Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Sascha
Frage # 1793
11.02.2025 | 20:26
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Zweite Nachfrage zu #1790:

Also kann ich meiner neuen Leitung mitteilen, dass Ihre Zustimmung garnicht benötigt wird, da der Bildungsurlaub durch die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist als genehmigt gilt?

:

Wir haben nichts vom einer Widerruffrist geschrieben. Sondern das Gesetz zitiert -
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

Wir haben Dir nicht geraten, früher mit Vorgesetzten zu diskutieren und ihnen das Gesetz vorzulesen.
Wir haben Dir auch nicht geschrieben, wann die Zweiwochenfrist beginnt, denn wir wissen nicht einmal, wann der Bildungsurlaub beginnen soll.
Susanne
Frage # 1792
10.02.2025 | 14:06
TV-V , Betriebsrat / BetrVG BR-Vorsitzende
Zu Rufbereitschaftseinsatz und deren Bezahlung.
Wir sind ein mittelständisches KRITIS Unternehmen. Unser Arbeitgeber hat Mitarbeitende die in einem 3-Schicht-System arbeiten (Morgens-Mittags-Nachtschicht) angerufen und diese geben in einer Schicht zu arbeiten.
Die Mitarbeitenden haben dies gemacht. Nun will der Arbeitgeber allerdings nur die Überstunden bezahlen, nicht aber die Anfahrtskosten und die An- und Abfahrtzeit.
Aus der Meinung des Betriebsrats ist es keine klare Rufbereitschaft, d. h. der Mitarbeitende muss bezahlt werden. Zur Rufbereitschaft haben wir eine BV abgeschlossen, die allerdings diesen Fall nicht enthält.
Sehen wir das falsch?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage gehört in die linkNach-Hilfe-Rufe.

§ 9 Abs. 4 TV-V regelt:
Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Kollegen haben sich nicht auf Anordnung bereitgehalten. Sie waren nicht in Rufbereitschaft.
Der Arbeitgeber hat die Spererung ihrer Telefonnumern zweckentfremdet und ihnen in ihrer Freizeit ein Angebot zur außertariflichen Überarbeit gemacht. Sie haben dies angenommen, ohne nach der Vergütung zu fragen oder diese auszuhandeln.
Der Arbeitgeber hat die Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG) gezielt verletzt. Dies ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 23), bei Vorsatz (Wissen und Wollen) steht darauf gemäß § 119 BetrVG sogar Gefängnis.

§ 10 Abs. 3 TV-V regelt:
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

Dieser Ausgleich ist deutlich besser als die bloße Überstunden-Vergütung.
Vielleicht kauft sich der Chef von der drohenden Strafe frei, indem er den Betroffenen eine fürstliche Ausgleichszahlung anbietet.
Martina
Frage # 1791
10.02.2025 | 09:45
Betriebsrat / BetrVG SuE

Urlaubstage bei Nachtwachen,
Beispiel: KollegIn hat Dienst von Mo 22.00 - Di 6.00. 8 Stunden Arbeitszeit werden am Montag dem Stundenkonto zugeschrieben. Wenn der Dienstag dann Frei ist, Muss die/der Kollege dann für den Tag Urlaub nehmen, um bei einer 100% Stelle nicht ins Minus zu kommen?
Oder müssen die Stunden auf beide Tage im Dienstplan aufgeteilt werden?
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Dienste bei Krank anzurechnen sind. Müssen die KollegInen dann um 0.01 arbeiten kommen, wenn die Krankmeldung für den Vortag abgegeben wurde?

:

Du beziehst doch wohl nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auf den Arbeitsvertrag.
Es gibt keinen Tarifvertrag "SuE". Wir vermuten also im Weiteren, dass Du den TVöD-B meinst, und dort in der Anlage 1 durch Deine Tätigkeit dessen Unterabschnitt XXIV SuE zugeordnet bist.

Urlaubstage (genauso Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung) werden in §§ 26 bis 29 des TVöD ausdrücklich auf Arbeitstage bezogen. Ebenso § 6 Abs1 Satz 3 (fünf Arbeitstage je Kalenderwoche tage). "Als Arbeitstage sind dabei {....} nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand." (BAG Urteil 19.01.2016 – 9 AZR 608/14). Ein Arbeitstag ist also auch der Kalendertag, an dem eine Nachtschicht endet.
Diese Arbeitstag wird durch den Tarifvertrag bereits bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs aus der Verteilung auf 5-Tage im Wochendurchschnitt auf die tatsächliche Verteilung berücksichtigt.
"So verfügt ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der seine Arbeitsleisung regelmäßig an mehr als fünf Kalendertagen in der Woche erbringt, zwar über mehr Urlaubstage als ein Arbeitnehmer, den die Beklagte in einer Fünftagewoche beschäftigt. Jener muss aber auch mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als dieser, um sechs Wochen lang zusammenhängend der Arbeit urlaubsbedingt fernbleiben zu können." (BAG Urteil 21.07.2015 – 9 AZR 145/14).
Dies vergessen viele Betriebe. Zum Nachteil der Beschäftigten.

Ganz anders die Arbeitsunfähigkeit. Sie betrifft stets eine ganze Schicht. (Wer während einer Schicht arbeitsunfähig wird, bekommt die ganze Schicht 'wie gearbeitet' gewertet (LAG Koeln Urteil 12.01.2018 – 4 Sa 290/17)). Niemand muss während eine Schichtzeit "gesunden".
Sascha
Frage # 1790
10.02.2025 | 06:16
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu Frage 1787:

Ich habe ja wie gesagt im Oktober 24 der alten Leitung bei der Urlaubsplanung meine BU Termine mitgeteilt und Sie hätte es wie ihr ja schreibt schriftlich und mit Begründung ablehnen müssen.

Laut unserer MAV hätte dies spätestens 6 Wochen nach der Urlaubsbesprechung passieren müssen. Das hat Sie nicht getan und der Jahresurlaub ist ja auch schon genehmigt.
Damals hatte das ganze ja mit der neuen Leitung nichts zu tun also kann diese das doch nicht im Nachhinein tun,oder ?

:

Dein Bildungsurlaub hat nicht mit dem gesetzlichen Mindesturlaub oder dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu tun.
Auf einen Vorgesetztenwechsel kommt es nicht an.
Dein Bildungsurlaub unterliegt den gesetzlichen Fristen.
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

a) Es kommt darauf an, ob Du Deinen Antrag im Oktober für Dich nachweisbar gestellt hast.
b) Dein MAV meint, aufgrund einer Dienstvereinbarung hat bereits das Schweigen zu Deinem Antrag im Oktober sechs Wochen später (Dezemeber 2024) zu einer Entscheidung (Zustimmungsfiktion) geführt. Dies wäre eine Bessererstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung durch eine kirchenrechtlich wackelige Regelung.
c) Andernfalls kommt es darauf an, ob Du zwei Wochen vor Antritt eines von Dir beantragten Bildungsurlaub eine Entscheidung schriftlich oder elektronisch erhalten hast.
Sabine
Frage # 1789
08.02.2025 | 04:08
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

75 % Stelle in einer 5,5 Tage Woche
MAV vorhanden/keine Vereinbarung zur Dienstplankontrolle

Wieviel Überstunden/Mehrarbeit dürfen im voraus im Dienstplan eingetragen werden ?

:

"Überstunden" im Sinne der AVR sntstehen nur, falls über die Dienstplan festgesetzte Arbeitsstunden gearbeit werden muss. In einen Dienstplan selbst können also keine Überstunden entstehen.
Manche Dienstplänbe gleichen die abgeforderte Arbeitszeit und die vereinbarte Zeitschuld nicht aus. Die MAV erläutert Dir, ob es sich um von Ihr zugestimmte unbezahlte Vorwegarbeit handelt oder ob § 6 Abs. 2 AVR Anl. 32 (unmittelbare Vergütung) greift.
Arne
Frage # 1788
08.02.2025 | 01:40
TVöD-K oder -B, Betriebsrat / BetrVG

Nachtwache mit 75%. Arbeitszeiten in der Woche 21:30 - 7:30, am Wochenen und Feiertagen 21:30 - 6:30.
In der Arbeitserfassung werden jeweils Pausen um 23:00 - 23:30 (kurzer Dienst, bzw. 23:00 - 23:45 (langer Dienst) eingetragen, diese Zeiten bekommen wir wieder gutgeschrieben, wir können ja keine Pause machen. Nun werden die eigentlichen Zuschläge für Feiertags/Sonntagsarbeit für diese Zeiten nicht gezahlt, d.h. Sonntag auf Montag (langer Dienst) 0,75 Std. ohne Zuschlag, die anderen Tage je analog hierzu.
Muss der Arbeitgeber nicht eigentlich diese Zuschläge durchzahlen, wir haben keine Möglichkeit, Pausen zu nehmen?

:

Du wendest Dich an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nacht für Nacht bestimmt Ihr in unseren Schichten eine Arbeitsunterbrechung in Lage und Länge mit. Diese gesetzlichen Pausen werden jedoch tatsächlich nicht gewährt.
Die Überstunden sind uns mitsamt der tariflichen Zeitzuschläge (§ 8 Abs.1 TVöD) zu vergüten. Bitte überwacht dies, die Abrechnungssoftware scheint da Lücken zu haben. Klärt auch, wie viel wir nachträglich geltend machen sollen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG regelt, wie in einer Betriebsvereinbarung verfahren wird, falls gesetzliche Pausen nicht gewährt werden können. In diesem Fall handelt die Arbeitgeberin nicht gesetzwidrig und uns steht zusätzlich als Gesundheiutsschutz ein 'entsprechender (Freizeit)Ausgleich' zu.
Dies wäre für alle wohl die beste Lösung. Bitte werdet auch da initiativ und haltet uns auf dem Laufenden.
Vielen Dank .......«
Sascha
Frage # 1787
07.02.2025 | 23:58
AVR MAV Kreuznacher Diakonie

Ich weiß nicht ob das Thema passt….ich habe nach dem SFBG (Saarländische Fortbildungsgesetz) 5 Tage Bildungsurlaub. Den habe ich beantragt im Oktober 2024. Unsere (Neue) Leitung hat Gemeint sie könne den nicht gewähren. Sie müsse erst wissen worum es da geht. Ich weiß das BU nichts mit meinem Beruf zu tun haben muss und das man BU nicht einfach ablehnen darf.

Selbst wenn ich zum Yoga in die Eifel fahre ist das doch meine Sache. Sie hat auch Mails bekommen wo alles steht.

Kann mir da einer helfen ?

:

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) regel -
§ 2 (3) {...} Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. {...}
§ 5 Verfahren der Freistellung
(1) Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung, deren Freistellungsfähigkeit und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.


Du beantragst also rechtzeitig und schriftlich, vorsorglich unter Hinzugügung der Anmeldung und (Dir durch den Veranstalter ausgehändigten) Nachweis der Freistellungsfähigkeit, den Bildungsurlaub. Darauf steht dann auch der Titel der Veranstaltung.
Du gibst offen gleich eine Kopie an die MAV.
Kommentare Deiner Vorgesetzten merkst Du Dir. Zwei Wochen, bevor es los geht stellst Du fest: Der Antrag wurde nicht per Mail oder Brief versagt; ich darf fahren.
Merle
Frage # 1786
07.02.2025 | 14:18
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
neu gegründeter ambulanter Pflegedienst. Vollzeit, 6 Tage Woche.
Jetzt hat mir die PDL Rufbereitschaft eingeplant und ist der Meinung, dass wenn ich zu dieser eingeplant und eingeteilt bin, ich aber keine Anrufe von Patientinnen erhalten habe, dass es sich nicht um Arbeitszeit handelt. Die Rufbereitschaft betrifft die Zeit nachmittags und das Wochenende. Aus meinem alten Unternehmen bin ich es so gewohnt gewesen, dass die Zeit die ich für Rufbereitschaft eingeteilt worden bin, anteilig als Arbeitszeit gewertet wurde. ist das nun korrekt so, dass ich nur einen Zuschlag vergütet bekomme oder steht mir auch die Anrechnung von Arbeitszeit zu, wenn ich nicht zum Einsatz gerufen wurde, also rein für die Bereitschaft im Falle eines Falles abgerufen werden zu können?

:

§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt: 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Eine durchschnittliche 6 Tage-Woche ist da kaum denkbar, allenfalls aus einem konkreeten Anlass ein sechster Arbeitstag in einer Woche.
§ 7 Abs. 4 TVöD regelt -
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
§ 8 Abs. 3 TVöD regelt den Ausgleich dieser zusätzlichen Belastung:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung
der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. {....}
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.


Merke: Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, Ruhezeit, keine Freizeit, aber Beschäftigung. Du bekommst zusätzliches Geld für Deinen zusätzlichen Verlust an Freizeit. Im Regelfall und je nach Wochentag zwei bis vier Stundenentgelte.
Für ein paar Stunden am Nachmittag: 12,5 % Deines Stundentgelts je Stunde.
Volker
Frage # 1785
06.02.2025 | 05:43
TVöD-B SuE, Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite nach einem Dienstplan in der 5-Tagewoche.
Ich verlasse Mitte März den Betrieb auf eigenen Wunsch. Mein Arbeitgeber teilt mir mit, dass bei der Urlaubsberechnung der März nicht mit gerechnet wird und ich einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen und nicht von 8 Tagen. Muss der Urlaub nicht auch für den Monat März anteilig gemäß TVöD berechnet werden.

:

§ 26 des TvöD regelt -
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
{...}
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.
Schwester S.
Frage # 1784
05.02.2025 | 10:25
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Allgemeine Frage :
Kann man eine Probezeit , im gegenseitigen Einverständnis verlängern? Aktuell 6 Monate + 3 Monate

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit. Mit recht guten Gründen: Davon verstehen wir etwas.

Nur kurz: Arbeitgeber und Beschäftigte können gegenseitige Probezeit verkürzen oder verlängern.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten, aber dann immer.
Arbeitgeber und Beschäftigte können stattdessen befristete Verträge schließen.
Astrid
Frage # 1783
01.02.2025 | 13:01
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Die (in unserem Pflegeheim-Betrieb nicht praktizierte ) "Vertretungsbereitschaftspflicht" in den AVR.DD sieht aus wie die Kombination aus einer bis zu zweistündigen "(Ab-)Rufbereitschaft" ( an einem notwendig dienstfreien Tag??) und einer "Einspringpflicht"; jedenfalls soll gelten: "Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit."

Aber wie verhält es sich bei einer "freiwilligen und kurzfristigen Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers"?
Handelt es sich hierbei AUCH ( wie bei bei Mara, Antwort zur Frage # 1781 ) um eine außervertragliche Leistung, deren Gegenleistung/Vergütung frei aushandelbar ist?

Für das Einverständnis mit dem "Einspringen am dienstplanmäßig freien Tag" wird ja zumindest die Einspringprämie ( "Vertretungszuschlag III" ) fällig. Wird damit auch vereinbart, dass die erbrachte Arbeitsleistung selbst (nur) als vertragliche Leistung vergütet werden muß?

Es existiert zudem eine Dienstvereinbarung:
"Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplans von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplans liegen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten.
Der Vorgesetzte bittet die Mitarbeiterin um freiwillige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.
Gemäß § 20b AVR.DD erhalten Mitarbeiter für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten ... einen Zuschlag ( Vertretungszuschlag III ). (...)"

:

Die Diakonie erläutert nicht, wie sie freiwillige von unfreiwilliger Arbeit unterscheidet.
Grenzt sie sich von Zwangsarbeit ab, etwa in Gefängnissen?
Oder ist alle im Vertrag freiwillig zugesagte Leistung danach unfreiwillig?
Ist die überobligatorisch / über die vertragliche Verpflichtung hinaus geleistete Arbeitszeit freiwllig?
Dann kann eine freiwillige Leistung nie "regelmäßige" Arbeitszeit sein.
Zusätzliche Arbeitszeit ist grundsätzlich zu vergüten. Die Höhe dieser Vergütung sollte frei vereinbart werden - besser vor der Leistung.
Das MVG schließt aus, dass die MAV diese Vergütung regelt, also in die Vereinbarungen eingreift.4

Der Abschnitt VI. der AVR.DD trägt die Überschrift "Entgelt". Überraschend beginnt § 20 b Absatz 1 mit der Verpflichtung der Beschäftigten zu einer zusätzlichen Leistung - sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereit zu halten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft).
Dieses Zeitfenster der Anordnung kann nur während der vertraglichen Sollarbeitszeit liegen. Die angeordnete Leistung kann nur in einem Dienst am selben Kalendertag. Dies ist anders geregelt als in Anlage 8 die Rufbereitschaft sich - außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
Dass diese Wortauslegung nicht betriebspraktisch ist, müsste den Arbeitgeber sorgen.

§ 20 b Absatz 2 regelt etwas völlig anderes:
Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III). 2Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.

60 € entsprechen wohl rund 25 % der individuellen Stundenvergütung. Es ist unwahrscheinlich, dass hier Überstunden geleistet werden. Es kann sich entweder um Vorwegarbeit von im Jahr geschuldeter regelmäßiger Arbeitszeit handel. Es kann sich aber auch um Extra-Arbeit handeln, deren extra-Vergütung dann auszuhandeln wäre.
Stefan
Frage # 1782
30.01.2025 | 19:21
Betriebsrat / BetrVG
? Tarif / Tarifvertrag

Ist ein Rahmendienstplan bindend oder darf der Arbeitgeber mich ohne zu fragen und ohne Mitbestimmung des Betriebsrat zum Beispiel von einem Frühdienst in einen Spätdienst setzen?

:

Der Betriebsrat bestimmt Grundsätze, die einzelnen Dienstpläne und die Verteilung im Einzelfall mit.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats - keine für Dich verbindliche Anordnung von Arbeitszeit.
Nur wenn ein Rahmendienstplan verbindlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber dadurch gegenüber dem Betriebsrat daran gebunden.
Nur wenn ein Rahmendienstplan verbindlich zwischen Arbeitgeber und Dir vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber dadurch Dir gegenüber daran gebunden.
Mara
Frage # 1781
30.01.2025 | 19:14
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 24/7 mit einer halben Stelle in einem Altenheim.
Stehen mir wenn ich an einem freien Tag einspringe auch Überstundenzuschläge zu?
Mein Dienstgeber und unsere "MAV" sagen: nein.

:

Du hast Dich bereit erklärt, an einem planfreien Tag zu arbeiten.
Es handelt sich nicht um Überstunden.
Es handelt sich um eine außervertragliche Leistung (Du bist nicht verpflichtet, zu arbeiten).
Besser, Du verhandelst vorher, was Du im Gegenzug bekommst. Informiere die MAV darüber, was Deine Vorgesetzten Dir anbieten. Vielleicht bekommen andere mehr angeboten.
Volker
Frage # 1780
30.01.2025 | 16:28
TVöD-K im Arbeitsvertrag angewandt, Betriebsrat / BetrVG

In welchem Paragraphen des TVöD-Verwaltung ist festgelegt, dass die regelmäßige Arbeitszeit an den Wochentagen von montags-freitags festgelegt.
Ausnahmen wegen betriebsbedingter Gründe möglich?
Ausnahmen nur mit Mitbestimmung des Betriebsrates?

:

Der TVöD-V behandelt jeden der sieben Wochentage gleich.
§ 2 Nummer 8 bis 10 NachwG regelt Deinen Anspruch, unter anderem die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich aufgeklärt zu bekommen.
Im Übrigen bestimmt der Betriebsrat Grundsätze und die Verteilung im Einzelfall mit.
Emma
Frage # 1779
28.01.2025 | 20:26
TV-L , Personalrat

Ich bin Schülerin in der Krankenpflege. Letzte Woche musste ich krankheitsbedingt meinen Frühdienst abbrechen. Am nächsten Tag habe ich wieder gearbeitet. Eine Krankschreibung habe ich nicht.
Als Auszubildende habe ich in den 3 Jahren ja nur eine begrenzte Anzahl an Kranktagen um zur Prüfung zu gelassen zu werden.
Muss Ich die fehlenden Stunden nacharbeiten?
Zählt der Tag als krank?

:

Ein Arbeitstag, den Du antritts, gilt als "gearbeitet".
nach dem Examen werden fehelende Praxistage nachgearbeitet, bis die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufserlaubnis erfüllt sind.
DerMaik
Frage # 1778
28.01.2025 | 17:15
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite im Schichtdienst, nicht mitbestimmter Dienstplan.
Ich soll zu einer Pflichtschulung außerhalb meiner Dienstzeit erscheinen.
Wie viele Stunden müssen mir mindestens angerechnet werden?

:

Der mitbestimmte Dienstplan legt Deine regelmäßige Arbeitszeit fest. Auch besondere Arbeitsinhalte wie 'Fortbildung' gehören in diese und zu dieser Arbeitszeit. Es gelzen keine besonderen Regeln.

Nicht mitbestimmte Ergänzungen zum nicht mitbestimmten Dienstplan bleiben ohnehin rechtsunwirksam und unverbindlich.
Martina
Frage # 1777
25.01.2025 | 22:19
TVöD-V , Personalrat Dienstvereinbarung

Ich arbeite als Teilzeitkraft bei einer Stadt. Wir haben Rahmenpläne für die Urlaubsplanung, ansonsten werden wir vom Dienstplaner in Monatsplänen eingeteilt. Wir haben laut DV auch ein Jahresarbeitszeitkonto, allerdings wurde hier keine Regelung bezüglich Mehr- oder Minderstunden getroffen.
Jetzt ist es seit Monaten so, dass ich im Monat immer zu wenig eingeteilt werde, also immer mehr Minusstunden aufbaue. Ich würde aber mehr arbeiten, wenn sie mich zum Dienst einteilen würden.
Sind das in dem Fall unverschuldete Minusstunden meinerseits und befindet sich hier dann der Arbeitgeber im Annahmeverzug (§ 615 BGB)

:

Der TVöD öffnet in § 6 Abs. 1 und 2 -
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für {...}
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich {...}
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.


Du hast in Deinem Arbeitsvertrag eine wochendurchschnittliche Teilzeit vereinbart, und hoffentlich deren Verteilung. Zur Verteilung gehört auch der Ausgleichszeitraum für diesen Durchschnitt, dessen Länge Euer Arbeitgeber, mitbestimmt durch den Personalrat, festgelegt hat.

Du mailst nun an den Personalrat, in Kopie an die Betriebsleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Gerade weil ich in Teilzeit arbeite, wären hier im von Euch wohl mitbestimmten Zreitraum für den Ausgleich erhebliche Schwankungen möglich. Ich fürchte, dass mich bald Arbeitszeitmassierungen belasten werden. Das belastet und beschwert mich. Bitte sorgt für eine gleichmäßige Verteilung entsprechend der von Euch mitbestimmten Rahmenpläne!
beste Grüße ..... «
Marvin
Frage # 1776
24.01.2025 | 14:29
AVR Caritas, MAV

Ich beziehe mich nochmals auf die Frage #1743.
Mein Arbeitgeber hat eine neue Urlaubsregelung eingeführt, in der ALLE MitarbeiterInnen des Krankenhauses in eine 5-Urlaubstagewoche überführt werden. (Der Tagdienst für Pflegende hat 7 Arbeitsstunden.) Eine Vollzeitkraft (Pflege) in 5,5-Tage-Woche erhält statt 33 Regelurlaubstage á 7 Stunden demnach 30 Urlaubstage á 7,7 Stunden. (Teilzeitkräfte entsprechend weniger.) An Wochenende kann kein Urlaubstag genommen werden. Wer am Dienstwochenende "Urlaub" haben möchte, bekommt freie Tage ohne Stundenausgleich. Ich verstehe die Regelung so, dass eine Vollzeitkraft also 30 Urlaubstage und 21 "Plusstunden" erhält. Diese "Plusstunden" können im Krankheitsfall verfallen und vom "Dienstplanschreiber" willkürlich verplant werden.
Ich habe unserer MAV inzwischen meine Bedenken mitgeteilt, die sich dann mit den Verantwortlichen getroffen hat, wo man ihr lediglich verschiert hat, dass niemand durch die neue Regelung Nachteile haben wird, was meiner Meinung jedoch nicht der Fall ist. Z.B. hatte ich von Do-So Urlaub, war jedoch krankgeschrieben. Für den Do+Fr gab es einen Stundenausgleich und ich bekam die beiden Urlaubstage wieder, für den Sa+So gab es jedoch keinen Stundenausgleich und mir wurden 14 Stunden von meinem Stundenkonto abgezogen. "Urlaubstage" an Wochenende werden wie Rolltage behandelt.

Ihr antwortet in # 1743: "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."

WO IST DAS ALLES KONKRET GEREGELT?

Hätte die neue Urlaubsregelung vor dem Inkrafttreten den MitarbeiterInnen vorgelegt werden müssen? Mus die MAV solch einer Regelung zustimmen, damit sie gültig ist?

:

Danach ist Urlaub die Zeit, an denen der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen ist (BAG 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 - BAGE 44, 278 und seitdem ständig). Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre.

BAG Urteil 05.11.2002 – 9 AZR 470/01 Rn 31

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst.
BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 zu den AVR der Caritas
Deshalb darf Dich Dein Arbeitgeber in keinem Einzelfall schlechter stellen, als Dich das BUrlG und das EntgFG stellen.

Lies unserern Tipp zu Frage # 1775.
Heike
Frage # 1775
24.01.2025 | 09:15
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Mein Arbeitgeber möchte für das Jahr 2025 eine neue Urlaubsregelung einführen und zwar wie folgt:
Alle Mitarbeitenden (ausschließlich nur die Pflege) – sowohl in Vollzeit, als auch in Teilzeit – erhalten 42 Tarifurlaubstage. Dies entspricht bei 7 Arbeitstagen pro Woche genau 6 Wochen. Ein Urlaubstag wird nicht mit 7,7 Std. sondern mit 5,5 Std. (Teilzeit entsprechend anteilig) bewertet.
Für die sonstige Dienstplanberechnung liegt eine 5 Tage Woche zugrunde.
Jetzt gibt es die Aussage, dass wenn in meinem geplanten Jahresurlaub ein Feiertag fällt, ich dafür einen Urlaubstag einplanen muss. Das bedeutet für mich, dass eine Ungleichbehandlung zu "Nichtschichtdienstler" vorliegt die in einer 5 Tage arbeiten und für einen Feiertag keine Urlaub nehmen müssen.
Ist diese Regelung: Urlaub in der 7 Tagewoche und Dienst in der 5 Tagewoche überhaupt möglich bzw. ist dies Gesetz-/Tarifkonform?
Der BAT-KF geht von einer 5 Tagewoche mit 30 Tagen Urlaub aus.

:

Du überraschst Deinen Personalchef (Kopie an die MAV) mit eine eMail -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
im Arbeitsvertrag haben wir als Grundlage die Allgemeine Vertragsrichtlinie 'BAT-KF' vereinbart. Sie wollen nun von den Regeln zum Urlaubsanspruch abweichen.
Der BAT-KF regelt in § 25 Absatz 1 unter anderem - Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
Sie haben die Berechnung nun einseitig komplett von Arbeitstagen auf Kalendendertage umgestellt, und von der tatsächlichen Verteilung auf Fiktionen. Ich kann mir so eine Vertragsänderung vorstellen. Wir sollten aber eine solche Nebenabrede noch um Bestimmungen für die Behandlung von Wochenenden und Feiertagen (§ 6 Abs. 6 BAT-KF) ergänzen und dabei nicht auf Absprachen mit unserer MAV abstellen.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Rechne mit Unruhen.
Smitty
Frage # 1774
22.01.2025 | 17:42
Tarif

Werden steuerfrei Zeitzuschläge für Nachtdienst, Sonntagsarbeit, und Feiertage bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit einberechnet? gehören sie zum monatlichem Entgelt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über eine Interessenvertretung schreibst, oder den genauen "Tarif"-vertrag. Da können wir wenig raten.
Denn eine Sonderzahlung regelt allein Dein Vertrag in der Höhe, im Bezug und im Zeitpunkt.
Robert
Frage # 1773
21.01.2025 | 07:41
Haustarif, Betriebsrat / BetrVG

Kann der Vorgesetzte (Chef) von heute auf morgen den Abbau von Überstunden am kommenden Tag anordnen und somit den Dienstplan ohne Einwilligung des Mitarbeiters für den kommenden Tag ändern?
Oder ist für diese Änderung die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich?

:

Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest.
Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

BAG 17.01.1995 ? 3 AZR 399/94)

Zunächst solltest Du im "Haustarif" prüfen, ob Überstunden dort ausdrücklich mit "Freizeitausgleich" ausgeglichen werden.
Im nächsten Schritt braucht es gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG die aujsdrückliche Zustimmung des Betriebsrfats zu dieser Anordnung.
Joe
Frage # 1772
21.01.2025 | 04:42
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG 5 Tage Woche, 90% in der Nachtwache 75% , 5 Tage Woche

Beim Recherchieren meiner Urlaubstage von 2024 fiel mir auf, dass was nicht stimmt.
Es fehlen 2 Tage,
Also überprüfte ich den Dienstplan und wurde schnell fündig!
Siehe da, im November legte man mir meinen Verdi Tag und meinen Regenerationstag auf jeweils Samstag und Sonntag. Urlaub hatte ich vom 11 Oktober bis einschl 31. Oktober.0 15 Werktage . Auf Nachfrage im Büro sagte man mir das ginge nicht anders wegen irgendwelchen Minusstunden (ich hatte Anfang Oktober lt Diestplan 0,08 Minusstunden) und es wäre mit dem BR abgeklärt

Rechne ich meine gearbeiteten Stunden (3 Nächte a 9,25Std und die 15 Tage Urlaubstage komme ich auf 27,75 plus 90 Stunden auf 117,75 laut Dienstplan hätte ich 132 Sollstunden gehabt und 14,25 Minus, auf diese Zahl komme ich auch.
Was kann ich tun? Es fehlen 2 Tage,

Kompliziert geschrieben?

Hätte der Dienstplanschreiber den Verdi und den Regenerationstag auf den Montag und Dienstag den 14 und 15 Oktober Geschrieben und nicht auf 13, und 14 Oktober Samstag Sonntag wäre alles ok.

:

Der TV ver.di-Tage AWO NRW schreibt unter anderem -
(3) 1Je Kalenderjahr ist ein freier Arbeitstag in Anspruch zu nehmen. 2Es findet keine Über-
tragung nicht in Anspruch genommener freier Arbeitstage statt. {...}
(5) 1Wird der beantragte freie Tag nicht gewährt {...}


Ein "Arbeitsstag" ist im TV WO ein Kalendertrag mit festgelegter Arbeitszeit.
Eine Beantragung durch Dich ist notwendig; die Vorgesetzte kann diesen Anspruch nicht an einem ohnehin freien Tag (nich-Arbeitstag) oder einseitig erfüllen.

Doch Dein nicht erfüllter Anspruch in 2024 ist untergegangen.
Ines
Frage # 1771
20.01.2025 | 09:52
? Tarif; Personalrat
Ich arbeite im Schichtdienst im öffentlichen Dienst in der Pflege.
Feizeitausgleich
Wenn wir an einem Feiertag arbeiten werden die Stunden von der Sollarbeitszeit runtergerechnet. Aber die bei allen Mitarbeitern egal ob sie an einem Feiertag arbeiten.
Bezahlt werden zusätzlich 35 Prozent Feiertagszuschlag.
Jetzt bekommt ein Mitarbeiter einen Freizeitausgleichstag der mit null Stunden hinterlegt ist. Das ist doch nicht richtig oder?
Es muss doch dort eine Stundenhinterlegung stattfinden und das tut es nicht.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst.

Es könnte sich um den TV-L oder TVöD-K oder TVöD-B handeln. Dort wird für diejeneigen, die "Schichtdienst an allen sieben Tagen" leisten, pauschal die Zeitschuld um ein Fünftel der individuellen Wochenzeitschuld vermindert; jedoch nur in zwei Fällen: Arbeit trotz des Feiertags oder planmäßig ohnehin Frei.
Das BAG hat entschieden, dass diese Verminderung (im Unfang etwa einer Schicht) zudem im Dienstplan ausgewiesen werden muss. Das wird offenbar bei Euch umgesetzt (Zeitschuld vermindert, zusätzlicher freier Tag, keine Freistellung von festgelegter Arbeitszeit).
Ursula
Frage # 1770
20.01.2025 | 04:46
TVöD-K , ??? Interessenvertretung

Dauernachtwache in Vollzeit. Urlaubstage sind 30 Tage .Unsere Arbeitszeitberechnung läuft auf 5 Tage Woche.
Nun scheint es eine neue Regelung bezüglich der Urlaubstage zu geben.
Ich habe folgendes als Fehler im Dienstplan moniert.
Habe Urlaub für Di.11.02. eingereicht. Nun habe ich aber noch Montag Nacht als Dienst eingetragen bekommen. Unsere Dienstplanerin habe ich darauf hingewiesen, da es bislang nicht üblich war in den Urlaub hineinzuarbeiten. So war die Nacht vor Urlaubsbeginn stets "Frei".
Nun hat sie mir erklärt , daß mein Urlaub am eingetragenen U-Tag erst am Abend des Di. 11.02. um 21:30 Uhr beginnt .
Ich also sehr wohl noch bis Dienstag Früh um 6: 15 Uhr arbeiten müsse.
Auf meine Frage wie ich das nun im Stundenzettel Vermerke- muss ich nun für besagten Dienstag die geleistete Arbeit 6,25 Stunden plus die Tagesarbeitszeit von 7, 39 Stunden als Urlaub eintragen.
Um den Dienstag ,wie bisher , als Urlaubstag von 0:00 Uhr bis 0:00 zu bekommen müsse ich 2 Tage Urlaub nehmen !
Das scheint wohl soweit Rechtens ...aber dann müsste meine Wochenarbeitszeit auch auf 6 Tage Woche angelegt werden und doch auch meine Urlaubstage entsprechend erhöht werden.
So habe ich um im Gegensatz zu den Tagesarbeitern die 5 Tage Urlaub für eine Woche frei ( die nach der selben Arbeitszeitberechnung arbeiten ) doch 6 Tage Urlaub zu nehmen um eine Woche frei zu bekommen .
Um hier gleichgestellt zu sein - müssten doch die Urlaubstage erhöht werden.
Sehe ich das falsch ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Der TVöD bezieht Urlaubstage ausdrücklich auf "Arbeitstage". Ein Arbeitstag ist (im TVöD nicht gesondert geregelt) laut BAG ein Kalendertag mit Arbeitszeit.
Dein gewährter Urlaub beginnt um 00:00 Uhr.

Dein Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach der betrieblichen "Arbeitszeitberechnung", sondern - gemäß § 26 TVöD - er wird durch den Tarifvertrag aufgrund der tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage (Tage/Woche) umgerechnet. Da hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
Supernovesia
Frage # 1769
17.01.2025 | 08:39
TVöD-K /-B , Betriebsrat / BetrVG

Ich habe eine Frage zu der Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Ist-stand: Es gelten die Arbeitszeiten des Dienstplanes. Abweichungen Korrekturen müssen begründet vom Arbeitnehmer per Papierformular bei der Vorgesetzten abgeben werden. Dieser prüft diesen Korrekturbeleg und gibt diesen frei oder nicht. Eine Arbeitszeiterfassung findet nicht statt.
Geplante neue Regelung: Einführung der digitalen Arbeitszeiterfassung mit vivendi self-service. Es sollen weiterhin die Arbeitszeiten im Dienstplan gelten und bei Abweichungen vom Dienstplan eine entsprechende Eingabe zu machen. Eine Arbeitszeiterfassung von Beginn und Ende Arbeitszeit findet nicht statt.
Entspricht eine solche Regelung der aktuellen Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz?
Kann der Arbeitgeber auf die geplanten Zeiten des Dienstplanes zurückgreifen und erst dann eine Arbeitszeiterfassung zulassen, wenn es zu Korrekturen kommt?
Ist es rechtens, dass der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit begründen muss und vom Vorgesetzten geprüft wird?

:

Der Arbeitgeber ist aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, alle Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Der Betriebsrat bestimmt mit, wie dies geschieht.Geplante Arbeitszeiten müssen nicht aufgezeichnet werden.
Das ArbZG regelt nicht, ob zu viel Arbeitszeit geplant werden darf. Das ArbZG regelt den Schutz vor zu viel tatsächlicher Arbeitszeit.

Wenn Arbeitgeber zusätzliche Arbeitszeit anordnen (festsetzen, dulden, konkludent anordnen, genehmigen), ist diese Zeit zu vergüten. § 6 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit begründen muss (betriebliche Notwendigkeit). Die Beschäftigten können sich diese Begründung nicht selbst schreiben oder sich selbst Überstunden anordnen.

Du wirst keine Vergütung bekommen, solange diese betriebliche Praxis nicht in eine tarifkonforme geändert wird.
MTA
Frage # 1768
16.01.2025 | 11:13
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO
Folgende Situation : Rufbereitschaft von 20:00 bis 8:00 Uhr. Hatte 4 Einsätze in der Nacht und konnte die Ruhezeit von 5,5 Stunden (zusammenhängend) nicht einhalten. Habe am nächsten Tag wieder mit einer Frühschicht ab 8:00 Uhr gearbeitet. Wie müsste die nicht eingehaltene Ruhe Zeit vermerkt werden im Dienstplan? Plusstunden? 11 oder 5,5 Stunden?
Wäre ich zu Hause geblieben, würde der Dienstplan minus 8 Stunden rechnen.

:

Der Arbeitgeber muss die gesamte tatsächlich von ihm abgefordete Arbeitszeit in der Länge und ihrer Lage dokumentieren (nicht "rechnen). Erst indirekt
Der Arbeitgeber hat Arbeitszeit angeordnet und dabei nicht werktäglich (ab Arbeitsbeginn die folgenden 24 Stunden) abnschließend (also spätestens nach 18,5 Stunden) eine im Rahmen § 5 Abs. 3 ArbZG verkürzte Ruhezeit von 5,5 Stunden gewährt. Dies hat aus der schutzrechtlichenDokumnentation hervorzugehen.
Es handelt sich dabei wohl um eine Straftat (§ 23 ArbZG).
Kürzungen der Ruhezeit (erlaubte und verbotene) hat der Arbeitgeber durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auszugleichen (eventuell im Zuge des folgenden freien Wochenendes. Davon hast Du keinen Nutzen).
Du warst am folgenden Tag von der festgelegten Arbeitspflicht befreit (Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, illegale Beschäftigung des Arbeitgebers ...). Der Dienstplan hätte schutzrechtlich keine Arbeitszeit dokumentiert.
Du hättest diese Stunden dann nicht nacharbeiten müssen (schuldrechtlich). Nun schaust Du in die Röhre. Wende Dich an die MAV, damit diese für die Zukunft solchen Zumutungen einen Riegel vorschiebt.
Kalle
Frage # 1767
11.01.2025 | 15:12
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Behindertenhilfe Wechselschicht 24/7

Meine Leitung trägt neuerdings , wegen Personalmangel, unsere Ausgleichstage für einen gearbeiteten Feiertag auf die Rolltage (Ausgleichstag für Sonntagsarbeit) ein.
Sie sagt, dass dies rechtlich möglich ist.
Unsere MAV hält sich da mal wieder zurück.
Liegt meine Leitung da richtig?

:

Du hast die AVR der Caritas über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen. Die regeln in Anlage 33 § 3 Absatz 2 und 3 -
(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Und zudem in § 6 -
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

Du arbeitest also wegen jedes Feiertags weniger Stunden. Dieses Weniger ist zugleich Freizeitausgleich für eventuelle Feiertagsarbeit. Die MAV bestimmt mit, wann dieses Weniger (eine zusätzliche Freischicht) für Dich im Dienstplan zu erkennen ist und für Dich dazu bezeichnet wird.

Einen Ausgleich für Sonntagsarbeit sehen die AVR der Caritas nicht vor. Ganz gewöhnliche geschuldete Arbeitszeit wird eben gelegentlich auf einen Sonntag verteilt.
Jan
Frage # 1766
10.01.2025 | 12:50
AVR.DD , AVR DWBO Anlage Johanniter
Nachfrage zu #1765
Ich arbeite im Rettungsdienst als Teilzeitmitarbeiter.
Muss ich genauso viele Wochenenden arbeiten wie eine Vollzeitkraft?
Eine Vollzeitkraft geht zwei Wochenenden arbeiten. Wie viele Wochenenden muss ich z.B. bei 70% Arbeitszeit gehen.Wie wird es Berechnet und welcher Zeitraum zählt.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

§ 11 der AVR DWBO Anl Johanniter regelt in Absatz 1 -
Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

Du schaust also in diese Vereinbarung. Hst Du da nichts zur Belastung durch Wochenendarbeitszeit geregelt? Dann musst Du dies nur anteilig hinnehmen - also 70 % der Stunden, die eine Vollzeitkollegin übers Jahr hinweg an Wochenendarbeit herangezogen wird.
Jan
Frage # 1765
09.01.2025 | 14:03
AVR

ich arbeite im Rettungsdienst in Teilzeit. Meine Frage ist!
Muss ich genauso viele Tage am Wochenende arbeiten wie eine Vollzeitkraft? Wenn nicht ,wie wird es berechnet und welchen Zeitraum lege ich zugrunde.
Z.B. ich arbeite 80% der Vollzeitkraft.
Wo ist es gesetzliche hinterlegt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14) stützte sich auf § 4 Abs. 1 TzBfG und verglich die Stunden mit Arbeit an Wochenenden: .
2. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird (vgl. BAG 24. April 1997 - 2 AZR 352/96, zu II 2 b der Gründe).
3. Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98, Rn. 26).

Fred
Frage # 1764
08.01.2025 | 23:23
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu Frage # 1759

Ich kann mit der Antwort leider nicht viel anfangen. Ich habe ja nach den ND nur 2 Tage „wirklich“ frei….. der Tag an dem ich rauskomme ist ja ein Arbeitstag, wird aber als freier Tag deklariert….das sieht natürlich auf den ersten Blick wie 3 Tage frei aus…..oder muss ich da nach Stunden gehen ?

:

Wir unsererseits können wenig mit Deiner Frage anfangen. Was möchtest Du konkret ereichen?

Du betrachtest eine Nachtschichtfolge und zählst die anschließend als "Frei" deklarierten Tage.
Der Arbeitschutz regelt, dass Du eine werktägliche und eine wöchentliche Ruhezeit bekommst (§§ 5 und 6 ArbZG in Verbindung mit Artikel 31 II der EU Grundrechtecharta). Daraus entspringt Dein Mindestanspruch, dass an eine Nachtschicht/Nachtschichtfolge eine 24-Stunden-Freiphase anschließt (Wechsel in die nächste Tagschicht).

Die von Dir über den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR regeln, das Du nur wochendurchschnittlich kalendertäglich 7,8 Stunden arbeiten muss (im Ergebnis eine 5-Tage/Woche, zwei freie Kalendertage je Woche im Jahresdurchscnitt).
Die "Deklarierung" wird weder schutzrechtlich noch schuldrechtlich geregelt.
Schwester D.
Frage # 1763
08.01.2025 | 06:10
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Krankenschwester Früh,Spät, Nachtdienst. Arbeitszeiten 6:00 bis 13:30 und
13:30 bis 20:30 Uhr.
Änderung der Arbeitszeiten: Täglich im Früh und Spätdienst eine halbe Stunde länger bzw eher anfangen. Durch diese Änderung sollte man einen Tag im Monat zusätzlich frei bekommen. ( so die Planung! ) Es gibt kein Rollmodell für die freien Tage!

Urlaubsberechnung ist laut Dienstplan jetzt anders. Es werden 2 Tage weniger im Jahr angezeigt. Ist das so korrekt?

:

Die Urlaubsberechnung regelt in Anlage 14 Abs. 5 -
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.


Ihr solltet die MAV auffordern, dass Euere Dienstpläne langfristig und auch während beantragter Urlaubsphasen die Arbeitstage festlegen.
Jana
Frage # 1762
06.01.2025 | 13:36
TVöD-K , Personalrat
Wechselschichtarbeit, Monatsdienstplan

Mir wurde im Februar mehrmals ein kurzer Dienstwechsel von Spät- auf Frühschicht angeordnet, d.h. ich arbeite von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am nächsten Tag von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Für mich sind diese Schichtfolgen sehr belastend.
Sind sie rechtens?

:

"Kurze Wechsel" sind nur auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zulässig.
Denn so wie viele durch den alljährlichen Wechsel von der Winterzeit auf die Sommerzeit (Nacht wird um eine Stunde verkürzt) erheblich leiden, so leiden Beschäftigte in der Wechselschicht - nur öfter.

Die ungewünschte Abfolge Spätschicht -> Frühschicht verstößt also gegen § 6 Abs. 1 ArbZG (linkLeitlinien).
Es wird wohl gegen die werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 ArbZG: höchstens 10 Stunden ab Arbeitsbeginn in den folgenden 24 Stunden- hier von 13 Uhr bis 13 Uhr) verstoßen.
Es wird wohl gegen die Länge und Lage der werktäglichen Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) verstoßen, denn diese muss zwingend nach der letzten werkträglichen Arbeitsstunde beginnen und innerhalb der 24 Stunden 10 Stunden betragen; eine längere Freizeitspanne in der nächtlichen Mitte eines Werktags (22 bis 6 Uhr) erfüllt diese Vorgabe weder in der Länge noch der Lage.
David
Frage # 1761
26.12.2024 | 22:58
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
ZU: Dienstplangestaltung bzw Ausfällen,

Kurz vor den Feiertagen erreichte einig Mitarbeiter (AWO Rhein Erft) eine Mail der Geschäftsleitung mit folgendem Text.

Liebe Kollegen*innen,
die Feiertage sind greifbar!
Um einen ungestörten Betriebsablauf zu garantieren, gelten für die Zeit vom 21.12.2024 bis einschl. 05.01.2025 folgende Anweisungen:
nach wie vor müssen Sie sich persönlich (per Telefon der Einrichtung) in der Einrichtung, bei den Vorgesetzten, bzw. bei deren Abwesenheit bei der Schichtleitung, Küchenleitung etc. krank abmelden
darüber hinaus reichen Sie bitte mit Datum der ersten Krankmeldung eine AU-Bescheinigung, bzw. falls notwendig eine Bescheinigung des Krankenhauses nach.
Grundsätzlich werden wir die Krankmeldungen prüfen!
Bei Abwesenheit der Vorgesetzten (z.B. an den Feiertagen) muss die Person, die sich krankmeldet, die Aufrechterhaltung des Dienstes mit sichern. Die Schichtleitung, Küchenleitung etc. sind verpflichtet, selbstständig den Dienst zu organisieren und die Versorgung der Bewohner*innen zu sichern.
Die Vorgesetzten werden am nächsten Arbeitstag die Änderungen im Dienstplan prüfen und entsprechende Meldungen durchführen.

Ich habe die PDL`s und HWL`s angewiesen, Ausfälle nicht - wie in der Vergangenheit passiert - durch deren Mitarbeit zu kompensieren.

Hintergrund ist, dass die Dienstpläne ausgewogen geplant worden sind. Damit ist das Arbeiten an den Weihnachtstagen und auch zum Jahreswechsel leider unumgänglich. Leider musste ich feststellen, dass einige Mitarbeiter*innen mutmaßlich davon ausgegangen sind, dass die PDL`s/HWL`s jederzeit bereit sind, Dienste zu übernehmen. Dem ist nicht so!
Für die kommende Zeit gehe ich davon aus, dass die Dienste wie geplant durchgeführt werden.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage und uns allen ein gesundes Jahr 2025!
Mit freundlichen Grüßen
xxx


Ist das Rechtens?
Muß ich für Ersatz sorgen?

:

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hats Du unverzüglich / sofort an den Arbeitgeber zu melden, also noch am selben Tag, auch abends oder nachts. Dazu empfiehlt sich eine Mail an die Geschäftsführung bzw. an die Personalleitung. Denn vom Moment der Meldung an beginnen die Fristen des Entgeltfortzahlungsgesetz zu laufen.

Eine Anweisung an alle, bereits ab dem ersten Tag einer AU diese mit einem ärztliches Attest zu belegen, wird für Dich rechtswirksam, falls dem der Betriebsrat zugestimmt hat. Denn dies ist eine Frage der betrieblichen Ordnung.

Der mitbestimmt angeordnete Dienstplan bleibt verbindlich. Doch - mitbestimmt durch den Betriebsrat - kann der Arbeitgeber den Dienstplan um Überstunden ergänzen. Dies betrifft zunächst nur die Vollzeitbeschäftigten. Dies betrifft auch nur begründete rechtzeitige Anordnungen.

Solche Anordnungen können diejenigen treffen, welche die Zustimmung des Betriebsrates erreicht haben und denen der Arbeitgeber diese Aufgabe nach unten weitergereicht hat. Damit werden sie zu Vorgesetzten, und sind entsprechend höherzugruppieren. Ihnen sind zudem die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Untergebenen offenzulegen, damit diese beachtet werden können.

Clever, wer sich das zunächst schriftlich geben lässt.

Der Arbeitsvertrag von vielen enthält selbst oft keine Klausel, die zur Leistung von zusätzlichen, höherbewerteten Leitungsaufgaben verpflichtet. Der TV AWO regelt nicht die Verpflichtung, nur deren Vergütungsfolgen.
Lothar
Frage # 1760
23.12.2024 | 09:35
AVR Caritas  (Anlage) ?, MAV / MAVO
Monatlicher Dienstplan.
Zwei Fragen die Dienstplanung betreffend.

Frage 1 betrifft mich als MAV Mitglied:

Wir haben alle zwei Wochen Sitzung. Dies Termine geben ich meinem Vorgesetzten vor der Dienstplanerstellung rechtzeitig bekannt. Nun hat sich mein neuer Chef angewohnt mir genau immer an diesen Tagen ein Frei einzutragen. Ich sehe das mal als Behinderung meiner MAV Tätigkeit. Vom Dienst freigestellt werden kann ich ja nur wenn Dienst geplant ist. Kann zwar an der Sitzung teilnehmen , aber es ist halt dann meine Freizeit und bekomme die Zeit nicht gutgeschrieben. Ist das so rechtens?

Frage 2 betrifft eine Mitarbeiterin.

Kollegin ist den ganzen Dezember krankgeschrieben . Im Januar wurde dann Freizeitausgleich eingetragen. Kann der Dienstplaner das so machen?

:

Der Vorgesetzte darf Deine Hinweise auf mögliche Amtstätigkeit nicht dazu benutzen, für Dich einen anderen Dienstplan zu schreiben. Er darf allenfalls andere Beschäftigte als Verstärkung einer Schicht einteilen. Jede besondere Behandlung eines MAV-Mitglieds wegen der MAV-Mitgldschaft wäre eine Verletzung des MVG. Deren § 19 Abs. 1 ist gar nicht schwer zu verstehen -
Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Die MAV bestimmt die einzelnen Dienstpläne mit. Für "Freizeitrausgleich" (Freistellung von mitbestimmt angeordneter Arbeitszeit) braucht es einen besonderen Rechtsgrund.
Falls die MAV jedoch sorglos dem Freizeitausgleich in einem Plan zustimmt, hat die Kollegin schlechte Karten.
Fred
Frage # 1759
17.12.2024 | 09:36
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich wurde auf meinen selbst geschriebenen Dienstplan angesprochen. Ich plane nach der Nacht immer 2 Tage frei. Also den Tag an dem ich aus der Nacht komme ist ja nicht frei, ich arbeite ja 6,5 Stunden.

Nun sagt meine Chefin das ich 3 Tage frei hätte weil der Tag aus dem ich aus der Nacht komme ja frei sei. Ich sehe das anders. Sobald ich nur 1 Minute arbeite ist es kein freier Tag.

Jetzt kann man sagen an dem Tag wo ich in die Nacht geht wäre ja auch frei. Was auch nicht stimmt da ich dort z.B. nichts trinken könnte weil ich arbeitsfähig sein muss. Also wie verhält sich das ? Denn auf dem Dienstplan wird der Tag nach Nacht als frei deklariert.

:

Die AVR.DD bestimmen in § 9 Abs. 2 -
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Der Dienstplan weist sehr wahrscheinlich Kalendertag für Kalendertag aus, ob an diesem eine Schicht beginnt. Er weist nicht unmittelbar aus, welcher Kalendertag beschäftigungsfrei ist.
Josef
Frage # 1758
16.12.2024 | 18:12
AVR , MAV

Wir arbeiten in einem ambulanten Pflegedienst. Der Dienstplan wurde von der MAV genehmigt.
Durch unsere Schichtarbeit (Früh und Spätdienst) bekommen Zusatzurlaubstage, die teilweise erst zum Ende des Jahres sichtbar werden. Auf unserer Einzelstundenabrechnung stellen wir fest, dass, uns unsere PDL im nachhinein noch Urlaubstage verplant hat, die weder von uns gewünscht, noch mit uns besprochen waren.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist?
Wie argumentieren wir am besten?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.

Urlaub wir auf Antrag (erster Tag bis letzter Tag) gewährt. Er kann nicht rechtswirksam einseitig zugeteilt werden.
Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht (meist; je nach Tarif) unterjährig.
Die MAV bestimmt nicht die Urlaubsanträge mit.
Max
Frage # 1757
13.12.2024 | 12:09
TVöD Wasserverband angelehnt. MV

Wir sind 365 Tage im Einsatz 24 Stunden am Tag. Wir sind mit fünf Mitarbeitern in der Schicht und sollen uns in den Bereitschaftstagen gegenseitig vertreten damit wir auf unsere Sollarbeitszeit kommen.
Wenn mein Urlaub nun aber in der Bereitschaftwoche fällt, dann wird mir ein Urlsubstag abgezogen aber keine Stunden dafür gut geschrieben.

:

Wir vermuten einmal, dass "MV" das Bestehen einer kircheneigenen Mitarbeitervertretung (MAV) andeuten soll, was allerdings schlecht zur Arbeit bei einem Wasserverband passt.

Ein "Gutschreiben" von Arbeitsstunden kennt das Arbeitsrecht nicht.
Im Übrigen verweisen wir auf Frage und Antwort # 1757
Max
Frage # 1756
13.12.2024 | 05:45
TVöD angelehnt, MAV

Unser Schichtstem beinhaltet sogenante Bereitschaftstage, an denen wir uns zur Arbeit bereit halten müsssen. Liegt in dieser Zeit kein Vertretungsfall vor, hat man somit frei. Möchte man jetzt z.B. in den Urlaub in der Bereitschaft fliegen, muß man für die Bereitschaftstage auch Urlaub verwenden. Wenn ich Urlaub nehmen muß, dann müssen mir doch auch für ein Urlaubstag 8 Stunden gut geschrieben werden?
Der Arbeitgeber meinte, es wäre nicht so aber wenn ich eine Beritschaft Urlaub mache dann wären das 64 Stunden die ich nacharbeiten müsste.
Wie verhält sich das?

:

Diakonie (MVG.EKD) oder Caritas (MAVO)?
Angelehnt - das kann alles ioder nichts ausmachen.

Die MAV hat - über die TVöD-Anlehnung hinauas - Vielleicht-Arbeit eingeführt. Der TVöD kennt Bereitschaftsdienst (außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit) und Bereitschaftszeit (nicht bei Schichtarbeit).Das blieb wohl rechtsunwirklsam (keine Grundlage im Mitbstimmungsgesetz)..
Du solltest Dich bei der MAV erkundigen:
Handelt es sich um Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Zeitschuld - dann bleibt sie sowohl bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs als auch bei der Urlaubsgewährung unberücksichtigt. Der Urlaub stellt Dich auch an von regelmäßiger Arbeitszeit freien Kalendertagen von Arbeitspflicht frei.
Oder handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit, deren Anordnung vielleicht folgt, vieleicht unterbleibt? An Kalendertagen, an dene (vielleicht) nkeine regelmäßige Arbeitszeit angeordnet wird, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage, um von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.

Vielleicht hat sich die MAV aber nicht so genau überlegt, was sie da zumutet....
Mandy
Frage # 1755
05.12.2024 | 20:38
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO keine MAV

Laut Arbeitsvertrag - Arbeitszeit § 2 Absatz 1

Bisher war die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag ( 39 Stunden, keine Feiertagsarbeit) verteilt.

Ab sofort will der Arbeitgeber die Arbeitsleistung auf 6 bzw. 7 Tage aufgrund dienstlicher Notwendigkeit - Vertragsänderung mit Auftraggeber- hier Landesdirektion) erweitern, ohne die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu reduzieren.

Müssen wir dem zustimmen?

:

Eure Zustimmung behaltet Ihr besser bei Euch zurück.

Sein Direktionsrecht (Verteilung der Arbeitszeit) übt der Arbeitgeber frei aus.
Doch es lohnt, § 106 GewO zu lesen, -
* er braucht die Zustimmung der MAV (dumm, dass Ihr keine gewählt habt).
* er muss sich an die Schutzgesetze halten (in jeder Woche muss einmal eine 35stündige Ruhezeit liegen - Grundrechtecharta Artikle 31 Abs. 2)
* er muss sich an den Arbeitsvertrag halten (wochendurchschnittlich nicht mehr als die vereinbarte Zeitschuld)

Sonst: Keine verbindliche Anordnung.
Marvin
Frage # 1754
04.12.2024 | 02:11
AVR Caritas

zu Frage 1743, 1744 + 1746:
Ich fasse noch mal meine Situation zusammen: Ich bin Krankenpfleger in Wechselschicht, 38,5 Stunden/Woche, Vollzeit. Ich arbeite im Früh- und Spätdienst (á 7 Stunden), jedes 2. Wochenende, jeden 2. Feiertag. Jeden Monat übernehme ich i.d.R. vier Nachtdienste (á 10 Stunden). Weil ich im Nachtdienst mehr Stunden arbeite, als im Tagdienst, habe ich im Monat ca. 2 Tage mehr frei, als wenn ich nur im Tagdienst arbeiten würde. Nach Eurer "Formel" errechne ich mir somit übers Jahr eine ca. 4,8 Tage/Woche.
Bisher hat man mir 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) (+ die unterjährig anfallenden Urlaubstage) genehmigt. Mit der erwähnten Softwareumstellung und der damit verbundenen neuen Urlaubsregelung erhalte ich nun (wie ALLE anderen MitarbeiterInnen des Betriebs) pauschal 30 Urlaubstage, die jeweils mit einem Stundenausgleich von 7,7 Stunden (Vollzeit) berechnet werden.

Meine Fragen:
1. Hatte ich bisher gar keinen Anspruch auf 33 Regelurlaubstage, weil ich (rechnerisch) in einer ca. 4,8 Tage/Woche arbeite? Warum habe ich trotzdem (seit vielen Jahren) diese 33 Regelurlaubstage erhalten?
2. Euer Stichwort ist "vertragswidrige Überplanung". Worauf bezieht sich das in meinem Fall konkret und wo steht in der AVR Caritas, dass dies vertragswidrig ist?
3. Ihr schreibt (# 1743): "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."
Wo stehen diese Ansprüche in der AVR Caritas?
4. Selbst wenn ich in einer 4,8 Tage/Woche arbeite, darf der Arbeitgeber trotzdem ALLE Mitarbeiter des KH in diese pauschale Urlaubsregelung überführen, solange auch nur ein Mitarbeiter tatsächlich in einer 5,5 T/Wo arbeitet?

:

Dein Anspruch auf den vertraglichen Mehrurlaub begründet sich allein auf die Formulierung im Vertrag (den dort in Bezug genommenen AVR): Der Anspruch auf 30 Tage und der Anspruch auf 9 Zusatzurlaubstage ist jeweils von der 5-Tage/Woche azf die tatsächliche Verteilung umzurechnen.
Dabei hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.

Du hast Deine Zeitschuld (38,5 Stunden) im Wochendurchschnitt vereinbart. Nirgends in den AVR steht, dass der Arbeitgeber weitere Stunden einplanen darf.
Nirgends in den AVR steht, dass Du Urlaub nur an Montagen bis Freitagen gewährt bekommst.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für einen einzigen Beschäftigten abweichend von den AVR in eine Pauschalregelung zu erfinden.
Chanda
Frage # 1753
03.12.2024 | 12:47
TV-L A, Betriebsrat / BetrVG

Ich stehe im Ausbildungsverhältnis und muss Sonntags 3,5 Std. Bahn fahren zur Berufsschule die ich im Block jeweils einen Monat im Wechsel absolviere. Meine Frage ist kann der Arbeitgeber verlangen Sonntags, damit ich pünktlich bin, die Reise anzutreten. Insbesondere im Hinblick auf Sonntagsruhe?

:

Eventuell ist die Sonntagsruhe gemäß § 10 ArbZG bei Euch aufgehoben.

Der Betriebsrat entscheidet mit, wann Du ausgebildet wirst.
Fragende
Frage # 1752
01.12.2024 | 11:09
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Ich arbeite z.Z. Vollzeit in einer fünf Tagewoche.
Aus gesundheitlichen Gründen mochte ich meine Arbeitszeit reduzieren und in einer vier Tagewoche arbeiten. Mein Dienstgeber stimmt der Reduzierung zu,möchte aber im Sollplan weiter die fünf Tagewoche hinterlegen, da es für ihn abrechnungstechnisch leichter ist.

Ich habe nun die Vermutung, dass es dann an einer Verbindlichkeit mangelt und auch meine Stunden an Feiertagen oder Urlaub nicht so berechnet werden,wie ich normalerweise arbeite.

Habe ich einen Anspruch auf die vertragliche Vereinbarung meiner Tagewoche und die Verteilung meiner wöchentlichen Arbeitszeit?

:

Ja: § 8 TzBfG enthält etwa 5mal den ausdrücklichen Verweis auf die Vereinbarung der gewünschten Verteilung.
Falls Du mit der Umsetzung warten kannst, bis die Fiktionsfrist (zwei Monate nach Antragsstellung) eingetreten ist, brauchst Du zu den Angeboten des Chefs nur schweigen / nichts unterschreiben.
Martina
Frage # 1751
26.11.2024 | 17:25
Tarifvertrag Pflegen und Wohnen Hamburg

Im November letzten Jahres habe ich meinen WBL (Wohnbereichsleitung) über eine geplante OP im Januar in diesem Jahr informiert. Voraussichtliche AU (Arbeitsunfähigkeit) vier bis sechs Wochen.
Ich arbeite 30 Stunden pro Woche. Im Januar hat er dann vom 15.- 31.01. AU geplant.
Vom 01.- 07.01. hatte ich Urlaub. In der fehlenden Woche hat er nur BR (7,8 Stunden) und einen Spätdienst (6 Stunden) geplant. Bei 132 Stunden soll also nur 115,8 Stunden. Diese Minusstunden stehen jetzt immer noch auf meinem Plan.
Ist das so in Ordnung? Ich verfasse nicht!
Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Du scheinst - entgegen § 2 Nummer 8 NachwG - Dein Arbeitsmuster nicht zu kennen. Vielleicht gibt es kein Arbeitsmuster, und Deine Vorgesetzten glauben, ungebunden und willkürlich Arbeitszeit verteilen zu dürfen. In diesem Fall solltest Du sie nicht mit Informationen über mögliche Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit durcheinander bringen.
Susann
Frage # 1750
26.11.2024 | 13:44
BPA

Nur TD nach Dienstplan
Mein Arbeitsvertrag beläuft sich auf 144 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber verteilt die Stunden. Ich arbeite in der 1:1 Außerklinischen intensivpflege mit 12 Stunden Dienste die für die Branche auch genehmigt sind
Jetzt habe ich im Dezember 5 Tage Urlaub
Ein Urlaubstag wird mit 8 Stunden gerechnet. Verplant bin ich trotz Urlaub mit noch 11 Diensten mit je 12 Stunden Dienst. Da komme ich insgesamt auf 172 Stunden, dass kann doch so nicht richtig sein

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst. Einen Tarifvertrag BPA kennen wir nicht.

Wir wissen nicht, wer die Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit so einfach "genehmigen" kann. Die Aufsichtsbehörde wir wohl zunächst die aktuelle Erfassung ujnd Beurteilung der Belastungen an den Arbeitsplätzen und die Stellungnahme der betrieblichen Interssenvertretung einfordern.

Das BUrlG regelt: Urlaub stellt von allen Arbeitspflichten für alle Arbeitsstunden an einem Arbeitstag (Kalendertag mit festgelegter Arbeitszeit) frei. Nicht nur für 8 Stunden. Nicht nur für "gerechnete" Stunden.
Gün
Frage # 1749
26.11.2024 | 10:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Bei uns ( Einrichtung der Eingliederungshilfe , 24/7) gibt es aktuell keine Überstundenvergütung.
Uns stellt sich daher die Frage, welche Voraussetzungen in der Anlage 33 der AVR Caritas erfüllt sein müssen, dass die Mitarbeiter Überstundenzuschläge erhalten.
Eine weitere Frage lautet, was das Urteil des EuGH vom 29.07.2024 (Rechtssache C-184/22 C-185/ 22) auf die jetzige Praxis bedeutet?

:

Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt: Wer Überstunden leistet, hat Anspruch auf Überstundenvergütung und Überstundenzeitzuschläge. Sie sind im Folgemonat zur Auszahlung fällig. Der Anspruch verfällt nach weiteren sechs Monaten.
Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt auch, welche Arbeitszeiten in ihrem Sinn Überstunden sein sollen: Überraschende, über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden.

Der achte Senat des BAG (Beschluss vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A)) lässt sich Zeit festzustellen, wie die bisherige Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten im Tarifvertrag (dem folgend die AVR Caritas - nur Stundenvergütung) nun umzudeuten ist.

Eure MAV würde wohl keinen überraschenden Stunden / ungeplanten Stunden zustimmen, ohne über deren Ausgleich durch Vergütung Klarheit hergestellt zu haben. Die Kolleginnen haben sich durch den Vertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Handelt es sich um überraschende Nicht-Überstunden, brauchen sie diese nicht zu leisten.
Blondy
Frage # 1748
22.11.2024 | 10:53
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG Teilzeit 25 Std. Woche, verteilt auf 3 Std/Tag, Schichtdienst

Wie verhält es sich mit den Stunden an Feiertagen die in die Woche fallen?
Hier werde ich mit vollen Schichten geplant.

:

Du leistest als Teilzeitlerin anteilig zu den Vollzeit-Kolleginnen Arbeitsstunden an Feiertagen.
Genaueres regelt der Tarifvertrag - bei den AWO Betrieben wird dieser in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich abgeschlossen ...

Wer an fünf oder gar sechs Tagen einer Woche 3-Stunden-Schichten leistet, kommt dabei in einer Woche schlimmstenfalls auf 18 Stunden ... nie auf 25 Stunden.


matze
Frage # 1747
21.11.2024 | 19:06
AVR Caritas  (Anlage 14), MAV / MAVO

Schichtarbeit/Plan nicht mitbestimmt

die Urlaubsplanung steht an, die Teamleitung fordert im Dienstplan keine Überschneidung von 2 Vollzeitkräften in der Urlaubsplanung!
Zitat "In den Monaten April, Juni, August und Dezember 2025 kommt es zu diesen Überschneidungen, die ich aus betrieblichen Gründen nicht akzeptieren kann."
Geht das so einfach...???

:

Offenbar sieht die Teamleitung da kein Hindernis und schafft Fakten. Du hast keine Zusage f+r Deinen Antrag.

Allerdings regelt die MAVO in
§ 33 Zustimmung
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der
Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung treffen. ...
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertrags-
ordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet: {...}
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,


Sobald die MAV davon erfährt, wird sie wohl sehr böse. Sinn macht ja eine Regelung nur, die auf den zu einer bestimmten Jahreszeit zu erwartenden Arbeitsanfall abstellt.
Marvin
Frage # 1746
21.11.2024 | 01:50
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Zu Frage #1743 und #1744,

Dadurch, dass ich (persönlich) jeden Monat ca. zwei Tage mehr frei habe, weil ich die 12 überplanten Stunden durch vier Nachtwachen (40 statt 28 Stunden) abbaue, arbeite ich durchschnittlich (auch) über das Kalenderjahr hinweg weniger als 5,5-Tage/Woche.
Wieso habe ich dann bisher 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) erhalten und bekomme demnächst nur 30 Urlaubstage (á 7,7 Std. = 21 Überstunden) Urlaubszeit wird in Überstunden umgerechnet, das kann doch nicht AVR-konform sein???

Bleibt dennoch die Frage, ob das Krankenhaus ALLE MitarbeiterInnen in eine 5-Urlaubstage/Woche überführen darf, solange auch nur eine Person tatsächlich in 5,5-Tage/Woche arbeitet.

:

Die Anlage 14 der AVR Caritas regeln in § 3 der Anlage 14 -
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
...
3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.

Du zählst also all die Tage, an denen in 2024 ein Dienst beginnt und teilst diese Summe durch 52 Wochen. Das Ergenis ist die tatsächiche Verteilung auf Arbeitstage im Wochendurchschnitt.

Du verwendest weiter - trotz unserer Hinweise - den Begriff "Überstunden". Überstunden in der Anl 31 sind keine Grundlage für Urlaubsansprüche. Überplanung ist vertragswidrig - also ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für Mehrurlaub.

Die Arbeitgeberin darf - mit Deinem stillen Einverständnis - machen was sie will. Denn die AVR sind ja gerade kein unabdingbarer Tarifvertrag. Die MAV kann allerdings keine rechtswirksamen Abweichungen von den kircheneigenen AVR vereinbaren.
Lola
Frage # 1745
20.11.2024 | 18:44
BAT-KF ? Interessenvertretung

Pflegeheim, examinierte Altenpflegerin.
Ich habe eine 6 Tage Woche und 25 Stunden die Woche .
Der Arbeitgeber möchte, dass wir ab sofort Feiertage die in unsere Woche Urlaub fallen auch als Urlaubstag nehmen!
Bis dato war es so das dieser einfach als ff eingetragen wurde.
Ich finde leider in unserem BAT-KF nichts darüber
Ist dies so rechtens?

:

Du bist frei, Deine Urlaubsanträge zu stellen. In § 25 bestimmt der BAT-KF -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.
Du kannst Deinen Urlaub inm Teilen beantragen. Dein Chef nicht.

Weitere Einschränkungen bezüglich Lage und Länge findest Du im BAT-KF nicht.
Allerdings: Überspannt Dein Urlaubsantrag einen Feiertag, und hat Dein Dienstplan für diesen Tag - mitbestimmt durch eine eventuelle MAV - Arbeitszeit festgelegt, so handelt es sich um einen Arbeitstag. Dann verbrauchst Du einen Dein er Urlaubsanspruchstage.
im Gegenzug steht Dir ein Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG) zu, an dem Du - wenn vom Urlaub überspannt - keinen Urlaubsanspruchstag verbrauchst.
Marvin
Frage # 1744
20.11.2024 | 00:32
AVR Caritas

Zu Frage # 1743 vom 16.11.2024

Die MAV war übrigens bei der Einführung der neuen Urlaubsregelung involviert, wie ich heute erfahren habe.
Ich habe meine Vorgesetzten mit Deinen Argumenten konfrontiert, aber man beharrt auf die Rechtmäßigkeit der neuen Regelung.
Nun stellt man in Frage, ob ich überhaupt in einer 5,5-Tage/Woche arbeite.

Ich arbeite in (Vollzeit) 38,5-Stunden/Woche im Schichtdienst und zwar sowohl im Früh- als auch im Spätdienst (je 7 Stunden/Tag) und auch an jedem zweiten Wochenende. Zudem übernehme ich jeden Monat mind. 4 Nachtdienste, die vom Arbeitgeber mit je 10 Stunden vorgegeben sind. Durch die Nachtwachen mache ich also Überstunden und habe damit i.d.R. zwei Tage mehr im Monat frei, als wenn ich keinen Nachtdienst machen würde. Bedeutet das, dass ich nicht in einer 5,5-Tage/Woche arbeite und in eine 5-Urlaubstage/Woche überführt werden darf?

Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die AVR Caritas einen Anspruch auf Urlausbtage an Dienstwochenenden definiert. Gibt es einen Mindestanspruch auf Urlaubstage an Dienstwochenenden?

:

Bei der "Tagewoche" handelt es sich um eine Tatsache. Sie ergibt sich über das Kalenderjahr hinweg (52 Wochen). Arbeitstage sind Kalendertage, an denen Du ( 1 Minute) regelmäßige Arbeitszeit leisten sollst.
"Überstunden" bleibnen beschränkt auf überraschende Arbeitszeit über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinaus. Was Du meinst ist - vertragswidrige - Überplanung.
Während Deines Urlaubs ist Dein Dienstplan fortzuschreiben. Die Fiktion einer Fortschreibung als 5-Tage-Woche wäre vertragswidrig und gesetzwidrig. Die MAV kann nicht wirksam auf ihre Mitbestimmung bei der Festlegung Deiner Arbeitspflicht während Urlaubsphasen verzichten.
Urlaubstage stellen von festgelegter Arbeitspflicht frei.
Ist keine Arbeitspflicht festgelegt, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage ...

Das BUrlG wie auch die AVR Caritas kennen kein "Dienstwochenende" oder eine Einschränkung Deiner UIrlaubsanträge auf bestimmte Wochentage.
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