TVöD-K , Personalrat Schichtarbeit 50%
Bisher hatte ich immer Frühschichten mit 6 Stunden und Spätschichten mit 5,5 Stunden. Jetzt hat meine Stationsleitung beschlossen, dass die 50% Kräfte nur noch Schichten mit 4 Stunden täglich arbeiten sollen. Samstag und Sonntage sowie Feiertage weiterhin die vollen Schichten, auch jedes 2. Wochenende. Ist das zulässig und wie viele Tage hintereinander darf sie mich einplanen? Sie hat mir im Dienstplan 8 Tage hintereinander und darunter 3 Tage mit 6 Stunden.
Außerdem baut sie mir von meinen Überstunden monatlich Stunden ab wie es ihr passt, ohne Rücksprache mit mir. Das heißt, ich hätte z.B. 78 Sollstunden und sie plant mich nur mit 37,5 Stunden ein. Darf sie das?
Und wie sieht es aus wenn man krank ist. Wie werden da die Stunden gerechnet? Ich müsste im März 81,9 Sollstunden leisten, bin aber nur mit 74,5 Stunden verplant. Ich bin den ganzen Monat krank geschrieben. Welche Stunden werden mir angerechnet?

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Du mailst an den Personalrat -»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Schichtpläne ziehen mich trotz meine Teilzeit (50 v.H.) im selben Umfang zu Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit heran wie meine Kolleginnen in Vollzeit. Dem steht TzBfG § 4 entgegen, wie die Arbeitsgerichte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14) feststellten. Schlimmer: Beim Ausgleich meiner überanteiligen Feiertagsarbeit wird gemäß § 6.1 Abs. 2 TVöD-K nur auf den Anteil meiner Teilzeit abgestellt. Ich werde also hier wegen meiner Teilzeit offensichtlich benachteiligt.
Weiter macht mir Kummer, dass ich neuerdings zu mehr aber kürzeren Schichten eingeteilt werde. Der Personalrat bestimmt ja die einzelnen Dienstpläne mit. Wurde die Änderung der Rahmenregeln mit Euch besprochen? Es handelt sich da um keine Verbesserung oder Entlastung, steht also ArbSchG § 3 Abs. 1 entgegen.
Die im Betrieb geführten tariffremden Arbeitszeitkonten (siehe Niederschriftserklärung zu § 10) nehmen die Überplanung und überraschenden Überstunden auf, statt sie mir gemäß TVöD § 8 Abs. 1 mit 100 v.H. als solche plus dem 30 v.H. Zeitzuschlag (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18) zu vergüten. Über die zusätzliche Arbeit hinaus wendet sich dies nun dadurch zu meinem doppelten Nachteil, da die Vorgesetzten sich aus diesem Konto ohne Rücksprache mit Euch oder mir bedienen und mit betrieblicher Unterplanung bei Arbeitsmangel oder bei AU verrechnen.
Dies alles beschwert und beeinträchtigt mich. Ich hoffe, dass Ihr Eure Mitbestimmungsrechte da für mich aktivieren und einsetzen könnt.«