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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27
BT-K
BT-B

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zulage
Zusatzurlaub

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

BT-K
BT-B

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Hinweis
BT-K
BT-B
Vergütung § 8 Abs. 3

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Hinweis
Zuschlag § 8 Abs. 1 Kleinb. b
Zusatzurlaub § 55 BT-K
Zusatzurlaub § 55 BT-B

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Mehrarbeit

Mehrarbeit beschränkt § 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte.
Der Begriff »Mehrarbeit« wird außerhalb des TVöD ganz anders verwendet: § 207 SGB IX, § 4 MuschG und § 21 JarbschG werden als Rechtsgrundverweise verstanden und knüpfen jeweils an die Überschreitung der täglichen Grenze an.
»Die verwendeten Termini „regelmäßige Arbeitszeit“ und „Mehrarbeit“ knüpfen an die - im Arbeitszeitgesetz nicht mehr enthaltene - Begrifflichkeit der Arbeitszeitordnung an, die in § 3 eine regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich und in den §§ 6 ff. darüber hinausgehende Mehrarbeit in bestimmten Fällen vorsah.«
BAG Urteil 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 Rn 34
»Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit [...]. Diese beläuft sich auf werktäglich acht Stunden [...]. Der gesetzgeberischen Konzeption des Arbeitszeitgesetzes liegt grundsätzlich eine Sechstagewoche zugrunde. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung in § 3 Satz 1 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist [...]. Wird die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche überschritten, liegt Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX vor.«
BAG Urteil 27.07.2021 – 9 AZR 448/20 Rn 24 (TVöD, Mehrarbeit im Rufdienst)
Maßstab ist also § 3 / § 6 Abs. 2 ArbZG; in diesen Fällen wird auch alle Sonntags- und Feiertagsarbeit zu »mehr« als der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden.
§ 37 (3) BetrVG regelt einen Rechtsfolgenverweis. Unausgeglichene Amtszeiten sind »wie Mehrarbeit zu vergüten«. In diesem weiteren Sinn ist dann auch die Überstundenvergütung zu prüfen. All das führt in der Praxis leicht zu Verwirrung und Konflikten.

Der Wortlaut des TVöD schafft sich einen anderen, eigenen, abweichenden Begriff. Überschreitet eine Teilzeitbeschäftigte die Grenzen ihrer »vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit«, leistet sie Mehrarbeit. Diese regelmäßige Arbeitszeit bestimmt § 6 Abs. 1 für Vollbeschäftigte wochendurchschnittlich; der Teilzeitvertrag meist ebenso.

● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn mit der Überschreitung der für diesen Tag festgelegten Arbeitszeit-Dauer? Anders als bei der Begriffsbestimmung der Überstunden in § 7 Abs. 7 stellt der TVöD bei Mehrarbeit überhaupt nicht auf die festgelegte, sondern auf die »vereinbarte« Arbeitszeit ab. Auch die ausdrückliche Obergrenze »bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten« macht bei einer tagesbezogenen Betrachtung keinen Sinn.

● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn mit dem Überschreiten ihrer wöchentlichen Vertragsschuld am Ende einer Kalenderwoche? Auch da spielen die Festlegungen der Arbeitszeit keine Rolle. Jede Stunde, die über die wochendurchschnittliche Zeitschuld hinausgeht, würde so zu »Mehrarbeit«. Und gemäß § 6 Abs. 5 bräuchte da jede weitere Stunde zunächst eine begründete betriebliche Notwendigkeit.

● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn durch das Überschreiten des vertraglichen Wochendurchschnitts am Ende des durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums? Erst dann entsteht ja auch über § 8 Abs. 2 eventuell ein Anspruch auf Vergütung, fällig zwei weitere Monate später. Dann wäre »Mehrarbeit« Überplanung. Doch:

»Die Tarifvertragsparteien haben den Arbeitgebern gegenüber Teilzeitbeschäftigten anders als gegenüber Vollbeschäftigten nicht die Möglichkeit eröffnet, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des Direktionsrechts allein durchbloße Überplanung flexibel abzurufen.«
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 Rn 39
§ 7 Abs. 6 TVöD zieht die Grenze zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit nicht eindeutig. Es fehlt die Normenklarheit.

Überraschend länger
Eigentlich will sich Tyla um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Tyla kommt erst um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
 ✓  als Teilzeitbeschäftigte
 ✓  Arbeitsstunden geleistet
❓ über die vereinbarte Zeitschuld hinaus.
Tyla hat wochendurchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. Am Donnerstag gingen die zusätzlichen 1,2 Stunden nicht über die 20. Stunde in dieser Woche hinaus; die 1,2 Stunden betrafen stattdessen die 15. Stunde in dieser Woche. Es handelt sich (noch) nicht um Mehrarbeit im Sinne des TVöD.
Am Freitagabend gehen Arbeitsstunden über die zwanzigste Stunde dieser Woche hinaus. Sie stehen so im Plan. Doch dies geht dann noch nicht über die wochendurchschnittlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Tyla hat sich nicht durch § 6 Abs. 5 zur Leistung von überraschenden Arbeitsstunden verpflichtet.
  Saldo   Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Saldo
Tyla - 4,2 h  Plan  x x F S S x x 23,1 h -4,2h
20 h
7,7 h
   Ist        8,9          
        1,2         1,2 h
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei

Bislang haben sich Gerichte nicht mit wichtigen Rätseln auseinandergesetzt:

● Handelt es sich stets um Mehrarbeit, sobald eine Teilzeitbeschäftigte in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leistet?

● Macht es einen Unterschied, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt?

● Werden am Ende des Ausgleichszeitraums über diesen hinaus und damit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeitsstunden geleistet?


§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig­keiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Einen finanziellen Ausgleich verschiebt § 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (§ 24 Abs. 2) der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten § 50 Abs. 3 BT-K und § 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.
Personalleitung               Kopie: Interessenvertretung

Keine Schicht länger als 8 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
     und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (BAG Urteil 03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 Rn. 2 und 55).

Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Hinweis

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Hinweis

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.

BT-K
Hinweis

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