Kommunaler Rettungsdienst,
TVöD-BTV ,
Betriebsrat / BetrVG
Um welche Sonderform der Arbeit handelt es sich wenn für
Ausfallreserve-Dienste folgende Rahmenbedingungen vorliegen:
1. Ausfallreserve-Dienste sind ebenso wie Tag- und Nachtdienste im Rahmendienstplan vorgeplant. Allein die Tag- und Nachtdienste reichen nicht aus, um die Soll-Arbeitszeit zu erreichen; die Ausfallreserve-Dienste sind also Teil der regelmäßigen Arbeitszeit.
2. Ausfallreserve-Dienste dauern 24 Stunden (von 7 bis 7 Uhr), d. h. innerhalb dieser Zeit kann die Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgen.
3. Die/der Beschäftigte kann seinen Aufenthaltsort insofern frei Wählen, als dass er sich innerhalb von 30 Min. nach Anruf durch den Vorgesetzten auf den Weg zur Arbeitsstätte begeben muss (also Abfahrt innerhalb von 30 Minuten; Fahrzeit nicht inklusive; Dauer bis zur Aufnahme der Arbeit ist nicht näher definiert).
4. Erreichbarkeit für den Arbeitgeber muss von 6 bis 22 Uhr gegeben sein (also bereits eine Stunde vor einer möglichen Inanspruchnahme); von 22 bis 7 Uhr darf die/der Beschäftigte nicht mehr kontaktiert werden.
5. Die maximale Inanspruchnahme innerhalb der 24 Stunden beträgt 12 Stunden.
Kann hier Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst noch gegeben sein, wenn die Ausfallreserve-Dienste nicht außerhalb zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten sind, sondern geleistet werden müssen, um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen? Aktuell werden die 24-stündigen Ausfallreserve-Dienste per Betriebsvereinbarung wie ein 12-Stunden-Dienst gem. Anhang B zu Paragraph 9 TVöD mit 9,75 Stunden bewertet, unabhängig davon, ob eine Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgt oder nicht.
:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Ihr Euch auf Euch selbst gestellt weiterhelft.Siehe zunächst unsere Antwort zu Frage # 1924 (Fremdnützigkeit).
Ihr mailt nun gemeinsam an die Personalleitung (in Kopie an die MAV, falls es doch eine gibt)
»Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir bekommen unser verstetigtes Tabellenentgelt monatlich für die uns während unserer Arbeitszeit übertragenen Tätigkeiten. Außerhalb unserer Arbeitszeit erfüllen wir allenfalls Nebenpflichten. Strittig ist nun, ob wir Ihre Dienstkleidung nur optional tragen. Oder ob Sie von uns das Tragen von Arbeitskleidung / Dienstkleidung während unserer Arbeitszeit verlangen.
Unsere Arbeitsverträge und deren Bezug auf die AVR Caritas regeln nichts zur Pflicht, besondere Kleidung oder Schutzkleidung oder Ordenskleidung etwa im Dienste der Verkündigung während unserer Freizeit anzulegen.
Dann gehört das An- und Ablegen dieser Kleidung und der eventuelle Austausch nach Verschmutzung in die vergütetet Arbeitszeit. Die betriebliche Praxis, diesen Teil der Arbeitszeit als Freizeit zu werten, geriete so zum Verstoß gegen § § 3 ArbSchG (Aufzeichnungspflicht) und zu DSGVO-widrigen Falschaufzeichnungen.
Bitte korrigieren Sie das zeitnah und beteiligen Sie auch unsere Mitarbeitervertretung, soweit Beginn- und Endezeiten korrigierend festgelegt werden.
Oder teilen Sie uns zeitnah mit, dass wir frei sind, in gewöhnlicher Kleidung, wie sie auch unsere Bewohnerinnen tagsüber tragen, zu arbeiten.
Hilfsweise machen wir die Vergütung der An- und Auskleidezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit rückwirkend und für die Zukunft geltend.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Rechnet mit Unruhe.