in § 7 Abs. 2, dass Sie unseren Gesundheitsschutz zusätzlich durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleisten.
Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie mit uns diesen Freizeitausgleich planen.
Mit freundlichen Grüßen

………………………… (Datum)

…………………………… (Name, Unterschrift)
…………………………… (Name, Unterschrift)
…………………………… (Name, Unterschrift)
…………………………… (Name, Unterschrift)
…………………………… (Name, Unterschrift)
Zuschlag § 8 Abs. 1 Kleinb. b
Zusatzurlaub § 55 BT-K
Zusatzurlaub § 55 BT-B

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Hinweis

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Hinweis

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Hinweis

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.

BT-K
Hinweis

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