AVR Caritas
zu Frage 1743, 1744 + 1746:
Ich fasse noch mal meine Situation zusammen: Ich bin Krankenpfleger in Wechselschicht, 38,5 Stunden/Woche, Vollzeit. Ich arbeite im Früh- und Spätdienst (á 7 Stunden), jedes 2. Wochenende, jeden 2. Feiertag. Jeden Monat übernehme ich i.d.R. vier Nachtdienste (á 10 Stunden). Weil ich im Nachtdienst mehr Stunden arbeite, als im Tagdienst, habe ich im Monat ca. 2 Tage mehr frei, als wenn ich nur im Tagdienst arbeiten würde. Nach Eurer "Formel" errechne ich mir somit übers Jahr eine ca. 4,8 Tage/Woche.
Bisher hat man mir 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) (+ die unterjährig anfallenden Urlaubstage) genehmigt. Mit der erwähnten Softwareumstellung und der damit verbundenen neuen Urlaubsregelung erhalte ich nun (wie ALLE anderen MitarbeiterInnen des Betriebs) pauschal 30 Urlaubstage, die jeweils mit einem Stundenausgleich von 7,7 Stunden (Vollzeit) berechnet werden.
Meine Fragen:
1. Hatte ich bisher gar keinen Anspruch auf 33 Regelurlaubstage, weil ich (rechnerisch) in einer ca. 4,8 Tage/Woche arbeite? Warum habe ich trotzdem (seit vielen Jahren) diese 33 Regelurlaubstage erhalten?
2. Euer Stichwort ist "vertragswidrige Überplanung". Worauf bezieht sich das in meinem Fall konkret und wo steht in der AVR Caritas, dass dies vertragswidrig ist?
3. Ihr schreibt (# 1743): "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."
Wo stehen diese Ansprüche in der AVR Caritas?
4. Selbst wenn ich in einer 4,8 Tage/Woche arbeite, darf der Arbeitgeber trotzdem ALLE Mitarbeiter des KH in diese pauschale Urlaubsregelung überführen, solange auch nur ein Mitarbeiter tatsächlich in einer 5,5 T/Wo arbeitet?
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Wir haben nichts vom einer Widerruffrist geschrieben. Sondern das Gesetz zitiert -Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}
Wir haben Dir nicht geraten, früher mit Vorgesetzten zu diskutieren und ihnen das Gesetz vorzulesen.
Wir haben Dir auch nicht geschrieben, wann die Zweiwochenfrist beginnt, denn wir wissen nicht einmal, wann der Bildungsurlaub beginnen soll.